ECLI:DE:BPatG:2023:260423B11Wpat16.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 16/23 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung 10 2016 008 346.8 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn - 2 beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2021 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 4, - Beschreibungsseiten 1 bis 7, - Zeichnung Figuren 1 bis 4, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 10. März 2023. Die Bezeichnung lautet "Entstaubungsgerät". Gründe I. Mit Beschluss vom 6. September 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 11. Januar 2018 offengelegte Patentanmeldung vom 11. Juli 2016 mit der ursprünglichen Bezeichnung "Entstaubungssystem" mit der Begründung zurückgewiesen, einer der in Patentanspruch 1 definierten alternativen Gegenstände sei inhaltlich in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht offenbart und beruhe zudem auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden: - 3 D1 US 2003 / 0 101 531 A1 D2 DE 10 2016 108 821 A1 D3 DE 600 07 266 T2 D4 WO 02/ 054 930 A1 D5 US 2008 / 0 022 484 A1 D6 US 4,282,626 D7 DE 103 60 649 A1 D8 DE 34 03 800 A1 D9 DE 103 29 499 B3 D10 DE 40 10 120 A1 D11 DE 10 2008 054 489 A1. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Auf die Hinweise des Senats vom 22. Februar 2023 hat der Anmelder neue Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L aufzuheben und das Patent mit den mit dem Schriftsatz vom 10. März 2023 eingereichten Unterlagen zu erteilen. Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung (Gliederungszeichen ergänzt): M1 Entstaubungsgerät zur Entstaubung verstaubter Oberflächen, M2 das als netzunabhängiges, akku- oder batteriebetriebenes, M3 mit einem Handgriff (32) versehenes Handgerät ausgebildet ist und M4 aus zwei Einheiten in Form eines Staubaufnehmers und eines Staubabnehmers besteht und - 4 M5 das ein als Staubaufnehmer fungierendes, M5.1 mit organischen oder anorganischen zur Aufnahme und Zwischenspeicherung von Staub geeigneten Fasern versehenes, M5.2 in Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbares Endlosband (20) aufweist, M5.3 das im Betrieb mittels eines Motors (23) bewegbar ist, M6.1 wobei es an Staubeinlassschlitzen (28) M6.2 einer motorisch antreibbaren, als Staubabnehmer fungierenden Absaugeinrichtung (5) vorbeiführbar ist, M7.1 die den aufgenommenen Staub absaugt und M7.2 in einem Sammelbehälter (5D) der Absaugeinrichtung (5) sammelt, M8 wobei der Staubaufnehmer und der Staubabnehmer integriert sind. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet. 1. Die Anmeldung bezieht sich auf ein Entstaubungsgerät zur Entstaubung verstaubter Oberflächen. In der Beschreibung ist ausgeführt, zur Entfernung von Staub benutze man üblicherweise Staubsauger oder Handstaubsauger, auch netzunabhängig, wobei der Staub aufgewirbelt und von der Saugdüse eingesaugt werde. Nachteilig sei dabei, dass man mit den Bürsten nicht in feine Ecken komme, filigrane und - 5 empfindliche Teile sowie Kunstwerke nicht bearbeiten und größere Flächen nicht streifenfrei entstauben könne. Bei der Verwendung des für solche Arbeiten bewährten klassischen Staubwedels sei nachteilig, dass die Staubaufnahmefähigkeit der Büschel begrenzt sei und der Staubwedel laufend ausgeschüttelt werden müsse. Das Ausschütteln aus dem Fenster oder vom Balkon sei aufwändig und unhygienisch und verteile den Staub nur weiter. Die zu lösende technische Aufgabe bestehe daher sinngemäß darin, ein verbessertes Entstaubungsgerät ohne diese Nachteile zu schaffen. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Geräten zur Entstaubung von Oberflächen anzusehen. Nach Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegensand wie folgt dar: Entsprechend den Merkmalen M1 bis M3 handelt es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um ein tragbares Gerät (Handgerät), das, ohne an ein elektrisches Netz angeschlossen zu werden, elektrisch betrieben wird und das zur Entstaubung von Oberflächen dient. Das Entstaubungsgerät besteht aus zwei Einheiten in Form eines Staubaufnehmers und eines Staubabnehmers, die integriert sind (Merkmal M4 i. V. m. M8). Danach ist entsprechend der Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung, insbesondere dem Ausführungsbeispiel entsprechend Figur 4 zu verstehen, dass das als Staubaufnehmer fungierende, motorisch angetriebene Endlosband sowie die als Staubabnehmer fungierende Absaugeinrichtung mit dem Sammelbehälter für den Staub im Betriebszustand eine Einheit bilden und an einem nicht näher bezeichneten Gehäuse gelagert werden. Im Gegensatz zu den nicht erfindungsgemäßen Ausführungsformen nach den Figuren 1 und 2 mit getrennter Staubaufnahme, ohne Betrieb der Staubabnahme, verlangt die integrierte Ausbil - 6 dung von Staubaufnehmer und Staubabnehmer das gleichzeitige Aufnehmen und Abnehmen von Staub. Die weiteren Merkmale definieren weitere Bestandteile des Geräts sowie dessen Funktionsweise. Sowohl Staubaufnehmer und Staubabnehmer sind mittels eines Motors antreibbar. Das Endlosband ist mit zur Staubaufnahme geeigneten organischen oder anorganischen Fasern versehen, die den Staub beim Vorbeiführen an Einlassschlitzen der Absaugeinrichtung abgeben. Anschließend wird der Staub in dem Sammelbehälter der Absaugeinrichtung gesammelt. 2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die geänderte Bezeichnung der Anmeldung und der geltende Patentanspruch 1 beruhen im Wesentlichen auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 7 sowie der Figur 4 i. V. m. den Absätzen [0023] und [0024] der Offenlegungsschrift (Merkmale M1, M3 bis M8), wobei sich der Begriff "Endlosband" aus dem ursprünglichen Patentanspruch 9 und der Begriff "Sammelbehälter" unter Berücksichtigung des Absatzes [0015] ergeben. Merkmal M3 geht aus Absatz[0011] der Offenlegungsschrift hervor. Die geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 4 finden inhaltlich ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 9 bis 11 i. V. m. den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 1, wobei einigeder verwendeten Begriffe ("endlos umlaufendes Band" "Endlosband" und "Absaugschlitz" "Staubeinlassschlitz") in zulässiger Weise vereinheitlicht worden sind, zumal sie im Kontext mit weiteren Angaben jeweils denselben Sachverhalt wiedergeben. Die Beschreibung ist durch Angaben zum Stand der Technik ergänzt worden und im Übrigen durch Anpassungen an die geltende Anspruchsfassung geändert worden. Insbesondere wurden die anhand der Figuren 1 bis 3 dargestellten Ausführungsformen von Entstaubungssystemen bzw. Entstaubungsgeräten nach Art eines Disclaimers als nicht erfindungsgemäß gekennzeichnet. - 7 3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist patentfähig. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung eines möglicherweise für patentfähig erachteten Anspruchs durch die Prüfungsstelle (vgl. Bescheid vom 12. April 2021, S. 3). a) Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu (:: 1, 3 PatG). Abgesehen von den Druckschriften D7 und D9 offenbart keine der berücksichtigten Druckschriften ein Entstaubungsgerät mit einem als Endlosband in Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche wirkenden Staubaufnehmer (Merkmal M5.2). Die aus diesenDruckschriften(D7 und D9) bekanntenEntstaubungsanlagen sindschon nicht als netzunabhängige, akku- oder batteriebetriebene, mit einem Handgriff versehene Handgeräte ausgebildet (Merkmale