BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 1/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 198 20 646.1hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse D 05 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung an das Patentamt zurückverwiesen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse D05B des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 die am 8. Mai 1998 unter Inanspruch-nahme der japanischen Prioritäten vom 09.05.1997 Az.: 135940/97 und vom 31.07.1997 Az.: 221031/97 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung"Drückerfußvorrichtung für eine Nähmaschine"gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.Der Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ver-weist auf die Gründe des Prüfungsbescheids vom 1. April 2005, wo ausgeführt wird, dass die Anmeldung uneinheitlich sei, die nebengeordneten Ansprüche nicht mit genügend Bezugszeichen versehen seien, dass der Frage nachgegangen werden müsse, ob der gesamte Offenbarungsinhalt es rechtfertige, von einer Drückerfußvorrichtung für eine Nähmaschine auszugehen, und dass das in der Beschreibungseinleitung Dargestellte nicht ausreichend nachvollziehbar sei, da die abgehandelten Druckschriften über das Archivsystem des DPMA nur als Abstracts zugänglich seien.- 3 -Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie verfolgt die Patentanmeldung mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen weiter. Überdies verweist sie zur Beschleunigung des Verfahrens auf den Recherchebericht des österreichischen Patentamts.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten An-sprüche 1 bis 5 zu erteilen.Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2, 3 und 5 lauten:„1. Drückerfußvorrichtung für eine Nähmaschine, bei der ein Drückerfuß (19) in vertikaler Richtung in Abhängigkeit von der Bewegung einer Nadelstange innerhalb eines vorbestimmten Be-reichs in Richtung zu einer Nadelposition bewegt wird, und der Drückerfuß je nach Bedarf in eine zurückgezogene Position zu-rückgezogen wird, deren Höhenlage auf höherem Niveau als der vertikale Bewegungsbereich liegt, miteinem Nocken (52) zum Antreiben des Drückerfußes (19), wobei der Nocken (52) an einer Hauptwelle (50) befestigt ist,einer Koppelvorrichtung (20), die ein erstes Schwenkelement (21), das durch den Nocken (52) in einem vorbestimmten Bereich ver-schwenkt wird, und ein zweites Schwenkelement (24, 25) auf-weist, das mit dem ersten Schwenkelement (21) über ein Koppel-glied gekoppelt ist, das mit dem Drückerfuß über ein Koppelglied gekoppelt ist, und das als Reaktion auf die Schwenkbewegung - 4 -des ersten Schwenkelements (21) verschwenkt wird, wodurch der Drückerfuß (19) in vertikaler Richtung bewegt wird, undeiner zur Steuerung der Bewegungsrichtung der Gelenkbewegung vorgesehenen Steuereinrichtung (40), die zum Begrenzen der Richtung der Ortskurve der hin- und hergehenden Bewegung ei-nes Gelenks der Koppelvorrichtung (20) sowie zum Ändern der Bewegungsrichtung der hin- und hergehenden Bewegung ausge-legt ist, und durch die eine solche Betätigung des zweiten Schwenkelements (24, 25) hervorgerufen wird, daß der Drücker-fuß (19) in einem vorbestimmten Bereich in vertikaler Richtung bewegt wird, und dass der Drückerfuß in einen angehobenen Zu-stand versetzbar ist, bei dem der Drückerfuß in die zurückgezo-gene Position angehoben ist.2. Drückerfußvorrichtung für eine Nähmaschine, bei der ein Drückerfuß (19) in vertikaler Richtung in einem vorbestimmten Be-reich in Richtung zu einer Nadelposition in Abhängigkeit von der Bewegung einer Nadelstange bewegt wird, bei der der Drückerfuß je nach Bedarf bis in eine zurückgezogene Position zurückgezo-gen wird, die in einer höheren Lage als der vertikale Bewegungs-bereich liegt, miteinem Nocken (52) zum Antreiben des Drückerfußes (19), wobei der Nocken an einer Hauptwelle (50) befestigt ist, undeiner Koppelvorrichtung (20), die ein erstes Schwenkelement, das durch den Nocken in einen vorbestimmten Bereich verschwenkt wird, und ein zweites Schwenkelement umfaßt, das mit dem ersten Schwenkelement über ein Koppelglied