BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 10/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 40 23 419 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter von Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. November 2001 aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Erteilung des am 23. Juli 1990 angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Steuern eines Wechselstrom-WIG-Schweißpro-zesses" ist am 16. Juni 1994 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs der W… KG in M…, nunmehr E… … Welding GmbH, hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 5. November 2001 das Patent beschränkt auf-rechterhalten. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Das Verfahren zur Steuerung eines Wechselstrom-WIG-Schweißprozesses nach geltendem Anspruch 1 gehe mit seinen wesentlichen Merkmalen aus der US 4 876 433 [E1] hervor, der Fachmann fände anhand gewöhnlicher Versuche, dass schon dort die Frequenz des Schweißstroms gesteuert werden könne, um die Einbrenntiefe zu ändern. Die Vorrichtung zur Steuerung eines Wechseltrom-WIG-Schweißprozesses nach Anspruch 13 ginge vollständig aus der E1 hervor. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerru-fen. Die Patentinhaberin erachtet das Verfahren und die Vorrichtung zur Steuerung eines Wechseltrom-WIG-Schweißprozesses wenigstens in der Fassung der Pa-tentansprüche nach dem Hilfsantrag für patentfähig. Sie beantragt, die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Un-terlagen. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 nach Hauptantrag lauten: "1. Verfahren zur Steuerung eines Wechselstrom-WIG-Schweiß-prozesses, bei dem - eine erste Wechselspannung von niedriger Frequenz in eine erste Gleichspannung, - 4 - - diese erste Gleichspannung in eine zweite Wechselspannung von hoher Frequenz, - diese zweite Wechselspannung in eine zum Schweißen geeignete dritte Wechselspannung, - diese dritte Wechselspannung in eine zweite Gleichspannung und - diese zweite Gleichspannung in eine geregelte Wechselspannung umgesetzt wird und - diese einer vorbestimmten Lichtbogenlänge entsprechende gere-gelte Wechselspannung an miteinander zu verschweißende Werkstoffe angelegt wird, um diesen einen Schweißstrom zuzu-führen, dadurch gekennzeichnet, daß die Frequenz des Schweißstroms ohne Änderung von dessen Mit-telwert und des Verhältnisses der positiven Periodendauer (EP-Periode) zur Gesamtperiodendauer (EP-Periode + EN-Periode) gesteuert wird, um die Einbrenntiefe zu ändern. 13. Vorrichtung zur Steuerung eines Wechseltrom-WIG-Schweiß-prozesses, - mit einem einen ersten Gleichrichter (1) aufweisenden ersten Fre-quenzwandler zum Umwandeln einer niederfrequenten ersten Wechselspannung in eine erste Gleichspannung, - einem ersten Inverter (2) zum Umwandeln der ersten Gleichspan-nung in eine hochfrequente zweite Wechselspannung, - einem Schweißtransformator (4) zum Umsetzen der zweiten Wechselspannung in eine zum Schweißen geeignete dritte Wech-selspannung, - einem einen zweiten Gleichrichter (5) aufweisenden zweiten Fre-quenzwandler zum Umwandeln der dritten Wechselspannung in eine zweite Gleichspannung, - 5 - - einem zweiten Inverter (8) zum Umwandeln der zweiten Gleichspannung in eine geregelte Wechselspannung und - einer Einrichtung (13, 14) zum Anlegen der einer vorbestimmten Lichtbogenlänge entsprechenden geregelten Wechselspannung an miteinander zu verschweißende Werkstoffe (15) Zu deren Speisung mit Schweißstrom, gekennzeichnet durch Frequenzänderungseinrichtungen (10, 18, 19, 110, 116, 117, 109a, 109b, 121, 110a, 110b) zum Steuern der Fre-quenz des Schweißstroms ohne Änderung von dessen Mittelwert und des Verhältnisses der positiven Periodendauer (E ; P-Periode) zur Ge-samtperiodendauer (EP-Periode + EN-Periode), um die Einbrenntiefe zu ändern." Die