BUNDESPATENTGERICHT 10 ZA (pat) 5/99 zu 17 W (pat) 57/95 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Patent 42 29 865 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster beschlossen: Die Erinnerung der Patentinhaberin gegen den Kostenfest-setzungsbeschluß vom 17. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Die Patentinhaberin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. - 3 - G r ü n d e I Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 10. Dezember 1998 die Rechts-beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. Oktober 1997 auf ihre Kosten zurückgewiesen und den Wert des Gegen-standes der Rechtsbeschwerde auf 1.000.000,-- DM festgesetzt. Die Beigetretene hat ihre Kosten mit 16.265,-- DM beziffert, darunter 8.132,50 DM als Kosten ihres mitwirkenden Patentanwalts, und die Festsetzung beantragt. Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, die Erstattung der Kosten des Patent-anwalts sei nicht gerechtfertigt. Seine Mitwirkung ergebe sich nicht aus den Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Daß dem Patentanwalt die Rechtsbeschwer-deschrift nebst Begründung und Fristgesuche mitgeteilt worden seien, belege sei-ne Mitwirkung nicht. Ob die Erwiderung der Beigetretenen auf die Rechtsbe-schwerdebegründung mit dem Patentanwalt abgestimmt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Eine solche Abstimmung sei auch nicht erforderlich gewe-sen. Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat die Kosten der Beigetretenen antragsgemäß festgesetzt und hinsichtlich der Kosten des Patentanwalts ausge-führt, diese seien erstattungsfähig, weil Beratungen im Rechtsbeschwerdeverfah-ren durch den Patentanwalt der Beigetretenen nach ihrem Vortrag erfolgt seien. Dies stelle eine gebührenpflichtige Mitwirkung im Sinne von § 102 Abs 5, § 143 Abs 5 PatG dar. Die Patentinhaberin hat Erinnerung eingelegt. Sie bestreitet weiterhin die Erstat-tungsfähigkeit der Kosten des Patentanwalts, auch weil dessen Bevollmächtigung für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgewiesen sei. - 4 - Die Beigetretene beantragt, die Erinnerung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie legt in Ablichtung ein Schreiben an ihren Patentanwalt vom 25. Mai 2000 vor, wonach sie diesen beauftragt habe, sie nicht nur im Einspruchsbeschwerdever-fahren, sondern auch im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren zu vertre-ten, sowie Schriftverkehr zwischen dem sie im Rechtsbeschwerdeverfahren ver-tretenden, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und den Patent-anwalt über die gegenseitige Abstimmung der Rechtsbeschwerdeerwiderung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug ge-nommen. II Die zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die von der Beigetretenen geltend gemachten Kosten ihres Patentanwalts sind in der geforderten Höhe erstattungs-fähig. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind Gebühren eines Patentanwalts bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGebO zu erstatten, wenn der Patentanwalt mit der Interessenwahrung des Beteiligten auch im Rechtsbeschwerdeverfahren be-auftragt war und es sich bei der von ihm entfalteten Tätigkeit um "die Mitwirkung" in dem Rechtsstreit handelt, § 143 Abs 5 § 102 Abs 5 Satz 4 PatG (vgl Senatsbe-schluß GRUR 1999, 44), wobei im Rechtsbeschwerdeverfahren auch für den Pa-tentanwalt unter "voller Gebühr" die um 3/10 erhöhte volle Gebühr zu verstehen ist (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 143 Rdn 413). - 5 - Für die Beigetretene hat Patentanwalt W… im Rechtsbeschwerdeverfahren mitgewirkt. Mitwirkung verlangt konkrete, der Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-digung dienende Handlungen, wobei es - anders als die Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 30. April 1999 meint - auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwir-kung des Patentanwalts nicht ankommt (Busse, aaO, Rdn 406). Solche Tätigkei-ten hat Patentanwalt W… entfaltet. Er hat die von dem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Beigetretenen entworfene Erwiderung auf die Rechtsbeschwerdebegründung geprüft und diesem das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt. Dies ist durch die eingereichten Ablichtungen des Schriftwechsels zwischen Patentanwalt W… und dem Verfahrensbevollmächtigten der Beigetretenen bei dem Bundesgerichtshof belegt und bedarf keiner weiteren Glaubhaftmachung, zumal da die Patentinhaberin eine Einwendung gegen die Richtigkeit dieses Schriftwechsels nicht erhoben hat. Diese beratende Mitwirkung genügt, um den Gebührenanspruch entstehen zu lassen. Eines Auftretens gegenüber dem Bundesgerichtshof während des Verfahrens bedarf es nicht (Senatsbeschluß GRUR aaO; Busse, aaO, Rdn 406). Patentanwalt W… war von der Beigetretenen auch beauftragt, für sie am Rechtsbeschwerdeverfahren mitzuwirken. Zwar ist eine förmliche Vollmachtsur-kunde für den Patentanwalt der Beigetretenen während des Verfahrens nicht vor-gelegt worden. Dazu bestand auch kein Anlaß, § 97 PatG § 88 ZPO. Auf die ent-sprechende, erst im Kostenfestsetzungsverfahren erhobene Rüge der Patentin-haberin hat die Beigetretene jedoch mitgeteilt, sie habe ihren Patentanwalt be-auftragt gehabt sie auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu vertreten. Eine Be-vollmächtigung des Patentanwalts W…, die Beigetretene auch im Rechtsbe-schwerdeverfahren zu vertreten, ist damit belegt. - 6 - Gegen die Höhe der zu erstattenden Gebühren, die auch die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGebO umfassen, sind Einwendungen nicht erhoben. Bedenken bestehen insoweit auch nicht. Bühring Dr. Schermer Schuster Na/Be
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