BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 12/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Juni 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 101 41 635…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 6. Februar 2008 aufgehoben.2. Das Patent 101 41 635 wird widerrufen.G r ü n d eI.Auf die am 24. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 101 41 635 mit der Bezeichnung„Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgerät“am 15. Februar 2007 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 6. Fe-bruar 2008 aufrechterhalten hat.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. DieBeschwerdeführerin ist der Auffassung, der Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Zur Stützung ihres Vortrags verweist die Beschwerdeführerin u. a. auf folgende Druckschriften:E7 AT 312 862 BE10a Prospekt der Fa. Elektro Helios 92/93, Umschlag und Seiten 110-111E10b Gebrauchsanleitung Elektro Helios KT202-2, 1993, schwedisch und ¿Q-nisch.Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 26 vom 6. Fe-bruar 2008 aufzuheben und das angegriffene Patent 101 41 635 zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat mit der Eingabe vom 12. Juni 2013 neue Ansprüche ge-mäß den Hilfsanträgen 1 bis 13 eingereicht und vorgetragen, dass die Gegen-stände der erteilten Patentansprüche 1 bis 5 neu seien sowie auch auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruhten.Die Beschwerdegegnerin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen;hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent nach einem der Hilfs-anträge 1 bis 13 gemäß Schriftsatz vom 12. Juni 2013 beschränkt aufrechtzuerhalten.- 4 -Die geltenden Ansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag (erteiltes Patent) lauten in ge-gliederter Fassung:1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, dadurch gekenn-zeichnet, dass1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind.5.1 Frontblende nach Anspruch 1 für einen Kondensations-Wäschetrock-ner, dadurch gekennzeichnet, dass5.2 das Griffelement (6) in die Blende eines Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist.Der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Wasch-maschinen oder für Kondensatsammelbehälter von Kondensations-Wäschetrocknern ist, dadurch gekennzeichnet, dass1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind.- 5 -Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Wasch-maschinen oder für Kondensatsammelbehälter von Kondensations-Wäschetrocknern ist, wobei1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet.Der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Wasch-maschinen oder für Kondensatsammelbehälter von Kondensations-Wäschetrocknern ist, wobei1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet und1.5 dass das Griffelement (6) sich zusätzlich in mindestens einer Eigen-schaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende (5) der Einspül-schale unterscheidet.- 6 -Der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Wasch-maschinen oder für Kondensatsammelbehälter von Kondensations-Wäschetrocknern ist, wobei1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet und1.5 dass das Griffelement (6) sich zusätzlich in mindestens einer Eigen-schaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende (5) der Einspül-schale unterscheidet1.6 und das Griffelement (6) mit der Blende (5) verrastet, verschraubt oder verklebt ist.Der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, wobei1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet.- 7 -Der mit dem Hilfsantrag 6 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, wobei1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet und1.5 dass das Griffelement (6) sich zusätzlich in mindestens einer Eigen-schaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende (5) der Einspül-schale unterscheidet.Der mit dem Hilfsantrag 7 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, wobei1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet,1.5 dass das Griffelement (6) sich zusätzlich in mindestens einer Eigen-schaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende (5) der Einspül-schale unterscheidet,1.6 und dass das Griffelement (6) mit der Blende (5) verrastet, verschraubt oder verklebt ist.