ECLI:DE:BPatG:2022:200122B11Wpat23.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 23/18
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend das Patent 10 2013 001 389
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele
und Dr.-Ing. Schwenke
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. April 2018 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 25. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Kurbelgehäuseentlüftung für eine Brennkraftmaschine, Tankentlüftungsleitung
und Verbindungssystem hierfür“
am 29. Oktober 2015 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 5. April 2018 beschränkt aufrechterhalten.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
stützt ihr Vorbringen zum Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit u. a. auf
die Druckschrift DE 10 2010 023 657 A1 (D1).
Der Einsprechende hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. April 2018 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang
zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Ferner hat sie
beantragt, das Patent in der Reihenfolge folgender Hilfsanträge beschränkt
aufrechtzuerhalten:
1. Patentansprüche 1 bis 10 gemäß dem ersten Hilfsantrag aus dem
Schriftsatz vom 23. Dezember 2021; geänderte Beschreibung gemäß
angefochtenem Beschluss, Zeichnungen gemäß Patentschrift;
2. Patentansprüche 1 bis 10 gemäß dem zweiten Hilfsantrag aus dem
Schriftsatz vom 23. Dezember 2021; geänderte Beschreibung gemäß
angefochtenem Beschluss, Zeichnungen gemäß Patentschrift.
a) Der Patentanspruch 1 gemäß der mit angefochtenem Beschluss beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung lautet mit hinzugefügter Gliederung:
1 Kurbelgehäuseentlüftung für eine Brennkraftmaschine
2 mit einer Entlüftungsleitung, die das Kurbelgehäuse der
Brennkraftmaschine mit einem Ansaugtrakt der Brennkraftmaschine
verbindet, wobei die Entlüftungsleitung folgendes aufweist:
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3 einen ersten Rohrstutzen (10), und
4 einen zweiten Rohrstutzen (20) mit einem Aufnahmeraum (24), in den
der erste Rohrstutzen (10) einführbar ist,
5 wobei in dem Aufnahmeraum (24) eine zweite Nut (22) ausgebildet ist,
und
6 der erste Rohrstutzen (10) eine erste Nut (12) aufweist, wobei
7 ein komprimierbarer Sicherungsring (40) in die erste Nut (12) eingesetzt
ist und im entspannten Zustand aus dieser herausragt, wobei der
Außendurchmesser des Sicherungsrings (40) im komprimierten Zustand
derart verringert ist, dass der Sicherungsring (40) beim Einführen des
ersten Rohrstutzens (10) in den Aufnahmeraum (24) einführbar ist und
durch rückstellfähiges Entspannen mit der zweiten Nut (22) in Eingriff
bringbar ist,
8 so dass es keine Möglichkeit gibt, manuell oder mit einem Werkzeug den
in die zweite Nut (22) hinein entspannten Sicherungsring (40) so zu
komprimieren, dass der gekoppelte Zustand der Rohrstutzen (10, 20)
aufgehoben werden kann.
b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet mit hinzugefügter
Gliederung:
1 Kurbelgehäuseentlüftung für eine Brennkraftmaschine
2 mit einer Entlüftungsleitung, die das Kurbelgehäuse der
Brennkraftmaschine mit einem Ansaugtrakt der Brennkraftmaschine
verbindet, wobei die Entlüftungsleitung folgendes aufweist:
3 einen ersten Rohrstutzen (10), und
4 einen zweiten Rohrstutzen (20) mit einem Aufnahmeraum (24), in den der
erste Rohrstutzen (10) einführbar ist,
5 wobei in dem Aufnahmeraum (24) eine zweite Nut (22) ausgebildet ist, und
6 der erste Rohrstutzen (10) eine erste Nut (12) aufweist, wobei
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7 ein komprimierbarer Sicherungsring (40) in die erste Nut (12) eingesetzt
ist und im entspannten Zustand aus dieser herausragt, wobei der
Außendurchmesser des Sicherungsrings (40) im komprimierten Zustand
derart verringert ist, dass der Sicherungsring (40) beim Einführen des
ersten Rohrstutzens (10) in den Aufnahmeraum (24) einführbar ist und
durch rückstellfähiges Entspannen mit der zweiten Nut (22) in Eingriff
bringbar ist,
8.H1 so dass es keine Möglichkeit gibt, manuell oder mit einem Werkzeug den
in die zweite Nut (22) hinein entspannten Sicherungsring (40) so zu
komprimieren, dass der gekoppelte Zustand der Rohrstutzen (10, 20)
ohne Zerstören der Rohrstutzen (10, 20) und/oder der Entlüftungsleitung
aufgehoben werden kann.
c) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet mit hinzugefügter
Gliederung:
1 Kurbelgehäuseentlüftung für eine Brennkraftmaschine
2 mit einer Entlüftungsleitung, die das Kurbelgehäuse der
Brennkraftmaschine mit einem Ansaugtrakt der Brennkraftmaschine
verbindet, wobei die Entlüftungsleitung folgendes aufweist:
3 einen ersten Rohrstutzen (10), und
4 einen zweiten Rohrstutzen (20) mit einem Aufnahmeraum (24), in den der
erste Rohrstutzen (10) einführbar ist,
H2 wobei zumindest einer aus dem ersten Rohrstutzen (10) und dem zweiten
Rohrstutzen (20) aus einem wärmebeständigen Kunststoff hergestellt ist,
5 wobei in dem Aufnahmeraum (24) eine zweite Nut (22) ausgebildet ist, und
6 der erste Rohrstutzen (10) eine erste Nut (12) aufweist, wobei
7 ein komprimierbarer Sicherungsring (40) in die erste Nut (12) eingesetzt
ist und im entspannten Zustand aus dieser herausragt, wobei der
Außendurchmesser des Sicherungsrings (40) im komprimierten Zustand
derart verringert ist, dass der Sicherungsring (40) beim Einführen des
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ersten Rohrstutzens (10) in den Aufnahmeraum (24) einführbar ist und
durch rückstellfähiges Entspannen mit der zweiten Nut (22) in Eingriff
bringbar ist,
8.H1 so dass es keine Möglichkeit gibt, manuell oder mit einem Werkzeug den
in die zweite Nut (22) hinein entspannten Sicherungsring (40) so zu
komprimieren, dass der gekoppelte Zustand der Rohrstutzen (10, 20)
ohne Zerstören der Rohrstutzen (10, 20) und/oder der Entlüftungsleitung
aufgehoben werden kann.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2, 3 sowie 7
bis 13 nunmehr als Patentansprüche 2 bis 10 mit angepassten Rückbezügen an.
Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird
auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet. Das Streitpatent
erweist sich als nicht patentfähig.
A.
1. Das Streitpatent in der beschränkten Fassung vom 5. April 2018 betrifft eine
Kurbelgehäuseentlüftung für eine Brennkraftmaschine, die eine unlösbare
Steckverbindung aufweist (vgl. Abs. [0001]).
Es sei bereits seit vielen Jahren gesetzlich vorgeschrieben, eine Entlüftung des
Kurbelgehäuses von Brennkraftmaschinen in Kraftfahrzeugen nicht ins Freie
münden zu lassen, sondern mit dem Ansaugtrakt der Brennkraftmaschine zu
verbinden, so dass in das Kurbelgehäuse eindringende Verbrennungsgase und mit
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diesen vermischtes Motoröl durch den Motor angesaugt und verbrannt werden
könnten. Auf diese Weise könne eine Umweltverschmutzung durch austretende,
ungereinigte Verbrennungsgase und austretendes Motoröl verhindert werden (vgl.
Abs. [0002]).
Wie beispielsweise in der DE 38 24 791 A1 beschrieben sei, weise eine
Entlüftungsleitung für die Kurbelgehäuseentlüftung zumeist eine als Schlauch oder
Rohr ausgeführte Leitung auf, die von einer Kurbelgehäuseentlüftungsstelle zum
Ansaugtrakt, beispielsweise zum Drosselklappengehäuse, der Brennkraftmaschine
führe. Wenn jedoch die Entlüftungsleitung nicht ordnungsgemäß angeschlossen sei
oder beispielsweise während einer Reparatur oder Wartung der
Brennkraftmaschine versehentlich nicht angeschlossen werde, entwichen Gase aus
dem Kurbelgehäuse in die Umwelt, so dass eine Umweltverschmutzung auftrete.
