BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 25/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Januar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 01 045.8-44 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und Dr. Keil BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Patentamts vom 28. April 1998 aufgehoben. Das Patent wird erteilt aufgrund der Patentansprüche 1-6 mit Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2-4, überreicht am 10. Januar 2000, und der ursprünglichen Zeichnungen, Figuren 1-5b, eingegangen am 15. Januar 1997. Bezeichnung: Strukturierte Mehrzweckpackung Anmeldetag: 15. Januar 1997. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Patentamts hat die am 15. Januar 1997 eingegangene, unter Ausgabe der deutschen Offenlegungsschrift 197 01 045 of-fengelegte Patentanmeldung, betreffend eine "strukturierte Mehrzweckpackung", mit Beschluß vom 28. April 1998 zurückgewiesen. Der Gegenstand des ursprüng-lichen Anspruchs 1 sei durch den Stand der Technik nach der EP 0 640 385 A1 und nach der EP 0 665 041 A1 neuheitsschädlich vorbeschrieben bzw zumindest nahegelegt. - 3 - Die Anmelder haben gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Anmeldungswesentlich sei der Aufbau der strukturierten Mehrzweckpackung nach dem Bausatzprinzip, wie dies auf Seite 2, Absatz 4 beschrieben sei. Vorteilhaft sei insbesondere eine Weiterbildung nach Anspruch 3, die das Fließen der zu be-handelnden Flüssigkeit von Kammer zu Kammer und durch die Kammern be-günstige. Die Anmelder beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund der Patentansprüche 1 bis 6 mit Beschrei-bung, fünf Blatt, überreicht am 10. Januar 2000, und der ur-sprünglichen Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 b, eingegangen am 15. Januar 1997. II Die zulässige Beschwerde hat nach Änderung des Patentbegehrens auch in der Sache Erfolg. Die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 und 6 lauten: "1. Strukturierte Mehrzweckpackung mit Stofftrennungsele-menten (1) und Zweitfunktionalitätselementen (2), wobei die Stofftrennungselemente (1) aus strukturierten Gewebebah-nen bzw Blechen (7) gebildet sind und die Zweitfunktionali-tätselemente (2) jeweils abgeschlossene und hinreichend kleine Kammern (3) aufweisen, die mit physikalisch, che-misch oder biologisch wirksamem Füllmaterial gefüllt sind und die Wände der Kammern (3) für das Füllmaterial un- - 4 - durchlässig und für mindestens ein Fluidmedium im Prozeß durchlässig sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Stofftren-nungselemente (1) und die Zweitfunktionalitätselemente (2) in Lagen alternierend so angeordnet sind, daß Lagen unter-schiedlicher Funktionalität verschieden zusammengestellt und austauschbar sind. 6. Verwendung der strukturierten Mehrzweckpackung nach einem der vorherigen Ansprüche in einer Mehrzweckanlage für die reaktive Rektifikation, die reaktive Absorption sowie Adsorption, einschließlich der Adsorption in Biofilmen, sowie für Kombinationen unterschiedlicher physikalischer Stofftren-nungsmechanismen, wie der Rektifikation oder Absorption als Erstfunktionalität, sowie der Adsorption oder Extraktion als Zweitfunktionalität." Zu den Patentansprüchen 2 bis 5 wird auf die Akten verwiesen. Der Erfindung liegt dabei die Aufgabe zugrunde, eine strukturierte Mehrzweck-packung zu schaffen, die eine problemorientierte Anpassung ihrer Stofftrennungs-fähigkeiten sowie der Wirksamkeit der chemischen, biologischen oder physikali-schen Zweitfunktionalität ermöglicht. 1. Die Anmeldeunterlagen weisen keine formalen Mängel auf. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 sowie in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 2, Absatz 4, Zeilen 1 bis 4 erfindungswesentlich offenbart. - 5 - Die Ansprüche 2 und 4 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 9. Der Anspruch 3 findet seine Stütze in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3, letzter Absatz. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu. Die in der EP 0 640 385 A1 beschriebene Packung weist entsprechend den Fi-guren 4a, 4b und 5 als Stofftrennungselemente wirkende Elemente mit gewellten oder zickzackförmig gefalteten Flächen 41, 42 sowie aus geschlossenen, mit kata-lytischen oder adsorbierenden Materialien 3 gefüllten, hinreichend kleinen Kam-mern 1 bestehende Packungselemente 10 auf, die im Sinne des Anmeldungsge-genstandes eine Zweitfunktionalität besitzen und deren Wände zwangsläufig für mindestens ein Fluidmedium im Prozeß durchlässig und für das Füllmaterial un-durchlässig sind. Die sich zwischen benachbarten Flächen 41, 42 der Stofftren-nungselemente bildenden Kanäle sind dabei mit Packungsteilen 1 (Zweitfunktio-nalitätselementen) belegt bzw teilweise belegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich hiervon durch seine kennzeichnenden Merkmale. Stofftrennungs- und Zweitfunktionalitätselemente bil-den jeweils einzelne Lagen, die nach dem Bausatzprinzip zusammenstell- und austauschbar sind. Die Packung gemäß der EP 0 665 041 A1 kommt dem Gegenstand des Patent-anspruchs 1 keinesfalls näher als der bereits diskutierte Stand der Technik. Bei ihr werden nämlich sich aneinanderreihende, mit Katalysatormaterial 14 gefüllte rohr-förmige Kammern 22, 24 auf einem Maschendrahtgitter 16 entsprechend den Fi-guren 1, 2 bzw 3, 4 angeordnet, welches dann zu einer Ballenstruktur aufgerollt wird (vgl Fig 7, 8). Die rohrförmigen Kammern stellen die Zweitfunktionalitätsele-mente dar, während das Maschendrahtgitter als Stofftrennungselement angese-hen werden kann. - 6 - 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist unstreitig gewerblich anwendbar und be-ruht gegenüber dem zusammengefaßten Stand der Technik auch auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Die der Erfindung am nächsten kommende Packung nach der EP 0 640 385 A1 läßt die zugrunde liegende Aufgabe einer problemorientierten Anpassung an die Trennungsfähigkeit der Stofftrennelemente sowie an die Wirksamkeit der Zweit-funktionalitätselemente nicht erkennen; bei ihr steht die mechanische Stabilität der Packungselemente im Vordergrund. Aus den am nächsten liegenden Ausfüh-rungsformen nach den Figuren 4a, 4b und 5 ergibt sich für den Fachmann kein Hinweis in Richtung auf die Lehre des Patentanspruchs 1. Denn bei den bekann-ten Packungselementen 10 ist es aus Gründen der geforderten mechanischen Stabilität wesentlich, daß in den einzelnen Lagen eine Mehrzahl von die Zweitfunktionalität - im anmeldungsgemäßen Sinne - ausübenden Packungstei-len 1 in eine aus gewellten oder zickzackartig gefalteten Flächen gebildete, Stoff-trenneigenschaften besitzende Trägerstruktur eingelegt sind. Der Gedanke an die Ausbildung von Lagen, in denen nur Elemente angeordnet sind, die entweder die Stofftrennfunktion oder die Zweitfunktionalität aufweisen, kann daher nicht auf-kommen. Erst eine solche Ausbildung ermöglicht aber die im Patentanspruch 1 beanspruchte Zusammenstellung der Packungselemente nach dem Bausatzprin-zip. Ebenso kann die EP 0 665 041 A1 weder für sich noch in Zusammenschau mit der EP 0 640 385 A1 zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen. Auch bei ihr ist die patentgemäße Problematik nicht angesprochen. Vielmehr geht es darum, eine Packungsstruktur zu schaffen, die sowohl der Ausübung einer Destillationsfunktion als auch einer katalytischen Reaktion dient. Dazu werden ein Maschendrahtgitter, auf dem Reihen von mit Katalysatormaterial gefüllten rohrförmigen Kammern angeordnet sind, bzw zwei solche übereinander liegende Maschendrahtgitter zu einem einzigen Ballen spiralig aufgewickelt. Dies weist gerade weg von der Möglichkeit der Zusammenstellung und Austauschbarkeit von einzelnen alter- - 7 - nierenden Lagen, die jeweils Packungselemente aufweisen, welche entweder nur der Stofftrennung oder nur der Zweitfunktionalität dienen. Dem Anmeldungsgegenstand kann daher erfinderische Qualität unterstellt wer-den. 4. Da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch ist, gilt dies auch für seine Verwendung gemäß dem Anspruch 6. 5. Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiter-bildungen der strukturierten Mehrzweckpackung nach dem Anspruch 1; sie kön-nen deshalb ebenfalls zugestanden werden. Die übrigen Unterlagen erfüllen die an sie gestellten Forderungen. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen. Dipl.-Ing. Niedlich Dr. Wizgall Haußleiter Dr. Keil Mü/Kr
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