BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 19/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Februar 2004 Neumair Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache .betreffend die Patentanmeldung 199 34 401.9-24 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse C 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2000 die am 22. Juli 1999 eingereichte, am 22. März 2001 offengelegte Patentanmeldung 199 34 401.9 - 24 mit der Bezeich-nung "Kriechbeständige wärmeausdehnungsarme Eisen-Nickel-Legierung“ gemäß PatG § 48 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände der An-sprüche 1 und 2 gegenüber der US 39 71 677 (6) nicht neu und die beanspruch-ten Verwendungen mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 29. August 2000, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 19. Februar 2004 zu erteilen. Die geltenden Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag lauten: 1. Kriechbeständige und ausdehnungsarme Eisen-Nickel-Legierungen, die (in Masse-%) neben max. 0,02 % C, max. 0,05 % Mn, und max. 0,05 % Si einen Al-Gehalt von 0,05 bis 1,5 %, einen Ti-Gehalt von 1,5 bis 2,5 %,
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