BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 15/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. Dezember 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Patent 199 08 804- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegelebeschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2009 aufgehoben und das Patent DE 199 08 804 mit den Patentansprü-chen 1 bis 8 vom 5. Dezember 2013 sowie der Beschreibung ge-mäß Patentschrift in der Fassung mit den Änderungen vom 5. Dezember 2013 und der Zeichnung gemäß Patentschrift be-schränkt aufrechterhalten.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Erteilung des auf der Anmeldung vom 1 März 1999 beruhenden Patents 199 08 804 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betrieb einer Waschmaschine und automatisch gesteuerte Waschmaschine hierfür“am 3. Mai 2007 veröffentlicht.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 18. Februar 2009 widerrufen hat.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie trägt vor, die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2013 überreichten Patentansprüche seien neu und beruhten auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragt,den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent– und Markenamt mit Patentansprüchen 1 bis 8 vom 5. Dezember 2013 sowie der Beschreibung gemäß Patentschrift in der Fassung mit den Änderungen vom 5. Dezember 2013 und der Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.Demgegenüber beantragt die Einsprechende,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie hält die Gegenstände des Streitpatents für nicht patentfähig und hat zur Stüt-zung ihres Vorbringens auf folgende Druckschriften Bezug genommen:E1 DE 35 01 760 A1E2 DE 40 09 046 C2E3 DE 43 32 225 A1E4 EP 0 222 264 A2E5 EP 0 146 719 A2E6 EP 0 202 509 A2.- 4 -Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die folgenden Schriften berücksichtigtworden.PV1 DE 197 30 422 A1PV2 DE 38 29 621 A1PV3 DE 199 08 163 A1.Die geltenden nebengeordneten Ansprüche 1, 3 und 8 lauten in gegliederter Fas-sung:1.1 Verfahren zum Betrieb einer automatisch gesteuerten Waschmaschine,1.2 die eine rotierbare Wäschetrommel (2) zur Aufnahme von Wäsche,1.3 eine Frischwasserzufuhrvorrichtung 6) zur Zufuhr von Frischwasser in die Wäschetrommel,1.4 eine Abfuhrvorrichtung (12) zur Abfuhr von Wäschebehandlungsflüssig-keit aus der Wäschetrommel,1.5 ein Umpumpsystem (16) mit einer Pumpe ( 20) zur Rezirkulierung von Behandlungsflüssigkeit aus der Wäschetrommel heraus und an anderer Stelle wieder zurück in die Wäschetrommel, und1.6 eine Heizvorrichtung (22) zur Heizung der Behandlungsflüssigkeit im Umpumpsystem (16) auf der Druckseite der Pumpe (20) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass1.7 jeweils während einer Benetzungsphase Frischwasser von der Frisch-wasserzufuhrvorrichtung (6) solange in die Wäschetrommel (2) geführt wird,1.8 während die Wäschetrommel mit Anlegedrehzahl, bei welcher die Wä-sche durch Fliehkraft am lnnenumfang der Wäschetrommel anliegt, an-getrieben wird, und1.9 die Pumpe (20) des Umpumpsystems (16) eingeschaltet ist,1.10 bis die Wäsche in der Wäschetrommel mit Wasser gesättigt ist und - 5 -dadurch im Umpumpsystem (16) ein kontinuierlich geförderter Flüssig-keitsstrom erkannt wird, dass1.11 dann die Frischwasserzufuhr abgeschaltet wird und dass1.12 danach während einer Heizphase die Behandlungsflüssigkeit im Um-pumpsystem (16) durch die Heizvorrichtung (22) auf einen Sollwert er-hitzt wird, dass1.13 während der Heizphase die Wäschetrommel (2) mit einer Wäschebe-handlungsdrehzahl reversierend angetrieben wird, die niedriger als dieAnlegedrehzahl ist,1.14 so dass die Wäsche wegen der reduzierten Fliehkraft so viel zusätzliche Behandlungsflüssigkeit aufsaugt, dass der Förderstrom im Um-pumpsystem (16) zusammenbricht; dass1.15 bei Erreichen