BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 11/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juli 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 02 717.2-14 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 24 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar 2010 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 21. Juli 2014 sowie der Be-schreibung mit den Seiten 1, 3, 4 und 5 vom 2. Septem-ber 2004, eingegangen am 4. September 2004, der Seite 2 vom 26. März 2010 und den ursprünglich eingereichten Sei-ten 6 bis 10 sowie mit den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift erteilt. 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 28. Januar 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 24 B des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 26. Juli 2001 offengelegte Patent-anmeldung vom 22. Januar 2000 mit der Bezeichnung „Abtragevorrichtung für und Verfahren zum Abtragen von Schichten“ mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. - 3 - Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 – DE 43 11 869 A1 D2 – DE 43 22 284 A1 D3 – DE 26 43 329 A1 D4 – DE 195 03 201 A1 D5 – US 5,363,600 A D6 – US 3,673,744 D7 – DE 1 085 064 Auslegeschrift in Betracht gezogen worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Beschwerdeführer und Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 21. Juli 2014 sowie den weiteren geltenden Unterlagen zu erteilen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der geltende Patentanspruch 1 hat in gegliederter Fassung folgenden Wortlaut: 1 Abtragevorrichtung zum Abtragen von Asbest oder dgl. gefährliche Stoffe enthaltenden Schichten (15), beispielsweise von Böden, 2 mit einem antreibbaren, eine Schleiffläche (4) aufweisenden Schleifwerkzeug (2), - 4 - 3 einem Gehäuse (3), welches das Schleifwerkzeug (2) auf der der Schleifflache (4) abgewandten Seite umschließt, 4 wobei der der abzutragenden Schicht (15) zugewandte Gehäuse-rand (10) oberhalb der Schleiffläche (4) endet und von dem Gehäuse-rand (10) eine Blende (11) aus flexiblem Material mindestens bis auf die Höhe der Schleifflache (4) vorsteht, 5 wobei die Blende (11) von einem mit dem Gehäuserand (10) umlaufen-den Kragen aus gummielastischem Material, wie Kunststoff, und/oder aus manschettenartig angeordneten Borsten gebildet ist, 6 und wobei die Blende (11) höhenverstellbar und in Richtung der Schleif-fläche (4) federnd nachgiebig an dem Gehäuse (3) angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, 7 dass zwei Schlauchanschlüsse (7) parallel zueinander an einer pla-nen Stirnseite (13) an einer Seite des Gehäuses (3) vorgesehen und mit einer für krebserregende und explosive Stoffe geeigneten Ab-saugvorrichtung verbunden sind, 8 und dass die Blende (11) über Druckfedern (12) an dem Gehäuse (3) angeordnet ist. Wegen des Wortlauts der geltenden nachgeordneten Ansprüche 2 bis 4, wegen weiterer Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Akten verwie-sen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Patentanmeldung betrifft eine Abtragevorrichtung, wie sie bspw. zum Abtragen von auf Böden aufgebrachten Schichten verwendet werden kann, insbesondere von asbesthaltigen Klebemassen oder dergleichen gefährliche Stoffe aufweisen-den Schichten. - 5 - In der Beschreibung ist ausgeführt, dass bei der Renovierung und Sanierung von Altbauten Schleifmaschinen eingesetzt würden, die mittels eines Schleifwerkzeugs Schichten von zu überarbeitenden Flächen abtrügen. Bei dem Abschleifen müss-ten in die Umgebung gelangende Stoffe zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit der Arbeiter oder der Umgebung abgesaugt und entsorgt werden, da früher zum Beispiel asbesthaltige Fußbodenbeläge verwendet worden seien, die wegen der heute bekannten krebserregenden Wirkung von Asbest ausgetauscht werden müssten. Nach dem Entfernen des Bodenbelags verbleibe dabei zumeist eine Kleberschicht auf dem Boden, die noch Asbestfasern enthalte und vor dem Aufbringen eines neuen Bodenbelags entfernt werden müsse. Der dabei anfal-lende Staub stelle eine Belastung für die Arbeiter dar. Aufgabe der Erfindung soll es sein, eine Abtragevorrichtung zum Abtragen von Schichten vorzuschlagen, die mit geringem Aufwand, besonders bei Vorhanden-sein gefährlicher oder gesundheitsgefährdender Stoffe geeignet ist. Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein (Fach-) Hochschul-absolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung bei der Entwicklung und Konstruktion von Maschinen zur Oberflächenbehandlung. 1. Das Patentbegehren ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 und 6, i. V. m. S. 7, Z. 4 bis 6 und S. 9, Z. 1 bis 5 der ursprünglichen Beschreibung. Die Ansprüche 2 bis 4 ent-sprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5, 7 und 8. 2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentan-spruch 1 ist neu. So weisen die aus den Druckschriften D1 bis D7 bekannten Abtragevorrichtungen zumindest nicht das komplette Merkmal 7 und auch nicht das Merkmal 8 auf. - 6 - Die Druckschrift D6 betrifft eine Abtragevorrichtung („portable Grinder“), mit einem antreibbaren, eine Schleiffläche 24 aufweisenden Schleifwerkzeug 23 und einem Gehäuse 37, welches das Schleifwerkzeug 23 auf der der Schleiffläche 24 abge-wandten Seite umschließt, vgl. Sp. 2, Z. 23 bis 37. Diese Abtragevorrichtung dient, wie in Sp. 1, Z. 10 bis 28 beschrieben, der Abtragung von gefährliche Stoffe ent-haltenen Schichten in Böden (Merkmale 1 bis 3). Der Figur 3 der Druckschrift D6 ist zu entnehmen, dass der der abzutragenden Schicht zugewandte Gehäuse-rand 40 oberhalb der Schleiffläche 24 endet. An dem Gehäuserand 40 ist eine Blende 41 aus flexiblem Material vorgesehen, das mindestens bis auf die Höhe der Schleiffläche 24 vorsteht (Merkmal 4). Diese Blende 41 ist, wie in Sp. 2, Z. 58 bis 71 beschrieben, aus einem mit dem Gehäuserand 40 umlaufenden Kragen mit manschettenartig angeordneten Borsten 44 gebildet, die in Richtung der Schleif-fläche 24 federnd nachgiebig an dem Gehäuse 36 angeordnet sind (Merkmal 5 und teilweise Merkmal 6). Um den Austritt des beim Schleifvorgang entstehenden Staubs aus der Schleifvorrichtung zu vermeiden, sind auf der Oberseite des Ge-häuses 37 zwei parallel angeordnete Schlauchanschlüsse vorhanden, die mit ei-ner daran angeschlossenen Absaugvorrichtung verbunden sind (vgl. Sp. 2, Z. 74 bis Sp. 3, Z. 22 und Fig. 3 und 4, Teilmerkmal 7). Eine Anordnung der parallelen Schlauchanschlüsse an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses, wie in Merkmal 7 definiert, sowie die Anordnung der Blende über Druckfedern an dem Gehäuse sind der Druckschrift D6 jedoch nicht zu entnehmen. Die Druckschrift D7 betrifft eine Schutz- und Absaugehaube für Schleifmaschinen und somit auch eine Abtragevorrichtung die zum Abtragen von Asbest oder dgl. gefährliche Stoffe enthaltende Schichten geeignet ist, vgl. Sp. 1, Z. 1 bis 5. Die dort, in der Fig. 1, gezeigte Schleifmaschine weist ebenfalls ein antreibbares, eine Schleiffläche aufweisendes Schleifwerkzeug mit einem Gehäuse 1 auf, welches das Schleifwerkzeug auf der der Schleiffläche abgewandten Seite umschließt (Merkmale 1 bis 3). An diesem Gehäuse ist umfänglich ein elastischer Balg vorge-sehen, an dem, zur Schleiffläche hin, eine Blende aus manschettenartigen Borsten angeordnet ist. Über diesen Balg ist die Blende federnd nachgiebig in - 7 - Richtung der Schleiffläche an dem Gehäuse befestigt (Merkmale 5 und teilweise Merkmal 6). Zwar könnte aufgrund der Bezeichnung „Schutz- und Absaugehaube für