BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 21/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2007 062 666.7hier: wegen Wiedereinsetzunghat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll- 2 -beschlossen:1. Der Anmelder wird in die Frist zur Zahlung der Beschwerdege-bühr wieder eingesetzt.2. Die Beschwerdegebühr ist damit rechtzeitig gezahlt worden.G r ü n d eDer Anmelder hat gegen den ihm am 12. Juni 2010 zugestellten Zurückweisungs-beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 41 D des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 4. Mai 2010 am 14. Juni 2010 Beschwerde eingelegt.Seit dem 26. November 2009 liegt dem Patentamt eine wirksame (unwiderrufene) Dauereinzugsermächtigung des Anmelders auch zur Einziehung der Beschwerde-gebühr vor, also auch zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs.Das Patentamt hat es versäumt, die Beschwerdegebühr einzuziehen.Am 2. August 2010 hat der Beschwerdeführer selbst die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € eingezahlt.An der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) trifft den Anmelder kein Ver-schulden.- 3 -Die Wiedereinsetzung erfolgt gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG ohne Antrag.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe FetterrollBb/Fa
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