der Solltemperatur der Behandlungsflüssigkeit im Um-pumpsystem (16) die Wäschetrommel (2) wieder mit Anlegedrehzahl angetrieben wird, so dass1.16 die Wäsche wegen der erhöhten Fliehkraft wieder einen Teil ihrer auf-gesaugten Behandlungsflüssigkeit abgibt und dadurch im Umpumpsystem (16) wieder ein kontinuierlicher Förderstrom zustande kommt, dass1.17 beim Abfallen der Temperatur unter den Sollwert die Heizvorrich-tung (22) automatisch wieder eingeschaltet und die Wäschetrommel (2) wieder mit einer Wäschebehandlungsdrehzahl reversierend angetriebenwird, die niedriger ist als die Anlegedrehzahl, und dass1.18 dieser Vorgang, falls die lsttemperatur vom Sollwert um mehr als einen vorbestimmten Toleranzwert abweicht, diese Verfahrensschritte so oft wiederholt werden, bis die Temperatur der Behandlungsflüssigkeit auch bei Rotation der Wäschetrommel mit Anlegedrehzahl dem Sollwert ent-spricht.- 6 -3.1 Verfahren zum Betrieb einer automatisch gesteuerten Waschmaschine,3.2 die eine rotierbare Wäschetrommel (2) zur Aufnahme von Wäsche,3.3 eine Frischwasserzufuhrvorrichtung (6) zur Zufuhr von Frischwasser in die Wäschetrommel,3.4 eine Abfuhrvorrichtung (12) zur Abfuhr von Wäschebehandlungsflüssig-keit aus der Wäschetrommel,3.5 ein Umpumpsystem (16) mit einer Pumpe (20) zur Rezirkulierung von Behandlungsflüssigkeit aus der Wäschetrommel heraus und an anderer Stelle wieder zurück in die Wäschetrommel, und3.6 eine Heizvorrichtung (22) zur Heizung der Behandlungsflüssigkeit im Umpumpsystem (16) auf der Druckseite der Pumpe (20) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass3.7 jeweils während einer Benetzungsphase Frischwasser von der Frisch-wasserzufuhrvorrichtung (6) solange in die Wäschetrommel (2) geführt wird,3.8 während die Wäschetrommel mit Anlegedrehzahl, bei welcher die Wä-sche durch Fliehkraft am lnnenumfang der Wäschetrommel anliegt, an-getrieben wird, und3.9 die Pumpe (20) des Umpumpsystems (16) eingeschaltet ist,3.10 bis die Wäsche in der Wäschetrommel mit Wasser gesättigt ist und dadurch im Umpumpsystem (16) ein kontinuierlich geförderter Flüssig-keitsstrom erkannt wird, dass3.11 dann die Frischwasserzufuhr abgeschaltet wird und dass3.12 danach während einer Heizphase die Behandlungsflüssigkeit im Um-pumpsystem (16) durch die Heizvorrichtung (22) auf einen Sollwert er-hitzt wird, und dass3.13 die Wäschetrommel (2) während der gesamten Heizphase mit Anlege-drehzahl betrieben wird.- 7 -8.1 Automatisch gesteuerte Waschmaschine, die8.2 eine rotierbare Wäschetrommel (2) zur Aufnahme von Wäsche,8.3 eine Frischwasserzufuhrvorrichtung (6) zur Zufuhr von Frischwasser in die Wäschetrommel,8.4 eine Abfuhrvorrichtung (12) zur Abfuhr von Wäschebehandlungsflüssig-keit aus der Wäschetrommel,8.5 ein Umpumpsystem mit einer Pumpe (20) zur Rezirkulierung von Be-handlungsflüssigkeit aus der Wäschetrommel heraus und an anderer Stelle wieder zurück in die Wäschetrommel, und8.6 eine Heizvorrichtung (22) zum Erhitzen der Behandlungsflüssigkeit im Umpumpsystem (16) auf der Druckseite der Pumpe (20) aufweist, wobei8.7 die Heizvorrichtung (22) eine im Strömungsweg des Umpumpsystems (16) gebildete Heizkammer (28) und mindestens einen in der Heizkammer untergebrachten Heizkörper (30) aufweist und wobei8.8 ein Temperatursensor (32) zum Messen der Temperatur und8.9 eine Einrichtung (38) zum Steuern oder Regeln der Heizvorrichtung (22) in Abhängigkeit von der am Temperatursensor (32) gemessenen Tem-peratur vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass8.10. der Temperatursensor (32) in der Heizkammer (28) angeordnet ist und dass die Einrichtung (38) zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist.Zu den nachgeordneten Ansprüchen 2 und 4 bis 7 und wegen der weiteren Ein-zelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig und insoweit erfolgreich, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.