M2 und M3). Die Druckschrift D10 betrifft eine Insektenentfernungsvorrichtung für Kraftfahrzeugscheiben, die in einer Ausführungsform ein mit Borsten versehenes Endlosband in Streichkontakt mit der zu reinigenden Scheibe bringt. Jedenfalls ist kein Staubabnehmer i. S. d. vorliegenden Anmeldung vorgesehen (Merkmal M4 u. a.). b) Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (:: 1, 4 PatG). b1) Netzunabhängige Handgeräte zum Entstauben sind an sich bekannt. Einen für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geeignetenAusgangspunkt bildet die Druckschrift D5, weil in ihr verschiedene Ausführungsformen solcher Geräte beschrieben sind. Die Druckschrift D5 geht davon aus, einen im Grunde für Handgeräte mit unterschiedlichen Werkzeugen geeigneten Antrieb bereitzustellen, u. a. zum Entstauben von Gegenständen (vgl. background und brief summary of the invention). Dabei bilden ein auch als Handgriff dienendes Gehäuseteile 1 und ein relativ dazu ggf. drehbares zweites Gehäuseteil 2 eine Einheit, in der ein - 8 Antriebsmotor für dasWerkzeug, Batteriendafür, Schalter u. dgl. untergebracht sind (vgl. Abs. [0059], [0060]). Anhand der Figuren 8 und 10 werden ausgehend von diesem Grundkonzept Geräte zum Entstauben von Oberflächen oder Gegenständen im Detail beschrieben (vgl. Abs. [0070] bis [0072]). Der im Gehäuse untergebrachte Motor versetzt eine mit flexiblen Fasern versehene Bürste 20 in Rotation. Sie dient als Staubaufnehmer. Die Geräte haben eine Vakuumleitung 16, die am Einlass Schlitze im Bereich der sich drehenden Bürste 20 aufweist. Die Vakuumleitung hat einen Auslass, an den eine Vakuumpumpe anschließbar ist. Im Betrieb werden durch die Vakuumpumpe und die Vakuumleitung Schmutzpartikel abgesaugt und die Bürste so gereinigt. Gemeinsam bilden sie einen Staubabnehmer (vgl. Abs. [0070] bis [0072]; Merkmale M1 bis M5.1 sowie M5.3 bis M7.1). Die Vakuumpumpe kann integraler Bestandteil der Geräte sein (vgl. Abs. [0071] 2. Satz), so dass Staubaufnehmer und Staubabnehmer als integriert angesehen werden können (Merkmal M8). Nicht erwähnt wird ein Sammelbehälter für den Staub (Merkmal M7.2). Trivialerweise ist ein solcher Sammelbehälter an einem tragbaren, netzunabhängigen und mit eigener Vakuumpumpe versehenen Gerät jedoch vorhanden, denn andernfalls würde der aufgenommene Staub erneut verteilt. Von diesem bekannten Handgerät zum Entstauben unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand durch die Art des Staubaufnehmers, nämlich ein Endlosband und keine Bürste (Merkmal 5.2). b2) Ein Fachmann könnte mit dem Problem konfrontiert werden, ein anderes, möglicherweise besseres, netzunabhängiges, universell einsetzbares Handgerät zum Entstauben entwickeln zu müssen. Wie schon weiter vorstehend zur Neuheit des Anmeldungsgegenstands erwähnt, handelt es sich bei den Staubaufnehmern der bekannten Entstaubungsgeräte bzw. -anlagen aus den berücksichtigten Druckschriften bis auf zwei Ausnahmen um rotierende Bürsten oder Staubwedel. Daher können sie keine Anregung bieten, die aus der Druckschrift D5 bekannten, mit einer rotierenden Bürste ausgestatteten - 9 Entstaubungsgeräte mit einem Endlosband auszugestalten. Lediglich die aus den Druckschriften D7 und D9 bekannten Anlagen sind mit motorisch bewegbaren Endlosbändern als Staubaufnehmer ausgestattet. Die Druckschrift D7 beschreibt eine Entstaubungssanlage zur Entstaubung verstaubter Oberflächen, welche als eine vom bewegten Arm eines Roboters geführte Einheit zur Karosseriereinigung ausgebildet ist (vgl. Abs. [0021]). Die Entstaubungsanlage weist einen in einem Gehäuse 1 gelagerten, als Staubaufnehmer fungierenden, mit zur Aufnahme und Zwischenspeicherung von Staub geeigneten Filamentbüscheln 3, d. h. mit