ECLI:DE:BPatG:2023:100823B11Wpat10.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 10/23 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. August 2023 . BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung 10 2009 026 059.5 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Chem. Dr. Deibele - 2 beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hauptantrag; - Beschreibung: Seiten 1 bis 3, 5 bis 10, wie am Anmeldetag eingereicht, Seite 4 wie in der mündlichen Verhandlung übergeben; - Zeichnungen, wie am Anmeldetag eingereicht. Gründe I. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65B des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 30. Dezember 2010 offengelegte Patentanmeldung vom 29. Juni 2009 mit der ursprünglichen Bezeichnung "Vorrichtung zum Aufspreizen einer Folienbahn" mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der D1 unter Berücksichtigung Stand der Technik nach der D11 sowie seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der Hilfsanträge 1 bis 9 gelangt sei. Zudem gehe der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen hinaus. Gleiches gelte für den Gegenstand von Anspruch 1 aller Hilfsanträge, wobei - 3 der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrags 2 zusätzlich eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstelle. Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden: D1: DE 42 41 354 C1 D2: DE 37 33 129 A1 D3: DE 42 07 725 C2 D4: DE 101 05 486A1 D5: DE 100 23 169A1 D6: US 4,176,775 D7: DE 10 2004 018 981 A1 D8: EP 1 634 831A1 D9: EP 07 10 531 B1 D10: DE 10 2005 048 217 B4 D11: DE 10 2007 058 405A1 D12: EP 1 655 257A1 D13: DE 203 80 219 U1 D14: DE 203 03 720 U1 D15: DE 103 01 321A1 D16: DE 10 2004 019 944 A1 D17: DE 10 2004 032 528 B3. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am 4. Dezember 2019 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Auf die Hinweise des Senats vom 20. April 2023 sowie in der Verhandlung hat die Anmelderin neue Unterlagen eingereicht und beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2019 aufzuheben und das Patent mit der Beschreibung und den Zeichnungen vom 29. Juni 2009, wie am Anmeldetag - 4 eingereicht, mit Ausnahme der neuen, geänderten Beschreibungsseite 4, sowie mit den Patentansprüchen nach dem Hauptantrag, wie jeweils in der mündlichen Verhandlung überreicht, zu erteilen. Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung (Gliederungszeichen ergänzt, Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung markiert): M1 Verpackungsmaschine (10) zur Umhüllung von Gebinden (30) mit einer Bahn einer Verpackungsfolie, die Verpackungsmaschine (10) umfassend M2 eine Vorrichtung (60) zum Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen geteilten Folienbahn (22) einer Verpackungsmaschine (10) zur Umhüllung von Gebinden (30) mit der Folienbahn (22), M3 wobei die in mindestens zwei Bahnen geteilte Folienbahn (22) über mindestens zwei verstellbare Körper (62) der Vorrichtung (60) geführt ist, M4 die wenigstens im Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit Druckluft beaufschlagbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass M5 die Körper (62) im Bereich der Folienführung zumindest teilweise aus einem feinporösen Material bestehen, M6 wobei die Körper (62) zylindrische Hohlkörper sind. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten verwiesen. - 5 II. Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet. 1. Die Anmeldung bezieht sich auf eine Verpackungsmaschine mit einer Vorrichtung zum Aufspreizen einer geteilten Folienbahn sowie ein Verfahren zum Auftrennen und Führen einer geteilten Folienbahn. a) Gemäß der Anmeldung werde in der Verpackungsindustrie beim Verpacken von Gebinden eine Folienbahn häufig mehrspurig durch eine entsprechende Verpackungsmaschine befördert, wobei zumindest zwei Gebinde parallel und gleichzeitig mit Verpackungsfolie umhüllt würden. Hierzu seies notwendig, die meist einbähnig vorliegende Verpackungsfolie mittels einer Schneidvorrichtung in mindestens zwei Teilbahnen zu trennen und mit Hilfe einer Spreizvorrichtung aufzuspreizen, um diese in einen ausreichenden Abstand voneinander zu bringen. Das Spreizen der Teilbahnen