- 8 -Der Gegenstand des angegriffenen Patent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer automatisch gesteuerten Waschmaschine und eine Waschmaschine hierfür, die eine rotierbare Wäschetrommel zur Aufnahme von Wäsche, eine Frischwasser-zufuhrvorrichtung zur Zufuhr von Frischwasser in die Wäschetrommel, eine Ab-fuhrvorrichtung zur Abfuhr von Wäschebehandlungsflüssigkeit aus der Wäsche-trommel, ein Umpumpsystem mit einer Pumpe zur Rezirkulation von Wäschebe-handlungsflüssigkeit auf einem Rezirkulationsweg aus der Wäschetrommel heraus und an anderer Stelle wieder zurück in die Wäschetrommel und eine Heizvorrich-tung zur Heizung der Wäschebehandlungsflüssigkeit im Umpumpsystem aufweist(Absatz [0001] der Patentschrift).Wie die Beschreibungseinleitung der Patentschrift erläutert, sei ein Verfahren und eine Waschmaschine dieser Art aus der DE 43 32 225 A1 (E3) bekannt. Aus der genannten Schrift seien Waschmaschinen bekannt, die zur Benetzung der Wä-sche ein Laugenumwälzsystem enthielten. Mit diesem werde die Absicht verfolgt, die sogenannte freie Flotte, das ist die in der Wäsche nicht gebundene Lauge, im Wäschebehandlungsraum möglichst auf Null zu bringen. Frischwasser werde im-mer nur dann zugeführt, wenn die in der Waschmaschine vorhandene Wasser-menge nicht ausreiche, um das Laugenumwälzsystem einschließlich der in der Wäsche gebundenen Lauge vollständig zu füllen. Eine Sensoreinrichtung, die vor-zugsweise auf der Druckseite einer Pumpe des Laugenumwälzsystem angeordnetsei, messe den Staudruck oder die Strömung und erzeuge ein positives Signal, wenn das Laugenumwälzsystem vollständig gefüllt sei, wobei je nach Abhängig-keit von diesem Signal dann die Frischwasserzufuhr gesperrt werde. Dies seidann der Fall, wenn die Wäsche entsprechend ihrem Saugvermögen mit Wasser vollgesogen sei und überschüssiges Wasser vom Laugenumwälzsystem rezirku-liert und gegebenenfalls beheizt werde. Der Heizbetrieb könne in Abhängigkeit von der Erkennung der Lauge oder ihres Volumenstromes durch die Sensorein-richtung geschaltet werden. (Absatz [0002] der Patentschrift).- 9 -Die Aufgabe besteht darin, mit geringem technischen Aufwand den Wasserbedarf und den Heizenergiebedarf zu reduzieren (Absatz [0005] der Patentschrift).Als maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Hochschulab-solvent mit vergleichbarem akademischem Grad der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Wasch-maschinen und deren Steuerungen anzusehen.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie den ursprünglichen und erteilten Unterlagen, die identisch sind, zu entnehmen sind und überdies zu einer Be-schränkung des Patents führen. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den er-teilten Ansprüchen 1, 2, 3 ("auf der Druckseite der Pumpe") und in Abs. [0016] der Patentschrift ("erkannt wird") offenbart. Die Merkmale des Anspruchs 3 sind in den erteilten Ansprüchen 1, 3 ("auf der Druckseite der Pumpe"), 4 und in Abs. [0016]der Patentschrift ("erkannt wird") beschrieben. Die Merkmale des Anspruchs 8sind den erteilten Ansprüchen 9, 3 ("auf der Druckseite der Pumpe") und Abs. [0011] ("Temperatursensor in der Heizkammer") sowie Abs. 13 ("Einrich-tung (38) zur Durchführung des Verfahrens") der Patentschrift zu entnehmen. Die Unteransprüche entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 und 5 bis 8. 