in der mündlichen Verhandlung zum Hilfsantrag vorgelegten Unterlagen umfassen: Neue Patentansprüche 1 und 13, Patentansprüche 2 bis 12 sowie 14 bis 18 der Patentschrift mit hand-schriftlicher Änderung in Anspruch 8, Beschreibung Spalte 1 bis 19 der Patentschrift mit handschriftlichen Änderungen und 15 Blatt Zeichnungen mit handschriftlich geänderten Figuren 1 bis 25 Dementsprechend haben die Ansprüche 1 und 13 nach dem Hilfsantrag folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zur Steuerung eines Wechselstrom-WIG-Schweiß-prozesses, bei dem - eine erste Wechselspannung von niedriger Frequenz in eine erste Gleichspannung, - diese erste Gleichspannung in eine zweite Wechselspannung von hoher Frequenz, - 6 - - diese zweite Wechselspannung in eine zum Schweißen geeignete dritte Wechselspannung, - diese dritte Wechselspannung in eine zweite Gleichspannung und - diese zweite Gleichspannung in eine geregelte Wechselspannung umgesetzt, in Abhängigkeit vom Grundmaterial eines zu schwei-ßenden Gegenstandes ein Schweißstrom im voraus eingestellt - diese einer vorbestimmten Lichtbogenlänge entsprechende gere-gelte Wechselspannung an miteinander zu verschweißende Werkstoffe angelegt wird, um diesen den eingestellten Schweiß-strom zuzuführen, - wobei zur Steuerung der Einbrenntiefe die Frequenz des Schweiß-stroms bei dem eingestellten Schweißstromwert ohne Änderung von dessen Mittelwert und des Verhältnisses der positiven Perio-dendauer (EP-Periode) zur Gesamtperiodendauer (EP-Periode + EN-Periode) gesteuert wird, - wobei bei einer Änderung des eingestellten Schweißstromwertes die Frequenz des Schweißstroms in Abhängigkeit vom Schweiß-strom so gesteuert wird, dass eine Zunahme des Schweißstroms eine Abnahme der Frequenz des Schweißstroms zur Folge hat, und - die Einbrenntiefe bei einer Erhöhung der Frequenz des Schweiß-stroms vergrößert wird und bei einer Absenkung der Frequenz des Schweißstroms verringert wird. 13. Vorrichtung zur Steuerung eines Wechseltrom-WIG-Schweiß-prozesses, mit - einem ersten Gleichrichter (1) zum Umwandeln einer niederfre-quenten ersten Wechselspannung in eine erste Gleichspannung, - einem ersten Inverter (2) zum Umwandeln der ersten Gleichspan-nung in eine hochfrequente zweite Wechselspannung, - 7 - - einem Schweißtransformator (4) zum Umsetzen der zweiten Wechselspannung in eine zum Schweißen geeignete dritte Wech-selspannung, - einen zweiten Gleichrichter (5) zum Umwandeln der dritten Wech-selspannung in eine zweite Gleichspannung, - einem zweiten Inverter (8) zum Umwandeln der zweiten Gleichspannung in eine geregelte Wechselspannung einer Schweißstromeinstelleinrichtung (18, 118) zur Einstellung des Schweißstromes auf einen vorgegebenen Wert, und - einer Einrichtung (13, 14) zum Anlegen der einer vorbestimmten Lichtbogenlänge entsprechenden geregelten Wechselspannung an miteinander zu verschweißende Werkstoffe (15) zu deren Speisung mit dem Schweißstrom, - und mit Frequenzänderungseinrichtungen (10, 18, 19, 110, 116, 117, 109a, 109b, 121, 110a, 110b) zum Steuern der Frequenz des Schweißstroms bei dem vorgegebenen Schweißstrom, ohne Än-derung von dessen Mittelwert und des Verhältnisses der positiven Periodendauer (EP-Periode) zur Gesamtperiodendauer (EP-Periode + EN-Periode), wobei die Einbrenntiefe bei einer Er-höhung der Frequenz des Schweißstroms vergrößert wird und bei einer Absenkung der Frequenz des Schweißstroms verringert wird, und - Frequenzänderungseinrichtungen (18), die bei einer Änderung des eingestellten Schweißstromwertes die Frequenz des Schweiß-stroms derart steuern, daß eine Zunahme des Schweißstroms eine Abnahme der Frequenz des Schweißstroms zur Folge hat." Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 8 - II. Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau ggf. mit einer Zusatzausbildung zum Schweißfachin-genieur und mit Berufserfahrung im Lichtbogen-Schweißen. 