BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 20/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. April 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Patent 101 05 668 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 8. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 05 668 mit der Bezeichnung "Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine“ erteilt und die Erteilung am 6. Juli 2006 veröffentlicht worden. Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, worauf die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluss vom 11. März 2009 widerrufen hat, da Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim Deutschen - 3 - Patent- und Markenamt eingereichten Fassung hinausgehe und der Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 2 den Schutzbereich des Patents erweitere. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat vorgetragen, dass die Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 zulässig seien, die Gegenstände der Patentansprüche weder über die eingereichten Fas-sung hinausgingen noch den Schutzbereich des Patents erweiterten. Der Vertreter der Patentinhaberin stellt die Anträge, den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 2009 aufzuheben und das Patent be-schränkt aufrecht zu erhalten gem. Hilfsantrag 1 aus der Anhörung vom 11. März 2009, hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten gem. Hilfs-antrag 2 aus der Anhörung vom 11. März 2009, weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1, eingereicht als Hilfsantrag 3 mit Schriftsatz vom 28. März 2014, im Übrigen wie Hilfsantrag 2 mit Disclaimer gem. Seite 8 Schriftsatz vom 14. März 2014, weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1, eingereicht in der heutigen mündlichen Ver-handlung als Hilfsantrag 4, im Übrigen wie Hilfsantrag 2 und mit Disclaimer wie Seite 3 heute eingereicht. Demgegenüber beantragt der Vertreter der Einsprechenden I, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Beschlusses zurück-zuverweisen. - 4 - Der Vertreter der Patentinhaberin schließt sich dem hilfsweisen Zurückverweisungsantrag an. Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende II ist zum Termin nicht erschienen und hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Die Einsprechende I ist der Auffassung, dass die Ansprüche 1 nach den Hilfsan-trägen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Fassung hinausgehen bzw. den Schutzbereich des Patents erweiterten. Überdies bezweifelt sie die Patentfähigkeit und stützt ihr diesbezügliches Vorbringen auf die Druckschriften E1 bis E15. Der geltende Anspruch 1 nach der Patentschrift lautet in gegliederter Fassung: M.1 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: ei-nem ersten Computer-Prozessor (1); M.2 einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet fern-gesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; M.3 einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Com-puter-Prozessor (2) verbunden ist; M.4 wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; M.5 wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnitt-stellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und M.6 wenigstens einem Peripheriegerät (8), das über ein viertes Schnitt-stellenelement (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden ist; M.7 wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommu-nikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem - 5 - ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Daten-kommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und M.8 wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strick-maschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; M.9 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine manuelle Einstelleinheit zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizie-rungsnummer aufweist; M.10 wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedli-che Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; M.11 wobei an jeder der intelligenten Kommunikationseinheiten (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten (8) vorgesehen ist, welche unter-schiedliche Seriennummern aufweisen; und M.12 wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intel-ligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriege-räte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist. Der geltende Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 lautet in gegliederter Fassung: M.1 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: ei-nem ersten Computer-Prozessor (1); M.2 einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet fern-gesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; M.3 einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Com-puter-Prozessor (2) verbunden ist, M.4 wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; M.5 wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnitt-- 6 - stellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und M.6.1 Peripheriegeräten (6, 7, 8), die über ein viertes Schnittstellenele-ment (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden sind; M.7 wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommu-nikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Daten-kommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und M.8 wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strick-maschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; M.9.1 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine durch Fin-ger aktivierbare Einstelleinheit zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizierungsnummer aufweist; M.10 wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedli-che Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; M.11.1 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) mit einer Mehr-zahl von solchen Peripheriegeräten (6, 7, 8) verbunden sind, wel-che unterschiedliche, ihnen zugeordnete Seriennummern aufwei-sen; und M.12 wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intel-ligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriege-räte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist. Der geltende Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 2 lautet in gegliederter Fassung mit einer redaktionellen Änderung im Merkmal 6.1 (,die): M.1 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: ei-nem ersten Computer-Prozessor (1); - 7 - M.2 einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet fern-gesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; M.3 einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Com-puter-Prozessor (2) verbunden ist, M.4 wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; M.5 wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnitt-stellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und M.6.1 Peripheriegeräten (6, 7, 8), die über ein viertes Schnittstellenele-ment (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden sind; M.7 wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommu-nikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Daten-kommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und M.8 wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strick-maschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; M.9.2 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine Einstellein-heit mit durch Finger aktivierbaren Schaltern zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizierungsnummer aufweist; M.10 wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedli-che Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; M.11.2 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) über die Kon-trolleinheit (5) mit einer Mehrzahl von solchen der Peripheriege-räte (6, 7, 8) verbunden sind, welche unterschiedliche, ihnen zuge-ordnete Seriennummern aufweisen; und M.12 wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intel-ligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriege-- 8 - räte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist. Der geltende Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 3 lautet in gegliederter Fassung: M.1 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: ei-nem ersten Computer-Prozessor (1); M.2 einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet fern-gesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; M.3 einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Com-puter-Prozessor (2) verbunden ist; M.4 wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; M.5 wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnitt-stellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und M.6.1 Peripheriegeräten (6, 7, 8), die über ein viertes Schnittstellenele-ment (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden sind; M.7 wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommu-nikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Daten-kommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und M.8 wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strick-maschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; M.9.2 