BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 18/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Juni 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2004 012 417.5hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Schell, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B25B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 2. Juli 2007 aufgehoben und das Patent DE 10 2004 012 417 erteilt.Bezeichnung: Funktionsteil für einen Schraubendreher und Schraubendrehersatz.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1-24 sowie Beschreibung, jeweils vom 18. Juni 2009,sowie 4 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse B25B des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 2. Juli 2007 die am 13. März 2004 unter Inanspruchnahme der deutschen Prioritäten 103 41 697.8 vom 10. September 2003 und 10 2004 009 002.5 vom 25. Februar 2004 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung" H a l t e v o r r i c h t u n g f ü r a u s w e c h s e l b a r e F u n k t i o n s t e i l e i n e i -n e m W e r k z e u g s a t z u n d A u s g e s t a l t u n g d e r F u n k t i o n s t e i l e “gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.- 3 -Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften(1) US 63 63 820 B1(2) DE 44 47 503 C2(3) US 2002/01 70 394 A1(4) US 14 73 186(5) DE 18 61 500 U(6) DE 71 35 254 U(7) US 59 57 014 A(8) DE 202 18 876 U1(9) DE 296 19 539 U1(10) WO 01/74543 A1(11) DE 298 03 967 U1(12) DE 694 16 837 T2(13) EP 0 222 971 A1(14) US 2 635 660(15) US 2 564 356(16) US 1 816 359(17) US 1 562 810und von der Anmelderin beschreibungseinleitend auch die(18) DE 81 03 809 U1(19) DE 12 42 520 B(20) US 4 096 896(21) WO 94/23901 A1(22) DE 85 02 308 U1(23) DE 87 03 380 U1(24) DE 197 07 839 A1(25) DE 102 19 418 A1(26) DE 43 36 376 C2(27) Norm EN 60900genannt worden.- 4 -Die Patentanmeldung ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 26, eingegangen am 15. Juni 2007, nicht pa-tentfähig seien.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 24 und eine neue Beschreibung vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 10 gegenüber dem genannten Stand der Technik patentfähig seien.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25B, vom 2. Juli 2007, aufzuheben und das Patent mit folgenden Un-terlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 – 24 sowie Beschreibung, jeweils vom 18. Juni 2009, sowie 4 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungs-schrift.Die geltenden Ansprüche 1 und 10 lauteten:1. Funktionsteil (2) für einen Schraubendreher mit,a) einer Mitnehmerfläche mit einem unrunden Endstück (5) aus Kunststoff, die unter Axial- und Drehmomentbelastung einen lösbaren, ein Drehmoment übertragenden Sitz des Funktionsteils (2) in einer Höhlung (6) eines Griffs (1), deren Innenform der Außenform des Endstückes (5) entspricht, ermöglicht,- 5 -b) sowie einem Zapfen (5a), auf den bei einer Verwendung des Funktionsteiles (2) ohne Griff (1) eine Kappe (19) drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann.10. Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einer Kappe (19), die auf den Zapfen (5a) des Endstücks (5) bei Verwendung des Funktionsteils (2) ohne Griff (1) drehbar und wieder lösbar aufgesteckbar ist, sowie einem Griff (1), wobei der Griff (1) eine Höhlung (6) besitzt, deren Innenform der Außenform des Endstückes (5) entspricht.Zum Wortlaut der auf die Ansprüche 1 und 10 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 bzw. 11 - 24 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.Die Beschwerde der Anmelderin ist begründet.Die Anmeldungsgegenstände betreffen ein Funktionsteil für einen Schraubendre-her und einen Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil.Aus dem Stand der Technik sind hinsichtlich