BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 24/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. November 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 22 463.6 – 24 … Verfahrensbevollmächtigte: Patent- und Rechtsanwälte Wagner & Geyer Partnerschaft, Gewürzmühlstr. 5, 80538 München, hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Harrer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 29. Januar 2002 aufgehoben und das Patent 100 22 463 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und der Beschrei-bung Seiten 1 bis 11 (12 Blatt) vom 11. November 2004 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Fig 1 bis 3 vom 8. August 2000 erteilt. Der Erteilung liegt Folgendes zugrunde: Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung eines Behälters einer Aufblasvorrich-tung einer Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung. Unterlagen: Patentansprüche: 1 bis 7 vom 11. November 2004 Beschreibung: Seiten 1 bis 11 (12 Blatt) vom 11. November 2004 Zeichnungen: Fig. 1 bis 3 vom 8. August 2000. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 29. Januar 2002 die am 09. Mai 2000 eingereichte Patentan-meldung DE 100 22 463.6-24, die eine US- Priorität 09 / 310 810 vom 12. Mai 1999 in Anspruch nimmt und am 22. März 2001 offengelegt wurde mit der Bezeichnung "Qualitätsstahl mit hoher Festigkeit für einen Airbag“, gemäß PatG § 48 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der GB 21 79 675 A (1), DE 651 393 C (2), DE 20 47 698 A (3) und JP 63 21 02 34 A (abstract) (4) nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2004 ein neues Pa-tentbegehren mit angepasster Beschreibung vor und macht dazu geltend, dass der bekannt gewordene Stand der Technik die Merkmalsgesamtheit des geltenden Anspruchs 1 – der auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 stütze – weder vorweg nehme, noch nahe lege. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und der Beschrei-bung Seiten 1 bis 11 (12 Blatt) vom 11. November 2004 sowie den Zeichnungen Fig 1 bis 3 vom 8. August 2000 zu erteilen. Der neue, geltende Anspruch 1 lautet: 1. Verfahren zur Herstellung eines Behälters einer Aufblasvorrichtung einer Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung, das folgende Schritte aufweist: Bereitstellen von ersten und zweiten Stahlstücken, wobei die ersten und zwei-ten Stahlstücke aus der Gruppe ausgewählt werden, die aus 301 Austenitstahl und 301N Austenitstahl besteht, wobei der 301N Austenitstahl gewichtsmäßig weniger als ungefähr 0,03 % Koh-lenstoff aufweist, weniger als ungefähr 2,00 % Mangan, weniger als ungefähr 0,005 % Phosphor, weniger als ungefähr 0,030 % Schwefel, weniger als unge-fähr 1,00 % Silizium, zwischen 16,00 % und ungefähr 18,00 % Chrom, zwi-schen ungefähr 6,00 % und ungefähr 8,00 % Nickel, weniger als ungefähr 0,025 % Restelemente und der Rest Eisen, und wobei der 301N Austenitstahl gewichtsmäßig weniger als ungefähr 0,03 % Kohlenstoff aufweist, weniger als ungefähr 2,00 % Mangan, weniger als unge-fähr 0,005 % Phosphor, weniger als ungefähr 0,030 % Schwefel, weniger als ungefähr 1,00 % Silizium, weniger als ungefähr 0,03 % Stickstoff, zwischen un-gefähr 16,00 % und ungefähr 18,00 % Chrom, zwischen ungefähr 6,00 % und ungefähr 8,00 % Nickel, weniger als ungefähr 0,025 % Restelemente und der Rest Eisen; - 4 - Reduzieren der Dicke der ersten und zweiten Stücke, indem die Stücke durch ein Heißwalzwerk geführt werden, während die Stücke eine Temperatur von ungefähr 1000 OC bis ungefähr 1200 OC haben, bis die Stücke zu Stahlblechen geformt sind; Abschrecken der Stahlbleche, um die Temperatur