werde meist über winklig angestellte, starre Spreizrollen realisiert, über die die Teilbahnen gezogen würden. Um dabei die Reibung der Verpackungsfolie an den starren Rollen zu minimieren, seien diese in einem Teilbereich ihres Umfangs mit Bohrungen versehen, aus denen Luft ströme, wobei besagter Teilbereich zumindest dem Umschlingungswinkel der Verpackungsfolie entspreche. Hierdurch sei ein Luftlager für die Teilbahnen gegeben. Aus dem Stand der Technik hierzu bekannte Systeme hätten den Nachteil, dass ein Druckluftsystem zur Verfügung stehen müsse, welches im Wege der Druckluftstabilisierung zudem mit einem relativ hohen Druckluftverbrauch und damit einem relativ hohen Energieeinsatz verbunden sei. Die zu lösende technische Aufgabe bestehe daher darin, eine leicht handhabbare und zuverlässig funktionierende, energiesparende Spreiz-und Führungsmöglichkeit für geteiltes Band- und Folienmaterial in einer Verpackungsmaschine bereitzustellen. - 6 b) Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall als Fachmann ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Konstruktion und Entwicklung mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Verpackungsvorrichtungen anzusehen. c) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand wie folgt dar: Entsprechend den Merkmalen M1 und M2 handelt es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um eine Verpackungsmaschine zur Umhüllung von Gebinden mit einer Bahn einer Verpackungsfolie, wobei die Verpackungsmaschine eine Vorrichtung zum Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen geteilten Folienbahn umfasst. Der Begriff "umfasst" ist im Rahmen der Gesamtoffenbarung derart zu verstehen, dass die Verpackungsmaschine neben der Vorrichtung zum Aufspreizen noch weitere Komponenten enthalten kann. Nach Merkmal M3 wird die in mindestens zwei Bahnen geteilte Folienbahn über mindestens zwei verstellbare Körper der Vorrichtung geführt, welche entsprechend M4wenigstens im Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit Druckluft beaufschlagbar sind. Entsprechend der Konkretisierung nach Merkmal M5 bestehen die Körper im Bereich der Folienführung aus einem feinporösen Material. Dementsprechend sind die Merkmale M4 und M5 dahingehend zu verstehen, dass die Öffnungen entsprechend M4 durch die Poren des feinporösen Materials gebildet werden, wobei die Körper im Bereich der Folienführung vollständig aus diesem feinporigen Material bestehen. Nach Merkmal M6 sind die Körper zylindrische Hohlkörper. Unter einem Zylinder versteht der Fachmanneinen geometrischenKörper mit kongruentenund parallelen Grund-und Deckflächen, die durch den Zylindermantel miteinander verbunden sind. Dabei müssen die Deck- und Grundfläche nicht kreisförmig sein. - 7 2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle bemängelte unzulässige Erweiterung hinsichtlich des Merkmals "verstellbar" ist durch die Rückkehr zur ursprünglich offenbarten Formulierung "zwei verstellbare Körper" in Merkmal M3 behoben worden. Die Merkmale M1 und M2 beruhen auf der Offenbarung auf Seite 4, Absatz 1 und Seite 4, Absatz 4 der Beschreibung. Die Ergänzungen in Merkmal 3 stellen nur sprachliche Klarstellungen in der Anspruchsfassung dar. Das Merkmal M6 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 2. 3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig. a) DerGegenstand gemäß Patentanspruch 1 istneu (:: 1, 3 PatG).Abgesehen von der Druckschrift D1 zeigt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Verpackungsmaschine zur Umhüllung von Gebinden mittels Verpackungsfolie mit einer Aufspreizvorrichtung entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Die Druckschrift D1 offenbart eine Vorrichtung zum Längsschneiden einer Materialbahn und anschließendem Aufspreizen der mindestens zwei so erzeugten geteilten Bahnen in einer die Materialbahnen verarbeitenden Maschine, insbesondere zum Einsatz in einer Verpackungsmaschine (Anspruch 1, M1+M2). Die Spreizung der mindestens zwei geteilten Bahnen erfolgt durch in ihrem Spreizgrad verstellbare Umlenkschienen, über die die geteilten Bahnen geführt werden (Fig. 1, Anspruch 1, Sp. 2, Z. 18 bis 26), wobei die Umlenkschienen im Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit Druckluft beaufschlagbar - 8 sind (Anspruch 1, M4). Die Gestaltung der Öffnungen wird in der Druckschrift D1 nicht weiter spezifiziert. Entgegen der Auffassung der Anmelderin offenbart die Druckschrift D1 zumindest implizit, dass die Umlenkschienen 6, 6' als zylindrischer Hohlkörper ausgeführtsind. Figur 1 der Druckschrift D1 zeigt einen kreisförmigen Querschnitt der Umlenkschienen 6 und 6'. Weiterhin offenbart die D1 bei der Diskussion des Stands der Technik mit Verweis auf die US-PS 3463377, dass bei der Verwendung bogenförmiger Umlenkschienen, diese zum Variieren des Spreizgrades gegeneinander verschoben würden. Beim Gegenstand der Druckschrift D1 wird der Spreizgrad dadurch variiert, dass die Umlenkschienen in einem verstellbaren Winkel gegeneinander angeordnet sind, während eine Verschiebung gegeneinander nicht vorgesehen ist (Spalte 2, Z. 26 bis 31), was für den Fachmann als typisch für eine zylindrische Ausführung von Umlenkschienen angesehen wird. Die Körper weisen im Bereich der Folienführung nur zwei Reihen von Öffnungen auf. Die Gestaltung dahingehend, dass die Körper entsprechend Merkmal M5 im Bereich der Folienführung vollständig aus einem feinporösen Material bestehen, wird nicht offenbart. Die Druckschriften D2 bis D4 zeigen verschiedene Verpackungsanlagen, bei denen eine Verpackungsfolie mittig getrennt und die Teilbahnen mit verschieden geformten Umlenkkörpern aufgespreizt werden. Eine Druckluftbeaufschlagung der Umlenkkörper zur Bildung eines Luftpolsters gemäß der Merkmale M4 und M5 zwischen Folie und Umlenkkörpers wird jeweils nicht thematisiert. Die Druckschriften D6 und D8 zeigen allgemeine Aufspreizvorrichtungen mit belüfteten Umlenkkörpern ohne Bezug zu einer Verpackungsmaschine. Die Druckschrift D5 offenbart eine doppelwirkende Spreizeinrichtung in einer Rotationsdruckmaschine mit zwei unter einem gleichen stumpfen Winkel fest - 9 miteinander verbunden Wendestangen zum Aufspreizen der Bahnen ohne Druckluftbeaufschlagung der Wendestangen. Die Druckschriften D10, D11, D13, D14, D15 zeigen jeweils allgemeine Umlenkbzw. Leiteinrichtungen ohne eine Schneid- und Aufspreizvorrichtung mit verschiedenen belüfteten Umlenkkörpern. Die weiteren Druckschriften liegen noch weiter ab. So zeigt die Druckschrift D7 eine Breitstreckwalze zum faltenfreien Führen von Warenbahnen mittels Spreizelementen, bei der durch Druck der Warenbahn die in einer Walze geführten Spreizelemente leicht zusammengedrückt werden und dabei eine Bewegung nach außen machen. Insofern ist in der Druckschrift D7 keines der Merkmale M1 bis M6 offenbart. Die Druckschrift D9 zeigt eine Vorrichtung zum Langschneiden von Bandmaterial mittels rotierender Messer mit minimaler Spreizung der Bahnen, wobei die Bahn auf einem Luftlager unter Zuhilfenahme zweier Blasrohre stabilisiert und mittels eines von den Blasrohren gebildeten Luftkanals in der gewünschten Lage und Ausrichtung geführt wird. In der Druckschrift D12 wird ein Falzapparat einer Druckmaschine mit einem druckluftbeaufschlagten Leitelement mit einem von der Druckluft durchströmten mikroporösen Material beschrieben. Das Leitelement dient dazu, das Abziehen des zu falzenden Materials von den Falzmesserzylindern zu erleichtern. Die Druckschrift D16 beschäftigt sich nur mit einem keramischen Träger aus Aluminiumhydroxid. - 10 In der Druckschrift D17 ist lediglich nur eine Verpackungsmaschine mit einem System zum Rollenwechsel offenbart, entsprechend Seite 7, Absatz 3 der Beschreibung der Streitanmeldung. b) Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (:: 1, 4 PatG). b1) Die Druckschrift DE 42 41 354 C1 (D1) bildet für die Erwägungen des Fachmanns einen geeigneten Ausgangspunkt. Von der dort beschriebenen Verpackungsanlage zur Umhüllung von in Gruppen zusammengefassten Produkten mit einer Bahn einer Verpackungsfolie, umfassend eine Vorrichtung zum Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen geteilten Folienbahn, unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand durch die Ausgestaltung der dort als Körper zur Folienführung vorgesehenen verstellbaren Umlenkschienen, nämlich die Körper im Bereich der Folienführung vollständig aus einem feinporösen