Fasern versehenen, in Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbaren Riemen 2 in der Form eines geschlossenen Rings als Endlosband auf (vgl. Fig. 1 und 2, i. V. m. Abs. [0020] bis [0027]; Merkmale M1, M5 bis M5.2). Der Riemen 2 wird im Gehäuse 1 durch einen nicht dargestellten Antrieb angetrieben (vgl. Abs. [0022]; Merkmal M5.3). Entsprechend den Absätzen [0014], [0023] und [0027] ist darüber hinaus im Gehäuse 1 der Entstaubungsanlage in an sich bekannter Weise eine Schmutzabsaugvorrichtung 10 zum kontinuierlichen Reinigen der Reinigungselemente vorgesehen (vgl.Abs. [0014], [0023] und [0027]; Merkmal M4). Von dieser aus der Druckschrift D7 bekannten Entstaubungsanlage hebt sich der Anmeldungsgegenstand zunächst durch einen netzunabhängigen Batteriebetrieb als Handgerätab (Merkmale M2 und M3). In der Druckschrift D7 ist nicht ausgeführt, wie die Absaugeinrichtung konkret ausgestaltet ist und ob alle Teile des Staubabnehmers bzw. der Absaugeinrichtung am Gehäuse 1 der Entstaubungsanlage gelagert sind (Merkmale M6.1 bis M8). Nach Überzeugung des Senats greift ein Konstrukteur von Handgeräten nicht auf die Lehre der Druckschrift D7 zurück und ersetzt in dem aus der Druckschrift D5 bekannten Entstaubungsgerät die dort vorgesehene Bürste nicht durch ein Endlosband. Zunächst müsste ein Fachmann eine Verkleinerung der bekannten, für industrielle Anwendungen ausgelegten Anlage zum Entstauben größerer Flächen - 10 vornehmen, damit diese als Handgerät geeignet ist. Ein entscheidendes, dagegen gerichtetes Hindernis stellt hierfür jedoch das Anbringen des in einem Gehäuse gelagerten Endlosbandes an dem vorhandenen Gehäuse dar. Es reicht nämlich nicht aus, anstatt einer Bürste, eines Staubwedels oder beispielsweise Schraubendreherkopfes (Bit) das das Endlosband tragende Gehäuse an der Antriebswelle 3 des Gehäuseteils 2 auf- oder einzustecken. Während die für das aus der Druckschrift D5 bekannte Handgerät vorgesehenen Werkzeuge alle einer Rotationsbewegung unterworfen werden, muss das das Endlosband tragende Gehäuse gemäß der Druckschrift D7 eine gegenüber dem Gehäuse des Handgeräts raumfeste Lage einnehmen. Demnach führen entsprechende Überlegungen des Fachmanns ohne weitere Maßnahmen nicht zum Ziel. Da auch sonstige Hinweise in diese Richtung fehlen, ist der Anmeldungsgegenstand ausgehend von den aus der Druckschrift D5 bekannten Handgeräten i. V. m. der Entstaubungsanlage gemäß der Druckschrift D7 nicht nahegelegt. b3) Die Prüfungsstelle hatte erwogen, für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von der Druckschrift D7 auszugehen. Der Fachmann sei vor die Aufgabe gestellt, die aus der Druckschrift D7 bekannte robotergestützte Entstaubungsanlage zur Vorbehandlung zu lackierender Fahrzeugkarosserien ohne den Einsatz eines Roboters oder eines anderen Handhabungsgerätes für den Einsatz in einer Modellwerkstatt bzw. zur Fertigung von Einzelstücken zu verwenden und in der Ausgestaltung als manuelles, tragbares Gerät zu erwägen. Auf der Suche nach Lösungen wird ein Fachmann zweifellos auch die Druckschrift D5 berücksichtigen, die sich allgemein mit Werkzeugen beschäftigt, die bei der Instandhaltung und bei der Behandlung von Oberflächen und dem Reinigen und Sammeln von Schmutz von einer Vielzahl von Oberflächen verwendet werden (Absatz [0002]), wobei diese Reinigungsgeräte in einer Ausführungsform als tragbares, angetriebenes Gerät zum Abstauben von Oberflächen gestaltet werden (vgl. Abs. [0004] und Abschnitt b1)). - 11 Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift D5, die ein voll funktionsfähiges, vielseitig einsetzbares, voll integriertes Handgerät offenbart, bei dem in der Druckschrift D7 vorgeschlagenen Reinigungsprinzip bleibt. Ohne