des Anmeldungsgegenstandes zwei Typen von Schraubendrehern bekannt:Zum einen Schraubendreher, deren Schaft - auch als Klinge bezeichnet - in einem Endbereich von einem im Längsschnitt U-förmigen Griff ummantelt ist. Der Schaft - 6 -ist fest und unlösbar oder über eine Haltevorrichtung lösbar mit dem Griff verbun-den (vgl. S. 4, Abs. 1 und 2 der geltenden Beschreibung).Zum anderen Schraubendreher, bei denen die radiale Erstreckung des Schaftes bzw. des Griffes vermindert ist, um ein Arbeiten in beengten Einbauräumen zu ermöglichen. Diese Ausführungsformen weisen üblicherweise im Endbereich ei-nen Drehkopf auf, über welchen die Schraubendreher mittels einer üblicherweise mit einem Finger eines Benutzers aufgebrachten Axialkraft auf eine Schraube ge-presst werden können. Durch zwei weitere am Griff angreifende Finger des Be-nutzers werden verhältnismäßig kleine Drehmomente aufgebracht. Diese Schrau-bendreher werden nicht mit großflächiger Anlage der Hand des Benutzers, son-dern feinfühlig zwischen einzelnen Fingern benutzt (vgl. S. 4, 3. Abs. der gelten-den Beschreibung).Die Aufgabe besteht darin, ein hinsichtlich unterschiedlicher Einsatzmöglichkeiten verbessertes Funktionsteil sowie einen kompakten Schraubendrehersatz mit er-weiterten Einsatzmöglichkeiten vorzuschlagen (S. 4, 4. Abs. der geltenden Be-schreibung).Maßgeblicher Fachmann ist ein Techniker mit langjähriger Erfahrung in der Kon-struktion und Fertigung von Handwerkzeugen.Zulässigkeit der AnsprücheDie geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen herleiten lassen. Hierbei sind die Merkmale des An-spruchs 1 in ihrer Merkmalsreihenfolge an folgenden Stellen der ursprünglichen Unterlagen offenbart: S. 1, Z. 4 - 7 (Funktionsteil für einen Schraubendreher); S. 3, Z. 108 und S. 4, Z. 109; S. 4, Z. 113 - 117; S. 4, Z. 133 – 137 (lösbar) und An-spruch 15.- 7 -Die Merkmale der Unteransprüche sind an folgenden Stellen offenbart:S. 6, Z. 204 – 207 (Anspruch 2); S. 6, Z. 204 – 207 (Anspruch 3); S. 13, Z. 458 - 463 (Anspruch 4); S. 13, Z. 458 – 463 (Anspruch 5); S. 13, Z. 465 – 466 (Anspruch 6); Anspruch 10 (Anspruch 7); S. 12, Z. 429 – 432 (Anspruch 8); An-spruch 3 (Anspruch 9); S. 6, Z. 202 – 204, S. 4, Z. 113 - 117 i. V. m Anspruch 15 (Anspruch 10); Anspruch 11 (Anspruch 1); Anspruch 12 (Anspruch 2); An-spruch 13 (Anspruch 3); Anspruch 14 (Anspruch 4); Anspruch 15 (Anspruch 5); Anspruch 16 (Anspruch 6); Anspruch 17 (Anspruch 7); Anspruch 18 (Anspruch 8); Anspruch 19 (Anspruch 9); Anspruch 20 (Anspruch 10); Anspruch 21 (An-spruch 11); Anspruch 22 (Anspruch 12); Anspruch 23 (Anspruch 13) und An-spruch 24 (Anspruch 14).Zur Auslegung des Anspruchs 1 und 10Funktionsteile sind, wie dem zweiten Absatz der geltenden Beschreibung zu ent-nehmen ist, Werkzeuge, wie Schraubendreher-Klingen mit jeweils unterschiedli-cher Funktionsspitze, passend für verschiedene Schraubengrößen und Schrau-bentypen, wie zum Beispiel Schlitzschrauben, Kreuzschrauben oder Schrauben mit TORX®-Profil, Werkzeug-Sätze dieser Art sind zumeist in einer Kassette zu-sammengefasst.Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.Die im Prüfungsverfahren genannten und die beschreibungseinleitend in den ur-sprünglichen Unterlagen von der Anmelderin genannten Entgegenhaltungen of-fenbaren allesamt nicht das Merkmal b), wonach das Funktionsteil einen Zapfen aufweist, auf den bei einer Verwendung des Funktionsteiles ohne Griff eine Kappe drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann.Dies gilt für die Druckschriften (1) bis (8), (12), (13), (18) bis (27), da sie keine drehbare Kappe aufweisen.