BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 12/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 42 350 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 53 vom 24. November 2000 aufgehoben und das Patent aufrecht erhalten. 2. Der Antrag der Patentinhaberin auf Rückzahlung der Be-schwerdegebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Erteilung des am 14. Oktober 1996 angemeldeten Patents mit der Bezeich-nung „Vorrichtung zur Korrektur der Sendungslücken in einem Strom flacher Sen-dungen“ ist am 9. Oktober 1997 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Ein-spruchs der K… AG in W…, hat die Patentabteilung 53 des Deut- schen Patent- und Markenamtes mit Beschluß vom 24. November 2000 das Pa-tent widerrufen. Bei einer offenkundig vorbenutzten Tiefdruckrotationsmaschine (1) könne die Lücke zwischen Sendungen durch Veränderung der wirksamen Transportlänge eingestellt werden. Aus der DE 34 24 397 A1 (2) sei eine Einrich-tung zum Messen von Lücken in einem Strom flacher Sendungen bekannt. In Ab-hängigkeit vom Meßwert erfolge zur Lückenkorrektur der Antrieb einer Rolle über einen Verstellantrieb. Es sei für den Fachmann naheliegend, die aus (1) bekann-ten Maßnahmen bei (2) zur Anwendung zu bringen, da deren Wirkung bekannt sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die verstellbare Rolle nach (1) diene dem Einstellen einer Riemenspannung. Die Tiefdruckrotationsmaschine gehöre nicht zum technischen Gebiet des Sortier-- 3 - Verteilprozesses von Sendungen, wie Briefen und Postkarten. Dies hätte in einer Anhörung deutlich gemacht werden können, daher wäre deren Durchführung sachdienlich gewesen. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, das Patent aufrechtzu-erhalten und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuord-nen. Die Einsprechende hat mit Fax vom 5. November 2001 und inhaltsgleicher Ein-gabe vom selben Tag, eingegangen am 6. November 2001, ihren Einspruch zu-rückgenommen und ist deshalb am Verfahren nicht mehr beteiligt. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Vorrichtung zur Korrektur der Sendungslücken in einem Strom flacher Sendungen mit einer Einrichtung zur Messung der Lücken-länge zwischen jeweils zwei aufeinanderfolgenden Sendungen, dadurch gekennzeichnet, daß die Sendungen zwischen zwei endlosen, elastischen und über örtlich feste Umlenkrollen (1, 2, 6, 7) geführten Riemen (10, 11) eingeklemmt transportiert werden, wobei mindestens eine Umlenkrolle (1, 2, 6, 7) angetrieben ist, daß durch Auslenken mindestens einer Führungsrolle (8), die sich zwischen den Umlenkrollen (1, 2, 6, 7) befindet, annähernd senk-recht zur durch die Umlenkrollen (1, 2, 6, 7) vorgegebenen Trans-portrichtung, die für die Sendungen wirksame Transportlänge ver-ändert wird, wobei die Auslenkung der Führungsrolle (8) für jede Lücke in Abhängigkeit von der gemessenen Lückenlänge über ei-nen Verstellantrieb erfolgt.“ - 4 - Wegen der Ansprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Gemäß Patentschrift liegt die Aufgabe zugrunde, „mit relativ geringem Aufwand eine Vorrichtung zur Korrektur von Lücken zwischen den Sendungen eines Stroms flacher Sendungen unter Verwendung einer Einrichtung zur Messung der Lücken-länge zu schaffen“. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluß im allgemeinen Maschinenbau und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruk-tion von Förder- und Sortieranlagen anzusehen. Es gelten die erteilten Ansprüche 1 bis 4. Diese entsprechen unverändert den am Anmeldetag eingereichten ursprünglichen Ansprüchen, sie sind daher zulässig. 