1. Der Einspruch ist gem. §59 PatG zulässig erhoben worden, was von der Einsprechenden in der Beschwerdebegründung (eingegangen am 5. Dezember 2002) auch zugestanden wird. Dennoch wurde von ihr in der mündli-chen Verhandlung wenigstens hilfsweise bestritten, dass die Bedienungsanwei-sung und Ersatzteilliste der Helweld Tigstar WIG-Schweißanlagen (Stand Nov. 89, Art. Nr. der Druckschrift 20.0085.00) [E3] vor dem für den Zeitrang des Patents maßgeblichen Anmeldungstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Fachmann aus dieser Schrift keine Er-kenntnisse gewinnen kann, die ihn auf den Weg zum Patent führen könnten, was im Folgenden noch näher erläutert wird. 2. Die Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig. Die Patentansprü-che 1 und 13 nach dem Hauptantrag beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen mit Ergänzungen aus der ursprünglichen Beschreibung (S. 7, Abs. 2), die auch in der Patentschrift zu finden sind (Sp. 2, Z. 32 – 35). Die Patentansprüche 1 und 13 nach dem Hilfsantrag fußen auf denen des Hauptantrages. Die dazu gekommenen Merkmale finden sich als zur Erfindung gehörig in den ursprünglichen Unterlagen für den Verfahrensanspruch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach den Figuren 2 bis 5 und 7 bis 9 (S. 14, Abs. 3 – S. 16 oben und S. 18, 2. Abs. – S. 20, 4. Abs.) sowie in der Patentschrift (Sp. 4, Z. 30 – 61, und Sp. 6, Z. 37 – Sp. 7, Z. 51) und für den Vorrichtungsanspruch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach der Figur 6 (S. 16, 2. Abs. – S. 18, 1. Abs.) sowie ebenfalls in der Patentschrift (Sp. 5, Z. 26 – Sp. 6, Z. 30). - 9 - 3. Bei herkömmlichen Verfahren und Vorrichtungen erfolgt gemäß der Beschrei-bung des Patents eine Änderung der Einbrenntiefe durch eine Änderung der ther-mischen Energie des Lichtbogens, nämlich durch eine Änderung des Schweiß-stroms oder der Schweißspannung. Demzufolge liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Steuern eines Wechselstrom-WIG-Schweißprozesses zu schaffen, mit deren Hilfe sich die Einbrenntiefe beim Schweißen verändern lässt, ohne dass dazu die thermische Energie verändert werden muss (Hauptantrag), bzw. die eine verbesserte Steuerung der Einbrenn-tiefe während des Schweißprozesses ermöglichen (Hilfsantrag). Die Lösung der Aufgabe wird in einem Verfahren nach Anspruch 1 und in einer Vorrichtung nach Anspruch 13 gesehen, bei welchen zur Änderung der Einbrenn-tiefe bei einem Wechselstrom-WIG-Schweißprozess nach dem Hauptantrag der Schweißstrom hinsichtlich seiner Frequenz, nicht aber hinsichtlich seines Perio-denverhältnisses und seines Mittelwerts gesteuert wird bzw. nach dem Hilfsantrag darüber hinaus bei vorgegebenem Schweißstromwert die Frequenz des Schweiß-stromes so gesteuert wird, dass eine Zunahme des Schweißstroms eine Abnahme der Frequenz bewirkt. 4. Die Patentansprüche 1 bzw. 13 nach Hauptanspruch vermögen die Patentfähigkeit der offensichtlich gewerblich anwendbaren Erfindung nicht zu be-gründen. 4.1. Mag das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrages zwar neu sein, so beruht es jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Schweißvorrichtung nach der US 4 876 433 [E1] offenbart implizit auch ein Verfahren zur Steuerung eines Wechselstrom-WIG-Schweißprozesses, bei dem gem. Figur 1, dort schon Stand der Technik, in Verbindung mit der Beschreibung (Sp. 1, Z. 32 ff) - eine erste Wechselspannung (AC voltage from a commercial power supply) von niedriger Frequenz in eine erste Gleichspannung (DC voltage), - 10 - - diese erste Gleichspannung in eine zweite Wechselspannung von hoher Fre-quenz (high-frequency AC voltage), - diese zweite Wechselspannung in eine zum Schweißen geeignete dritte Wechselspannung (suitable