der Stahlbleche nach dem Heißwalzen zu verringern; Reduzieren der Dicke des einen Stahlblechs auf eine erste Dicke, indem das eine Stahlblech in mehreren Durchgängen durch ein Kaltwalzwerk geführt wird, wobei das eine Stahlblech bei dem letzten Durchführen durch das Kaltwalzwerk in seiner Dicke um weniger als ungefähr 13 % reduziert wird; Reduzieren der Dicke des anderen Stahlblechs auf eine zweite Dicke, indem das andere Stahlblech in mehreren Durchgängen durch ein Kaltwalzwerk ge-führt wird, wobei das andere Stahlblech bei dem letzten Durchführen durch das Kaltwalzwerk in seiner Dicke um weniger als ungefähr 50 % reduziert wird; Glühen des anderen Stahlblechs nach dem Kaltwalzen des anderen Stahl-blechs; Formen des Behälters (20), der einen Boden und eine Seitenwand (24) hat, welche sich von dem Boden aus erstreckt, durch das Tiefziehen des anderen Stahlblechs mit der zweiten Dicke, wobei der Behälter ein offenes Ende (30) an einer Stelle gegenüber dem Boden hat; Formen einer Endkappe (38) durch Stanzen des einen Stahlblechs mit der er-sten Dicke; und Schweißen der Endkappe (38) an das offene Ende (30) des Behälters (20), wo-bei die Endkappe (38) und der Behälter frei von Rissen benachbart zu der Schweißung sind. Auf diesen Anspruch 1 sind die geltenden Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen. Sie betreffen weitere Ausbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1. Es liegt die Aufgabe vor, ein Verfahren zur Behälterherstellung vorzusehen, wobei der aus Stahl hergestellte Behälter hervorragende mechanische Eigenschaften aufweist und keine Anzeichen von Spannungskorrosionsrissen oder Wasserstoff-versprödung entlang der Schweißung der Gehäuseteile zeigt. - 5 - Fachmann ist ein stahlkundiger Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und Erfahrungen in der Herstellung von Behältern aus hochfesten Qualitätsstählen, der bei Bedarf für spezielle Fragen eventuell noch einen Spezialisten zuzieht, wie z.B. einen Stahl-Metallurgen für die Stahlqualität bzw. einen Hüttenfachmann für die Blechherstellung bzw. einen Formgebungs- oder Verarbeitungsfachmann für die Behälterformgebung bzw. ei-nen Schweißfachmann für Fragen der Schweißtechnik zur Sicherstellung der ge-wünschten Werkstückeigenschaften. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Die geltenden Ansprüche leiten sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterla-gen her und sind formal zulässig. Der Anspruch 1 entspricht einer Beschränkung des ursprünglich eingereichten Anspruchs 8 durch die Beschränkung des Verfahrens nunmehr zur Herstellung ei-nes Behälters einer Aufblasvorrichtung einer Fahrzeuginsassenschutzvorrichtung gemäß ursprünglich offenbarter Beschreibungsinhalte gemäß Offenlegungsschrift u.a. Sp. 1, Z 7 bis 9. Die Ansprüche 2 bis 7 leiten sich her aus den ursprünglichen Unteransprüchen 9 bis 14 unter Anpassung an den geltenden Anspruch 1. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar. Der Anmeldungsgegenstand ist gegenüber dem im Verfahren bekannt geworde-nen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 6 - Zwar vermag der Fachmann der GB 21 79 675 A (1), die eine Herstellung hochfe-sten Stahlmaterials betrifft und nicht eine Behälterherstellung, eine Stahlzusam-mensetzung zu entnehmen, die sich mit derjenigen nach Anspruch 1 überdeckt, wie der Vergleich zeigt, doch gehen die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 weit darüber hinaus. Beanspruchte Stahlgehalte GB 2179675 (1) Stahlstück aus Stahl-Stück 301 bzw. 301N Austenitstahl austenitisch, hochfest Gewichts %: Gewichts %:
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