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine Einstellein-heit mit durch Finger aktivierbaren Schaltern zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizierungsnummer aufweist; M.10 wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedli-- 9 - che Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; M.11 (wobei an jeder der intelligenten Kommunikationseinheiten (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten vorgesehen ist, welche unter-schiedliche Seriennummern aufweisen;) und M.11.2 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) über die Kon-trolleinheit (5) mit einer Mehrzahl von solchen Peripheriegerä-ten (6, 7, 8) verbunden sind, welche unterschiedliche ihnen zuge-ordnete Seriennummern aufweisen; und M.12 wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intel-ligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriege-räte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist. Der geltende Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 4 lautet in gegliederter Fassung: M.1 Internet-Inline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine mit: ei-nem ersten Computer-Prozessor (1); M.2 einem zweiten Computer-Prozessor (2), der über das Internet fern-gesteuert mit dem ersten Computer-Prozessor (1) verbunden ist; M.3 einer Mehrzahl von intelligenten Kommunikationseinheiten (3), die über ein erstes Schnittstellenelement (31) mit dem zweiten Com-puter-Prozessor (2) verbunden ist, M.4 wenigstens einer Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) zur Eingabe von Anweisungen, die über ein zweites Schnittstellenelement (41) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; M.5 wenigstens einer Kontrolleinheit (5), die über ein drittes Schnitt-stellenelement (51) mit der intelligenten Kommunikationseinheit (3) verbunden ist; und M.6.1 Peripheriegeräten (6, 7, 8), die über ein viertes Schnittstellenele-ment (61) mit der Kontrolleinheit (5) zur Überwachung durch die Kontrolleinheit (5) und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit (5) verbunden sind; M.7 wobei die intelligente Kommunikationseinheit (3) als das Kommu-- 10 - nikations-Zentrum für die Datenkommunikation zwischen dem ersten Computer (1) und der Kontrolleinheit (5) und der Daten-kommunikation zwischen der Mensch-Maschine-Schnittstelle (4) und der Kontrolleinheit (5) dient; und M.8 wodurch der erste Computer (1) den Betriebszustand der Strick-maschine über das Internet überwachen und eine Fernsteuerung und Einstellung der Strickmaschine vornehmen kann; M.9.2 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) eine Einstellein-heit mit durch Finger aktivierbaren Schaltern zum Zuordnen einer Arbeitsstations-Identifizierungsnummer aufweist; M.10 wobei die intelligenten Kommunikationseinheiten (3) unterschiedli-che Arbeitsstations-Identifizierungsnummern aufweisen; M.11 wobei an jeder der intelligenten Kommunikationseinheiten (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten vorgesehen ist, welche unter-schiedliche Seriennummern aufweisen; und M.11.3 wobei jede intelligente Kommunikationseinheit (3) über die Kon-trolleinheit (5) mit einer Mehrzahl der Peripheriegeräte (6, 7, 8) verbunden ist, und diese Peripheriegeräte (6, 7, 8) unterschiedliche ihnen zugeordnete Seriennummern aufweisen; und M.12 wobei Peripheriegeräte (8) der gleichen Art an verschiedenen intel-ligenten Kommunikationseinheiten (3) die gleiche Seriennummer aufweisen, so dass ein wechselseitiger Einsatz der Peripheriege-räte an verschiedenen intelligenten Kommunikationseinheiten (3) ermöglicht ist. Zu den diesen Ansprüchen nachgeordneten Ansprüchen und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. - 11 - Das Streitpatent betrifft eine Internet-lnline-Steuereinrichtung für eine Strickma-schine. Wie in der Patentschrift dargelegt ist, sorgten die Benutzer im Allgemeinen auch für die regelmäßige Maschinenwartung und die Beseitigung von Störungen. Wenn jedoch eine ernste Funktionsstörung oder ein Ausfall der Maschine eintrete, sei-nen die Hersteller aufgefordert, Wartungsarbeiten auszuführen, damit eine Pro-duktionsunterbrechung der Strickmaschine minimiert werde. Wenn die Maschinen an entfernten Orten oder in Übersee aufgestellt seien, könne ein vor Ort Besuch der Leute des Herstellers schwierig durchzuführen sein oder Verzögerungen in-folge von Reise- und Transportproblemen hervorrufen. Dies könne einen anhal-tenden Maschinenausfall verursachen und in einem großen Verlust für die Benut-zer