gekoppelt ist, das mit dem Drückerfuß über ein Koppelglied gekoppelt ist und das als Reaktion auf die Schwenkbewegung des ersten Schwenkelements verschwenkt wird, wodurch der Drückerfuß in vertikaler Richtung bewegt wird,- 5 -einem Führungsarm, der einen vorderen Endabschnitt, der mit ei-nem Gelenk der Koppelvorrichtung gekoppelt ist, und einen Ba-sisabschnitt aufweist, der schwenkbar derart angebracht ist, daß das Gelenk in hin- und hergehender Weise entlang einer vorbe-stimmten, gekrümmten Ortskurve bewegt werden kann, undeiner Führungsarm-Bewegungseinrichtung zum Ändern der Position des Basisabschnittes des Führungsarms, wodurch das zweite Schwenkelement zu einer derartigen Betätigung veranlaßt wird, daß der Drückerfuß in einem vorbestimmten Bereich in verti-kaler Richtung bewegt wird und daß der Drückerfuß in einen an-gehobenen Zustand versetzt wird, bei dem der Drückerfuß in die zurückgezogene Position angehoben ist.3. Drückerfußvorrichtung für eine Nähmaschine, bei der der Drückerfuß (19) in vertikaler Richtung in Abhängigkeit von der Bewegung einer Nadelstange in Richtung zu einer Nadelposition innerhalb eines vorbestimmten Bereichs bewegt wird und bei der der Drückerfuß je nach Bedarf in eine zurückgezogene Position zurückgezogen wird, die höher liegt als der vertikale Bewegungs-bereich, miteinem Nocken (52) zum Antreiben des Drückerfußes, wobei der Nocken an einer Hauptwelle (50) befestigt ist,einer Koppelvorrichtung (20), die ein erstes Schwenkelement, das durch den Nocken in einem vorbestimmten Bereich verschwenkt wird, und ein zweites Schwenkelement umfaßt, das mit dem ersten Schwenkelement über ein Koppelglied gekoppelt ist, das mit dem Drückerfuß über ein Koppelglied gekoppelt und das als Reaktion auf eine Schwenkbewegung des ersten Schwenkele-ments verschwenkt wird, wodurch der Drückerfuß in vertikaler Richtung bewegt wird,- 6 -einem Führungsnocken, der eine gebogene Nockenrille aufweist, in die ein Nockenfolger, der an einem Gelenk der Koppelvorrich-tung angeordnet ist, eingepaßt ist, so daß das Gelenk in einer vorbestimmten Richtung entlang einer Ortskurve der hin- und her-gehenden Bewegung bewegt wird, undeiner Führungsnocken-Bewegungseinrichtung zum Ändern der Position des Führungsnockens für eine Änderung der Bewegungs-richtung des Gelenks, um hierdurch das zweite Schwenkelement zu einer derartigen Betätigung zu veranlassen, daß der Drücker-fuß in einem vorbestimmten Bereich in vertikaler Richtung wird, und daß der Drückerfuß in einen angehobenen Zustand versetz-bar ist, bei dem der Drückerfuß in die zurückgezogene Position angehoben ist.5. Drückerfußvorrichtung für eine Nähmaschine, bei der ein Drückerfuß (19) in Abhängigkeit von der Bewegung einer Nadel-stange in vertikaler Richtung in einem vorbestimmten Bereich be-wegt wird, und der Drückerfuß (19) je nach Bedarf in eine zurück-gezogene Position zurückgeführt wird, die höher liegt als der verti-kale Bewegungsbereich, miteinem Drückerfußantriebsnocken, der an einer Hauptwelle be-festigt ist,einem ersten Schwenkelement, das an einem Basisrahmen schwenkbar gelagert ist und das einen freien Endabschnitt auf-weist, der mit einer Nockenrille des Drückerfuß-Antriebsnockens über einen ersten Nockenfolger in Eingriff steht,einem zweiten Schwenkelement, das zwischen dem ersten Schwenkelement und dem Drückerfuß angeordnet ist, das an dem Basisrahmen schwenkbar gelagert ist, und das einen ersten Arm, der in Richtung zu dem ersten Schwenkelement langgestreckt ist, - 7 -und einen zweiten Arm umfaßt, der in Richtung zu dem Drücker-fuß langgestreckt ist,mindestens zwei Schwenkelement-Koppelgliedern, die derart an-geordnet sind, daß der erste Arm des zweiten Schwenkelements mit dem ersten Schwenkelement gekoppelt ist,einem zweiten Nockenfolger der an einem Gelenk eines Koppel-gliedes angeordnet ist, das auf der dem ersten Arm gegenüberlie-genden Seite angeordnet ist, wobei das Koppelglied eines der mindestens zwei Schwenkelement-Koppelglieder bildet und dieses eine Schwenkelement-Koppelglied mit dem ersten Arm gekoppelt ist,einem Führungsnocken, der eine gebogene Nockenrille