2. Nach dem Verständnis eines Fachmanns sind die geltenden Patentansprü-che unter Berücksichtigung der Beschreibung und den Figuren folgender-maßen zu verstehen:In den Merkmalen 1.3, 1.4 und 1.5 sowie 3.3, 3.4 und 3.5 ist der Begriff Wäsche-trommel verwendet worden. Der Senat geht davon aus, dass die Frischwasserzu-fuhr in den Laugenbehälter oder die Wäschetrommel (Abs. [0010] der Patent-- 10 -schrift) und die Abfuhr sowie das Rezirkulieren der Wäschebehandlungsflüssigkeit nur aus dem Laugenbehälter erfolgen kann. Die Merkmale 1.10 bis 1.12 bzw. 3.10 bis 3.12, wonach bis die Wäsche in der Wäschetrommel mit Wasser gesättigt ist und dadurch im Umpumpsystem ein kon-tinuierlich geförderter Flüssigkeitsstrom erkannt wird, dann die Frischwasserzufuhr abgeschaltet wird und danach während einer Heizphase die Behandlungsflüssig-keit im Umpumpsystem durch die Heizvorrichtung auf einen Sollwert erhitzt wird,versteht der Fachmann dahingehend, dass ein Erhitzen des Wassers vor der Heizphase nicht ausgeschlossen ist und dahingehend, dass, wie in Abs. [0019]der Patentschrift beschrieben ist, die Zufuhr von Frischwasser während der Heizphase möglich ist. Insofern stimmt der Senat mit der Auffassung der Einspre-chenden überein. Ein kontinuierlich geförderter Flüssigkeitsstrom wird sich, wie der Fachmann erkennt, erst dann einstellen, wenn die Wäsche mit Wasser bzw. Waschlauge gesättigt ist, wobei die im Umpumpsystem vorhandene Flüssigkeits-menge (freie Flotte) von der Drehzahl der Wäschetrommel und dem davon ab-hängigen Sättigungsgrad der Wäsche bestimmt wird.3. Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden An-sprüche 1, 3 und 8 sind neu.Da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart, dass während der Heizphase die Wäschetrommel mit einer Wäschebehandlungsdrehzahl rever-sierend angetrieben wird, die niedriger als die Anlegedrehzahl ist, so dass die Wä-sche wegen der reduzierten Fliehkraft so viel zusätzliche Behandlungsflüssigkeit aufsaugt, dass der Förderstrom im Umpumpsystem zusammenbricht; dass bei Erreichen der Solltemperatur der Behandlungsflüssigkeit im Umpumpsystem die Wäschetrommel wieder mit Anlegedrehzahl angetrieben wird, so dass die Wäsche wegen der erhöhten Fliehkraft wieder einen Teil ihrer aufgesaugten Behandlungs-flüssigkeit abgibt und dadurch im Umpumpsystem wieder ein kontinuierlicher För-- 11 -derstrom zustande kommt (Merkmale 1.13 – 1.16), ist das Verfahren nach An-spruch 1 neu. Auch beschreibt keine der Druckschriften, dass die Wäschetrommel während dergesamten Heizphase mit der Anlegedrehzahl betrieben wird, weshalb auch das Verfahren nach Anspruch 3 neu ist. Anspruch 8 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, weil keine der Entgegenhaltungen eine Einrichtung aufweist, die zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist, da die Verfahren nach den vorhergehenden Ansprüche, wie oben erläutert, aus dem vor-liegenden Stand der Technik nicht bekannt sind.4. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1, 3 und 8 beruhen auch auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit.Aus der ein Verfahren zum Betrieb einer automatisch gesteuerten Waschma-schine betreffenden Druckschrift E1 (Anspruch 1), die den Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit darstellt, sind unstreitig die Merkmale 1.1 bis 1.9 und 3.1 bis 3.9 bekannt.Hiervon unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 dadurch, dass die Wäsche in der Wäschetrommel mit Wasser gesättigt ist und dadurch im Umpumpsystem ein kontinuierlich geförderter Flüssigkeitsstrom er-kannt wird, dass dann die Frischwasserzufuhr abgeschaltet wird und dass danach während einer Heizphase die Behandlungsflüssigkeit im Umpumpsystem durch die Heizvorrichtung auf einen Sollwert erhitzt wird, dass während der Heizphase die Wäschetrommel mit einer Wäschebehandlungsdrehzahl reversierend ange-trieben wird, die niedriger als die Anlegedrehzahl ist, so dass die Wäsche wegen der reduzierten Fliehkraft so viel zusätzliche Behandlungsflüssigkeit aufsaugt, - 12 -dass der Förderstrom im Umpumpsystem zusammenbricht; dass bei Erreichen derSolltemperatur der Behandlungsflüssigkeit im Umpumpsystem die Wäschetrom-mel wieder mit Anlegedrehzahl angetrieben wird, so dass die Wäsche wegen der erhöhten Fliehkraft wieder einen Teil ihrer aufgesaugten Behandlungsflüssigkeit