resultieren (vgl. Abs. 0006 der Patentschrift). Um dieses Problem zu beheben benutzten einige Strickmaschinenhersteller das Internet, um mit weit entfernten Benutzern Verbindung aufzunehmen, um den Ma-schinenbetriebszustand zu erhalten und um die Benutzer in Wartungs- und Ein-stellungsfragen zu beraten. Vor Ort Besuche zur Reparatur und Wartung würden nur noch bei kritischen oder notwendigen Bedingungen durchgeführt. Obwohl die-ser Umstand eine Menge von Kommunikationsproblemen zwischen den Herstel-lern und den Benutzern lösen könne, könnten Strickmaschinen nicht direkt über das Internet überwacht oder eingestellt werden. Die Benutzer müssten das meiste an Reparatur- und Wartungsarbeiten unter der Anweisung der Hersteller durchfüh-ren (vgl. Abs. 0007 der Patentschrift). Weiterhin hätten die mit dem Internet verbundenen Strickmaschinen und Periphe-riegeräte spezielle Stationsidentifikationsnummern (ID-Nummern). lm Falle einer Fehlfunktion oder Störung der Peripheriegeräte könnten die Peripheriegeräte, die mit anderen Stationen verbunden seien, nicht auf einen Notbetrieb umgeschaltet werden, da die Überwachungs-Software keine unterschiedlichen lD-Nummern er-kennen könne. Dies könne einen anhaltenden Maschinenausfall verursachen und - 12 - eine große Einbuße für die Benutzer hervorrufen (vgl. Abs. 0008 der Patent-schrift). Die Aufgabe soll darin bestehen, eine Internet-lnline-Überwachung für Strickma-schinenhersteller zur direkten Überwachung und Einstellung der Strickmaschinen der Benutzer und der Peripheriegeräte bereitzustellen, die an entfernten Orten aufgestellt sind, so dass Probleme bei den Benutzern schnell festgestellt werden können und die an jeder Station vorgesehenen Peripheriegeräte wechselweise gesichert oder ausgetauscht werden, um die Maschinenstörungen oder Ausfall-probleme wirksam zu lösen. (vgl. Abs. 0009 der Patentschrift). Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhoch-schulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischen Grad der Fachrichtung Elektrotechnik/Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfah-rung anzusehen, der mit der Konzeption und dem Betrieb von Steuerungen und Regelungen für Anlagen über Netzwerke betraut ist und ggf. einen Textiltechniker zu Rate zieht. Zum Hilfsantrag 1 Die Internet-lnline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 (1) 4 PatG). Den Anmeldeunterlagen ist zu entnehmen, dass Peripheriegeräte mit der Kon-trolleinheit verbunden sind und die Kontrolleinheit mit der intelligenten Kommuni-kationseinheit verbunden ist (vgl. S. 3, Z. 17 – 18; S. 4, Z. 26 – S. 5, Z. 10; S. 5, Z. 16 – 22; Anspruch 1 sowie die Figuren). - 13 - Merkmal M.6.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 besagt, dass Peripheriegeräte an der Steuereinrichtung vorgesehen sind, die über ein viertes Schnittstellenele-ment mit der Kontrolleinheit zur Überwachung durch die Kontrolleinheit und zum Empfang von Anweisungen von der Kontrolleinheit verbunden sind. Merk-mal M.11.1 drückt aus, dass jede intelligente Kommunikationseinheit (3) mit einer Mehrzahl von solchen Peripheriegeräten (6, 7, 8) verbunden sind, welche unter-schiedliche, ihnen zugeordnete Seriennummern aufweisen. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass "verbunden mit" im Merkmal M.11.1 bedeute, dass sowohl eine direkte Verbindung der Peripheriegeräte zur intelli-genten Kommunikationseinheit als auch eine indirekte Verbindung zur intelligenten Kommunikationseinheit möglich sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Zum einen ist der Wortlaut, wonach jede der intelligenten Kommunikationseinheiten mit einer Mehrzahl von Peripheriegeräten verbunden ist, eindeutig auf eine direkte Verbin-dung gerichtet, sonst wäre die Verbindung zur Kontrolleinheit erwähnt worden. Zum anderen ist den ursprünglichen Unterlagen nur zu entnehmen, dass die Peri-pheriegeräte über die Kontrolleinheit mit der intelligenten Kommunikationsein-heit verbunden sind. Würde das Merkmal auch eine indirekte Verbindung zulas-sen, wäre auch eine indirekte Verbindung über irgendeine andere Einheit - statt der Kontrolleinheit - vom Wortlaut umfasst, was ebenfalls über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehen würde. Die beiden Merkmale M6.1 und M11.1 beschreiben somit in der Zusammenschau eine Vorrichtung, die sowohl Peripheriegeräte aufweist, die über die Kontrolleinheit mit der Kommunikationseinheit verbunden sind (M.6.1) als auch Peripheriegeräte, die direkt mit der Kommunikationseinheit verbunden sind (M.11.1). Da, wie