BUNDESPATENTGERICHT 10 ZA (pat) 7/04 zu 10 W (pat) 703/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung… wegen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch beschlossen: 1. Die Erinnerung der Anmelderin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Erinnerung des Präsidenten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss vom 15. Januar 2004 abgeändert, die der Anmelderin zu erstattenden Kosten werden auf € 1.379,80 festgesetzt. 3. Die Anmelderin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. G r ü n d e Hinsichtlich der Tatsachen und der Gründe wird in vollem Umfang Bezug genom-men auf die gleichgelagerte Entscheidung vom selben Tage zwischen denselben Beteiligten in der Sache 10 ZA (pat) 6/04 (10 W (pat) 702/00). Schülke Püschel Rauch Pr
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