abgibt und dadurch im Umpumpsystem wieder ein kontinuierlicher Förderstrom zustande kommt, dass beim Abfallen der Temperatur unter den Sollwert die Heiz-vorrichtung automatisch wieder eingeschaltet und die Wäschetrommel wieder mit einer Wäschebehandlungsdrehzahl reversierend angetrieben wird, die niedriger ist als die Anlegedrehzahl, und dass dieser Vorgang, falls die lsttemperatur vom Sollwert um mehr als einen vorbestimmten Toleranzwert abweicht, diese Verfah-rensschritte so oft wiederholt werden, bis die Temperatur der Behandlungsflüssig-keit auch bei Rotation der Wäschetrommel mit Anlegedrehzahl dem Sollwert ent-spricht (Merkmale 1.10 bis 1.18). Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 3 unterscheidet sich vom Stand der Technik nach E1 durch die Merkmale 3.10 bis 3.13, wonach bis die Wäsche in der Wäschetrommel mit Wasser gesättigt ist und dadurch im Umpumpsystem (16) ein kontinuierlich geförderter Flüssigkeitsstrom erkannt wird, dann die Frischwasser-zufuhr abgeschaltet wird und danach während einer Heizphase die Behandlungs-flüssigkeit im Umpumpsystem durch die Heizvorrichtung auf einen Sollwert erhitzt wird, die Wäschetrommel während der gesamten Heizphase mit Anlegedrehzahl betrieben wird.In der Druckschrift E1 wird auf den Seiten 7 und 8 erläutert, dass sich die im Lau-genbehälter 2 befindliche, hochkonzentrierte Waschmittellösung über die Pumpeinrichtung 4, dem Durchlauferhitzer 6 und der Sprühdüse 7 in das Trom-melinnere gesprüht wird. Dabei wird die Trommel mindestens mit der Anliege-drehzahl (80 U/min.) betrieben. Weiterhin ist dieser Druckschrift zu entnehmen, dass um ein besseres Durchfeuchten und eine bessere Verteilung der Wäsche zu erreichen, die Anliegedrehzahl mehrmals durch Umschalten auf einen reversie-renden Waschgang unterbrochen wird. Einen Hinweis darauf, das Verfahren im - 13 -reversierenden Waschgang so zu betreiben, dass die Wäsche wegen der redu-zierten Fliehkraft so viel zusätzliche Behandlungsflüssigkeit aufsaugt, dass der Förderstrom im Umpumpsystem zusammenbricht, bei Erreichen der Solltempera-tur der Behandlungsflüssigkeit im Umpumpsystem die Wäschetrommel wieder mitAnlegedrehzahl angetrieben wird, falls die lsttemperatur vom Sollwert um mehr als einen vorbestimmten Toleranzwert abweicht, diese Verfahrensschritte, so oft wie-derholt werden, bis die Temperatur der Behandlungsflüssigkeit auch bei Rotation der Wäschetrommel mit Anlegedrehzahl dem Sollwert entspricht, ist dieser Druck-schrift somit nicht zu entnehmen (Anspruch 1). Auch wird dort folglich nicht ange-regt, die Wäschetrommel während der gesamten Heizphase mit Anlegedrehzahl zu betreiben (Anspruch 3).Druckschrift E3 offenbart ebenfalls ein Verfahren zum Betrieb einer automatisch gesteuerten Waschmaschine (Sp. 1, Z. 1 – 11). Hieraus sind unstreitig die Merk-male 1.1 bis 1.7 und 1.9 bis 1.11 sowie 3.1 bis 3.7 und 3.9 bis 3.11 bekannt.Allerdings unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 von dem bekannten dadurch, dass die Wäschetrommel während der Benetzungs-phase mit Anlegedrehzahl, bei welcher die Wäsche durch Fliehkraft am lnnenum-fang der Wäschetrommel anliegt, angetrieben wird und nach der Benetzungs-phase nach Abschalten der Frischwasserzufuhr während einer Heizphase die Be-handlungsflüssigkeit im Umpumpsystem durch die Heizvorrichtung (22) auf einen Sollwert erhitzt wird (Merkmale 1.8 und 1.12). Und weiterhin unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren durch die Merkmale 1.13 bis 1.18. Das Verfahren nach Anspruch 3 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik durch die Merkmale 3.8 und 3.12 sowie 3.13.Die Druckschrift E3 offenbart in Sp. 2, Z. 37 bis 64, dass die in der Wäschetrom-mel liegenden Wäschestücke 3 durch Mitnehmer 4 beim Drehen der Trommel angehoben werden und wieder herabfallen. Dadurch findet ein ständiges Um-- 14 -schichten