BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 17/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 34 757.6-43 … hat der 11. Senat (Technischer-Beschwedesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Ing. Niedlich sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 01 D des Patentamts vom 22. Feb-ruar 1999 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung "Pflanzgefäß-Vorrichtung mit Langzeitversorgungs-Anlage und Einrichtungen zur Luftverbesserung" mit Beschluß vom 22. Februar 1999 zu-rückgewiesen. Als Gründe führt die Prüfungsstelle mangelnde Neuheit des An-meldungsgegenstands bzw unzulässige Erweiterung des geltenden Patentan-spruchs 1 an. Ferner wurde ausgeführt, daß die Fristgesuche des Anmelders im Zeitraum vom 8. Januar 1999 bis 20. März 1999 nicht begründet seien und somit als nicht gewährbar erachtet würden. Der Beschluß ist am 23. Februar 1999 mit Einschreiben abgesendet worden. Der Anmelder hat sodann mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt gegen die Zurückweisung der Patentan-meldung und Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Schriftsatz ist aus-drücklich an das Bundespatentgericht adressiert und ausweislich der Perforation auf dem Beschwerdeschreiben hier am 8. Oktober 1999 eingegangen. Zudem hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfs beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II - 3 - Die Beschwerde ist bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht bei der hierfür zuständigen Stelle eingelegt worden ist. Nach § 73 Abs 2 Satz 1 ist die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patent-amt, also bei der Vorinstanz, einzulegen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbeschlusses zudem ausdrücklich hingewiesen wird. Die Beschwerde wäre allenfalls dann als zulässig zu erachten gewesen, wenn sie entgegen der genannten Vorschriften und der entsprechenden Rechtsmittelbeleh-rung im angefochtenen Beschluß fälschlicherweise an das Bundespatentgericht adressiert ist, aber so rechtzeitig eingelegt war, daß sie trotz falscher Adressie-rung innerhalb der Beschwerdefrist an das für die Beschwerdeeinlegung zustän-dige Patentamt gelangt wäre (vgl BPatGE Bd 18, 65). Diese Möglichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschwerde ohnehin deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (hier der 26. März 1999) eingelegt worden ist. In die-sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die vom Anmelder beantragte, aber offensichtlich unbegründete Wiedereinsetzung nur eine versäumte Frist heilen kann gemäß § 123 PatG, nicht jedoch den falschen Adressaten. Schließlich ist auch die Eingabe des Anmelders vom 26. März 1999 (Fax) nicht als Beschwerde anzusehen. Sie ist zwar an das DPMA gerichtet und am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangen. Mit dieser Eingabe erläutert der Anmelder indessen lediglich seine Stellungnahme vom 21. Januar 1999 (Bl 112 der Akten) zu einem Bescheid der Prüfungsstelle vom 13. Januar 1999 dahingehend, daß diese "wegen der Vorgabe 'Befremden' als Beschwerde anzusehen" sei. Diese Eingabe bezieht sich somit ausdrücklich auf den nicht beschwerdefähigen Bescheid vom 13. Januar 1999 und nicht auf den Zurückweisungsbeschluß. Zudem wäre dieses Schreiben des Anmelders vom 21. Januar 1999 mit der ge-nannten Erläuterung auch als vorsorgliche Beschwerde gegen einen zu erwarten- - 4 - den Zurückweisungsbeschluß ebenfalls unzulässig, da vor Erlaß des Beschlusses hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und keine Beschwer vorliegt (vgl BPatGE 20, 27, insbes 29; Baumbach-Lauterbach, ZPO 54. Auf, § 516 Rdn 914). Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher wegen der fehler-haften Adressierung und Einlegung beim Bundespatentgericht als unzulässig zu verwerfen, ohne daß die Anträge auf Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe zu erörtern waren. Niedlich Dr. Henkel Hotz SkribanowitzMr/Na
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