BUNDESPATENTGERICHT 10 ZA (pat) 8/04 zu 10 W (pat) 710/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 499 05 456.3 wegen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch beschlossen: 1. Die Erinnerung der Anmelderin gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Anmelderin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. G r ü n d e Hinsichtlich der Tatsachen und der Gründe wird im wesentlichen Bezug genom-men auf die gleichgelagerte Entscheidung vom selben Tage zwischen denselben Beteiligten in der Sache 10 ZA (pat) 6/04 (10 W (pat) 702/00). Maßgeblicher Unterschied ist, dass die hier zugrundeliegende Rechtsbeschwerde bereits am 26. November 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangen war, also vor der Euroumstellung. Deshalb hat in dem hier zu entscheidenden Verfahren lediglich die Anmelderin Erinnerung eingelegt, der Präsident hat nur beantragt, deren Erinnerung zurück-zuweisen. Somit geht es nur um die Zuerkennung der von der Anmelderin begehrten 20/10 Gebühr, die ihr nicht zusteht. Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da die Kosten richtig festgesetzt worden sind. - 3 - Die Kostenentscheidung folgt denselben Grundsätzen. Schülke Püschel Rauch Pr
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