BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 15/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 07 885.4 - 42 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der angefochtene Be-schluss aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüchen 1 und 2, 7 Seiten Be-schreibung und den am 29. Mai 2000 eingegangenen Figu-ren 1 - 3a erteilt. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Patentamts hat die am 9. März 1994 ein-gegangene Patentanmeldung, betreffend einen "Rolladenkasten" mit Beschluss vom 9. Dezember 1996 zurückgewiesen. Die am 14. Oktober 1995 eingegange-nen Ansprüche 1 – 3 seien zwar zulässig, ihre Gegenstände beruhten aber ge-genüber der DE 34 16 729 A1 (1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zwar gehe aus (1) die Verbindungsart des Rolladenkastens mit den Wangen nicht hervor, aber in der Wahl der Verbindungsart werde keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine im Ermessen des Fachmanns liegende Maßnahme gesehen. Das bean-spruchte Ultraschallschweißen stelle eine gängige Verbindungsart von Kunst-stoffteilen dar, wozu auf das "Kunststoff – Taschenbuch", 22. Ausgabe, 1983, Carl Hanser Verlag, München, Wien, S 176 und 177 (5), sowie auf das "Kunststoff – Lexikon", 7. Auflage, 1981, im selben Verlag, S 516 (6), gutachtlich verwiesen werde. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Die vorliegende Stammanmeldung P 44 07 885 ist gemäß der Teilungserklärung vom 29. Februar 2000 geteilt worden in eine neue eigenständige Teilanmeldung - 3 - neben der fortbestehenden Stammanmeldung, die damit einen Rolladenkasten betrifft mit einer Verbindung der Wangen mit der Umfangsverkleidung durch Ultra-schallschweißung. Der Anmelder hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 und 2 sowie überarbeitete Beschreibungsseiten 1 - 7 übergeben. Daneben sollen die am 29. Mai 2000 eingegangenen Figuren 1 – 3a gelten. Er trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die jeweili-gen Merkmalskombinationen gemäß den geltenden Ansprüchen 1 und 2 neu seien und auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, weil der Stand der Technik keine Ultraschallschweißung bei Rolladenkästen, keine Wangen mit Kragen und keine Materialauswölbungen am Kragen nach Anspruch 1 bzw an den Stegen nach An-spruch 2 offenbare oder nahelege. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen (Ansprü-che 1 und 2, 7 Seiten Beschreibung) sowie Figuren 1 - 3a vom 29. Mai 2000 ( 3 Blatt ) zu erteilen, hilfsweise, die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückzuverweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat mit dem geltenden Patentbegehren Erfolg. - 4 - Die in der mündlichen Verhandlung übergebenen geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 lauten: "1. Rolladenkasten, bestehend aus die Stirnseiten des Kastens ausbildenden Wangen (231), an die ein gegenüber dem Umfang der Wangen (231) zurückspringendes Gurtrollen-gehäuse (237) angeformt ist, und einer an den Wan-gen (231) angesetzten, damit verbundenen, sich am Gurt-rollengehäuse (237) abstützenden Umfangsverkleidung, bestehend aus Bodenbrett (232), Frontbrett (233), Deck-brett (234) und dem die Rückwand ausbildenden, bleibend lösbaren Revisionsbrett (236), jeweils aus einem Kunst-stoffprofil, mit einem Rolladendurchtrittsschlitz (137 in Fi-gur 1) zwischen Bodenbrett (232) und Frontbrett (233) und fluchtenden Gurtdurchtrittsschlitzen (139 in Figur 1) im Gurtrollengehäuse (237) sowie im Bodenbrett (232), da-durch gekennzeichnet, dass das Bodenbrett (232), das Frontbrett (233) und das Deckbrett (234) stirnseitig im an den Wangen (231) angesetzten Zustand von einem vom Überstand der Wangen (231) über das Gurtrollenge-häuse (237) ausgebildeten Kragen (271, 272, 273) über-deckt sind und der Kragen (271, 272, 273) an der Innen-seite mit beabstandeten Materialauswölbungen (274, 274’, 274’’) versehen ist, über die die Wangen (231) einerseits sowie das Bodenbrett (232), das Frontbrett (233) und das Deckbrett (234) andererseits durch Ultraschallschweißung hervorgerufene stoffschlüssige Haftverbindung zusammen-gefaßt sind.