oben dargelegt, ursprünglich lediglich eine Vorrichtung offenbart ist, deren Peripheriege-räte mit der Kontrolleinheit verbunden sind, geht der Anspruchsgegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Sie betrifft sogar ein Aliud, da Merkmal M.11.1 keine Weiterbildung der angemeldeten Internet-lnline-Steuerein-- 14 - richtung darstellt, bei der die Verbindung der Peripheriegeräte zur intelligenten Kommunikationseinheit nur über die Kontrolleinheit erfolgt. Zum Hilfsantrag 2 Durch die Internet-lnline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine nach An-spruch 1 des Hilfsantrags 2 ist der Schutzbereich des Patents erweitert worden (§ 22 (1) PatG). Merkmal M.11 gemäß Patentschrift lautet: wobei an jeder intelligenten Kommuni-kationseinheit (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten (8) vorgesehen ist, welche unterschiedliche Seriennummern aufweisen. Der Patentinhaber ist der Ansicht, dass das Vorsehen von Peripheriegeräten an jeder intelligenten Kommunikations-einheit bedeute, dass die Verbindung logisch als auch physikalisch erfolgen könne und damit Merkmal M11.1 eine Einschränkung gegenüber dem patentierten Ge-genstand darstelle, da nunmehr nur noch eine physikalische Verbindung bean-sprucht werde. Dies konnte den Senat nicht überzeugen. Abgesehen davon, dass in den Anmeldeunterlagen nur das Verbinden und nicht das Vorsehen von Peri-pheriegeräten offenbart ist, legt der Senat das Merkmal M.11 gemäß Patentschrift dahingehend aus, dass an jeder intelligenten Kommunikationseinheit (3) eine Mehrzahl von Peripheriegeräten (8) physikalisch angeschlossen ist. In der Zusammenschau mit Merkmal M.6 ergibt sich damit eine Vorrichtung, die sowohl Peripheriegeräte aufweist, die über die Kontrolleinheit mit der Kommunika-tionseinheit verbunden sind (M.6) als auch Peripheriegeräte, die direkt mit der Kommunikationseinheit verbunden sind (M.11). Merkmal M.11.2 des Hilfsantrags 2 definiert nunmehr, dass jede intelligente Kom-munikationseinheit (3) über die Kontrolleinheit (5) mit einer Mehrzahl von sol-chen Peripheriegeräten (6, 7, 8) verbunden sind. Folglich weist die Vorrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 keine Peripheriegeräte auf, die direkt an der - 15 - intelligenten Kommunikationseinheit angeschlossen sind. Anspruch 1 beschreibt somit einen anderen Schutzbereich. Zu den Hilfsanträgen 3 und 4 Durch die Internet-lnline-Steuereinrichtung für eine Strickmaschine nach dem je-weiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 4 ist der Schutzbereich des Patents erweitert worden (§ 22 (1) PatG). Das Merkmal M.11.2 des Hilfsantrags 3 und das Merkmal M11.3 des Hilfsan-trags 4 geben an, dass jede intelligente Kommunikationseinheit über die Kon-trolleinheit mit einer Mehrzahl von Peripheriegeräten verbunden ist. Merkmal 11 gemäß Patentschrift hingegen gibt an, dass an jeder der intelligenten Kommunika-tionseinheiten eine Mehrzahl von Peripheriegeräten vorgesehen ist. Durch den Disclaimer, den beide Hilfsanträge beinhalten, ist bestimmt, dass das Merk-mal M.11.2 bzw. M.11.3 hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen sei, nicht jedoch hinsichtlich der Patentfähigkeit. Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit ist auch die Zulässigkeit der Ansprüche nach § 21 (1) 4 PatG und § 22 (1) PatG zu prüfen. Auch die Vorrichtungen nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und die des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 weisen keine Peripheriegeräte auf, die direkt an der intelligenten Kommunikationseinheit angeschlossen sind. Diese Ansprüche 1 beschreiben folglich einen anderen Schutzbereich als Anspruch 1 nach der Patentschrift. Sie betreffen sogar jeweils ein Aliud, da eine Internet-Inline-Steuereinrichtung bei welcher die intelligente Kommunikationseinheit über die Kontrolleinheit mit einer Mehrzahl von Periphe-riegeräten verbunden ist, einen anderen Gegenstand betrifft, als eine Internet-In-line-Steuereinrichtung, bei welcher die intelligente Kommunikationseinheit sowohl über die Kontrolleinheit mit Peripheriegeräten als auch direkt mit der intelligenten Kommunikationseinheit verbunden ist. Bei einem Aliud kommt auch die Lösung, - 16 - die nicht offenbarten Merkmale im Anspruch stehen zu lassen und bei der Beur-teilung der Schutzfähigkeit außer Acht zu lassen, nicht in Betracht (BGH - Win-kelmesseinrichtung, Absatz 2a). III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst Rothe Fetterroll Hermann Bb
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