Material zu fertigen. Die Druckschrift D1 beschäftigt sich mit der Problematik, im Bereich der Folienführung eine Luftschicht zwischen Folie und Schienenoberfläche zur Reduzierung von Reibungseffekten aufzubauen und in einem Bereich außerhalb der Umschlingung Luftaustritte zu vermeiden. Damit soll verhindert werden, dass im Bereich der Umschlingung vor und hinter den Tangentenlinien zuviel Luft austritt, die verwirbelt wird und zu einem unkontrollierten Flattern der ankommenden und abgehenden Bahnen führen kann. Als Lösung wird in der Druckschrift D1 vorgeschlagen, die Öffnungen in den einzelnen Umlenkschienen auf den Bereich der Umschlingung durch die Materialbahnen in der Weise zu beschränken, dass bei einer Bahnumlenkung von 180' eine erste Reihe von Öffnungen im Abstand von etwa 15' von der Tangentiallinie der ankommenden Bahn auf der Umlenkschiene und eine zweite Reihe von Öffnungen im Abstand von 90' von der ersten Reihe von Öffnungen angeordnet ist. Durch die Anordnung der Öffnungen für den Luftaustritt in den Umlenkschienensollgewährleistetwerden, dassdas Luftpolster lediglich von - 11 der Tangentenlinie der ankommenden Teilbahn bis zur zweiten Reihe und von der zweiten Reihe bis zur Tangentenlinie der abgehenden Bahn aufrechterhalten wird. Neben vernachlässigbar kleinen Mengen von Luft, die jenseits der Tangentenlinien austritt, strömt der überwiegende Teil der Luft seitlich an den Bahnrändern aus, wo eine Verwirbelung der Luft den Bahntransport bzw. die Bahnführung nicht stört. Es ist in der Fachwelt eine triviale Erkenntnis, dass ein hoher Druckluftverbrauch bei Produktionsprozessen mit hohem Energieverbrauch einhergeht. Die Lösung technischer Aufgaben wird für einen Fachmann durch die zu erreichenden Ziele und die einschränkenden Bedingungen bestimmt. Dabei besteht als generelle Zielsetzung stets die Erfüllung der technischen Funktion, die wirtschaftliche Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung. In Anbetracht dieses Hintergrunds stellt sich für den Fachmann immer die Aufgabe, für die bekannte Vorrichtung zum Aufspreizen einer Folienbahn eine Möglichkeit zu finden, den Druckluftverbrauch und somit den Energieverbrauch zu reduzieren. Zur Lösung dieser Aufgabenstellung könnte der Fachmann auch die Druckschrift DE 10 2007 058 405 A1 (D11) zu Rate gezogen haben. Die D11 offenbart eine Umlenkvorrichtung für flexibles Flachmaterial wie Folien in Form eines zylindrischen, druckluftbeaufschlagten Rohrs, bei dem nur in der Ein- und Auslaufzone der Bahn partiell Öffnungen mit einem mikroporösen Material zur Bildung eines Luftpolsters mit optimierten Luftverbrauch angeordnet sind. Diese Ausgestaltung beruht auf der Erkenntnis, dass die im Bereich der Einlaufzone und der Auslaufzone ausgebildeten Luftpolster ausreichend sind, um auch im Bereich der Umlenkzone ein tragfähiges Luftpolster für das darüber hinweg geführte Flachmaterial auszubilden. In der D11 wird zwar auch festgestellt, dass bei bekannten Umlenkeinrichtungen der relativ hohe Luft- und Energieverbrauch als nachteilig anzusehen seien. Als entscheidender Ansatz für die Reduzierung des Luftbedarfs wird aber die nur partielle Anordnung der Öffnungen angesehen, auch wenn dem mikroporöse Material eine optimale Druck- und Strömungsverteilung - 12 über den gesamten mit Luftaustrittsöffnungen versehenen Leitflächenabschnitt hinweg zugeschrieben wird. Der Fachmann könntezwaraus derDruckschrift D11 gegebenenfalls eine Anregung dazu erhalten, die Luftöffnungen der aus der Druckschrift D1 bekannten Umlenkschienen entsprechend der Lehre der Druckschrift D11 mit einem mikroporösen Material zu versehen, um die Druck- und Strömungsverteilung zu optimieren. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Fachmann durch diese Ausgestaltung eine Anregung erhält, die Körper im Bereich der Folienführung vollständig mit einem mikroporösen Material entsprechend dem Merkmal M5 zu versehen, da durch eine derartige Ausgestaltung die in den Druckschriften D1 bzw. D11 als vorteilhaft angesehenen Auswirkungen von nur partiellen Anordnungen der Luftöffnungen verloren gehen würden. Gleiches gilt, falls der Fachmann zur Lösung seiner Aufgabenstellung die Druckschrift DE 10 2005 048 217 B4 (D10) zu Rate gezogen haben sollte. Die Druckschrift D10zeigt eine Leiteinrichtung bzw. eine Umlenkvorrichtung für flexibles Flachmaterial wie Folien, mit einem Leitelement, dessen Oberfläche im Bereich der Materialführung vollständig aus einem selbstragenden, feinporösen Sintermaterial (Fig. 5, PA 8, 9) bestehen kann. Der Druckschrift D10 ist daher zwar ein Hinweis auf entsprechend dem Merkmal M5 des Anspruchs 1 des Anmeldegegenstands gestaltete Körper zu entnehmen. Allerdings bestehen auch hier erhebliche Zweifel, ob der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 die dort vorgesehenen Umlenkschienen im Bereich der Folienführung vollständig aus einem mikroporösen Material entsprechend der Lehre der Druckschrift D10 auszugestalten, weil dadurch die in der Druckschrift D1 als vorteilhaft angesehene Auswirkung von einer nur partiellen Anordnung der Luftöffnungen wieder verloren gehen würde. Eine von einem Fachmann gegebenenfalls erwogene Weiterentwicklung einer Verpackungsmaschine mit einer Aufspreizvorrichtung kann daher ausgehend von der aus der Druckschrift D1 bekannten Anlage auch unter Berücksichtigung der - 13 Lehren der Druckschriften D11 oder D10 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 führen. Auch aus den Druckschriften US 4,176,775(D6) und EP 1 634 831 A1 (D8) erhält der Fachmann keine Anregung dazu, die Umlenkschienen der D1 im Bereich der Folienführung vollständig aus einem mikroporösen Material bestehen zu lassen. Die D6 zeigt eine Aufspreizvorrichtung für geschnittene Bahnen, wobei die Bahnen über getrennte, gebogene Spreizstangen geführt und dabei voneinander getrennt werden, wobei die gebogenen Spreizstangen mit Druckluft zur Reibungsverminderung beaufschlagt werden. Entsprechend den Figuren 3 und 4 wird das Luftpolster dadurch gebildet, dass Druckluft durch Kanäle 17 und Nuten 22 in der Manteloberfläche der Spreizstangen verteilt wird, um anschließend zwischen einer perforierten Kunststoffschicht 18/19 und der Bahn ein Luftpolster zu bilden. Die Kunststoffschicht erstreckt sich dabei über den Bereich der Folienführung hinaus, da zur Geräuschminimierung hier gezielt die Tangentialwinkelbereiche 20, 21 belüftet werden sollen. Auch zeigt die Druckschrift D6 keine Umlenkkörper, die im Bereich der Bahnführung vollständigaus einem mikroporösen Material bestehen. Aus der Druckschrift D8 ist eine Bahnbearbeitungsmaschine mit einer Bahnspreizvorrichtung bekannt, bei der die in zwei Bahnen geteilten Bahnen über zylindrische Umlenkeinrichtungen transportiert werden, die auf ihren Manteloberflächen nicht weiter spezifizierte Blasluftlöcher aufweisen, um die Reibung zu verringern. Die Druckschrift D8 enthält jedoch keine weiteren Ausführungen zur Gestaltung und Anordnung der Blasluftlöcher. b2) Die Druckschriften D2 bis D4 zeigen verschiedene Verpackungsanlagen, bei denen eine Verpackungsfolie mittig getrennt und die Teilbahnen mit verschieden geformten Umlenkkörpern aufgespreizt werden. Da eine Druckluftbeaufschlagung der Umlenkkörper zur Bildung eines Luftpolsters gemäß den Merkmalen M4 und M5 - 14 zwischen Folie und Umlenkkörper in diesen Druckschriften gar nicht thematisiert wird, sind diese als Ausgangspunkt für die Erwägungen des Fachmanns bzw. der Betrachtung zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht geeignet. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Anmeldegegenstand so weit ab, dass der Fachmann diese nicht zu Rate gezogen hätte und selbst im Falle einer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lehre bei der beabsichtigten Weiterentwicklung einer Verpackungsmaschine mit einer Aufspreizvorrichtung entsprechend der Druckschrift D1 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geführt wird. 4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 bzw. ein Verfahren zum Auftrennen und Führen einer in mindestens zwei Bahnen geteilten Folienbahn in einer Verpackungsmaschine gemäß einem derAnsprüche 1 bis 4. Sie sind daher mit diesem ebenfalls gewährbar. - 15 III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in : 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Höchst Eisenrauch Brunn Deibele
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