1. Die Neuheit der Vorrichtung nach Anspruch 1 ist unbestritten gegeben. Ob eine offenkundige Vorbenutzung eines Bandleitungssystem für Papierbogen einer Tiefdruckrotationsmaschine nach (1) in dem geltend gemachten Umfang tat-sächlich stattgefunden hat, kann dahinstehen. Da bei dem Bandleitungssystem zum Transport von Papierbogen einer Tiefdruck-rotationsmaschine nach (1) eine Einrichtung zum Erfassen der Sendungslücken fehlt, ergibt sich die Neuheit der Vorrichtung nach Anspruch 1 gegenüber (1) be-reits durch eine Einrichtung zum Erfassen der Sendungslücken. Nach der DE 34 24 397 A1 (2) und der DE 196 07 304 A1 (3) wird durch zeitgesteuertes Abziehen einer Sendung nach der anderen von einem Stapel jeweils ein Strom - 5 - flacher Sendungen erzeugt und nach der DE 37 23 259 A1 (4) werden einzelne Briefsendungen über eine Weiche gezielt auf einen Umweg geleitet, um die Ein-stapelsicherheit zu erhöhen. Diesen gegenüber ist bei der Vorrichtung nach An-spruch 1 des Patents eine auslenkbare Führungsrolle neu, mittels der die wirk-same Transportlänge für die Sendungen veränderbar ist. 2. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung zur Korrektur der Sen-dungslücken in einem Strom flacher Sendungen nach Anspruch 1 des Patents be-ruht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Ausführung eines möglicherweise offenkundig vorbenutzten Bandleitungssy-stems gemäß (1), das entsprechend den vorgelegten Zeichnungen (1c), (1d) und (1e) einen Teil einer Tiefdruckrotationsmaschine darstellt, kann der Fachmann kein Vorbild zur erfindungsgemäßen Aufgabenlösung entnehmen. Dort sind vor einem Bereich aneinanderliegender Bandabschnitte Messerzylinder zu finden, mittels welcher in Bahnen herangeführtes Papier in Bogen geschnitten wird. Bei dieser damit erhaltenen Reihe von aufeinanderfolgenden Druckbogen handelt es sich demnach schon nicht um Sendungen im Sinne des Patents, da im Gegensatz dazu eine anschließende Sortierung oder gleichartige Weiterbehandlung, die ga-rantierte Mindestlücken erfordern würde, nicht erfolgt. Vielmehr werden dort die geschnittenen Bogen mittels des Bandleitungssystems zu Sammelzylindern und von dort zu Falzanlagen weitertransportiert. Wesentliche Lücken, die anschließend korrigiert werden müßten, entstehen beim Schneiden der Papierbahn nicht. Ob der Weitertransport der Bogen überhaupt Mindestlücken bzw. Lücken von be-stimmter Größe erfordert, ist offen. Zwar wird bei einem Verstellen der beim Bandleitungssystem nach (1) vorhandenen Rolle 8K1 offensichtlich der in diesem Bereich vorhandene Transportweg verändert. Doch dafür, daß dieser Effekt im Sinne des Streitpatents für eine Lückenkorrektur genutzt wird, gibt es keine An-haltspunkte. Eine Verstellung der Rolle 8K1 könnte eine Änderung der Lücke zwi-schen zwei Bogen nur dann bewirken, wenn sie in dem Zeitabschnitt erfolgen würde, in dem das Ende des einen Papierbogens soeben vorbeigelaufen ist, der - 6 - nächste Bogen aber noch nicht. Selbst dann wäre nur die Veränderung dieser ei-nen Lücke erreicht. Wegen der ausschließlich manuellen Verstellbarkeit der Rolle 8K1 und der bekanntermaßen hohen Transportgeschwindigkeit der Papierbogen erfolgt das Verstellen der Rolle 8K1 offensichtlich nicht zur Korrektur von Lücken zwischen den Papierbogen. Eine ständig wechselnde, gezielte Auslenkung der Rolle für jede Lücke, wie in Anspruch 1 des Patents, ist damit auszuschließen und daher auch nicht daraus abzuleiten. Deshalb kann der Fachmann die bean-spruchte Erfindung und deren Eigenschaft in (1) nicht erkennen, sondern sieht an-hand der ihm mit den Zeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen – auch wegen des dargestellten Verstellmechanismus nach Art eines selbsthem-menden Spindelantriebs - die Rolle 8K1 demzufolge nur als einstellbare Andruck-rolle, die die Bänder im Berührungsbereichsbereich aneinander preßt, beispiels-weise um den Kraftschluß durch erhöhte Reibung zu verbessern. Somit findet der Fachmann bei dem Bandleitungssystem nach (1) kein Vorbild dafür, die Auslen-kung einer Führungsrolle dazu zu benutzen, um die wirksame Transportlänge bei jeder Sendungslücke verändern zu können. Nach (2) wird aus einem ruhenden Stapel ein Strom flacher Sendungen durch Ab-ziehen jeder einzelnen Sendung vom Stapel erzeugt. Beim Abziehen werden die Lücken zwischen den Sendungen gemessen und um einen Vorgabeweg korrigiert. Der korrigierte Wert wird dann als Kriterium für die Auslösung des Abzugs ver-wendet. Eine Korrektur dieser schon beim Abzugsvorgang erreichten Lücken im Sendungsstrom ist mit diesem Verfahren weder vorgesehen noch möglich. Dem-nach erhält der Fachmann auch in (2) keinen Hinweis darauf, in einem Strom fla-cher Sendungen vorhandene oder entstehende unakzeptable Lücken zu korrigie-ren. Da der Fachmann in (1) eine Korrektur jeder Lücke in einem Strom flacher Sen-dungen nicht findet und für ihn auch aus (2) kein Hinweis auf eine Einrichtung zur Korrektur von in einem Sendungsstrom vorhandener oder entstehender Lücken zu - 7 - entnehmen ist, führt ihn auch eine mögliche Zusammenschau von (1) und (2) nicht zur Vorrichtung nach Anspruch 1. Nach alledem bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, die gestellte Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruchs 1 so zu lösen, daß eine für Sendungen wirksame Transportlänge durch Auslenken einer Führungsrolle in Abhängigkeit von einer gemessenen Lückenlänge für jede Lücke veränderbar ist. Es besteht keine Veranlassung, die im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt noch in Betracht gezogenen, jedoch im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufge-griffenen Druckschriften anders als im angefochtenen Beschluß geschehen zu be-rücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher kommen, als der vorstehend behandelte Stand der Technik. Nach alledem sind der geltende Anspruch 1 und mit ihm die Ansprüche 2 bis 4, die Ausgestaltungen der Erfindung beinhalten, rechtsbeständig. 3. Dem Antrag der Patentinhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht stattzugeben. Der Patentinhaberin war im Einspruchsverfahren ausreichend Zeit und Gelegen-heit gegeben worden, ihre Argumente auf schriftlichem Weg vorzutragen. Rechtli-ches Gehör war ihr damit im erforderlichen Umfang gewährt worden und eine An-hörung aus diesem Grunde nicht angezeigt. Gründe, welche die beantragte Anhö-rung noch als sachdienlich hätten erscheinen lassen können, lagen für die Patent-abteilung nicht vor, da ihr die vorgebrachten Tatsachen, die den Einspruch recht-fertigten, in einem für eine Entscheidung erforderlichen Umfang vorlagen. Der Be-schluß auf Widerruf des Patents der Patentabteilung war das Ergebnis sachlicher Erwägungen, Bewertungen und rechtlicher Würdigung der vorliegenden Unterla-gen und der dazu vorgetragenen Argumente. In der anderen, hier nicht überzeu-genden Auffassung der Patentabteilung gegenüber der offenkundigen Vorbenut-- 8 - zung liegt kein Rechtsfehler. Ein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr recht-fertigender Verfahrensfehler der Patentabteilung ist demzufolge nicht gegeben. Henkel Hotz Skribanowitz Schmitz prö
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