BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 1/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 198 39 885 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das am 2. September 1998 angemeldete Patent 198 39 885, dessen Erteilung am 1. April 2010 veröffentlicht worden ist, betrifft eine „Vorrichtung an einer Strecke für Textilfaserbänder mit Be-lastung der Oberwalzen des Streckwerks“. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Durch Beschluss vom 29. Juli 2011 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hält den Patentgegenstand für patentfähig. - 3 - Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hauptantrag vom 4. Dezem-ber 2014, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 jeweils nach den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3 vom 4. Dezember 2014 be-schränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Verfahren befinden sich die Druckschriften: E1 DE 197 04 815 A1 E2 DE 195 48 840 A1 E3 EP 0 324 172 A1 E4 DE 38 32 060 A1 E5 US 2,160,545. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung: a Vorrichtung an einer Strecke für Textilfaserbänder mit Belastung der Oberwalzen des Streckwerks aus hintereinander angeordneten Walzenpaa-ren mit Unter- und Oberwalze, b bei dem die Oberwalzen im Betrieb durch belastete Druckelemente in Druckarmen gegen die Unterwalzen gedrückt werden, c wobei die Oberwalzen außer Betrieb von der Belastung durch die Druck-arme frei sind, dadurch gekennzeichnet, - 4 - d dass der Ausgangs-Oberwalze (1) oder den Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) ein separat ansteuerbares pneumatisches Ventil (38) für den Pneuma-tikzylinder (9) zugeordnet ist, e wobei bei längerer Unterbrechung des laufenden Betriebs nur die Aus-gangs-Oberwalze (1) oder die Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) von der je-weiligen Ausgangsunterwalze derart abhebbar sind, dass kein Druck auf die Faserbänder (5) ausgeübt wird. Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 an. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet in gegliederter Fassung: a Vorrichtung an einer Strecke für Textilfaserbänder mit Belastung der Oberwalzen des Streckwerks aus hintereinander angeordneten Walzenpaa-ren mit Unter- und Oberwalze, b bei dem die Oberwalzen im Betrieb durch belastete Druckelemente in Druckarmen gegen die Unterwalzen gedrückt werden, c wobei die Oberwalzen außer Betrieb von der Belastung durch die Druck-arme frei sind, dadurch gekennzeichnet, d dass der Ausgangs-Oberwalze (1) oder den Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) ein separat ansteuerbares pneumatisches Ventil (38) für den Pneuma-tikzylinder (9) zugeordnet ist, e wobei bei längerer Unterbrechung des laufenden Betriebs nur die Ausgangsoberwalze (1) oder die Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) von der jeweiligen Ausgangsunterwalze derart abhebbar sind, dass kein Druck auf die Faserbänder (5) ausgeübt wird, f und dass die Entlastung der Ausgangs-Oberwalze (1) oder der Ausgangs- Oberwalzen (1 und 2) sowie bei Fortsetzung des Iaufenden Betriebs die Belastung der Ausgangs-Oberwalze (1) oder der Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) automatisch erfolgen. - 5 - Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 6 an. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet in gegliederter Fassung: a Vorrichtung an einer Strecke für Textilfaserbänder mit Belastung der Oberwalzen des Streckwerks aus hintereinander angeordneten Walzenpaa-ren mit Unter- und Oberwalze, b bei dem die Oberwalzen im Betrieb durch belastete Druckelemente in Druckarmen gegen die Unterwalzen gedrückt werden, c wobei die Oberwalzen außer Betrieb von der Belastung durch die Druck-arme frei sind, dadurch gekennzeichnet, d‘ dass der Ausgangs-Oberwalze (1) ein separat ansteuerbares pneumati-sches Ventil (38) für den Pneumatikzylinder (9) zugeordnet ist, e‘ wobei bei längerer Unterbrechung des laufenden Betriebs nur die Ausgangsoberwalze (1) von der jeweiligen Ausgangsunterwalze derart ab-hebbar ist, dass kein Druck auf die Faserbänder (5) ausgeübt wird, f‘ und dass die Entlastung der Ausgangs-Oberwalze (1) sowie bei Fort-setzung des Iaufenden Betriebs die Belastung der Ausgangs-Oberwalze (1) automatisch erfolgen. Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 6 an. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a lautet in gegliederter Fassung: a Vorrichtung an einer Strecke für Textilfaserbänder mit Belastung der Oberwalzen des Streckwerks aus hintereinander angeordneten Walzenpaa-ren mit Unter- und Oberwalze, b bei dem die Oberwalzen im Betrieb durch belastete Druckelemente in Druckarmen gegen die Unterwalzen gedrückt werden, - 6 - c wobei die Oberwalzen außer Betrieb von der Belastung durch die Druck-arme frei sind, dadurch gekennzeichnet, d dass der Ausgangs-Oberwalze (1) oder den Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) ein separat ansteuerbares pneumatisches Ventil (38) für den Pneuma-tikzylinder (9) zugeordnet ist, g die Vorrichtung derart ausgebildet ist, dass bei Iängerer Unterbrechung des laufenden Betriebs eine Entlastung der Ausgangs-Oberwalze (1) oder der Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) sowie bei Fortsetzung des laufenden Be-triebs die Belastung der Ausgangs-Oberwalzen (1) oder der Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) automatisch erfolgt h und sofort anschließend nur die Ausgangsoberwalze (1) oder die Aus-gangs-Oberwalzen (1 und 2) von der jeweiligen Ausgangsunterwalze derart abgehoben werden, dass kein Druck auf die Faserbänder (5) ausgeübt wird. Hieran schließen sich Unteransprüche 2 bis 6 an. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet in gegliederter Fassung: a Vorrichtung an einer Strecke für Textilfaserbänder mit Belastung der Oberwalzen des Streckwerks aus hintereinander angeordneten Walzenpaa-ren mit Unter- und Oberwalze, b bei dem die Oberwalzen im Betrieb durch belastete Druckelemente in Druckarmen gegen die Unterwalzen gedrückt werden, c wobei die Oberwalzen außer Betrieb von der Belastung durch die Druck-arme frei sind, dadurch gekennzeichnet, d‘‘ dass den Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) ein separat ansteuerbares pneu-matisches Ventil (38) für den Pneumatikzylinder (9) zugeordnet ist, - 7 - e‘‘ wobei bei längerer Unterbrechung des laufenden Betriebs nur die Aus-gangs-Oberwalzen (1 und 2) von der jeweiligen Ausgangsunterwalze derart abhebbar sind, dass kein Druck auf die Faserbänder (5) ausgeübt wird f‘‘ und dass die Entlastung der Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) sowie bei Fortsetzung des Iaufenden Betriebs die Belastung der Ausgangs-Oberwal-zen (1 und 2) automatisch erfolgen. Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 6 an. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Bei dem Patentgegenstand handelt es sich um eine Vorrichtung an einer Strecke für Textilfaserbänder mit Belastung der Oberwalzen des Streckwerks aus hinter-einander angeordneten Walzenpaaren mit Unter- und Oberwalze, bei dem die Oberwalzen im Betrieb durch belastete Druckelemente in Druckarmen gegen die Unterwalzen gedrückt werden, wobei die Oberwalzen außer Betrieb von der Be-lastung durch die Druckarme frei sind. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift wird ausgeführt (vgl. Abs. [0002] und [0003]), dass durch die Entlastung der Oberwalzen die Walzen (Rundheit) und ihr elastischer Überzug gegen Deformation geschützt seien. Bei einer bekannten Vorrichtung blieben die Oberwalzen ortsfest und übten durch Schwerkraft Druck aus, so dass sie außer Betrieb belastend auf den Faserbändern auflägen. Die Fa-serbänder enthielten Substanzen, die bei Erwärmung klebrig werden. Im Betrieb würden die Walzen stark erwärmt und, wenn das Streckwerk eine längere - 8 - Zeit - insbesondere länger als beim Kannenwechsel voller gegen leere Kannen am Ausgang - stehe, käme es vor, dass die Bänder dadurch an den Walzen festkleb-ten, bei Wiederinbetriebnahme von der drehenden Walze mitgenommen werden und insbesondere um die Ausgangs-Oberwalze einen unerwünschten Wickel bil-deten. Dadurch würden erhebliche Betriebsstörungen verursacht. Wenn alle Oberwalzen auf den Unterwalzen liegen blieben, dann sei die Aufrechterhaltung der Spannung innerhalb der Faserbänder sichergestellt, der Wickel an den Aus-gangswalzen könne aber nicht entfernt werden. Nach dem Abheben aller Ober-walzen, könne zwar der Wickel entfernt werden, allerdings werde die Spannung innerhalb der Faserbänder aufgehoben. Die zu lösende Aufgabe soll sein, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der insbeson-dere auf einfache Art unerwünschte Wickelbildung vermieden oder reduziert werde. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur oder Hochschulabsolventen mit vergleichbarem akademischem Grad der Fachrichtung Textiltechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Textilmaschinen, insbesondere von Streckwerken, an. Einige Merkmale der beanspruchten Vorrichtung bedürfen der Erläuterung. Wal-zenpaare umfassen jeweils mindestens eine Unter- und eine Oberwalze. Ein Wal-zenpaar kann nach der Beschreibung (vgl. Abs. [0020]) auch aus mehr als zwei Walzen bestehen. So weist ein sogenanntes 4-über-3-Streckwerk am Ausgang als Walzenpaar zwei Oberwalzen und eine Unterwalze auf. Belastete Druckelemente sind Pneumatikzylinder (Merkmal b i. V. m. Merkmal d sowie Beschreibung Abs. [0031] und [0029] A.), deren Kolben am unteren Totpunkt mit Druckluft be-aufschlagt werden, so dass die Kolbenstange (Druckstange) ausgefahren ist. Ein der Ausgangs-Oberwalze oder den Ausgangs-Oberwalzen zugeordnetes separat ansteuerbares pneumatisches Ventil legt fest, dass die Vorrichtung nebst dem genannten Ventil noch (mindestens) ein weiteres aufweisen muss, das unabhän-- 9 - gig davon angesteuert werden kann (vgl. Abs. [0029]). Dass nur die Ausgangs-Oberwalze oder die Ausgangs-Oberwalzen von der jeweiligen Ausgangsunter-walze abhebbar sind, bedeutet, die Ausgangs-Oberwalze oder die Ausgangs-Oberwalzen können abgehoben werden, ohne auf die Faserbänder Druck auszu-üben (d. h. die Oberwalze weist nur geringen oder keinen Eingriff mit dem Faser-material auf, vgl. Abs. [0006]), wobei die anderen Oberwalzen nicht zwangsläufig auch abgehoben werden müssen. Die Zulässigkeit der Ansprüche gemäß den Haupt- und Hilfsanträgen wird hier unterstellt. Ihre Gegenstände sind jedoch nicht patentfähig. A. Zum Hauptantrag Der selbstverständlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ein geeigneter Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift E1. Diese offenbart, siehe dort den Anspruch 1, eine Vorrichtung an einer Strecke für Textilfaserbänder mit Belastung der Oberwalzen 1 bis 4 des Streckwerks aus hintereinander angeordneten Walzenpaaren mit Unter- I bis III und Oberwalze 1 bis 4 (Merkmal a), bei dem die Oberwalzen 1 bis 4 im Betrieb durch belastete Druckelemente in Druckarmen 12 gegen die Unterwalzen I bis III gedrückt werden (Merkmal b), wobei die Oberwalzen 1 bis 4 außer Betrieb von der Unterwalze entfernbar sind. Die Oberwalzen 1 bis 4 sind bei einer längeren Unter-brechung des laufenden Betriebs von der Belastung durch die Druckarme frei (vgl. Sp. 1, Z. 45 bis 52; Merkmal c und Teilmerkmal d). Sämtlichen Oberwalzen 1 bis 4 und somit auch jeder der Ausgangs-Oberwalzen 1 und 2 sind, gemäß den An-sprüchen 3 und 11 der Druckschrift E1, zwei Pneumatikzylinder 9 zugeordnet, die jeweils durch pneumatische Ventile 39 angesteuert werden. Zur Ansteuerung die-ser Ventile 39 ist jeweils ein Magnetventil 40 vorgesehen (vgl. Sp. 5, Z. 50 und 51 sowie die Fig. 7a). Die Ventile 39 der Ausgangsoberwalzen sind somit für jede