BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 19/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Patent 196 17 829 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz (Ph.D./M.I.T./Cambridge), Sekretaruk und Dipl.-Ing. Schmitz beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Patentabteilung 43 – vom 14. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung des Ein-spruchs und zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Pa-tent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 43 hat das Patent mit der Bezeichnung Lufttrocknungsanlage, insbesondere für Schienenfahrzeuge mit Beschluss vom 14. Februar 2002 widerrufen. Diese Entscheidung wurde am 15. Februar 2002 zur internen Postabfertigungsstelle gegeben. Am Tag der Ent-scheidung ging ein Schriftsatz der Patentinhaberin ein, der einen geänderten - 3 - Hauptantrag sowie einen (neuen) Hilfsantrag enthielt. Diesen hat die Patentabtei-lung bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung der Prüfung des Einspruchs und zur erneuten Entscheidung. Nach § 79 Abs 3 Nr 2 PatG kann das Patentgericht die angefochtene Entschei-dung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier der Fall. Die Patentabteilung hat den Anspruch des Patentinhabers auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs 1 GG verletzt. Diese Vorschrift enthält zwar nach ihrer wörtlichen Fassung nur den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Es ist jedoch seit langem anerkannt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatli-ches Prinzip mit Verfahrensrang für alle Verfahren vor Behörden und Gerichten gilt (vgl BGH GRUR 1966, 583 – Abtastverfahren). Die Patentabteilung hat den am Tag ihrer Entscheidung eingegangenen Schriftsatz der Patentinhaberin mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag nicht mehr berücksichtigt, wozu sie jedoch verpflichtet ge-wesen wäre (vgl BGH GRUR 1967, 435 – Isoharnstoffäther). 2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen. Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerde-gebühr zurückgezahlt wird. Dies erfordert Billigkeitserwägungen, die es als nicht sachgerecht erscheinen lassen, die erfolgsunabhängige Beschwerdegebühr in Ausnahmefällen zurückzuzahlen. Dies ist für den Fall anerkannt, dass das Verfah-ren vor dem Patentamt an einem schweren Mangel leidet. Bei Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfas-- 4 - sungsrang als besonders schwerem Verfahrensverstoß entspricht die Rückzah-lung der Billigkeit. Dellinger Skribanowitz Sekretaruk Schmitz Bb
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