- 8 -Die mit den Hilfsanträgen 8 bis 10 verteidigten Ansprüche 1 entsprechen denen der Hilfsanträge 5 bis 7. Bei den Hilfsanträgen 8 bis 10 wurde jeweils der auf den erteilten Anspruch 5 zurückgehende Anspruch gestrichen.Der mit dem Hilfsantrag 11 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Wasch-maschinen oder für Kondensatsammelbehälter von Kondensations-Wäschetrocknern ist, dadurch gekennzeichnet, dass1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind,1.7 dass das Griffelement (6) in seiner Grundform einem Rechteck ähnlich ist,1.8 dass das Griffelement (6) sich in einem oberen und seitlichen Randbe-reich flächenbündig in die Blende (5) einfügt, und1.9 dass ein unterer Rand des Griffelements (6) nach vorn ausgewölbt ist.Der mit dem Hilfsantrag 12 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, wobei1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass- 9 -1.7 das Griffelement (6) in seiner Grundform einem Rechteck ähnlich ist,1.8 dass das Griffelement (6) sich in einem oberen und seitlichen Randbe-reich flächenbündig in die Blende (5) einfügt, und1.9 dass ein unterer Rand des Griffelements (6) nach vorn ausgewölbt ist.Der mit dem Hilfsantrag 13 verteidigte Anspruch 1 entspricht dem des Hilfsan-trags 12. Bei diesem Hilfsantrag wurde lediglich der auf den erteilten Anspruch 5 zurückgehende Anspruch gestrichen.Zu den diesen Ansprüchen jeweils nachgeordneten Ansprüchen und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwie-sen.II.Die zulässige Beschwerde ist begründet.Das Patent ist unter Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlus-ses zu widerrufen, da sich sein Gegenstand weder in der erteilten noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen als patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG) erweist.Das angegriffene Patent betrifft eine Frontblende mit einem Griffelement für Haus-haltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift).In der Beschreibung wird ausgeführt, zur Beschickung der Einspülschale mit Pfle-gemitteln werde diese von der Bedienperson waagerecht nach vorn herausgezo-gen. Zur Unterstützung ihrer Handhabung sei die Einspülschale mit einem Griff-element versehen. Dieses könne integraler Bestandteil der Einspülschale sein und - 10 -werde dann einstückig mit ihr gefertigt. Zumeist sei das Griffelement aber ein von vorn auf den Schalenkörper per Rastung oder Verschraubung anbringbares Ein-zelteil. Die Frontfläche des Griffelementes könne vorspringend oder nach außen oder nach innen vor- oder zurückgewölbt ausgebildet sein (vgl. Abs. [0006] der Patentschrift).In der DE 80 02 829 U1 sei ein lösbar an der Vorderseite des Schalenkörpers be-festigter Handgriff beschrieben, der als Einzelteil gefertigt sei. Zur Zusammenset-zung des Griffelements mit der Einspülschale seien Kupplungselemente und Füh-rungsnasen vorgesehen, die ein schnelles und müheloses Fügen ohne Zuhilfe-nahme eines Werkzeuges ermöglichten. Nach Maßgabe des genannten Ge-brauchsmusters nehme der Griff die gesamte sichtbare Front der Einspülschale ein, d. h. der Griff bilde gleichzeitig die Schubladenblende. Damit sei die Dimensi-onierung des Griffs abhängig von der Größe der Einspülschale, was in nachteiliger Weise dazu führen könne, dass für jeden speziellen Einschub ein gesondert ge-fertigter Griff erforderlich sei. Für Hersteller mit einem umfangreichen Typensorti-ment würde damit der Aufwand in der Produktion und der Lagerhaltung in erhebli-chem Maße steigen (vgl. Abs. [0009] bis [0011] der Patentschrift).Dem angegriffenen Patent liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, ein Griffelement zu schaffen, das unabhängig vom speziellen Einsatzfall verwendbar ist. Weiterhin ist es Aufgabe, den üblichen Funktionsumfang des Griffelements zu erweitern, ohne dass damit ein erheblich größerer Fertigungsaufwand verbunden ist (vgl. Abs. [0012] der Patentschrift).Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Ingenieur mit Fach-hochschul- oder vergleichbarem Abschluss aus dem Bereich des Maschinenbaus mit Vertiefung Fertigungstechnik, der seit mehreren Jahren mit der Konstruktion und Herstellung von Haushaltsgeräten betraut ist.- 11 -Die Zulässigkeit der nach dem Hauptantrag und der nach den Hilfsanträgen gel-tenden Ansprüche kann dahingestellt werden, da in jedem Fall keine patentfähi-gen Gegenstände vorliegen.HauptantragDer Rückbezug des Anspruchs 5 auf Anspruch 1 ist widersprüchlich, da nach An-spruch 1 das Griffelement als Einzelteil in die Blende der Einspülschale von Frontlader-Waschmaschinen eingesetzt ist und somit nicht in die Blende eines Kondensatsammelbehälters von Kondensations-Wäschetrockner eingesetzt sein kann. Aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift sieht der Fachmann die-sen Anspruch jedoch als nebengeordneten Anspruch an („Frontblende für einen Kondensations-Wäschetrockner, dadurch gekennzeichnet, dass ein Griffele-ment (6) als Einzelteil in die Blende eines Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind.“)Die Frontblende nach Anspruch 1 des Hauptantrags ist zwar neu und gewerblich anwendbar, jedoch beruht sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Es mag zwar sein, dass der patentgemäße Gegenstand insgesamt nicht vom Pa-tentschutz ausgeschlossen ist, da zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt. Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind jedoch nur diejenigen Anweisungenzu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mit-teln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2011, 125 - „Wie-dergabe topografischer Informationen“, BGH GRUR 2013, 275 - „Routenpla-nung“). Demnach darf das Merkmal 1.3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tä-tigkeit nicht berücksichtigt werden, da es lediglich ästhetischer Natur ist. Der Senat vermag der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wonach das - 12 -Merkmal 1.3 wegen der kostengünstiger möglichen Fertigung ein technisches Merkmal darstelle. Auf Basis dieser Begründung hätte das Merkmal 1.3 einen wirt-schaftlichen Hintergrund, was es nach Überzeugung des Senats nicht zu einem technischen Merkmal macht. Im Gegenteil weist das Streitpatent in Abs. [0017] auf den überwiegend werblichen Charakter und der Vermittlung zusätzlicher Informa-tionen, Hinweise oder Botschaften hin.Den Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bildet die Druckschrift E7. Diese betrifft eine Griffschale als Kunststoff-Spritzteil, insbeson-dere für Geschirrspül- und Waschmaschinen (S. 2, 1. Abs.). Nach S. 2, Abs. 2 die-ser Druckschrift werden derartigen Griffschalen in Türen, aber auch in Schubladen von Haushaltsgeräten eingesetzt. Die Patentinhaberin hat eingewendet, dass die in E7 beschriebene Verwendung der Griffschale bei Waschmaschinen nur für sonstige Schubladen gelte, aber nicht für Einspülschalen. Dies vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar sein, dass Waschmaschinen von Fall zu Fall auch andere Schubladen, wie beispielsweise Sockelschubladen, aufweisen. In der Regel verfügen sie jedoch über Schubladen, die als Einspülschalen be-zeichnet werden, weshalb der Fachmann die Offenbarung der E7 in naheliegender Weise auf Einspülschalen beziehen wird. Da Waschmaschinen in der Regel ver-blendet sind, und auch die Einspülschalen über eine solche Blende verfügen, was auch im Streitpatent in Abs. [0005] bestätigt wird und überdies aus der von der Patentinhaberin in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschrift DE 199 02 503 A1 (Fig. 1 bis 4) zu entnehmen ist, muss ein Griffelement (Griff-schale), wie es aus E7 bekannt ist, als Einzelteil in die Blende der Einspülschale eingesetzt werden. Somit sind aus dem Stand der Technik nach E7 die Merk-male 1.1 bekannt und 1.2 nahegelegt, wonach die Frontblende für Haushaltgeräte mit einem Griffelement versehen ist, wobei das Griffelement als Einzelteil in die Blende der Einspülschale einer Frontlader-Waschmaschine eingesetzt ist. Folglich bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.- 13 -Den aus dem Stand der Technik bekannten Griff auch bei der Blende eines Kon-densatsammelbehälters einzusetzen (Anspruch 5), liegt für den Fachmann nahe. Einspülschalen und Kondensatsammelbehälter sind nämlich an Wäschebehand-lungsmaschinen üblicherweise an der gleichen Stelle angebrachte herausziehbare Schubladen mit einer Blende, die der Fachmann bei der Lösung der Aufgabe beide in Betracht ziehen wird und insofern die Lösung bei beiden Behältern in na-heliegender Weise anwenden wird. Somit beruht auch der nebengeordnete An-spruch 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Hilfsantrag 1Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 die Ansprüche 1 und 5 gemäß Hauptantrag lediglich zu einem Anspruch vereint und diese Gegenstände in keiner Weise beschränkt, ist Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unzulässig (BGH GRUR 1988, 757 - „Düngerstreuer“ und BGH GRUR 1989, 103 - „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“).Hilfsantrag 2Die Frontblende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der nach Hilfsantrag 1 durch das Merkmal 1.4, wonach das Griffelement sich in min-destens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende der Einspül-schale unterscheidet.Dass ein in eine Frontblende eingesetztes Griffelement zumindest eine andere Form aufweist als eine Frontblende, ist selbstverständlich, da ein Griff dreidimen-sional sein muss und so geformt ist, dass er von einer Hand ergriffen werden kann. Dieses Merkmal kann demnach die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.