BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 26/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 13 370.7-26 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A43B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2002 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 - 10 und Beschreibung vom 20. Ja-nuar 2003, Zeichnungen Figuren 1 - 4 in der ursprünglich eingereichten Fassung. G r ü n d e I. Die am 20. März 2001 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Bad-Slipper mit geminderter Rutschgefahr" ist noch nicht veröffentlicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse A43B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 29. Januar 2002 gemäß § 48 PatG zurück-gewiesen, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den am heutigen Tag eingereichten Unterlagen und den ursprünglichen Zeichnungen zu erteilen. - 3 - Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 1. Rutscharmer Bad-Slipper (A) bestehend aus einem offenen oder geschlossenen, vorderen Schlupfgebilde (5) und einer Sohlenkonstruktion (b), die -von unten nach oben geschichtet- die Komponenten a bis d aufweist: a. eine Laufsohle (1) aus einem mit flächig verteilten Noppen (6) aus rutschhemmendem Weichthermo-plastmaterial bestückten Textilmaterial und einem damit verbundenen wasserdichten und schrittfedern-den Kunststoffmaterial, b. eine Versteifungseinlage (2) zur Formstabilisierung des Bad-Slippers, c. eine Zwischeneinlage (3) als Feuchtesperre für die Komponente b, d. eine federnde, die Feuchte ab- und resorbierende Abdecksohle (4), wobei die Komponenten a, b und d, gemeinsam an ihren Sei-tenrändern mittels eines Näh- oder Klebevorgangs zu einer Einheit verbunden sind und wobei im Zuge dieses Vorgangs das Schlupfgebilde (5) in Schlauch oder Kappenform in die Sohlenkonstruktion (B) mit eingearbeitet ist. Bezüglich der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat insoweit Erfolg, als das Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen erteilt wird. - 4 - Die Erfindung betrifft einen rutscharmen Bad-Slipper mit einer geschichteten Soh-lenkonstruktion. Herkömmliche Bad-Slipper (US 2 220 722 [D1]) entsprechen nach der Auffassung der Anmelderin nicht den Anforderungen bezüglich der Funkti-onstüchtigkeit bei der Nutzung auf feuchten Böden hinsichtlich der Rutschgefahr, besonders bei Benutzung in der Hotelbranche. Auch gerieten sie durch Wasser-aufsaugung außer Form und die Entsorgung könne umweltbelastend sein. Das technische Problem (die Aufgabe) sei daher die Entwicklung eines Bad-Slippers, bevorzugt für gehobene Ansprüche, der die bisherigen Unzulänglichkeiten über-windet. Die Lösung dieser Aufgabe wird in einem Bad-Slipper nach dem geltenden Anspruch 1 gesehen. Für einen solchen Bad-Slipper ist als Fachmann ein Schuhtechniker mit einer ent-sprechenden Berufserfahrung zuständig. 1. Der neu vorgelegte Anspruch 1 ist zulässig. Er ist aus dem ursprünglich ein-gereichten Anspruch 1 in verständlicherer Struktur hervorgegangen und durch Merkmale aus dem ursprünglichen Unteranspruch 4 (aus rutschhemmenden Weichthermoplastmaterial) sowie aus der Beschreibung, S. 2, 3. Abs. in Verbin-dung mit den Zeichnungen, Figuren 2 und 4 (flächig verteilte Noppen) ergänzt worden. 