aufweist, mit der der zweite Nockenfolger in Eingriff steht, wobei der Füh-rungsnocken an dem Basisrahmen schwenkbar angebracht ist,einer Führungsnocken-Schwenkeinrichtung zum Schwenkbewe-gen des Führungsnockens mit Bezug zu dem Basisabschnitt, um hierdurch die Position der gebogenen Nockenrille zu ändern, undeinem Drückerfuß-Koppelglied, das den zweiten Arm des zweiten Schwenkelements mit dem Drückerfuß koppelt,wobei die Führungsnocken-Schwenkeinrichtung so ausgestaltet ist, daß die gebogene Nockenrille dann, wenn die Position des Führungsnockens so verschwenkt ist, daß das zweite Schwenk-element in den angehobenen Zustand versetzt wird, bei dem der Drückerfuß in eine zurückgezogene Position angehoben ist, mit einer gebogenen Ortskurve übereinstimmt, die an einem auf einer Seite des freien Endes des ersten Arms befindlichen Gelenk zentriert ist.“Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 4 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 8 -Im Verfahren sind folgende Druckschriften:(D1) DE 29 38 894 C2 (D2) DE 199 18 169 A1(D3) JP 07-231 991 A (Abstract)(D4) JP 06-238 078 A (Abstract).II.Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufgehoben wird.Das von der Prüfungsstelle beanstandete Fehlen der Einheitlichkeit der Ansprü-che 1, 2, 3 und 5 liegt nicht vor. Die Einheitlichkeit ist gegeben, wenn - wie im vor-liegenden Fall - zwischen einer Gruppe von Erfindungen, die eine einzelne, allge-meine erfinderische Idee verwirklichen, ein technischer Zusammenhang besteht, der in gleichen oder gleichwirkenden, besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt (Busse Patentgesetz 6. Aufl. § 34 Rdn. 116).Der Fachmann entnimmt den Ansprüchen die gemeinsame Idee, bei einer Näh-oder Stickvorrichtung die hin- und hergehende Bewegung des Gelenks einer Kop-pelvorrichtung so zu beeinflussen, dass die vom Gelenk bewirkte vertikale Bewe-gung des Drückerfußes verändert werden kann und überdies der Drückerfuß in eine zurückgezogene Stellung versetzt werden kann. Hierzu geben die nebenge-ordneten Ansprüche verschiedene gleichwirkende Mittel an. Anspruch 1 gibt hierzu eine Steuereinrichtung an, Anspruch 2 einen in der Position veränderbaren Führungsarm, Anspruch 3 einen in der Position veränderbaren Führungsnocken und Anspruch 5 eine detaillierter Ausgestaltung mit einem in der Position verän-derbaren Führungsnocken.- 9 -Demnach sind die nebengeordneten Ansprüche einheitlich, da sie gleichwirkende, besondere technische Merkmale angeben, denen eine einzelne allgemeine Idee zugrunde liegt.Die anderen im Bescheid der Prüfungsstelle des Patentamts genannten Gründe (nicht genügend Bezugszeichen, fragliche Bezeichnung der Anmeldung und nur als Abstracts vorliegender Stand der Technik) können die Zurückweisung der An-meldung nicht begründen, da diese keine in den §§ 34, 36, 37 und 38 genannten Mängel betreffen, noch hiermit belegt werden kann, dass eine patentfähige Erfin-dung nach den §§ 1 bis 5 nicht vorliegt.Eine sachliche Prüfung der Gegenstände der Ansprüche 1 bis 5 auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit hat bisher offensichtlich nicht stattgefunden.Da ein formaler Zurückweisungsgrund somit nicht besteht, wesentliche Patentie-rungsvoraussetzungen noch nicht oder nicht ausreichend geprüft sind und es sachgerechter ist, wenn die Prüfung auf Patentfähigkeit durch die Prüfungsstelle im Deutschen Patent- und Markenamt mit dem ihr zur Verfügung stehenden Prüf-stoff durchgeführt wird, wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, an das Patentamt zurückver-wiesen (§ 79 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 PatG).Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht entsprochen wer-den, da sich der Anmelder nicht vor Ablauf der von der Prüfungsstelle im Bescheid- 10 -vom 1. April 2005 gesetzten Frist von 4 Monaten geäußert hat und damit das Risiko der erfolgten Zurückweisung wegen versäumter Frist auf sich genommen hat (Busse Patentgesetz 6. Aufl. § 80 Rdn. 137).Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe FetterrollBb
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