- 8 -Der Stand der Technik nach (10), (11), (15), (16) und (17) beschreibt zwar Schraubendreher, die mit einer drehbaren Kappe versehen sind, jedoch kein Funktionsteil, welches so gestaltet ist, dass eine Verwendung des Funktionsteiles ohne Griff, aber mit drehbarer und wieder lösbarer Kappe möglich wäre.Dies trifft auch für die Schrift (9) zu, aus der ein Schraubendreher für die Übertra-gung kleiner Drehmomente bekannt ist, bestehend aus einem Griff mit einem Ein-schnürungsbereich, einer vorne in dem Griff befestigten Schraubendreherklinge, also einem Funktionsteil, und einer Abschlusskappe, die am hinteren Ende des Griffes (vgl. S. 1, 1. Abs.) und nicht - wie beim Anmeldungsgegenstand - an einem Zapfen des Funktionsteiles befestigt ist.Die Kappe des Schraubendrehers gemäß (14) ist zwar an der Schraubendreher-klinge drehbar befestigt (vgl. Sp. 3, Z. 39, 40), jedoch ist zum Drehen des Schrau-bendrehers immer der mit dem Klingenschaft verbundene Griff vorgesehen; eine Greifmöglichkeit an der Schraubendreherklinge ist nicht offenbart. Folglich ist das Funktionsteil nicht so ausgebildet, dass dessen Verwendung ohne Griff und mit drehbarer und wieder lösbarer Kappe möglich wäre.Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Für den Fachmann bildet die Druckschrift (14) den nächstkommenden Stand der Technik und damit den Ausgangspunkt für den Anmeldungsgegenstand. Aus die-ser Druckschrift ist ein Schraubendreher bekannt, der aus einer Schraubendreher-klinge („tool shank 17“), einem Griff („handle 19“) und einer drehbar auf der Klinge befestigten Kappe („head element 15“) besteht (vgl. Sp. 2, Z. 9 – 14). Aufgrund des rechteckigen Querschnitts der Klinge („square shank 17“; Sp. 4, Z. 15 – 18) und des rechteckigen Querschnitts der Öffnung im Griff („square opening 75“; Sp. 3, Z. 70 – 73) erkennt der Fachmann, dass die Mitnehmerfläche der Klinge zum Übertragen von Drehmomentbelastungen dient. Außerdem ist der Griff von - 9 -der oberen Mitnehmerfläche lösbar, da er entlang der Klinge verschoben und aus-geklappt werden kann, um nahe des Endes der Schraubendreherklinge Kraft auf-bringen zu können (vgl. Sp. 4, Z. 59 – 62 und Fig. 6). Da beim Schraubendreher nach (14) die Kappe und der Griff gleichzeitig am Funktionsteil befestigt sind (vgl. die Fig. 1, 3 und 6), muss der Griff nach oben offen sein, und es ist zum Ausklap-pen des Griffs in dessen seitlicher Wandung ein Schlitz („slot 77“; Sp. 4, Z. 42 - 50) vorgesehen. Folglich hat der Griff gemäß (14) keine Höhlung. Eine Höhlung würde nämlich das Funktionsteil von allen Seiten umschließen und ledig-lich an der Seite, an der das Funktionsteil eingesetzt wird, eine Öffnung vorsehen. Demnach ist diesem Stand der Technik kein Hinweis zu entnehmen, den Griff mit einer Höhlung zu versehen, deren Innenform der Außenform des Endstückes des Funktionsteils entspricht. Eine Anregung zu diesem Teilmerkmal des Merkmals a) im Anspruch 1 fehlt somit.Ebenso ist das Teilmerkmal des Merkmals a) nicht offenbart, wonach das unrunde Endstück der Mitnehmerfläche des Funktionsteils aus Kunststoff besteht.Da auch der von der oberen Mitnehmerfläche gelöste Griff zum Übertragen von Kräften dient, wie es in Sp. 4, Z. 59 – 62 beschrieben ist, und offensichtlich an der Schraubendreherklinge selbst kein Griffbereich vorgesehen ist, ist hieraus auch keine Anregung zur Ausgestaltung gemäß Merkmal b) zu entnehmen, wonach das Funktionsteil einen Zapfen aufweist, auf den bei einer Verwendung des Funk-tionsteiles ohne Griff eine Kappe drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann.Die Druckschrift (9) lehrt, die Schraubendreherklinge im Griff zu befestigen und eine Abschlusskappe am hinteren Ende des Griffes (vgl. S. 1, 1. Abs.) vorzuse-hen. Hinweise, die Klinge mittels eines lösbaren Sitzes in der Höhlung des Griffs zu befestigen, wie es das Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1 vorsieht, und die Kappe statt am hinteren Ende des Griffes auf dem Funktionsteil, also der - 10 -Schraubendreherklinge, drehbar und wieder lösbar aufzustecken (Merkmal b), sind nicht vorhanden.Die Schraubendreher nach (1), (4), (5), (18), (19), (22), (23) und (24) weisen Wechselklingen auf, die im Griff befestigt werden. Eine Verwendung dieser Wech-selklingen ohne den Griff ist nicht offenbart, so dass diesen Druckschriften keine Anregung zu entnehmen ist, die Schraubendreherklinge, also das Funktionsteil, so umzugestalten, dass zur Verwendung des Funktionsteiles ohne den Griff auf die-sem ein Zapfen vorzusehen ist, auf den eine Kappe drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann.Schraubendreher mit Wechselklingen und drehbaren Kappen sind in den Schrif-ten (11), (15) und (17) beschrieben. Die drehbaren Kappen sind dort am Griff be-festigt, so dass auch in diesem Stand der Technik kein Hinweis gegeben wird, eine Kappe drehbar und wieder lösbar auf einen Zapfen des Funktionsteils aufzu-stecken, um das Funktionsteile ohne den Griff verwenden zu können.Aus dem Stand der Technik nach (3), (7), (12), (20) und (26) sind Schraubendre-her mit wechselbaren Schraubendrehereinsätzen, so genannten Bits, zu entneh-men, die in Halterungen eingesteckt werden, welche fest im Griff befestigt sind. Folglich sind hieraus keine Anregungen zu entnehmen die Einsätze statt in spe-ziellen Halterungen lösbar in einer Höhlung des Griffes selbst zu befestigen, wie es das Merkmal a) vorsieht. Auch wird der Fachmann schon aufgrund der kurzen Abmessungen der Wechseleinsätze nicht angeregt, diese ohne den Griff und die Halterung für die Bits zu nutzen. Daher wird er die Ausgestaltung dieser Funk-tionsteile gemäß Merkmal b), wonach das Funktionsteil einen Zapfen aufweist, auf den bei einer Verwendung des Funktionsteiles ohne den Griff eine Kappe drehbar und wieder lösbar aufgesteckt werden kann, nicht in Betracht ziehen.Die aus den Schriften (2), (6), (10), (15) und (16) bekannten Schraubendreher of-fenbaren fest mit dem Griff verbundene Schraubendreherklingen. Demzufolge - 11 -kann dieser Stand der Technik keine Anregung geben, das Funktionsteil so zu gestalten, dass es einen lösbaren Sitz des Funktionsteils in einer Höhlung des Griffs ermöglicht.Die unterschiedlichen Ausgestaltungen der vorgenannten Schraubendrehertypen geben aus den dargelegten Gründen auch keinen Anlass, die gegebene Aufgabe in anmeldungsgemäßen Sinne zu kombinieren.Die Druckschriften (8), (21), (25) und (27) befassen sich nicht mit einem gattungs-gemäßen Funktionsteil und liegen weiter ab, die Schrift (8) betrifft nämlich ein Gartenwerkzeug, die Druckschrift (21) einen Rollgabelschlüssel, Druckschrift (25)eine freilaufende Hülse eines motorisch antreibbaren Schraubers und die Schrift (27) allgemein eine DIN-gerechte Ausgestaltung von Handwerkzeugen zum Gebrauch für Arbeiten unter elektrischer Spannung. Anregungen zu einem anmeldungsgemäß ausgestatteten Funktionsteil ergeben sich auch hieraus nicht.Das Funktionsteil nach Anspruch 1 beruht folglich auf erfinderischer Tätigkeit.Der Anspruch 1 gemäß den geltenden Anspruchsunterlagen ist somit gewährbar, ebenso, wie der danach geltende Anspruch 10.Dieser betrifft einen Schraubendrehersatz mit mindestens einem Funktionsteil u. a. nach Anspruch 1 und erfüllt im Rückbezug daher ebenfalls sämtliche Krite-rien der Patentfähigkeit. Weder offenbart eine der Entgegenhaltungen (1) bis (27)einen Schraubendrehersatz mit den anmeldungsgemäß vorgesehenen Merkma-len, noch legt der sich daraus ergebende Stand der Technik diesen nahe.- 12 -Die Ansprüche 2 - 9 und 11 - 24 sind ebenfalls gewährbar, da die darin angege-benen Merkmale zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Funktionsteils bzw. des Schraubendrehersatzes nach Anspruch 1 bzw. 10 betref-fen.Dr. Maier Dr. Fritze Schell RotheBb
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