Schleif- und Poliermaschinen“ der Druckschrift D7 vermutet werden, dass der in den Figu-ren 1 und 2 jeweils auf der Rückseite dargestellte Stutzen ein Schlauchanschluss für eine Absaugevorrichtung sei. Selbst wenn es sich tatsächlich um einen solchen handeln sollte, wird jedoch an keiner Stelle der D7 auf eine genaue Ausgestaltung des Anschlusses am Gehäuse hinsichtlich Position oder Lage eingegangen. Demnach unterscheidet sich die patentgemäße Vorrichtung von der aus der Druckschrift D7 bekannten dadurch, dass zwei Schlauchanschlüsse parallel zu-einander an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses vorgesehen sind und die Befestigung der Blende am Gehäuse über Druckfedern erfolgt. Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 zeigen keine Anordnung der Schlauchanschlüsse wie in Merkmal 7 des Patentan-spruchs 1 beschrieben und keine Befestigung der Blende am Gehäuse über Druckfedern. Die Druckschriften D2, D3 und D4 zeigen zwar ebenfalls Absaugvorrichtungen, jedoch ist diesen Druckschriften jeweils nur ein Schlauchanschluss entnehmbar, wobei dieser jeweils an der Oberseite des Gehäuses oberhalb des Schleifwerk-zeuges angeordnet ist. Eine seitliche Anordnung zweier paralleler Schlauchan-schlüsse an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses ist dort nicht of-fenbart. Auch den Maschinen nach den Druckschriften D1 und D5, die keine Absaugvor-richtung aufweisen, fehlt es somit zwangsläufig an den parallelen Schlauchan-schlüssen sowie deren Anordnung an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses. - 8 - 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als geeigneter Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit kann die D6 angesehen werden. Wie bereits zur Neuheit ausgeführt offenbart dieser Stand der Technik die Merkmale 1 bis 5 und teilweise die Merkmale 6 und 7. Eine Anordnung der parallelen Schlauchanschlüsse an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses, wie in Merkmal 7 weiter definiert, ist der Druckschrift D6 nicht zu entnehmen. Auch die anmeldungsgemäße Ausgestaltung der Blende, die höhenverstellbar und in Richtung der Schleiffläche federnd nachgiebig an dem Gehäuse angebracht (Merkmal 6) und über Druckfedern an dem Gehäuse ange-ordnet ist (Merkmal 8), ist in dieser Druckschrift nicht offenbart. Einen Hinweis darauf, die beiden parallelen Schlauchanschlüsse abweichend von der in der Druckschrift D7 offenbarten technischen Lehre seitlich am Gehäuse an einer planen Seitenfläche anzuordnen, lässt sich der Druckschrift D6 nicht ent-nehmen. Die Druckschrift D7 offenbart – wie bereits zur Neuheit dargelegt – eine Abtrage-vorrichtung mit einer Schutz- und Absaugehaube bei der lediglich vermutet wer-den kann, dass ein Schlauchanschluss vorhanden ist, vgl. den in den Figuren 1 und 2 jeweils auf der Rückseite dargestellten Stutzen. Eine technische Lehre wie ein solcher Anschluss auszuführen wäre, ist der gesamten Druckschrift nicht zu entnehmen. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 beschreiben le-diglich die Anordnung von einzelnen Schlauchanschlüssen an der Oberseite des Schleifmaschinengehäuses. - 9 - Die Druckschriften D1 bis D7 zeigen somit Sauganschlüsse die sämtlich an der Oberseite des Gehäuses angebracht sind. Eine Anregung dazu, zwei Sauganschlüsse parallel an einer planen Stirnseite des Gehäuses einer Abtragevorrichtung vorzusehen, ist für den Fachmann in dem ge-samten im Verfahren bekannt gewordenen Stand der Technik nicht zu entnehmen. Er wird daher auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften untereinander zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen. Auch aus seinem Fachwissen heraus wird er nicht ohne weiteres an eine solche Ausgestaltung denken. Denn bis zum Anmeldetag genügte es gemäß dem