BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 10/15 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2005 012 882.3 wegen Wiedereinsetzung hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele - 2 - beschlossen: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Be-schwerdegebühr wird zurückgewiesen. Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist sowie in die Zah-lungsfrist der Beschwerdegebühr wird nicht gewährt. 2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 19. März 2005 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Wickelmaschine zum Aufwickeln einer durch Längsschnitte in Streifen unterteilten Materialbahn“ durch Beschluss vom 6. Oktober 2014 aus den Gründen des Prüfungsbescheides vom 26. Februar 2009 wegen unzulässiger Erweiterung sowie mangelnder erfin-derischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 13. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung hat die Anmelde-rin - mit gleichzeitig mittels Lastschriftauftrag gezahlter Beschwerdegebühr – am 9. Januar 2015 „rein vorsorglich“ Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. - 3 - Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin trägt vor, der Zurückweisungsbe-schluss sei nach Fristverlängerungen von 12 Monaten ergangen, weil auf die pa-rallel anhängige europäische Patentanmeldung zwischenzeitlich ein Patent erteilt worden sei und den Vertretern der Patentanmelderin keine Weisungen vorgelegen hätten, ob die deutsche Patentanmeldung weitergeführt werden soll oder nicht. In Folge der Zurückweisung sollte dann die Weiterbehandlung beantragt, hilfsweise Beschwerde eingelegt werden. In Folge einer unerwarteten Krankheit sei der Ver-treter Patentanwalt Greif jedoch ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die am 13. November 2014 ablaufende Frist entweder für den Antrag auf Weiterbe-handlung oder auf Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Sein behandelnder Arzt habe am 10. November 2014 schwerwiegende gesundheitliche Probleme festgestellt, die zu einer Krankschreibung bis zum 14. November 2014 geführt hätten. Die hierzu vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 10. November 2014 spricht von einem aktuell deutlich reduzierten Allgemeinzustand des Patienten. Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Patentamts hat den Antrag der Patent-anmelderin auf Weiterbehandlung, den sie neben der Beschwerdeeinlegung ge-stellt hatte, durch den ihr am 27. Januar 2015 zugestellten Beschluss vom 16. Januar 2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat sie kein Rechtsmittel eingelegt. Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Be-schwerdeführerin und Antragstellerin wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. - 4 - Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG in die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) und zur Zahlung der Be-schwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG) sind nicht erfüllt. Die Patentanmelderin hat innerhalb der Antragsfrist nicht schlüssig darzulegen vermocht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Denn eine Anwaltssozietät muss so organisiert sein, dass bei einem krankheits-bedingten Ausfall eines Anwalts, der unverzüglich in seiner Kanzlei bekannt zu geben ist, von einem anderen Anwalt der Sozietät unmittelbar die Vertretung zu-mindest in dringenden Angelegenheiten – wie hier bei drohendem Ablauf einer Rechtsmittelfrist - übernommen wird. In der Sozietät der Vertreter ist jedenfalls noch eine weitere Patentanwältin vorhanden, die auch ohne nähere Kenntnis der vorliegenden Patentanmeldungssache ohne Weiteres hätte rechtzeitig Be-schwerde einlegen können, die keiner Begründung bedarf. Im Übrigen war der sachbearbeitende Vertreter ausweislich der ärztlichen Bescheinigung auch nicht derart außer Stande gesetzt, dass er einen Sozietätskollegen nicht hätte telefo-nisch von zu Hause aus informieren und bitten können. III. Da die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2, 2. Alt. PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG). - 5 - IV. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Wiegele Bb
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