BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 17/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend das Patent 199 57 019 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.- Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Univ. Harrer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 21. Oktober 2003 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung von zwei Einsprüchen das am 26. November 1999 angemeldete Patent 199 57 019 mit der Bezeichnung „Kettenwirkware und Verfahren zur Herstellung einer Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen“ beschränkt aufrechterhalten. Der dem Aufrechterhaltungsbeschluss zugrundeliegende, weiterhin geltende Patent-anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 1. Verfahren zum Herstellen einer eine biaxiale Struktur, insbesondere textile Struktur, aufweisenden Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen, insbe-sondere Geogitter, bei welchem Steh- und Schussfäden kreuzweise in Grup-pen angeordnet und anschließend mittels durch Kettfäden gebildeter Ma-schen verwirkt werden und innerhalb eines Rapportes der Struktur die An- - 3 - zahl der Maschen (Maschendichte) in den Bereichen zwischen den Kreu-zungsbereichen der Steh- und Schussfäden im Vergleich zu der an den Kreuzungsbereichen reduziert wird, wobei die biaxiale Struktur entsprechend ihrem Rapport in den Kreuzungsbereichen langsamer als in den Bereichen zwischen benachbarten Kreuzungsbereichen abgezogen wird. Hieran schließen sich die rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 bis 5 an. Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren: (1) DE 199 15 722 A1 (2) WO 00 / 61850 A1 (3) DE 31 11 113 A1 (4) DE 31 11 112 A1 (5) US 43 06 429 (6) US 44 33 493 (7) US 44 72 086 (8) DE 42 18 234 A1 (9) DE 38 26 357 A1 (10) FB Michael, Emil: Die Kettenwirkmaschine, Leipzig, Fachbuchverlag, 1952, S. 44 u. 45 (11) FB Willkom, Gustav: Die Technologie der Wirkerei, Leipzig, Verlag von Arthur Felix, 1875, S. 170 u. 171 (12) DE 198 16 440 C1 aus dem Prüfungsverfahren (13) DE 196 52 584 A1 aus dem Prüfungsverfahren sowie eine offenkundige Vorbenutzung (nach Muster, gemäß Zeugen, Fax vom 13.10.99 und Übergabekarte vom 20.10.99). Nach den Ausführungen des Aufrechterhaltungsbeschlusses ist das geltende Pa-tentbegehren nicht zu beanstanden und das beanspruchte Verfahren zur Herstel-lung einer eine biaxiale Struktur aufweisenden Kettenwirkware mit großen Gitter-öffnungen sowohl neu als auch gewerblich anwendbar. Schließlich beruhe der - 4 - geltende Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik auch auf erfinde-rischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden II, die in ihren Beschwerdeschriftsätzen nur noch mangelnde Neuheit des Verfahrens nach dem geltenden Anspruch 1 bei Zugrundelegung fachmännischen Wissens gegen-über der älteren Anmeldung (1) DE 199 15 722 A1 geltend macht und zuletzt ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat. Sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2003 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Beschwerdeführerin und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Einsprüche sind zulässig, konnten jedoch gegenüber dem geltenden be-schränkten Patentbegehren nicht durchgreifen. - 5 - Das beschränkt aufrecht erhaltene Patent betrifft ein „Verfahren zur Herstellung einer Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen“ gemäß den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur effektiven und einfachen Herstellung einer Kettenwirkware mit großen Gitteröffnungen bereitzu-stellen, das bei gesteigerter Produktivität eine qualitativ hochwertige Ware ge-währleistet (vgl. geltende Beschr. Abs. [0008]). Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 gelöst. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 leiten sich aus den ursprünglichen Anmel-dungsunterlagen sowie der erteilten Patentschrift her und vermitteln eine klare, vollständige und damit nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln. Sie sind deshalb zulässig, dies stellt die Einsprechende auch nicht in Frage. Das erteilte Patentbegehren wurde zulässig beschränkt auf das Verfahren gemäß den erteilten Patentansprüchen 6 bis 10. Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet der Textiltechnik mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet von Kettenwirkmaschinen und der Herstellung von Kettenwirkwa-ren, auch Geotextilien. Das beanspruchte Verfahren ist zweifellos gewerblich anwendbar, es ist auch neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Neuheit des Patentgegenstandes: In der nachveröffentlichten Patentanmeldung DE 199 15 722 A1 (1) mit älterem Zeitrang ist eine textile Gitterstruktur, insbesondere ein Geogitter, mit geradlinig - 6 - verlaufenden Kettfäden 1 und im wesentlichen rechtwinklig dazu verlaufenden ge-radlinigen Schussfäden 2 offenbart, also eine Kettenwirkware, die eine biaxiale Struktur mit großen Gitteröffnungen aufweist. Die Schussfäden 2 sind mit den Kettfäden 1 mittels Fixierungsfäden 3 verbunden, deren Maschen die Kettfäden 1 in ganzer Länge und die Schussfäden 2 im Bereich der Kreuzungen 4 umschlin-gen. Die Kettfäden 1 und die Schussfäden 2 sind einzeln oder in Gruppen in größeren, die lichten Weiten 5 des Gitters 6 ergebenden Abständen angeordnet. In den Kreuzungsbereichen von Kett- und Schussfäden sind die Längen der Ma-schen 7 der Fixierungsfäden deutlich kürzer als in den dazwischen liegenden Be-reichen der Gitterstruktur. Die Struktur dieses Geogitters entspricht insoweit derjenigen des patentgemäß hergestellten Geogitters. Die ältere Schrift (1) ist nur hinsichtlich der Neuheit des Patentgegenstandes zu berücksichtigen und nennt keine Merkmale für das Verfahren zur Herstellung des Geogitters und dessen unterschiedlicher Maschendichte. Beim Streitpatent werden Stehfäden 2 und Schussfäden 3 kreuzweise in Gruppen angeordnet und anschließend mittels Maschen verwirkt, die durch Kettfäden 4 ge-bildet sind. Innerhalb eines Rapportes der Struktur wird die Anzahl der Maschen in den Bereichen zwischen den Kreuzungsbereichen der Steh- und Schussfäden im Vergleich zur Maschenzahl an den Kreuzungsbereichen reduziert. Solche unterschiedliche Maschendichte kann durch verschiedene Maßnahmen hergestellt werden, wie beispielsweise durch unterschiedliche Arbeitsgeschwin-digkeiten beim Gitterlegen und/oder beim Maschenbilden. So können sich die Ge-schwindigkeiten des Hauptantriebs und/oder der Nebenantriebe gesteuert verän-dern. - 7 - So können beispielsweise gesteuerte Geschwindigkeitsänderungen des Antriebs des Längsförderers für den Schussfaden mittels Schusseintragssystem unabhän-gig vom Maschinenantrieb einer Kettenwirkmaschine zur gewünschten Maschen-dichteänderung führen. Nach der Schrift (1) bilden die Fixierungsfäden 3 die Maschen. Diese Maschen sind im Kreuzungsbereich von Schuss- und Kettfäden deutlich kürzer als zwischen den Kreuzungsbereichen. Das kann beispielsweise durch unterschiedliche Fadenlängenfreigabe, durch un-terschiedliche Fadenzuführungsgeschwindigkeit bzw. auch durch unterschiedliche Fadenspannung des die Maschen bildenden Fadens bei der Bildung der Maschen erreicht werden. Neben veränderlich gesteuerter Fadenzuführungsgeschwindigkeit ist auch eine unterschiedliche Warenabzugsgeschwindigkeit eine der Möglichkeiten, beispiels-weise jeweils auch in Verbindung oder kombiniert mit einer der anderen genann-ten Möglichkeiten, um zu einer so unterschiedlichen Maschendichte zu kommen, wie sie das Geogitter nach (1) aufweist. Dem Fachmann stehen somit verschiedene Möglichkeiten für ein Herstellungs-verfahren zur Verfügung, um ein Geogitter gemäß der Schrift (1) herzustellen. Die Schrift (1) liefert zum angegriffenen Herstellungsverfahren keinerlei Aussage. Die Maschengröße und Maschendichte einer biaxialen Struktur wie eines Geogitters ist, wie dargelegt, weder zwingend noch stets immer nur alleine von der Abzugs-geschwindigkeit abhängig. Deshalb wird ein ganz bestimmtes Herstellungsverfahren auf Grund der Schrift (1) weder mitgelesen noch vorgegeben, ist also weder selbstverständlich noch zwin-gend und auch nicht offensichtlich oder in ganz besonderer Weise bevorzugt, auch nicht das streitpatentgemäß beanspruchte Herstellungsverfahren. - 8 - Vielmehr überlässt es die Schrift (1) dem Fachmann, welche Herstellungsmethode er anwendet. Daher nimmt die Schrift (1) das patentgemäß beanspruchte spezielle Herstellungsverfahren, wonach die biaxiale Struktur entsprechend ihrem Rapport in den Kreuzungsbereichen der Steh- und Schussfäden langsamer als in den Be-reichen zwischen benachbarten Kreuzungsbereichen abgezogen wird, nicht neu-heitsschädlich vorweg. Das beanspruchte Herstellverfahren ist daher gegenüber der Schrift (1) neu. Eine Berücksichtigung weiterer Schriften oder weiterer fachmännischer Überle-gungen ist im Rahmen der Neuheitsprüfung gegenüber der älteren Anmeldung nicht statthaft. Insoweit können daher die Argumente der Beschwerdeführerin nicht durchgreifen, dass dem Fachmann beispielsweise aus der US - Patentschrift 44 72 086 (7) be-kannt sei, die Länge der Maschen alleine durch Änderung der Abzuggeschwindig-keit einzustellen. Ob ein solches Verfahren zur Herstellung eines Geogitters nach (1) anzuwenden wäre, ist bereits eine Frage erfinderischer Tätigkeit. Nur in Kenntnis der beanspruchten Erfindung mag diese als offensichtlich oder bevorzugt erscheinen. Das beanspruchte Herstellverfahren offenbart die Schrift (1) dem unbefangenen Leser entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zwingend oder selbstverständlich. Gegenüber anderen Schriften hat die Beschwerdeführerin mangelnde Neuheit nicht geltend gemacht. Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist im ange-fochtenen Beschluss der Patentabteilung 26 unter III. 1 ausführlich und überzeu-gend dargelegt, dass und weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegen-über den übrigen Entgegenhaltungen neu ist, insbesondere weil die beanspruchte - 9 - Struktur daraus nicht bekannt ist, zumal nicht in Verbindung mit dem beanspruch-ten Herstellungsverfahren. Diesen Ausführungen wird vollumfänglich gefolgt. Zur erfinderischen Tätigkeit Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zuletzt fehlende erfinderi-sche Tätigkeit weder geltend gemacht noch dazu Schriften und Gründe genannt. Gegenüber den hier geltenden Patentansprüchen 1 bis 5 (entsprechende dem zuletzt geltenden Antrag im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt) ist im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 26 unter III. 2 ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt, also auch erfinde-risch ist. Diesen Ausführungen wird vollumfänglich gefolgt, insbesondere weil die bean-spruchte Struktur daraus nicht bekannt ist und auch eine Verbindung einer sol-chen Struktur mit dem beanspruchten Herstellungsverfahren durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt wird. Die Beschwerde hat den Beschluss der Patentabteilung zuletzt hinsichtlich erfin-derischer Tätigkeit auch nicht mehr angegriffen, also weder in Zweifel gezogen, noch neue Schriften und Argumente dazu vorgebracht. Der Angriff der Einsprechenden II mittels der im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten offenkundigen Vorbe-nutzung einer Geogitterstruktur, die derjenigen nach der älteren Anmeldung DE 199 15 722 A1 (1) entsprechen soll, kann die Lehre des geltenden An-spruchs 1 auch nicht in nahe legen. - 10 - Zwar zeigt das als offenkundig vorbenutzt geltend gemachte Gitter - die Vorbe-nutzung und die Offenkundigkeit als zutreffend angenommen - unterschiedliche Maschendichte wie beansprucht, ohne jedoch das Verfahren zu dessen Herstel-lung zu offenbaren. Dass daraus alleine unterschiedliche Abzugsgeschwindigkeit bereits nahegelegt sei und nicht etwa andere Herstellverfahren, wie zur Neuheit in Verbindung mit (1) bereits ausgeführt, kann nicht überzeugen. Die in Verbindung dazu auch angeführten Entgegenhaltungen DE 31 11 113 A1 (3) und DE 31 11 112 A1 (4) betreffen Regelvorrichtungen für die Kettfadenzufüh-rung und den Warenabzug zur Beeinflussung von Warenmusterungen, so dass deren Aufgreifen und Kombination in Verbindung mit dem benutzten Geogitter weder nahegelegt ist, noch in naheliegender Weise zur beanspruchten Lehre der Maschendichtesteuerung alleine durch entsprechende Änderung des Warenab-zugs führt. In dieser Richtung ist auch nichts substantiiert vorgetragen worden. Die weiterhin noch angeführte Verbindung der Vorbenutzung mit der US 43 06 429 (5) liegt noch ferner, weil diese Schrift ein Verfahren zum Verfesti-gen von Vliesen durch Nähwirken betrifft, so dass dem Fachmann weder die Zu-sammenschau noch das beanspruchte Verfahren dadurch nahe gelegt wird und auch dazu nichts substantiiert dargelegt wurde. Eine Zusammenschau der Vorbenutzung mit der US 44 72 086 (7) ist weder vor-getragen worden noch naheliegend und zielführend, weil (7) keinerlei Hinweis auf eine Änderung der Maschendichte enthält und daher auch für deren Verwirkli-chung keine Anregung geben oder Lehre nahelegen kann. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht somit auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher patentfähig. - 11 - Dies gilt auch für die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die sich auf die Patentfä-higkeit der Lehre des Anspruchs 1 stützen und gegenüber dieser keine Selbstver-ständlichkeiten beinhalten, sondern zweckmäßige Ausbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Einsprechenden II zu-rückzuweisen. Dr. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Harrer Bb
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