der - 10 - Ausgangs-Oberwalzen einzeln oder für beide Ausgangs-Oberwalzen gemeinsam separat ansteuerbar (Merkmal d). In der Ausführungsform nach Fig. 4 (vgl. auch Sp. 4, Z. 42 bis 67) ist jeder Ober-walze 4 ein portalförmiger Druckarm 12 zugeordnet, der seitlich um ein Drehla-ger 32 aufgeschwenkt werden kann. Den Druckstangen 19 der den Oberwalzen 4 zugeordneten Pneumatikzylinder 9 (pneumatische Andrückelemente) sind Mit-nahmehebel 34 zugeordnet. Je nachdem, ob die Hebel 34 durch Öffnungen 30 in den Haltelaschen 24 für die Oberwalzen 4 greifen oder nicht, werden die Oberwal-zen 4 beim Verschwenken der Druckarme 12 mitverschwenkt oder nicht. In der geschlossenen Position sind die Druckarme 12 über eine Verriegelungsstange am Maschinenrahmen 35 fixiert (vgl. Sp. 4, Z. 64 bis 67). Die zitierte Textpassage lässt nicht erkennen, ob die Verriegelung für alle Druckarme gleichzeitig oder ge-trennt betätigt werden kann. Bei einer Ausführungsform des Streckwerks, die für die Steuerung der Belastungseinrichtung lediglich zwei 5/2-Wegeventile fordert, wird die Verriegelung für alle Druckarme gemeinsam aufgehoben (vgl. Sp. 5, Z. 26 bis 38). Demnach unterscheidet sich die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag von der bekannten allenfalls darin, dass nur eine Ausgangsoberwalze oder die Ausgangsoberwalzen von der jeweiligen Ausgangsunterwalze derart ab-hebbar sind, dass kein Druck auf die Faserbänder ausgeübt wird, zumal für ein „Nur“-Abheben der Ausgangswalze im Sinne des Streitpatents eine für jeden Druckarm separat betätigbare Verriegelung vorhanden sein müsste. Aus der Druckschrift E5 ist ebenfalls eine Strecke für Textilfaserbänder mit Be-lastung der Oberwalzen des Streckwerks aus hintereinander angeordneten Wal-zenpaaren mit Unter- und Oberwalzen bekannt. Diese Strecke umfasst, vgl. die Fig. 3 und 5, drei Walzenpaare (top roller 1, 2, 3 und bottom roller 1a, 2a, 3a). Wie in Sp. 1, Z. 34 bis 47 beschrieben und in Fig. 5 gezeigt, ist das Ausgangswalzen-paar (front top roller 1, front bottom roller 1a) so ausgestaltet, dass nur die Aus-- 11 - gangs-Oberwalze (front top roller 1) von der jeweiligen Ausgangs-Unterwalze (front bottom roller 1a) abgehoben wird und somit abhebbar ist. Dadurch wird er-reicht, siehe die Sp. 1, Z. 41 - 46, dass die Ausgangswalzen gereinigt oder die Ausgangsoberwalze ausgetauscht werden können, ohne die Arbeitsbedingungen der beiden anderen Walzenpaare (middle rollers 2, 2a; back rollers 3, 3a) zu be-einflussen. Der Fachmann entnimmt hieraus die Lehre, dass bei einem separaten Abheben der Ausgangsoberwalze die Spannung und somit der erwünschte Verzug inner-halb der Faserbänder zwischen dem Eingangs- und Mittelwalzenpaar der Strecke erhalten bleibt. Da die aus der Druckschrift E1 bekannte Strecke, wie oben beschrieben, ohnehin so ausgestaltet ist, dass sämtliche Oberwalzen separat angesteuert werden kön-nen, liegt es nahe, diese Lehre auch auf die Steuerung der Verriegelung umzu-setzen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse kann der Fachmann die in der Druck-schrift E5 beschriebene technische Lehre abhängig vom gewünschten Streck-werkaufbau übertragen, indem er bei einem 4-über-3-Streckwerk gemäß der Druckschrift E1 nur beide Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) und bei einem 3-über-3-Streckwerk nur die eine Ausgangsoberwalze (1) ansteuert, um diese so von der Ausgangs-Unterwalze abzuheben, dass kein Druck auf die Faserbänder ausgeübt wird. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher aus einer Zusammenschau der Druckschriften E1 und E5 nahe gelegt. B. Zum Hilfsantrag 1 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht gleichfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 12 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale a bis e des Hauptantrags sowie das zusätzlich aufgenommene Merkmal f, dass die Entlastung der Ausgangs-Oberwalze (1) oder der Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) sowie bei Fortsetzung des Iaufenden Betriebs die Belastung der Ausgangs-Oberwalze (1) oder der Ausgangs-Oberwalzen (1 und 2) automatisch erfolgen. In Sp. 1, Z. 51 und 52 der Druckschrift E1 wird beschrieben, dass die Oberwalzen bei Maschinenstillstand durch das Anheben automatisch entlastet werden. Im Be-trieb und somit auch bei Fortsetzung des laufenden Betriebs werden die Oberwal-zen durch belastete Druckelemente in Druckarmen gegen die Unterwalzen ge-drückt, vgl. den Anspruch 1 sowie Sp. 3, Z. 40 bis 53, wobei die Belastung, gemäß Sp. 5, Z. 63 bis Sp. 6, Z. 7 sowie Anspruch 20, über einen Druckregler durch eine Microcomputer-Steuer- und Regeleinrichtung (41) und somit automatisch erfolgt. Anzumerken ist auch, dass das Streitpatent keinen Hinweis enthält, wie dieser angestrebte Automatismus sich in der Ausgestaltung der Vorrichtung niederschla-gen muss, so dass von bekannten Steuerungen entsprechender Vorrichtungen ausgegangen werden kann. Wie zum Hauptantrag bereits dargelegt, ist es für den Fachmann eine nahe lie-gende Maßnahme, abhängig vom Streckenaufbau (4-über-3-Streckwerk oder 3-über-3-Streckwerk) entweder die eine Ausgangs-Oberwalze oder beide Aus-gangsoberwalzen wie in der Druckschrift E5 beschrieben von der Ausgangs-Un-terwalze abzuheben und somit zu entlasten. C. Zu den Hilfsanträgen 2 und 3 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sowie der Gegen-stand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 13 - Diese unterscheiden sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich darin, dass die dort in den Merkmalen d, e und f enthaltene oder-Option „der Ausgangs-Oberwalze (1) oder den „Ausgangsoberwalzen (1 und 2)“ aufgelöst wurde. Wie bereits zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, ist es für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift E1 in Zusammenschau mit der Druckschrift E5 eine nahe lie-gende Maßnahme, wahlweise, abhängig vom gewählten Streckwerktyp, entweder nur eine Ausgangs-Oberwalze (3-über-3-Streckwerk, vgl. die Druckschrift E5) oder beide Ausgangs-Oberwalzen (4-über-3-Streckwerk, vgl. die Druckschrift E1) anzu-steuern und von der Unterwalze abzuheben. Der Fachmann gelangt somit in gleichermaßen nahe liegender Weise sowohl zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag 2 als auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. D. Zum Hilfsantrag 2a Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a beruht letztlich ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale a bis d des Hauptantrags sowie die Merkmale g und h. Aus der Druckschrift E1 (vgl. die Sp. 3, Z. 40 bis 53 sowie Anspruch 14) ist zu ent-nehmen, dass die dort beschriebene Strecke derart ausgebildet ist, dass im Be-trieb und somit auch bei der Fortsetzung des laufenden Betriebs die Belastung der Oberwalzen automatisch erfolgt. Bei Maschinenstillstand werden die Oberwalzen automatisch entlastet (vgl. die Sp. 1, Z. 51 und 52). Wie bereits oben ausgeführt, ist es dem Fachmann unter Hinzunahme der Druckschrift E5 nahe gelegt, die in der Druckschrift E1 beschriebene Belastung bzw. Entlastung je nach Streckwerk-- 14 - typ für die eine Ausgangs-Oberwalze oder beide Ausgangsoberwalzen auszufüh-ren (Merkmal g). Dies gilt ebenso für das gemäß Merkmal h vorgesehene Abheben wahlweise der einen Ausgangsoberwalze oder der Ausgangsoberwalzen, so dass kein Druck auf die Faserbänder ausgeübt wird. Das des Weiteren umfasste Teilmerkmal, dass dieses Anheben sofort an-schließend durchgeführt wird, beschreibt einen Verfahrensschritt. Dass damit eine die beanspruchte Vorrichtung vom Stand der Technik in erfinderischer Weise ab-hebende Ausgestaltung verbunden sein könnte, sieht der Senat nicht. III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Wiegele Bb
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