BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 18/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 42 29 828 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 7. September 1992 beim Deut-schen Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung "Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes“ ist am 4. Juli 1996 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentab-teilung 26 das Patent mit Beschluss vom 16. November 2001 widerrufen, weil der Gegenstand des Anspruches 1 nach Hauptantrag nicht neu sei und derjenige nach Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat am 22. November 2002 neue Ansprüche 1-6 und geänderte Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 2b und 2c eingereicht und ausgeführt, dass die Merkmalskombination nach dem nun geltenden Anspruch 1 sowohl neu als auch erfinderisch sei. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. November 2001 aufzuheben und das Pa-tent 42 29 828 aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: An-sprüche 1-6, eingeg. am 22. November 2002, Beschreibung Sei-ten 1, 2, 2a, 2b und 2c, eingeg. am 22. November 2002, anson-sten die Beschreibung und Figuren gemäß den erteilten Unterla-gen. 11 W (pat) - 3 - Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt insbesondere aus, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ge-genüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit beruhe. Die Patentinhaberin bittet mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 nach Aktenlage zu entscheiden. Der Termin für die mündliche Verhandlung ist daraufhin von Amts wegen aufge-hoben worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes, insbeson-dere für die Blattbildungszone, bestehend aus wenigstens zwei übereinander liegenden Siebgeweben, die mindestens einlagig ausgebildet und durch in Quer- und/oder Längsrichtung verlau-fende Bindefäden miteinander verbunden sind, wobei eines der Siebgewebe als Definitionsgewebe (1;11) mit die mechanischen Eigenschaften des Verbundgewebes hinsichtlich Dehnung und Steifigkeit bestimmender Ausbildung und das andere Siebgewebe 11 W (pat) - 4 - als Reaktionsgewebe (4;14) mit einer höheren Dehnung und ge-ringeren Steifigkeit als das Definitionsgewebe (1;11) ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dehnung des Reaktionsge-webes (4;14) mindestens doppelt so groß ist wie die Dehnung des Definitionsgewebes (1;11), dass die Anzahl der Fadenkröpfungen bei dem Reaktionsgewebe größer gewählt ist als bei dem Definiti-onsgewebe, und dass die Fadendichte zumindest der Kettfäden (15) des Reaktionsgewebes (14) geringer gewählt ist als die ent-sprechende Fadendichte des Definitionsgewebes (11).“ Diesem Anspruch folgen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Papiermaschinensieb in Form eines Verbundgewebes zu schaffen, bei dem bei vergleichbarem Aufbau mit vergleich-baren Materialien und Fadenstärken dennoch der innere Verschleiß soweit redu-ziert ist, dass die Lebensdauer des Papiermaschinensiebs durch den äußeren Verschleiß, also den auf der Siebaußenseite auftretenden Abrieb bestimmt wird. Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in Entwicklung und Herstellung von Geweben für Papiermaschinensiebe. 1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er basiert auf den erteilten und auch ursprünglich offenbarten Ansprüchen 1, 3, 6 und 7. 2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag zwar gegenüber dem berück-sichtigten Stand der Technik neu sein. Er beruht aber nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit. Aus der DE 24 55 185 A1 ist ein Papiermaschinensieb in Form eines Verbundge-webes bekannt, das nicht nur alle Merkmale des Oberbegriffes des Anspruches 1 11 W (pat) - 5 - aufweist, sondern auch die beiden ersten der drei Merkmale des Kennzeichenteils des Anspruchs 1. Das Ausführungsbeispiel nach Fig 1 und 2 weist eine gesamte Querschnittsfläche der Kettgarne des unteren Gewebes auf, die vorzugsweise mindestens zweimal so groß ist wie die gesamte Querschnittsfläche des oberen Gewebes (S 7, unterer Absatz). Diese Maßnahme allein ergibt bei gleichem Mate-rial für die Fäden des unteren und des oberen Gewebes, was nach dem Beispiel auf Seite 16 und 17 (seitenübergreifender Absatz) aus multifilen Polyesterlitzen besteht, eine Dehnung des oberen Gewebes, die - gemäß dem ersten Merkmal des Kennzeichenteils des Anspruches 1 - mindestens doppelt so groß ist wie die Dehnung des unteren Gewebes. Überdies sind dessen Kettgarne weniger stark gekröpft (Fig 1 und S 8, Z 10-13) als diejenigen des oberen Gewebes, was dessen Dehnbarkeit erhöht. Außerdem ist durch dieses Kröpfungsverhältnis auch das zweite Merkmal des Kennzeichenteils des Anspruches 1 bekannt. Daraus folgt, dass aus der DE 24 55 185 A1 mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig 1 und 2 sämtliche Merkmale des geltenden Anspruches 1 bekannt sind - außer dem letz-ten Merkmal, das die Fadendichte betrifft. Aus der DE 24 55 185 A1 ist für die angegebenen Beispiele ausnahmslos die Lehre zu entnehmen, das untere Gewebe weniger dehnbar im Sinne einer die mechanischen Eigenschaften bestimmenden Ausbildung (Definitionsgewebe) zu gestalten, woran sich das dehnbarere obere Gewebe bei Verformung durch die Siebumlenkung im Bereich der Stützrollen ohne zu große innere Verschiebung anpasst (Reaktionsgewebe), vgl S 3, Z 1-6. Für den Fachmann ist es bei Kenntnis dieser Lehre naheliegend, das Dehnungsverhältnis zwischen den beiden Gewe-ben nicht nur über die Kröpfungsausbildung und Querschnittsverhältnisse, son-dern auch über das Verhältnis der Fadendichte der Kettfäden beider Gewebe zu beeinflussen, weil eine Änderung der Webdichte selbstverständlich die Dehnung eines Gewebes beeinflusst. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht aus diesen Gründen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 1 ist deshalb nicht bestandsfähig. 11 W (pat) - 6 - Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche fallen mit diesem. Dellinger von Zglinitzky Harrer Schmitz Na 11 W (pat)
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