Kenntnis der streitigen Anmeldung gibt es keinen Grund, ausgehend von der Druckschrift D5 das Prinzip der Reinigung mit einem Endlosband aus der D7 zu übernehmen. Das setzt die Vorgabe - wozu es an jeglicher Veranlassung fehlt - voraus, das Handgerät zwingend mit einem staubaufnehmenden bürstenden Endlosband auszugestalten. Dazu müssten sowohl das aus der Druckschrift D7 bekannte Endlosband als auch das aus der Druckschrift D5 bekannte Handgerät umkonstruiert werden (vgl. Abschnitt b1)). b4) Auch aus den anderen berücksichtigten Druckschriften erhält der Fachmann keinen Hinweis auf die Ausgestaltung eines aus zwei Einheiten in Form eines Staubaufnehmers und eines Staubabnehmers bestehenden Entstaubungsgerätes, mit einem angetriebenen Endlosband und einer im Gerät integrierten Absaugeinrichtung mit einem Sammelbehälter. Die Lehre der Druckschrift D9 geht im Hinblick auf die streitige Anmeldung nicht über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D7 hinaus. Sie zeigt ebenfalls eine vom bewegten Arm eines Roboters geführte Entstaubungsanlage mit einem in Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbares Endlosband als Staubaufnehmer und einen Luftanschluss zum Anschluss einer externen Absaugeinrichtung als Staubabnehmer. Analog zur der aus der Druckschrift D7 bekannten Anlage kann sie den Anmeldungsgegenstand nicht nahelegen. Die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss angeführte Druckschrift D11 offenbart ein Werkzeugsystem mit einer Schmutzsammeleinrichtung 21, 51, mit einem Handwerkzeuggerät 11, 41 und mit einem Werkstattstaubsauger 31, 61, die als Akkugeräte ausgeführt sind (vgl. Fig. 1, 2 i. V. m. Anspr. 1 sowie Abs. [0016]). Die Schmutzsammeleinrichtungals solcheweist nur einen Anschlussstutzen 22 auf, - 12 mit dem der externe Werkstattstaubsauger als Staubabnehmer angeschlossen werden kann. Eine von einem Fachmann ggf. erwogene Entwicklung eines Handgeräts ausgehend von der aus der Druckschrift D7 bekannten Anlage kann daher auch unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D11 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, insbesondere nicht zur integrierten Bauweise führen. Die verschiedenen, aus den Druckschriften D1 bis D4 bekannten Ausgestaltungen einer Entstaubungseinrichtung entsprechen im Wesentlichen den nicht erfindungsgemäßen, in der streitigen Anmeldung in den Figuren 1 und 2 dargestellten Ausgestaltungen von Entstaubungsgeräten. Diese Druckschriften enthalten aber keine Anregung dazu, die jeweils gezeigte Absaugvorrichtung mit Sammelbehälter in ein handgeführtes Entstaubungsgerät mit einem motorisch angetriebenen Endlosband als Staubaufnehmer zu integrieren. Die Druckschriften D6, D8 und D10 liegen noch weiter vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 ab. So ist in der Druckschrift D6 die Ausgestaltung eines Staubsaugerkopfs bzw. einer Düse eines klassischen Staubsaugers beschrieben, in der Druckschrift D8 ein Fußbodenpflegegerät - wie einen Staubsauger oder eine Teppichkehrmaschine -, das als Stoßschutz einen den Gehäuserand abdeckenden Textilbelag aufweist, und in der Druckschrift D10 eine Insektenentfernungsvorrichtung für Kraftfahrzeugscheiben, welche mit der Hand über die Windschutzschiebe führbar ist und zur Versorgung mit Reinigungsflüssigkeit und zum Absaugen der entfernen Insekten an externe Luft-, flüssigkeits- oder Vakuumquellen angeschlossen werden muss. 4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1. Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar. - 13 III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in : 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Dr. Höchst Eisenrauch Rippel Brunn
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