BUNDESPATENTGERICHT 10 ZA (pat) 9/05 zu 10 W (pat) 40/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 299 05 894 (hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfahren) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch beschlossen: 1. Die Erinnerung des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfah-rens. G r ü n d e I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Kostenfestsetzung für das Beschwer-deverfahren. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat auf Grund eines Löschungsantrags der Antragstellerin das Gebrauchsmuster 299 05 894, dessen Inhaber der Antragsgegner war, gelöscht. Durch Beschluss vom 11. April 2002 sind dem Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt worden. Im Folgenden Kostenfestset-zungsverfahren hat die Gebrauchsmusterabteilung I die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.316,98 € festgesetzt. Ge-gen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Beschluss ist rechtskräftig. - 3 - Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, ihre Kosten in Höhe von insgesamt 107,39 € für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, was antragsgemäß mit Be-schluss des Rechtspflegers vom 13. April 2005 geschah. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit einem als „Wider-spruch/Beschwerde“ bezeichneten Schreiben, in dem er konkrete Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erhebt, sondern erneut die Verfah-rensweise von Gericht und Patentamt rügt. Das wiederholt er in einem späteren Schreiben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die Kosten zu Recht in der beantragten Höhe nach der Bun-desrechtsanwaltsordnung (BRAGO) in entsprechender Anwendung festgesetzt. Auch bevollmächtigte Patentanwälte können Gebühren im patentgerichtlichen Verfahren nach den grundsätzlich nur für Rechtsanwälte geltenden Gebührenbe-stimmungen auf der Grundlage der §§ 315, 316 BGB festgesetzt erhalten, da es eine geltende eigene Gebührenordnung für Patentanwälte nicht gibt. Es erscheint aber sachgerecht, diese Gebühren für einen in vieler Hinsicht vergleichbaren Be-rufsstand als der Billigkeit entsprechend zugrundezulegen (vgl. BPatGE 41, 6 ff. m. w. N.; BPatG BlPMZ 2005, 355). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – aus den Anträgen im Verfahren ein bestimmter Gegenstandswert ohne weiteres ergibt (Benkard, PatG 9. Aufl., Rn. 40 zu § 80). Maßgeblich ist noch die BRAGO und nicht das inzwischen in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), da der Auftrag an die Bevollmächtigten der Antragstellerin erkennbar vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist (vgl. Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Danach steht den Bevoll-mächtigten gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine halbe Prozessgebühr für das Beschwerdeverfahren nach einem Gegenstandswert von 2.316,98 € (§§ 7, 10, 11 BRAGO) zu, also 80,50 €. - 4 - Hinzu kommen der Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 26 BRAGO i. H. v. 12,08 € sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, insge-samt also der festgesetzte Betrag. Dagegen hat auch der Antragsgegner nichts eingewendet. Ihm sind die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, da er mit seiner Er-innerung keinen Erfolg hat. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, wonach auf die Kostenfestsetzung die in der ZPO gelten-den Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Maßstab für die Kostentra-gung ist somit § 97 Abs. 1 ZPO, der auch anzuwenden ist, wenn über eine Erinne-rung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG entschieden wird. Im Übrigen nimmt der Senat zum Kostenpunkt auf seinen Beschluss vom 4. November 2004 im Beschwerde-verfahren Bezug. Auf das weitere Vorbringen des Antragsgegners ist nicht einzugehen, insoweit wird auf die ergangenen Beschlüsse sowie auf die Schreiben des Rechtspflegers vom 3. Februar 2003 und des Berichterstatters vom 20. Januar 2005 verwiesen, in de-nen ihm die Verfahrenslage jeweils ausführlich erläutert worden ist. Schülke Püschel Rauch Pr
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