“ "2. Rolladenkasten, bestehend aus die Stirnseiten des Kastens ausbildenden Wangen (331), an die ein gegenüber dem - 5 - Umfang der Wangen (331) zurückspringendes Gurtrollen-gehäuse (337) angeformt ist, und einer an den Wan-gen (331) angesetzten, damit verbundenen, sich am Gurt-rollengehäuse (337) abstützenden Umfangsverkleidung, bestehend aus Bodenbrett (332), Frontbrett (333), Deck-brett (334) und dem die Rückwand ausbildenden, bleibend lösbaren Revisionsbrett (336), jeweils aus einem Kunst-stoffprofil, mit einem Rolladendurchtrittsschlitz (137 in Fi-gur 1) zwischen Bodenbrett (332) und Frontbrett (333) und fluchtenden Gurtdurchtrittsschlitzen (139 in Figur 1) im Gurtrollengehäuse (337) sowie im Bodenbrett (332), wobei das Bodenbrett (332), das Frontbrett (333) und das Deck-brett (334) aus einem von den Stirnseiten her zugängliche Kammern (366) ausbildenden Kunststoffhohlprofil beste-hen, dadurch gekennzeichnet, dass aus dem Überstand der Wangen (331) über das Gurtrollengehäuse (337) vorsprin-gende, auf den Querschnitt der in den Brettern ausgebilde-ten Kammern (366) ausgelegte, sich bei an den Wan-gen (331) angesetzten Brettern (332, 333 und 334) in die Kammern (366) einfügende Stege (361) ausgehen und die Stege (361) in ihrem Steckbereich mit nach der Kasten-außenseite hin orientierten Materialauswölbungen (369) versehen sind, über die die Wangen (331) einerseits sowie das Bodenbrett (332), das Frontbrett (333) und das Deck-brett (334) andererseits durch Ultraschallschweißung her-vorgerufene stoffschlüssige Haftverbindung zusammenge-faßt sind.“ Dem Patentbegehren liegt die Aufgabe zugrunde, eine Lösung vorzuschlagen, die den Zusammenbau der den Rolladenkasten ausbildenden Elemente erleichtert - 6 - und dann auch weitestgehend Beschädigungen der Elemente des Rolladen-kastens beim Zusammenbau des Rolladenkastens ausschließt. Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Rolladenkästen hat. 1. Die geltenden Ansprüche 1 und 2 sind zulässig. Der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 entspricht im Wesentlichen demjeni-gen des ursprünglichen Anspruchs 1. Der kennzeichnende Teil des geltenden An-spruchs 1 basiert, den Kragen 271, 272, 273 betreffend, auf dem ursprünglichen Anspruch 7 und, die Materialauswölbungen 274, 274’, 274’’ betreffend, auf dem ursprünglichen Anspruch 18, ergänzt durch das die Ultraschallschweißung betref-fende Merkmal gemäß der ursprünglichen Beschreibung S 11, Z 10 – 16. Der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 2 entspricht im Wesentlichen demjeni-gen des ursprünglichen Anspruchs 1 ergänzt durch das das Kunststoffhohlprofil betreffende Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 13. Der kennzeichnende Teil des geltenden Anspruchs 2 basiert, die Stege 361 betreffend, ebenfalls auf dem ursprünglichen Anspruch 13, die Materialauswölbungen 369 auf den Stegen 361 betreffend, auf dem ursprünglichen Anspruch 19 und, den Steckbereich der Stege 361 betreffend, auf dem ursprünglichen Anspruch 10, ergänzt durch das die Ultraschallschweißung betreffende Merkmal gemäß der ursprünglichen Beschrei-bung S 11, Z 5 vu bis S 12, Z 2. Somit leiten sich die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 2 aus dem In-halt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen her. 2. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 sind gegenüber den bekannten Rolla-denkästen gemäß den Druckschriften (1) – (4) schon wegen der Ultraschall-schweißverbindung der Wangen mit den Brettern neu und gegenüber den das Ultraschallschweißen beschreibenden Druckschriften (5) und (6) neu, weil dort die Rolladenkästen betreffenden Merkmale fehlen. Sie beruhen gegenüber dem ge-nannten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit. - 7 - Den die Oberbegriffe der Ansprüche 1 und 2 bildenden Stand der Technik stellt die vom Anmelder stammende DE 34 16 729 A1 (1) dar, vgl. insbesondere Fig. 1, 2 und 4 iVm S 9 und 10. Diese Schrift befasst sich mit der Verbesserung der Ab-dichtung von Rolladenkästen gegen Schall und Wärmeverlust, S 5, le seitenüber-greifender Abs., was durch Einfügung einer raumteilenden Zwischenwand gelöst ist. Sie enthält keine Angaben über Verbindungsmittel der Wangen mit den nicht-lösbaren Brettern der Umfangsverkleidung und gibt deshalb auch keine Hinweise für eine spezielle Ultraschallschweißung oder gar auf dafür geeignete Material-auswölbungen, mit denen