der Wäscheteile statt, wodurch sie stets in neuen Richtungen vonWasch- oder Spüllauge durchflutet werden. Da dies im Zusammenhang mit der Frischwasserzufuhr und der Laugenumwälzung über die Heizeinrichtung be-schrieben wird, entnimmt der Fachmann dieser Textpassage, dass während der Heizphase die Wäschetrommel reversierend bewegt wird. Ein Wechsel zwischen Verfahren im reversierenden Waschgang und Antreiben der Wäschetrommel mitAnlegedrehzahl ist demnach aus dieser Druckschrift nicht angeregt (Anspruch 1). Auch ist dieser Druckschrift demnach kein Hinweis zu entnehmen, die Wäsche-trommel während der gesamten Heizphase nur mit Anlegedrehzahl zu betreiben (Anspruch 3).Die Druckschrift E2 gibt an, nach Erreichen des Sättigungsgrades des Waschguts die Frischwasserzufuhr abzustellen und danach den Waschvorgang in der übli-chen Weise zu betreiben (Sp. 2, Z. 36 bis 44). Dies bedeutet für den Fachmann, dass nach der Frischwasserzufuhr nur mit reversierend arbeitender Trommel und nicht mit Anlegedrehzahl gewaschen wird. Den Entgegenhaltungen E4, E5 und E6ist keine Aussage zu entnehmen, mit welchen Drehzahlen die Wäschetrommel in der Benetzungs- und der Heizphase betrieben wird. Folglich fehlt diesen Druck-schriften jedenfalls die Kombination der Merkmale 1.13 bis 1.18 bzw. das Merk-mal 3.13. Auch ein Hinweis auf eine Lösung gemäß diesen Merkmalen ist nicht zu erkennen.Die bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften PV1 bis PV3 liegen weiter ab.Somit führen weder die Druckschriften E1 oder E3 allein noch eine Zusammen-schau der Druckschrift E1 mit E3 oder E1 bzw. E3 mit dem im Verfahren befindli-chen Stand der Technik nach E2, E3 bis E6 sowie PV1 bis PV3 zum Verfahren nach Anspruch 1 bzw. Anspruch 3, da allen bekannten Verfahren bereits die Merkmale 1.13 bis 1.18 bzw. 3.13 fehlen und für den Fachmann auch nicht nahe-liegen. Die aus dem Stand der Technik nicht bekannten Merkmale stellen auch - 15 -nicht lediglich den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Waschmaschine dar, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, denn die Steuerungen bekannter Waschmaschinen müssten dann schon entsprechend den geforderten Verfahrensschritten eingestellt sein. Mit geringem Aufwand Wasser-und Heizenergiebedarf zu senken, mag für einen Fachmann ein logisch ange-strebtes Ziel darstellen, die zur Lösung vorgeschlagenen Maßnahmen sind jedoch weder willkürlich noch entbehren sie jedem synergistischen Effekt, wie die Ein-sprechende zudem geltend gemacht hat. Sie beschreiben vielmehr eine Folge von Verfahrensschritten, denen nicht abgesprochen werden kann, dass sie gemein-sam zur Lösung des angesprochenen Problems beitragen.Nach alledem gelten die Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 und 3 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil weiter vorstehend genannten Merk-male weder dem Stand der Technik zu entnehmen sind, noch sich dem Fachmann auf sonstige Art und Weise aufgrund eines Hinweises erschließen.Da es einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um zu den Verfahren nach den An-sprüchen 1 und 3 zu gelangen, muss auch eine erfinderischen Tätigkeit notwendig gewesen sein, um zum Teilmerkmal des Merkmals 8.10 zu gelangen, wonach die Einrichtung 38, also die Steuereinrichtung, zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist. Folglich ist auch die auto-matisch gesteuerte Waschmaschine nach dem geltenden Anspruch 8 patentfähig.Die Ansprüche 2 und 4 bis 7 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Gegenstände des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 3 und sind daher zusammen mit diesem Anspruch patentfähig.- 16 -III.RechtsmittelbelehrungDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen.Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe WiegeleBb
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