Angesichts immer schärferer Umweltauflagen müsse eine solche Situation auf
sichere Weise verhindert werden (vgl. Abs. [0003]).
Es sei angedacht worden, Sensoren in die Entlüftungsleitung zu integrieren, um
beispielsweise über einen Durchsatz- oder einen Druckverlauf einen fehlerhaften
Zustand der Entlüftungsleitung zu detektieren und einen Fehlercode abzuspeichern
und/oder eine Warnlampe zu aktivieren. Eine derartige Sicherheitsvorrichtung sei
jedoch aufwendig und kostenintensiv. Darüber hinaus erteile eine derartige
Sicherheitsvorrichtung lediglich eine Information über den fehlerhaften Zustand,
könne aber nicht verhindern, dass die Brennkraftmaschine trotz des Fehlers
betrieben werde und dabei die Umwelt beeinträchtigt werde. Dasselbe gelte
entsprechend für Kraftstoffdampf führende Leitungen, wie beispielsweise eine
Tankentlüftungsleitung. Hier müsse auch verhindert werden, dass Kraftstoffdampf
in die Umwelt abgegeben werde (vgl. Abs. [0004], [0005]).
Die Druckschrift DE 38 24 791 A1 offenbare eine Kurbelgehäuseentlüftung mit einer
Entlüftungsleitung, die sich in einem Drosselklappengehäuse verzweige und in
Entlüftungsstellen vor und hinter der Drosselklappe münde. Die nachveröffentlichte
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Druckschrift DE 10 2011 118 790 A1 offenbare eine Kurbelgehäuseentlüftung für
eine Brennkraftmaschine und ein Verbindungssystem hierfür mit einer Muffe, die an
einem Innenumfang eine erste Nut aufweise, in die ein aufweitbarer Sicherungsring
eingesetzt sei (vgl. Abs. [0006]), [0007]).
2. Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, eine
Kurbelgehäuseentlüftung zu schaffen, die auf sichere Weise eine
Umweltverschmutzung durch eine nicht ordnungsgemäß angeschlossene
Entlüftungsleitung verhindern könne (vgl. Abs. [0008]).
3. Der mit diesen Problemen betraute Fachmann ist ein Absolvent einer
Hochschule der Fachrichtung Maschinenbau o. dgl. mit einer mehrjährigen
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von fluidführenden
Leitungssystemen brennkraftmaschinenbetriebener Fahrzeuge. Als solcher verfügt
er über Kenntnisse des grundlegenden Aufbaus des jeweiligen spezifischen
Systems wie Luftzufuhr, Abgasführung, Kraftstoffführung, Entlüftung von
Komponenten usw. sowie über die darin vorgesehenen Bauteile.
4. Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie
folgt zu erläutern:
Die Merkmale 1 und 2 umfassen eine Kurbelgehäuseentlüftung einer
Brennkraftmaschine und eine Kurbelgehäuseentlüftungsleitung. Es handelt sich
somit bei der Entlüftungsvorrichtung um eine gegenständlich definierte Vorrichtung
und nicht (so zumindest die Argumentation der Einsprechenden bei einigen
Entgegenhaltungen) um eine bloße Funktionsangabe in den Merkmalen.
Ein erster und auch ein zweiter Rohrstutzen gemäß den Merkmalen 3 und 4 ist, vgl.
die Absätze [0041] und [0053] der Patentschrift, als ein Verbindungsstück zu
verstehen, das auch eine weitere Fluidleitung sein kann oder ein Anschlussstutzen
eines weiteren Bauteils, wie beispielsweise eine Ansaugleitung einer
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Brennkraftmaschine. Auch kann der Rohrstutzen als ein Verteilerstück oder als
vollständige oder im wesentlichen vollständige Entlüftungsleitung ausgebildet sein.
