BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 15/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent DD 264 274 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Antrag der vormaligen Patentinhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent DD 264 274 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Verminderung der Stickoxide in einem Rauchgas, sowie dementsprechende Rauchgasleitung“ durch Beschluß vom 29. Februar 2000 nach Prüfung des Einspruchs widerrufen. Die Patentinhaberin hat gegen diese ihr am 20. April 2000 zugestellte Entschei-dung am 22. Mai 2000 (Montag) per Telefax Beschwerde eingelegt und mit gleich-zeitigem Abbuchungsauftrag die Beschwerdegebühr gezahlt. Die Beschwerdeführerin hat mit dem am 8. Oktober 2004 eingegangenen Schrift-satz vom 7. Oktober 2004 erklärt, daß sie eine Weiterverfolgung des Beschwerde-verfahrens nicht mehr beabsichtige und es daher nicht mehr erforderlich sei, sei-tens des Bundespatentgerichts in die Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens ein-zutreten. Da offensichtlich die Bearbeitung der Beschwerde noch nicht begonnen worden sei, beantragt sie, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Der Senat hat das Beschwerdeverfahren wegen seiner Zuständigkeit (IPC-Klasse B 01 D 53 086 auf Grund der Änderungs-Verfügung des Patentamts vom 20. Juni 1997) am 18. Mai 2005 vom 10. Senat (10 W (pat) 6/05) übernommen. - 3 - II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Die Beschwerde ist wirksam eingelegt worden. Sie ging innerhalb der Beschwer-defrist ein. Die Beschwerdegebühr gilt infolge des Abbuchungsauftrages als frist-gerecht gezahlt. Damit ist die Beschwerdegebühr verfallen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl 1993, § 80 Rdn 19). Die Äußerungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 sind eindeutig als Rücknahme der Beschwerde zu werten. Der Senat kann zwar gemäß § 80 Abs 3 iVm Abs 4 PatG auch nach Rücknahme der Beschwerde anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird nach pflichtgemäßem (billigem) Ermes-sen aber nur dann gewährt, wenn dies auf Grund besonderer Umstände der Billig-keit entspricht (vgl Schulte, PatG, 7. Auflage 2005, § 80 Rdn 66 – 68, § 73 Rdn 120 ff). Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, daß die Beschwerdeeinlegung durch Verfahrensfehler oder eine unangemessene Sachbehandlung seitens des Patent-amts verursacht worden sei. Allein die Tatsache, daß bis zur Rücknahme der Beschwerde noch keine materiell-rechtliche Bearbeitung stattgefunden hatte, vermag die Rückzahlung der Be-schwerdegebühr nicht zu rechtfertigen (vgl zB bereits BPatGE 5, 24 ff). Durch den Umstand, daß mehr als vier Jahre die Beschwerde in der Hauptsache unbearbeitet geblieben war, ist der vormaligen Patentinhaberin kein erkennbarer - 4 - Nachteil entstanden. Denn die Beschwerde hatte aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs 1 PatG). Erst mit der Rücknahme der Beschwerde wurde der Widerrufsbe-schluß des Patentamts bestandskräftig. Dr. Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Bb
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