voltage for welding purposes), - diese dritte Wechselspannung in eine zweite Gleichspannung (DC voltage) und - diese zweite Gleichspannung in eine geregelte Wechselspannung umgesetzt wird (converted again to an AC voltage by an output inverter) und - diese einer vorbestimmten Lichtbogenlänge entsprechende geregelte Wechsel-spannung an miteinander zu verschweißende Werkstoffe angelegt wird, um die-sen einen Schweißstrom (output current) zuzuführen. Damit sind alle Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 nach dem Hauptantrag aus E1 vorbekannt. Das bekannte Verfahren erlaubt darüber hinaus mit einem Schweißstromeinsteller (output current setting means 14) den Schweißstrom, mit einem Periodenverhältniseinsteller (polarity ratio setting means 18) das Perioden-verhältnis sowie mit einem Frequenzeinsteller (reversing frequency setting means 17) die Frequenz des Schweißstromes einzustellen. Hierzu ist angegeben (Sp. 1, Z. 56 – 62), dass das Referenz-Signal, welches für den Schweißstrom relevant ist, eine Frequenz aufweist, die zu dem am Frequenzeinsteller eingestellten Wert korrespondiert und ein Periodenverhältnis besitzt, das seinerseits zu dem am Periodenverhältniseinsteller eingestellten Wert korrespondiert. Das Verfahren erlaubt somit eine unabhängige Einstellung von Schweißstromstärke, Periodenverhältnis und Frequenz, wobei bei Veränderung jeweils einer dieser Größen die verbleibenden Größen (abgesehen von Störeinflüssen, die aber durch Regelungsmaßnahmen ausgeglichen werden können) unverändert bleiben, wie der Fachmann dem Schaltungsbild entnimmt. Eine Steuerung der Frequenz des Schweißstroms ohne Veränderung dessen Stromwertes und dessen Periodenverhältnisses ist demnach auch schon beim bekannten Verfahren durchführbar und erfolgt tatsächlich auch dann, wenn zunächst der Schweißstromwert, dann das Periodenverhältnis und schließlich die Frequenz eingestellt werden. Da sich E1 aber mit einer Zündsicherung für den Lichtbogen während des Polaritätswechsels befasst, fehlen dort Ausführungen - 11 - darüber, welchen Einfluss die Einstellung und Veränderung von Schweißstromwert, Periodenverhältnis oder Frequenz auf die Einbrenntiefe ha-ben. Dass eine Steuerung des Frequenzwerts des Schweißstroms einen Einfluss auf die Einbrenntiefe besitzt, erfährt der Fachmann aus der DE 38 03 447 C1 [E2]. Dort ist nämlich ausgeführt (Sp. 2, Z. 24 – 26), dass sich bei einem Lichtbogen-schweißgerät im Wechselstrombetrieb die Schweißfrequenz optimal dem Werk-stückverhalten anpassen lässt. Als einer der Parameter für das Werkstückverhal-ten beim Schweißen ist gerade die Einbrenntiefe wichtig, denn diese ist im Hin-blick auf dünnwandige Werkstücke zu beachten, um beispielsweise deren Durch-schweißen zu verhindern. Somit ist die Frequenz des Schweißstromes für den Fachmann ein wichtiges Kriterium, das im Hinblick auf die Einbrenntiefe zu be-rücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund findet er in der Praxis, dass das Verfah-ren nach E1 eine Veränderung der Einbrenntiefe durch Steuern der Frequenz des Schweißstroms bei dessen unverändertem Mittelwert und Periodenverhältnis nicht nur grundsätzlich ermöglicht, sondern auch tatsächlich leistet. Diese Erkenntnis stellt kein Auffinden einer neuen, bisher unentdeckten Funktions- oder Wirkungsweise dar, die, sofern erfinderisch, patentfähig sein könnte, wie die Patentinhaberin meint. Denn das Auffinden einer neuen Funktion einer bekannten Vorrichtung kann nur dann eine patentfähige Funktionserfindung darstellen, wenn ein bisher nur unbewusst erreichter Erfolg aufgrund der neuen Erkenntnis einer Gesetzmäßigkeit nunmehr bewusst und planmäßig erreicht werden kann (BGH, GRUR 1956/77 - Rödeldraht). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn in der Praxis wurde auch schon bei Verfahren wie dem aus E1 die Frequenz des Schweißstro-mes getrennt von Schweißstromwert und Periodenverhältnis eingestellt und die Einbrenntiefe auf diese Weise beeinflusst, denn der Einfluss der Frequenz des Schweißstromes auf die Einbrenntiefe ist auch bei E1 schon gesetzmäßig gege-ben, was der Fachmann anhand E2 erkennt. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es deshalb für ihn nicht, um ausgehend von E1 unter Zuhilfenahme der Erkenntnis aus der E2 zum Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrages zu gelangen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit nicht rechtsbeständig. - 12 - 4.2. Der Vorrichtungsanspruch 13 nach dem Hauptantrag ist Bestandteil dessel-ben Antrags wie der Verfahrensanspruch 1 nach dem Hauptantrag der Patentin-haberin. Demzufolge bedarf es keiner weitergehenden Würdigung, da auch für solche Ansprüche, die sich sachlich als sogenannte Nebenansprüche darstellen, keine Begründungspflicht für die Entscheidung besteht (BGH X ZB 18/95, GRUR, 120, 122 - Elektrisches Speicherheizgerät). Wie sich aber schon aus den vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach dem Hauptantrag ergibt, fehlt der Vorrichtung nach Anspruch 13 des Hauptantrags die Neuheit, da bereits in Fig. 1 von E1 alle Komponenten zu finden sind, die im Anspruch 13 als gegen-ständliche Merkmale aufgelistet sind. Der verbleibende Unterschied im Anspruch "um die Einbrenntiefe zu ändern" ist eine reine Funktionsangabe, die keine andere gegenständliche Ausgestaltung der Vorrichtung zur Folge hat, als beim Stand der Technik nach E1, und die deshalb der bekannten Vorrichtung keine Neuheit ver-leihen kann (BGH GRUR 72, 542 – Imidazoline, u.a.). Mangels Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 und der Vorrichtung nach Anspruch 13 konnte dem Hauptantrag der Patentinhaberin somit nicht statt-gegeben werden. 5. Jedoch ist die gewerblich anwendbare Erfindung gemäß den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentansprüchen 1 und 13 nach Hilfsan-trag patentfähig. 5.1. Sowohl das Verfahren zur Steuerung eines Wechselstrom-WIG-Schweißprozesses nach Anspruch 1 des Hilfsantrages als auch die zugehörige Vorrichtung nach Anspruch 13 des Hilfsantrages sind gegenüber dem aufgezeig-ten Stand der Technik neu. Bei der E1 sind wie bei der E2 der Schweißstromwert und die Frequenz des Schweißstroms getrennt einstellbar. Eine abhängige Steuerung beider Werte von-einander ist diesen Schriften dagegen nicht zu entnehmen. - 13 - In der Bedienungsanweisung und Ersatzteilliste der Helweld Tigstar WIG-Schweißanlagen [E3] ist zwar angegeben, dass für große Schweißströme (200-250A) der Knopf für die Frequenzeinstellung nach links (50Hz) zu stellen und für kleine Schweißströme in Richtung 200 Hz (rechts ) zu drehen ist (S. 80) und dass besonders dünne Bleche bei kleinem Strom und höherer Frequenz optimal ge-schweißt werden können (S. 16). Diese Anweisungen für den Schweißer implizie-ren jedoch keine abhängige Steuerung des Schweißstromes von dessen Fre-quenz wie bei der Erfindung. Demzufolge unterscheiden sich das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsan-trag von diesem Stand der Technik (E1 bis E3) dadurch, dass bei einer Änderung des eingestellten Schweißstromwertes die Frequenz des Schweißstroms in Ab-hängigkeit vom Schweißstrom so gesteuert wird, dass eine Zunahme des Schweißstroms eine Abnahme der Frequenz des Schweißstroms zur Folge hat, und die Vorrichtung nach Anspruch 13 gem. Hilfsantrag durch Frequenzände-rungseinrichtungen, die bei einer Änderung des eingestellten Schweißstromwertes die Frequenz des Schweißstroms derart steuern, dass eine Zunahme des Schweißstroms eine Abnahme der Frequenz des Schweißstroms zur Folge hat. 5.2. Das Verfahren nach Anspruch 1 sowie die Vorrichtung nach Anspruch 13 jeweils in der Fassung des Hilfsantrages beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit. Wie bereits oben unter 4.1. dargelegt worden ist, beschränken sich die E1 und E2 auf die dem Fachmann an die Hand gegebene Lehre, die Frequenz des Schweiß-stromes zu steuern, während dessen Stromwert und dessen Periodenverhältnis unverändert bleibt. E2 verhilft ihm noch zu der Erkenntnis, dass die Steuerung der Frequenz einen Einfluss auf die Einbrenntiefe hat. Wie der Fachmann mit der Steuerung der Frequenz zu verfahren hat, wenn der eingestellte Stromwert verän-dert werden muss, beispielsweise, weil die Schweißung unbefriedigend ist, kann er diesen Druckschriften nicht entnehmen. Weder in der E1 noch in der E2 findet der Fachmann deshalb Hinweise darauf, bei einer Änderung des eingestellten Stromwertes die Frequenz des Schweißstromes - 14 - in Abhängigkeit von dessen Stromwert zu steuern, oder darauf, bei einer Steue-rungsvorrichtung zu einer solchermaßen abhängigen Steuerung bestimmte Fre-quenzänderungseinrichtungen vorzusehen. Die Bedienungsanleitung der Helweld Tigstargeräte [E3] geben dem Fachmann zwar bestimmte Vorgaben, wie die Frequenz vorzuwählen ist, wenn in Abhängig-keit von den zu verschweißenden Werkstücken ein kleiner oder großer Schweiß-strom einzustellen ist (S. 80). Wie aber im Weiteren mit der Frequenz zu verfahren ist, wenn die eingestellte Stromstärke verändert wird, erfährt der Fachmann dort nicht. Der Hinweis, dünne Bleche mit kleinem Strom und höherer Frequenz opti-mal verschweißen zu können (S.81), könnte ihn allenfalls wie E2 zu der Erkennt-nis führen, dass die Frequenz des Schweißstromes die Einbrenntiefe beeinflusst. Keineswegs lenkt er ihn aber darauf, bei einer Erhöhung des Stromes für eine Ab-nahme der Frequenz zu sorgen und umgekehrt, wie die Erfindung dies vorsieht. Dem Fachmann wird somit auch durch E3 kein Vorbild dafür vermittelt, bei einem Wechselstrom-WIG-Schweißverfahren Vorkehrungen dafür zu treffen, dass bei ei-ner Änderung des eingestellten Stromwertes die Frequenz des Schweißstromes in Abhängigkeit von dessen Stromwert gesteuert wird, und demzufolge auch nicht dafür, bei einer diesbezüglichen Steuerungsvorrichtung dazu geeignete Fre-quenzänderungseinrichtungen vorzusehen. Weil also weder in E1 noch in E2 oder E3 eine voneinander abhängige Steuerung des Wertes und der Frequenz des Schweißstromes aufgezeigt wird, kann auch die mögliche Zusammenschau zweier oder mehrerer dieser Schriften den Fachmann nicht zum Ziel führen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Bedienungsan-leitung E3 vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich wurde oder nicht. Nach alledem bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, um zu dem Verfahren nach An-spruch 1 und zu der Vorrichtung nach Anspruch 13 jeweils nach Hilfsantrag zu gelangen. - 15 - Diese Ansprüche und damit die jeweils darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 sowie 14 bis 18, die weitere Ausgestaltungen des Verfahrens bzw. der Vorrichtung betreffen, haben somit Bestand. Es besteht keine Veranlassung, die im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch in Betracht gezogenen, jedoch von der Beschwerdeführerin nicht wieder aufgegriffenen Druckschriften anders als im angefochtenen Beschluss ge-schehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher kom-men, als der vorstehend behandelte Stand der Technik. Auch einer eingehenden Würdigung der von der Patentinhaberin in der mündli-chen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus technischer Literatur bedarf es nicht, da diese Unterlagen nachveröffentlicht sind und nicht zum Stand der Technik ge-hören. Nach alledem war das Patent im Umfang des Hilfsantrages beschränkt aufrecht-zuerhalten. Dellinger von Zglinitzki Skribanowitz Schmitz Bb
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