gemäß Anspruch 1 die Innenseite der Kragen 271, 272, 273 und gemäß Anspruch 2 die Stege 361 mit Orientierung zur Kastenaußenseite hin versehen sind. Der Fachmann erhält bei der Suche nach für den erleichterten und möglichst beschädigungsfreien Zusammenbau von Rolladenkästen geeigne-ten Verbindungsmitteln aus der Schrift (1) keinerlei Hilfe. In der DE 26 52 927 A1 (2), vgl. Fig 1 und 2 iVm S 2, Abs 2 – 4, woraus ein Rolla-denkasten mit den wesentlichen Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt ist, sind als Verbindungsmittel zwischen den Wangen und den Brettern der Umfangsverkleidung Steckverbindungen, Schnappverschlüsse, Klebung o. ä. genannt. Einen konkreten Hinweis auf eine spezielle Ultraschallschweißverbin-dung mit Hilfe beabstandeter Materialauswölbungen gibt auch die Schrift (2) nicht. Die Angabe „Klebung o. ä.“ vermag eine spezielle Ultraschallschweißverbindung nicht nahe legen. Auch wenn der Fachmann - unterstützt durch das „Kunststoff - Taschenbuch“, 22. Ausgabe, 1983, Carl Hanser Verlag, München, Wien, S 176 und 177, (5) bzw das „Kunststoff – Lexikon“, 7. Auflage, 1981, im selben Verlag, S 516, (6), - die für Kunststoffe bekannte Verbindungsart des Ultraschall-schweißens näher in Betacht ziehen sollte, so entnimmt er weder den Kunststoff - Fachbüchern (5) und (6) noch den Rolladenkästen betreffenden Schriften (1) und (2) die besondere Ausgestaltung des Rolladenkastens mit den speziellen für das Ultraschallschweißen dienenden Materialauswölbungen an einem zusätzlichen Kragen 271, 272, 273 nach Anspruch 1 oder an den zusätzlichen Stegen 361 - 8 - nach Anspruch 2. Daran kann auch der allgemeingültige Bearbeitungsvorschlag in (5), Bild 98 iVm zugehörigem Text nicht führen, zur Vermeidung eines Schweiß-grats, einen in eine Gegenmulde eingreifende Materialanhäufung in Form eines Stegs an der Schweißstelle vorzusehen. Für den Fachmann erübrigt sich nämlich die Vermeidung eines Schweißgrats beim beanspruchten Rolladenkasten wegen der unsichtbaren, hinter den Brettern der Umfangsverkleidung liegenden Schweißstelle. Auch die weitere Wirkung der Schweißnahtform mit Steg und Ge-genmulde nach (5), die zu verbindenden Teile zu zentrieren, regt den Fachmann nicht zur beanspruchten Materialanhäufung an, weil die Zentrierung der zu verbin-denden Teile beim Anmeldungsgegenstand schon durch die Abstützung der Bret-ter an den vorspringenden Wangenteilen erfolgt. Somit wird der Fachmann weder durch die Verbindungsmittel nach (2) noch durch den Bearbeitungsvorschlag nach (5) und noch weniger durch die bloße Funktionserläuterung des Ultraschall-schweißens in (6) zur beanspruchten Lehre geführt. Die zusätzliche Ausbildung des Kragens (271, 272, 273) bzw der Stege 361 dient neben der Positionierung und Führung zur Montageerleichterung besonders durch ihre formschlüssige Wangenpositionierung zur wesentlichen Versteifung des fertigen Rolladenkastens, was der Stand der Technik so auch nicht nahelegt. Auch die im Prüfungsverfahren entgegengehaltene DE 93 01 459 U1 (3) und DE 89 11 646 U1 (4) führen jeweils nicht zum beanspruchten Rolladenkasten. In (3), s Fig 1- 5 iVm den Ansprüchen 1 – 4, sind zwar Verbindungsmittel zwischen Wangen und Umfangsverkleidung eines Rolladenkastens beschrieben, die unter Verzicht auf Fremdmaterial wie Schrauben für eine einfache und schnelle Verbin-dung der Wangen mit der Umfangsverkleidung aus verrastenden Kupplungen be-stehen. Eine Anregung für einen Kragen oder Stege und deren spezielle nicht lös-bare Verbindung mit der Kasten-Umfangsverkleidung durch Ultraschallschweißen gibt daher auch (3) nicht, was noch mehr auf (4) zutrifft, s die Figur iVm den An-sprüchen 1 – 3, weil dort nur die Verbindung mittels Schrauben oder Kleben zwi-schen dem Blendrahmen eines Fensters und einem Adapterprofil beschrieben ist, das zur Aufnahme eines Rolladenkastens dient. - 9 - Aus diesen Gründen gelangt der Fachmann weder bei der Einzelbetrachtung der genannten Entgegenhaltungen noch bei ihrer Zusammenschau in naheliegender Weise zu den Gegenständen der Ansprüche 1 und 2, so dass diese auf erfinderi-scher Tätigkeit beruhen. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind somit gewährbar. Dr. Henkel Hotz Harrer Schmitz Bb
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