Nach dieser Offenbarung sind die Rohrstutzen im Sinne der Merkmale 3 und 4
Verbindungsstücke der Kurbelgehäuseentlüftung zu sehen, die entweder Teil der
Kurbelgehäuseentlüftungsleitung selbst sind oder an einer beliebigen Stelle in der
Kurbelgehäuseentlüftungsleitung oder auch in den verbindenden Bauteilen, dem
Kurbelgehäuse bzw. dem Ansaugtrakt der Brennkraftmaschine angeordnet sein
können.
Nach Merkmal 8 sind die Rohrstutzen so miteinander verbunden, dass es keine
Möglichkeit gibt, manuell oder mit einem Werkzeug den in die zweite Nut hinein
entspannten Sicherungsring so zu komprimieren, dass der gekoppelte Zustand
aufgehoben werden kann. Das setzt zunächst zwangsläufig den gekoppelten
Zustand voraus. Im Absatz [0044] des Streitpatents wird diesbezüglich ausgeführt,
dass der verbundene Zustand nur durch Zerstören der Rohrstutzen aufgehoben
werden könne, insbesondere gebe es keine Möglichkeit, manuell oder mit einem
Werkzeug den in die zweite Nut 22 hinein entspannten Sicherungsring 40 so zu
komprimieren, dass der gekoppelte Zustand der rohrstutzen aufgehoben werden
könne. Die Rohrstutzen sind somit so miteinander gekoppelt, dass der
Sicherungsring, entweder manuell oder durch ein Werkzeug, weder durch eine
unmittelbare noch durch eine mittelbare Krafteinwirkung komprimiert werden kann,
um den gekoppelten Zustand aufzuheben.
B.
1. Das angegriffene Patent erweist sich in jeder der verteidigten Fassungen
mangels erfinderischer Tätigkeit der im jeweiligen Umfang beanspruchten
Vorrichtungen als nicht rechtsbeständig (§§ 1, 4 PatG).
Die Zulässigkeit der Patentansprüche nach dem Hauptantrag sowie den
Hilfsanträgen 1 und 2 kann daher als gegeben unterstellt werden.
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2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkten Fassung
gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr.
1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Wie im Absatz [0002] des Streitpatents ausgeführt, ist es seit vielen Jahren
gesetzlich vorgeschrieben, eine Entlüftung des Kurbelgehäuses mit dem
Ansaugtrakt einer Brennkraftmaschine zu verbinden. Dem Fachmann ist daher das
Prinzip der Kurbelgehäuseentlüftung bekannt. Ihm ist es auch geläufig, zur
Verbindung der Kurbelgehäuseentlüftungsleitung Verbindungssysteme in Form von
Schnellkupplungen für den Anschluss der Kurbelgehäuseentlüftungsleitung
vorzusehen. Derartige Verbindungen sind für Brennkraftmaschinen üblich und
werden dort in weiteren Anwendungsfällen eingesetzt, z. B. bei der Tankentlüftung.
Generell sind jedoch auch allgemein beschriebene Verbindungssysteme aus
anderen technischen Bereichen geeignet, für eine Verbindung innerhalb eines
Kurbelgehäuseentlüftungssystems verwendet zu werden. Der Fachmann
berücksichtigt daher auch Schnellkupplungen des Standes der Technik, auch wenn
diese nicht explizit für eine Kurbelgehäuseentlüftung vorgesehen sind.
Die Druckschrift D1 betrifft eine Steckverbindung, um Fluid führende Bauteile in
einem Kraftfahrzeug miteinander zu verbinden. Als zu lösende Aufgabe ist dort
angegeben, vgl. Absatz [0004], eine hinsichtlich des Montage- und
Kostenaufwandes verbesserte Verbindungsvorrichtung für Fluid führende Bauteile
in Kraftfahrzeugen herzustellen. Für den Fachmann ist es offensichtlich, dass die in
der Druckschrift D1 beschriebene und dort in Anspruch 1 allgemein beanspruchte
Steckverbindung ohne Weiteres auch zum Verbinden von Teilen einer
Kurbelgehäuseentlüftungsleitung geeignet ist, die das Kurbelgehäuse der
Brennkraftmaschine mit dem Ansaugtrakt der Brennkraftmaschine verbindet
(Merkmale 1 und 2), zumal das Ausführungsbeispiel sich explizit auf die Festlegung
eines Öl führenden Bauteils an dem Kurbelgehäuse bezieht (vgl. Abs. [0009]).
