BUNDESPATENTGERICHT 10 ZA (pat) 9/04 (zu 34 W (pat) 331/03) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S Im Verfahren betreffend das Patent 197 02 617 wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 34 W (pat) 331/03 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterin Püschel und des Richters Rauch beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Einspruchsverfahren gegen das Patent 197 02 617, das die Einsprechende und Erinnerungsführerin (iF: Erinnerungsführerin) eingeleitet hatte, ist durch Ver-zicht der Patentinhaberin auf das Patent beendet worden. Gegenüber der Erinne-rungsführerin sind die Kosten in Ansatz gebracht worden, neben der Einspruchs-gebühr Postauslagen gem. Nr. 9002a der Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG in Höhe von viermal € 5,60. Als Kostenschuldnerin ist die Erinnerungsführerin benannt. Mit ih-rer Erinnerung gegen den Kostenansatz rügt die Erinnerungsführerin, die Zustell-kosten seien für sie nicht nachvollziehbar. Es entspreche der Billigkeit, die Ein-spruchsgebühr zurückzuzahlen, da die Patentinhaberin offenbar infolge des vorge-legten Standes der Technik (D9 - D19) umgehend auf das Patent verzichtet habe. Da es sich nur um Patentliteratur gehandelt habe, hätte es eigentlich nicht zur Pa-tenterteilung kommen dürfen, somit auch nicht zum Einspruchsverfahren. Mit der Einspruchsgebühr seien die Zustellkosten außerdem bereits abgegolten, wie sich aus der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Teil 9 (2) GKG ergebe. Ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz wurde nicht abgeholfen. Der Senat hat wegen des Antrages auf Rückzahlung der Einspruchsgebühr das Verfahren an den zuständigen 34. Senat abgegeben. Dieser hat den Antrag zurückgewiesen. - 3 - II Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Für die Erinnerung ist das PatKostG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden, da die Kosten im April 2004 in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senates im wesentlichen nur auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG - wie hier bezüglich der Erinnerung - hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält (vgl Senatsentscheidung in BlPMZ 2004, 467, 468). Nach § 11 Abs. 1 PatKostG ist die Erinnerung fristlos zulässig, zuständig ist das Bundespatentgericht, das die Kosten angesetzt hat. Kostenschuldner ist im gesetzlichen Regelfall gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Das ist hier die Erinnerungsführerin, ohne dass es hierbei auf den Ausgang des Verfahrens ankommt. Da der 34. Senat die Kosten nicht gem. § 62 PatG anderweitig verteilt und eine Rückzahlung der Einspruchsgebühr nicht angeordnet hat, bleibt die Erinnerungs-führerin Kostenschuldnerin. Die Erinnerungsführerin hat die Postauslagen zusätzlich zur Einspruchsgebühr zu zahlen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der Tatsache, dass der Begriff "Kosten" als Oberbegriff Gebühren und Auslagen (siehe § 1 Abs 1 aE GKG) umfasst und in § 1 Abs. 1 PatKostG ausdrücklich bestimmt ist, dass neben Gebühren auch Ausla-gen erhoben werden. Für die Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht - und beim Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG handelt es sich um ein solches Verfahren (vgl Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 147 Rn 26; BPatG BlPMZ 2003, 28 - Etikettierverfahren) - gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG die Ausla-gentatbestände des GKG. In Teil 9 der Anl. 1 zu § 11 GKG ist angeordnet, dass die Auslagen nach Nr. 9002 nur neben solchen Gebühren nicht gesondert zu er-- 4 - heben sind, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Das hängt damit zusammen, dass bei streitwertabhängigen Gebühren die Auslagen bis zu einem Betrag von € 50 pauschal in die Wertgebühren eingerechnet sind (vgl Markl/Meyer, GKG, Rn 10 S 594). Im Einspruchsverfahren ist eine feste Gebühr vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl zur Zahlungspflicht für Aus-lagen neben der Beschwerdegebühr BPatGE 8, 211 f; 240 f; Senatsentscheidung aaO). Zahl und Höhe der in Rechnung gestellten Zustellkosten sind nicht zu beanstan-den. Ausweislich des Gebührenverzeichnisses der Deutschen Post sind für einen Postzustellungsauftrag € 5,60 zu zahlen, vier Zustellungen sind erforderlich gewe-sen. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die ausnahmsweise dazu führen könn-te, Gebühren nicht zu erheben, ist kein Anhaltspunkt erkennbar. Dies hat auch der 34. Senat in seiner Entscheidung so gesehen. Schülke Püschel Rauch Be
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