2. Der gewerblich anwendbare Bad-Slipper nach dem geltenden Anspruch 1 ist patentfähig. Er besitzt die erforderliche Neuheit schon deshalb, da seine Sohlenkonstruktion durch vier unterschiedliche Schichten gebildet ist, wobei die Schicht a ihrerseits zweiteilig aufgebaut ist, und jeder Schicht eine eigene Funktion zugeordnet ist. Dagegen besteht die Sohle der US 2 220 722 [D1] aus drei Schichten, wobei die mittlere Schicht mehrere Funktionen wahrnimmt. - 5 - Auch die Sohle des Gebrauchsmusters DE 81 01 424 U1 [D2] weist mit der Ver-schleißschicht unten und dem auswechselbaren Sohlenteil 9 oben drei Schichten auf. Die aus der DD 61 950 [D3] und dem Gebrauchsmuster DE 93 03 990 U1 [D4] bekannten Sohlen besitzen einen einschichtigen Sohlenaufbau. Die im Zwischenbescheid des Berichterstatters zum ursprünglichen Anspruch 4 noch genannten FR 2 692 114 A1 [D5] und JP 05-117902 A [D6] betreffen keine Slipper im Sinne des Patentanspruchs 1, sondern Strümpfe bzw. Socken. Der Bad-Slipper nach dem nunmehr geltenden Anspruch 1 ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der US 2 220 722 [D1] ist ein Slipper mit verminderter Rutschgefahr bekannt, der aus einem Schlupfgebilde und einer Sohlenkonstruktion gebildet ist. Die Soh-lenkonstruktion weist -von unten nach oben geschichtet- eine Laufsohle, eine Zwi-schenschicht zur Verstärkung (reinforcement) und zur Herstellung einer Wasser-festigkeit (waterproofing) sowie eine Abdecksohle auf. Die einzelnen Komponen-ten sind gemeinsam an ihren Seitenrändern mittels eines Nähvorgangs (stitching) zu einer Einheit verbunden. Dabei ist das Schlupfgebilde (upper piece) in die Soh-lenkonstruktion mit eingearbeitet. Im Ausführungsbeispiel ist die obere und untere Schicht jeweils aus einem Papierwerkstoff und die mittlere aus einem Asphalt-werkstoff gebildet, wodurch eine zusätzliche Verklebung (bonding) der Schichten miteinander erfolgt. Eine Rutschminderung (non-skid) ist durch vorspringende Nähte (thread of the stitching) erreicht, die mit Kiefernharz (pine resin) getränkt sein können. Greift der Fachmann diese bekannte Lehre auf, wird er die Schichten der daraus entnehmbaren Sohle aus zeitgemäßen Textil- oder Kunststoffwerkstof-fen fertigen. Da er diese Schichten aber dünn gestalten muss, um zielorientiert einen leichten, preiswerten und unproblematisch entsorgbaren Slipper zu erhalten, muss der Fachmann zusätzliche Maßnahmen für die Stabilität des Slippers ergrei-fen. Diese liegen nach Patentanspruch 1 in einer zusätzlichen Versteifungseinlage zur Formstabilisierung und einer weiteren Zwischeneinlage als Feuchtesperre für - 6 - diese Komponente. Weil in D1 die Verstärkung und Herstellung einer gewissen Wasserfestigkeit durch nur eine Zwischenschicht hergestellt wird, findet der Fach-mann dort kein Vorbild dafür, eine separate Versteifungseinlage und eine dieser zugeordneten Feuchtesperre vorzusehen. Da im Weiteren in D1 rutschmindernde Maßnahmen nur in der Randzone des Slippers ergriffen sind, liefert D1 auch dafür keinen Anhalt, die an sich aus der FR 2 692 114 A1 [D5] oder der JP 05-117902 A [D6] an Strümpfen bekannten, flächig verteilten Noppen aus einem rutschhemmenden Weichthermoplastmaterial auf der Laufsohle eines Slip-pers vorzusehen. Auch das Gebrauchsmuster DE 81 01 424 U1 [D2] kann den Fachmann nicht auf diesen Weg bringen, da dort ebenfalls nur ein dreischichtiger Sohlenaufbau ohne zusätzliche Maßnahmen zur Rutschminderung zu finden ist. Deshalb kann auch die mögliche zusammenfassende Betrachtung der D1 und der D2 den Fachmann nicht zum Ziel führen. Die weiteren Druckschriften DD 61 950 [D3] und DE 93 03 990 U1 [D4] liegen wei-ter ab, da deren Sohle jeweils nur einschichtig ist. Deshalb liefern sie dem Fach-mann keine Einzelheiten bezüglich eines mehrschichtigen Sohlenaufbaus. Nach alledem war erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zu einem Bad-Slipper nach dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen. - 7 - Anspruch 1 und mit ihm die Unteransprüche 2 bis 10, die zweckmäßige Weiterbil-dungen des Bad-Slippers aufzeigen, sind somit gewährbar. Das Patent ist antragsgemäß zu erteilen. Dellinger v. Zglinitzki Harrer Schmitz Fa
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