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Die dort mit Anspruch 1 beanspruchte Steckverbindung umfasst eine erste Fluid
führende Vorrichtung, die einen männlichen Steckabschnitt (1‘) mit einer
Außenumfangsnut (2) aufweist. Dies entspricht in der Nomenklatur des
Streitpatents einem ersten Rohrstutzen mit einer ersten Nut (2) gemäß den
Merkmalen 3 und 6 (vgl. Fig. 1). Die Steckverbindung weist weiter einen weiblichen
Steckabschnitt (11) auf, wobei der weibliche Steckabschnitt (11) durch eine
Ausnehmung gebildet wird, in der der männliche Steckabschnitt zur Bereitstellung
der Steckverbindung aufnehmbar ist. Bei dem zweiten Steckabschnitt handelt es
sich gemäß Fig. 2 um einen Steckabschnitt in einem Körper, was gemäß der
offenbarten technischen Lehre des Streitpatents, vgl. Absatz [0041] und [0053]
Patentschrift, einem anspruchsgemäßen zweiten Rohrstutzen entspricht. In dem
weiblichen Steckabschnitt ist eine Innenumfangsnut (12) ausgebildet (Merkmale 4
und 5). In die erste Nut (Außenumfangsnut 2) ist ein Sicherungsring (3) eingesetzt,
der im entspannten Zustand aus dieser herausragt, vgl. Fig. 1. Im komprimierten
Zustand ist der Außendurchmesser des Sicherungsrings (3) derart verringert, dass
der Sicherungsring (3) beim Einführen des ersten Rohrstutzens (1’) in den
Aufnahmeraum einführbar ist, vgl. die Fig. 2, und durch rückstellfähiges Entspannen
mit der zweiten Nut (Innenumfangsnut 12) in Eingriff bringbar ist (Merkmal 7). Wie
in den Absätzen [0027] bis [0030] beschrieben und den zugehörigen Figuren 4A bis
4D gezeigt, ist die Höhe einer Demontagekraft zum Herausziehen des männlichen
Steckabschnitts abhängig von der gewählten Tiefe und der Form der
Innenumfangsnut (12). Explizit wird ausgeführt, dass die Nuttiefen so gestaltet sind,
dass die Tiefe der Innenumfangsnut (12) dem Radius des Sprengrings (3) entspricht
oder eine geringere Nuttiefe aufweist, um die Auspresskraft zu reduzieren. Durch
ein Anziehen am ersten Rohrstutzen (1‘) wird über die Nutkrümmung bzw. Nutkante
der zweiten Nut (12), und somit mittelbar, eine Kraft auf den Sicherungsring (3)
bewirkt, so dass dieser komprimiert wird und der gekoppelte Zustand aufgehoben
werden kann.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin zeigt die Druckschrift D1
somit nicht Merkmal 8, wonach es keine Möglichkeit gibt, manuell oder mit einem
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Werkzeug den in die zweite Nut hinein entspannten Sicherungsring so zu
komprimieren, dass der gekoppelte Zustand der Rohrstutzen aufgehoben werden
kann.
Der Fachmann entnimmt der Lehre der Druckschrift D1, dass ein Entkoppeln der
dort beschriebenen Steckverbindungsvorrichtungen mit unterschiedlichen
Auspresskräften möglich ist. Die Druckschrift D1 lehrt in dem Zusammenhang aber
auch, dass die Entkopplung nur möglich ist, wenn die Nuttiefe und der Radius des
Sprengrings aufeinander abgestimmt sind, nämlich die Nuttiefe muss kleiner oder
gleich dem Radius des Sprengrings sein (vgl. Abs. [0028] bis [0030]). Bei größeren
Nuttiefen ist die Verbindung zwar koppelbar, aber nicht mehr entkoppelbar.