ermit-telten Stand der Technik offenbar, dass abgeschliffene Partikel zunächst senk-recht zur eigentlichen Ansaugeinrichtung nach außen geschleudert und nach oben um die Schleifscheibe herum geführt werden. Den neueren praktischen Anforderungen entsprechend bedurfte es somit einer erfinderischen Tätigkeit, mit der Anordnung von zwei parallelen Schlauchan-schlüssen an einer planen Stirnseite an einer Seite des Gehäuses eine verbes-serte Absaugung mit reduzierter Umlenkung der Staubpartikel gefunden zu haben. Demnach ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig, zu-mal auch keine Befestigung der Blende am Gehäuse über Druckfedern nachge-wiesen ist. Mit diesem zusammen sind die auf vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiterbil-dungen der anmeldungsgemäßen Abtragevorrichtung gerichteten Ansprüche 2 bis 4 ebenfalls zu erteilen. - 10 - III. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen. Die Anordnung der Rückzahlung gemäß § 80 Abs. 3 PatG entspricht der Billigkeit. Solche Billigkeitsgründe ergeben sich hier aus der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Patentamt, die auch für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war. Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör verletzt worden. Mit der Eingabe vom 22. März 2007 hat der Anmelder neue Unterlagen, unter an-derem geänderte Patentansprüche 1 und 7 eingereicht. Zur Präzisierung der Schlauchanschlüsse der Abtragevorrichtung wurde darin erstmalig das Merkmal aufgenommen, dass diese mit einer für krebserregende und explosive Stoffe ge-eigneten Absaugvorrichtung verbunden sind, so dass beim Abschleifen einer as-besthaltigen Schicht keine Gesundheitsgefahren für Arbeiter hervorgerufen wer-den. Wie in dieser Eingabe weiter ausgeführt, unterscheide sich eine solche, für krebserregende und explosive Stoffe geeignete Absaugvorrichtung von herkömm-lichen. So seien die für krebserregende und explosive Stoffe geeigneten Absaug-vorrichtungen mit einer besonders hohen Absaugleistung ausgestattet, so dass im Wesentlichen staubfrei gearbeitete werden könne. Der Anmelder ging offensicht-lich davon aus, dass er mit dieser Präzisierung eine Vorrichtung beansprucht, die sich vom Stand der Technik in ausreichender Weise abgrenzt. Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die Inhalte der damals geltenden Patentansprüche 1 und 7 im Wesentlichen mit den Inhalten der vorherigen Ansprüche 1 und 7 übereinstimmten zu denen im Bescheid vom 26. Oktober 2006 dargelegt worden sei, weshalb deren Gegenstände nicht pa-tentfähig seien. Weiter sei in diesem Bescheid auch dargelegt worden, dass ein Bezug auf asbesthaltige oder die Gesundheit gefährdende Stoffe sowie eine Eig-nung oder Verwendung hierfür ohne Nennung technischer Merkmale, die diese bewirken, keinen maßgeblichen Unterschied darstelle. - 11 - Dem Bescheid vom 26. Oktober 2006 lässt sich diesbezüglich jedoch lediglich entnehmen, dass die Prüfungsstelle Schleifstaub grundsätzlich als gesundheits-gefährdend ansieht und es sich daher bei allen im Verfahren befindlichen Entge-genhaltungen um Abtragevorrichtungen zum Abtragen von gefährlichen Stoffen handle. Auf eine Beurteilung hinsichtlich einer Eignung oder Verwendung für as-besthaltige Stoffe ohne Nennung technischer Merkmale, die diese bewirken, wird in dem Bescheid jedoch nicht eingegangen. Die Prüfungsstelle hätte somit, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, vor einer Zurückweisung zunächst in Form eines erneuten Bescheids oder einer Anhörung darauf hinweisen müssen, dass die Gegenstände der damals geltenden Patentan-spruche 1 und 7 ihrer Meinung nach nicht patentfähig seien. IV. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe Wiegele Bb
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