BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 11/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. Januar 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2006 005 117.3hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 41 A des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2007 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprü-chen 1 bis 18 und der Beschreibung vom 23. Januar 2012 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen erteilt.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse F41A des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 22. März 2007 die am 4. Februar 2006 eingereichte Patent-anmeldung mit der Bezeichnung" S c h l ü s s e l - V o r r i c h t u n g f ü r S c h u s s w a f f e n “mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 30. Januar 2007 beruhe gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druck-schriften(1) AT 412 125 B(2) US 6 941 692 B1(3) US 6 510 639 B2 (4) US 6 405 468 B1- 3 -berücksichtigt worden.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 18 und eine neue Beschreibung vorgelegt und vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände dieser Ansprüche gegenüber dem genannten Stand der Technik patentfähig seien.Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 18 und der Beschreibung vom 23. Januar 2012 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnun-gen zu erteilen.Der geltende Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung mit einer redak-tionellen Änderung im Merkmal 3 (… und Auslösens …):1 Schlüssel-Vorrichtung mit einem Schlüsselelement (110) zum Verriegeln einer Hahn- oder Bolzenwaffe mit einer von einem Abzugzüngel reziprozierbar bewegbaren Abzugstange (120), dadurch gekennzeichnet, dass 2 das Schlüsselelement (110) mit einem beweglich gelagerten Kulissenelement (130) mit einer Kulisse (131) zum Führen der Abzugstange (120) gekoppelt ist,- 4 -3 wobei bei in die Waffe eingesetztem Schlüsselelement (110) das Kulissenelement (130) in einer ersten Position angeordnet ist, in der die Kulisse (131) des beweglich gelagerten Kulissen-elementes (130) ausgerichtet ist, um ein Zusammenwirken der Abzugstange (120) mit einem Bolzen (140) zum Zweck des Spannens und Auslösens des Bolzens (140) zu ermöglichen.Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 sowie we-gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.Die Beschwerde der Anmelderin ist nunmehr begründet.Die Erfindung betrifft eine Schlüssel-Vorrichtung mit einem Schlüsselelement zum Verriegeln einer Hahn- oder Bolzenwaffe mit einer von einem Abzugzüngel re-ziprozierbar bewegbaren Abzugstange (S. 1, 1 Abs. der geltenden Unterlagen).In der Beschreibung wird ausgeführt, dass Schlüssel-Vorrichtungen der eingangs genannten Art im Stand der Technik verwendet würden, um eine Benutzung sei-tens unbefugter Personen zu verhindern (S. 1, 2. Abs. der geltenden Unterlagen).Die Aufgabe bestehe deshalb darin, eine Schlüssel-Vorrichtung als Sicherung für eine Waffe vorzuschlagen, die bei einfachem Aufbau zuverlässig funktioniere (von S. 1 auf S. 2 übergreifender Absatz).- 5 -Maßgeblicher Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit langjähriger Er-fahrung in der Herstellung von Handfeuerwaffen.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen herleiten lassen.Hierbei sind die Merkmale des Anspruchs 1 im Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 1 und im kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Anspruchs 3 offen-bart. Die Merkmale des Anspruchs 2 sind im kennzeichnenden Teil des ursprüng-lichen Anspruchs 1 offenbart, Anspruch 3 entspricht dem ursprünglichen An-spruch 2 und die Ansprüche 4 bis 18 entsprechen bis auf Änderungen in den Rückbezügen sowie Einfügungen und Streichungen von Bezugszeichen den ur-sprünglichen Ansprüchen 4 bis 18.Aus den in der Beschreibung erläuterten Funktionsprinzipien ergibt sich, dass mit dem Ausdruck "reziprozierbare Abzugsstange" eine hin und her bewegbare Ab-zugsstange gemeint ist.2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.Die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen (1) bis (4) offenbaren jeweils nicht das Merkmal 2, wonach das Schlüsselelement mit einem beweglich gelagerten Kulissenelement mit einer Kulisse zum Führen der Abzugstange ge-koppelt ist.Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 6 -Die Druckschrift (1) lehrt zum Blockieren und Freigeben des Abzugsschiebers ei-ner Pistole ein Sperrelement zu verdrehen, welches einen Nockenbereich 19 auf-weist, wobei der Nockenbereich 19 je nach Winkellage des als Sperrwelle ausge-bildeten Sperrelementes in die Bewegungsbahn der Schulter 20 des Abzugs-schiebers 4 ragt oder nicht (vgl. Fig. 1).Die Handfeuerwaffe nach (2) weist in ihren Ausgestaltungen gemäß den Fig. 3 und 5 eine Sicherheitsbaugruppe (safety assembly 100 bzw. 148) auf, die mit Hilfe eines Stiftes (firing pin safety 128) den Bolzen (firing pin 74) oder die Abzugs-stange (pushrod 80) und den Verschluss (slide 56) blockiert. Erst nach Einsetzen eines Schlüssels kann die Sicherheitsbaugruppe betätigt werden, um die Waffe zu entsichern.Die Sicherheitssperre (firearm safety lock) der Pistole gemäß (3) ist mit einem mittels einer Drehbewegung verstellbaren Nockenelement (blade portion 42 oder 142) ausgestattet, das den Abzugsmechanismus (trigger mechanism 18, 30, 34 bzw. 118, 130, 134) direkt oder über den Vorsprung (blocking projection 28) eines verschwenkbaren Sicherungselements (safty member 24) sichert oder ent-sichert (Fig. 1 und 13).Die Waffe nach Druckschrift (4) wird durch Stifte (pins 20), die in Öffnungen (apertures 26) eingreifen, oder Hebel (lever 68, 70) gesichert, die jeweils den Ab-zug (trigger shoe 14) sperren. Zum Entsichern dienen Schlüsselelemente (grip keys 32, 46, 82, 96, 98), die die Stifte aus den Öffnungen (apertures 26) drücken oder die Hebel (lever 68, 70) verschwenken (Fig. 1 bis 9 und 10 bis 16).Von den aus den berücksichtigten Entgegenhaltungen bekannten Schlüssel-Vor-richtungen unterscheidet sich das Schlüsselelement gemäß dem geltenden An-spruch 1 der Patentanmeldung, da es mit einem beweglich gelagerten Kulissen-element zum Führen der Abzugsstange gekoppelt ist. Mittels dieses in Verbindung - 7 -mit dem Schlüsselelement stehenden Kulissenelements lässt sich die Abzugs-stange genau führen, und über die Blockade der Abzugsstange hinaus lassen sich der Angriff des Abzugstangensdorns am Bolzenmitnehmer und die Lage des Bol-zenanschlags in Bezug auf den Bolzenmitnehmer steuern.Diese Merkmale und deren vorteilhafte Auswirkungen sind aus dem Stand der Technik nicht angeregt. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich dem Fachmann daher nicht in naheliegender Weise.Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.Die Ansprüche 2 bis 18 sind ebenfalls gewährbar, da die darin angegebenen Merkmale zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Schlüs-sel-Vorrichtung nach Anspruch 1 betreffen.Dr. Hartung v. Zglinitzki Dr. Fritze RotheBb
Full & Egal Universal Law Academy