Ist der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, eine Steckverbindung so auszugestalten,
dass sie nicht mehr lösbar ist, so ist der Fachmann durch die in der der D1
beschriebenen Abhängigkeiten hierzu ohne Weiteres in der Lage. Es bedarf hierzu
nur einer Anpassung der entsprechenden geometrischen Größen der Tiefe der
Innenumfangsnut und/oder der Nutform.
Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann zum Zeitpunkt des
Anmeldetags des Streitpatents zwangsläufig eine entkoppelbare Verbindung der
Kurbelgehäuseentlüftungsleitung an der Brennkraftmaschine vorsehen musste, um
einen Zugang zu der Zylinderkopfhaube bei einem Spielausgleich der Ventile zu
ermöglichen, wie von der Patentinhaberin behauptet. Es mag zwar sein, dass im
Bereich der Zylinderkopfhaube sinnvollerweise eine lösbare Verbindung in der
Kurbelgehäuseentlüftungsleitung vorgesehen wurde. Das Streitpatent betrifft
jedoch die komplette Entlüftungsleitung, vgl. die Absätze [0041] und [0053], und
somit auch weitere Verbindungsmöglichkeiten, nicht nur eine solche unmittelbar an
einer Zylinderkopfhaube, sondern explizit auch am Ansaugtrakt. Der Fachmann wird
daher in naheliegender Weise erwägen, dort wo möglich, im Verlauf der
Entlüftungsleitung auch unlösbare Verbindungen vorzusehen. Den weiteren,
sicherheitsrelevanten Vorteil einer verliersicheren Ausgestaltung der Verbindung
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erkennt der Fachmann unabhängig von der in der Aufgabenstellung der Druckschrift
D1 genannten Reduzierung des Montage- und Kostenaufwandes, da es sich hierbei
um eine maschinenbautechnische Maßnahme handelt, die für eine Vielzahl von
Anwendungsfällen ein in Betracht zu ziehendes Mittel ist und zum allgemeinen
Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehört (vgl. BGH GRUR 2014, 647 ff.
– „Farbversorgungssystem“).
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Das Merkmal 8.H1 unterscheidet sich vom Merkmal 8 nach Hauptantrag durch die
nachfolgend dargestellte Unterstreichung: „…der gekoppelte Zustand der
Rohrstutzen (10, 20) ohne Zerstören der Rohrstutzen (10, 20) und/oder der
Entlüftungsleitung aufgehoben werden kann.“.
Diese Formulierung schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
nicht dahingehend ein, dass sich daraus ein erfinderisches Handeln begründen
könnte. Die zum Hauptantrag gemachte Begründung, dass der Fachmann
ausgehend von der D1 zu einem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
gelangt, führt ebenso zu einem Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1,
nach dem der gekoppelte Zustand der Rohrstutzen nur durch Zerstören der
Rohrstutzen aufgehoben werden kann. Er ist aus den oben beschriebenen Gründen
daher nicht patentfähig.
4. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Dieser umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das
hinzugenommene Merkmal H2:
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wobei zumindest einer aus einem ersten Rohrstutzen (10) und dem
zweiten Rohrstutzen (20) aus einem wärmebeständigen Kunststoff
hergestellt ist,
Der Einsatz von Kunststoffbauteilen ist für den Fachmann üblich. Diese stellen eine
leichte und günstige Alternative zu Bauteilen aus Metall dar. Er wird dabei stets die
Bauteile einer Brennkraftmaschine und damit auch die Bauteile einer
Kurbelgehäuseentlüftungsleitung hinsichtlich ihrer Materialbeschaffenheit so
auslegen, dass sie den vorliegenden Anforderungen genügen. Die Ausgestaltung
der Rohrstutzen aus einem wärmebeständigen Kunststoff stellt für ihn somit eine
ihm bekannte übliche Maßnahme dar, der eine erfinderische Tätigkeit nicht
zukommt.
5. Die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 2 bis 14 der
vorliegenden Anspruchsfassungen teilen das rechtliche Schicksal des jeweiligen
Patentanspruchs 1. Dass deren Gegenständen eine eigenständige erfinderische
Bedeutung zukommt, ist nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Schwenke
Sp
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