- 14 -Hilfsantrag 3Die Frontblende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der nach Hilfsantrag 2 durch das Merkmal 1.5, wonach das Griffelement sich zusätz-lich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende der Einspülschale unterscheidet.Ein in eine Blende eingesetztes Griffelement mit einer gegenüber der Blende un-terschiedlichen, beispielsweise raueren, Oberfläche zu versehen, um die Griffig-keit zu verbessern oder mit einer unterschiedlichen Farbe zu versehen, ist bei Be-darf vorgenommenes, naheliegendes fachmännisches Handeln.Dies gilt auch für die zweite Alternative des Anspruchs 1 (Griffelement eines Kon-densatsammelbehälters).Hilfsantrag 4Die Frontblende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der nach Hilfsantrag 3 durch das Merkmal 1.6, wonach das Griffelement mit der Blende verrastet, verschraubt oder verklebt ist.Dass das Griffelement an der Blende befestigt werden muss, ist selbstverständ-lich. Hierzu sind dem Fachmann verschiedene Befestigungsarten bekannt, wozu auch das Verrasten, Verschrauben und Verkleben gehören. Eine der ihm be-kannten Befestigungsarten je nach Anwendungsfall zu wählen, ist fachmännisches Handeln und beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Dass die Ausgestaltungen nach dem Merkmal 1.6 fachmännisch sind und bereits zum Anmeldezeitpunkt Stand der Technik waren, erläutert die Patentinhaberin selbst im Absatz [0006] der Patentschrift, wo beschrieben ist, dass das Griffele-- 15 -ment zumeist ein von vorn auf den Schalenkörper per Rastung oder Verschrau-bung anbringbares Einzelteil sei.Überdies gelten die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2 bis 4 auch für die zweite Alternative des jeweiligen Anspruchs 1, die sich auf Griffelemente beziehen, wel-che in die Blende von Kondensatsammelbehältern eingesetzt sind.Hilfsanträge 5 bis 10Da der Anspruch 1 der Hilfsanträge 5 und 8 der ersten Alternative des Hilfsan-trags 2, Anspruch 1 der Hilfsanträge 6 und 9 der ersten Alternative des Hilfsan-trags 3 und Anspruch 1 der Hilfsanträge 7 und 10 der ersten Alternative des Hilfs-antrags 4 entsprechen, wird auf die Ausführungen zu diesen Hilfsanträgen verwie-sen, wonach den Gegenständen dieser Ansprüche die Patentfähigkeit nicht zuge-sprochen werden kann.Hilfsantrag 11Die Frontblende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 unterscheidet sich von der nach Hilfsantrag 1 durch die Merkmale 1.7 bis 1.9, wonach das Griffelement in der Grundform einem Rechteck ähnlich ist, das Griffelement sich in einem oberen und seitlichen Randbereich flächenbündig in die Blende einfügt und ein unterer Rand des Griffelements nach vorn ausgewölbt ist.Figur 1 der Druckschrift E7 zeigt eine rechteckige Griffschale 10 (Merkmal 1.7). Nach Fig. 3 i. V. m. S. 2, Z. 53 bis 59 ist die Griffschale 10 in die Außenwand einer Tür 26 eingesetzt, was für den Fachmann bedeutet, dass das Griffelement einer Einspülschale, um von außen zugänglich zu sein, in die Blende der Einspülschale eingefügt werden muss. Da hierbei das Griffelement schon aus Kostengründen - 16 -nicht viel größer ist als eine Hand, wird es in eine Öffnung der Blende eingesetzt, die kleiner ist als die Blende. Um hierbei zu vermeiden, dass sich Schmutz zwi-schen dem umlaufenden Wulst 17 des Griffelements und der Blende der Einspül-schale ansammelt, ist es naheliegend, das Griffelement flächenbündig in die Blende einzufügen (Merkmal 1.8). Im Übrigen ist das flächenbündige Einfügen eines Griffelements in eine Blende eine bekannt gängige Variante (vgl. E10b, S. 3, Figuren). Darüber hinaus den Rand des Griffelements zum besseren Eingreifen vorzuwölben ist eine naheliegende Maßnahme, die auf dem Fachgebiet üblich ist (Merkmal 1.9).Dass zumindest die Merkmale 1.7 (Rechteckform) und 1.9 (vorgewölbter) Griff fachüblich sind, ist schon im Abs. [0006] der Patentschrift angegeben, wo ausge-führt ist, dass die Frontfläche des Griffelementes vorspringend oder nach außen oder nach innen vor- oder zurückgewölbt ausgebildet sein könne und die spezielle Form des Griffelements keine funktionelle Bedeutung habe.Zudem gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag 11 auch für die zweite Alternative des Anspruchs 1, die sich auf Griffelemente bezieht, welche in die Blende von Kondensatsammelbehältern eingesetzt sind. Folglich fehlt beiden Alternativen nach Hilfsantrag 11 die erfinderische Tätigkeit.Hilfsanträge 12 und 13Da der Anspruch 1 der Hilfsanträge 12 und 13 der ersten Alternative des Hilfsan-trags 11 entspricht, wird auf die Ausführungen zu diesem Hilfsantrag verwiesen, wonach diesem Gegenstand die Patentfähigkeit nicht zugesprochen werden kann.Dr. Höchst Eisenrauch Rothe G. HubertFa
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