BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 27/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 11 421.4-15 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge, Sekretaruk und Dipl.-Ing. Schmitz BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B08B des Patentamts vom 20. Januar 2000 aufgehoben und das Patent erteilt mit den Ansprüchen 1-8 und den Beschreibungsseiten 2 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen mit den ursprünglichen Unterlagen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Tankreinigungsvorrichtung" ist am 17. März 1998 angemeldet und am 23. September 1999 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse B08B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluß vom 20. Januar 2000 mit der Begründung zurück-gewiesen, der beanspruchte Gegenstand sei nicht neu, da aus der DE-AS 10 79 667 (1) bereits eine Tankreinigungsvorrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt sei. Bei dieser Düsenanordnung mit jeweils zwei zuein-ander als V-Formation mit spitzen Winkeln angeordneten Düsen wiesen die bei-den V-Formationen im Wesentlichen in entgegengesetzte Richtungen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ausgehend von einer Tankreinigungsvorrichtung, gemäß EP 0 430 659 A2 (2) mit zwei Düsen, komme es darauf an, ein dichteres Spritzmuster zu erzeugen. Dies führe zur Anordnung von vier Düsen wie in der DE-AS 10 79 667 (1). Die Be-handlungszeit sei dadurch zwar verkürzt, doch sei die Vorrichtung sperrig und könne zur Reinigung von Tanks mit engen Öffnungen nicht verwendet werden. Die hier zugrunde gelegte Aufgabe, "bei einfachem Aufbau eine gründliche Reinigung - 3 - von Tanks mit schmalen Tanköffnungen" zu erlauben, werde damit nicht gelöst. Die in (1) erkennbare V-Formation mit spitzen, d.h. Winkeln kleiner 90° sei sehr ausladend. Einer Anordnung der Düsen in ungleichen Winkelabständen stehe entgegen, daß bei Tankreinigungsvorrichtungen mit mechanischer Kopplung zwi-schen den Drehungen der Düsenanordnung und des Düsenhalters ein gleichmä-ßiges Spritzmuster ohne größere Lücken nur mit in gleichmäßigen Winkelabstän-den angeordneten Düsen erzielt werden könne. Die Abstimmung der spitzen Win-kel der V-Formationen auf das Verhältnis der beiden Drehungen im Hinblick auf ein gleichmäßiges Spritzmuster sei daher keineswegs naheliegend. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluß der Prüfungsstelle vom 20. Januar 2000 aufzuhe-ben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1–8 und den Beschreibungsseiten 2 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen mit den ursprünglichen Unterlagen. Der geltende Anspruch 1 lautet: Tankreinigungsvorrichtung mit einem in eine Öffnung eines Tanks einführbaren Gehäuse (1), das einen mit der Zuführleitung für die Reinigungsflüssigkeit verbundenen drehfesten Gehäuseteil (2) und einen gegenüber dem drehfesten Gehäuseteil (2) um eine er-ste Drehachse (5) drehbaren Düsenhalter (4) aufweist, und mit mindestens einer am Düsenhalter (4) um eine zweite Drehachse (7) drehbar angeordneten Düsenanordnung (6) mit vier Düsen (8, 9, 10, 11), wobei jeweils zwei Düsen (8, 9, 10, 11) der Düsenan-ordnung (6) im spitzen Winkel (12) zueinander als V-Formation (13, 14) angeordnet sind, wobei die beiden V-Formationen (13, 14) im wesentlichen in entgegengesetzte Richtungen weisen, da-durch gekennzeichnet, daß die Drehung des Düsenhalters (4) - 4 - um die erste Drehachse (5) und die Drehung der Düsenanordnung (6) um die zweite Drehachse (7) mechanisch miteinander gekop-pelt sind und ein festes Verhältnis zueinander aufweisen, so daß sich das Spritzmuster nach einer bestimmten Anzahl von Umdre-hungen wiederholt, und daß die spitzen Winkel (12) der V-Forma-tionen (13, 14) auf das Verhältnis der beiden Drehungen im Hin-blick auf ein gleichmäßiges Spritzmuster abgestimmt sind. Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. Die statthafte und zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage der geltenden Unterlagen Erfolg. Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluß im allgemeinen Maschinenbau und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Reinigung von Hohlkör-pern und dazu vorgesehener Reinigungsvorrichtungen. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprüngli-chen Anspruch 2 entstanden. Der geltende Anspruch 2 entspricht dem ursprüngli-chen Anspruch 3, wobei die entbehrliche Angabe "und daß die spitzen Winkel (12) der V-Formationen (13, 14) ungefähr 40° betragen" gestrichen worden ist. Die weiteren Ansprüche entsprechen den ursprünglichen, wobei die Rückbezüge an-gepaßt worden sind. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, so daß der angefoch-tene Beschluß aufgehoben werden konnte. - 5 - Aus keiner der Entgegenhaltungen ist eine Tankreinigungsvorrichtung mit sämtli-chen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt. Aus (1) und (2) ist je eine Tankreinigungsvorrichtung mit einem in eine Öffnung ei-nes Tanks einführbaren Gehäuse (vgl zB (1) Fig 5) bekannt, das einen mit einer Zuführleitung für die Reinigungsflüssigkeit verbundenen drehfesten Gehäuseteil und einen gegenüber diesem um eine erste Achse drehbaren Düsenhalter besitzt. Es findet sich bei beiden Tankreinigungsvorrichtungen wenigstens eine Düsenan-ordnung, die um eine zweite Achse drehbar ist. Die Tankreinigungsvorrichtung nach (2) ist grundsätzlich mit zwei Düsen ausge-stattet, die in entgegengesetzte Richtungen weisen. Zwar ist hier eine andere An-zahl von Düsen zugelassen, doch ist über deren Anordnung nichts ausgesagt. Die Tankreinigungsvorrichtung gemäß geltendem Anspruch 1 unterscheidet sich demnach von (2) durch vier Düsen, wobei jeweils zwei Düsen im spitzen Winkel zueinander als V-Formation angeordnet sind. Bei der aus (1) bekannten Tankreinigungsvorrichtung sind jeweils zwei von vier Düsen der Düsenanordnung im spitzen Winkel zueinander als V-Formation ange-ordnet (Sp 4, Z 2, 3 u Fig 4). Die beiden V-Formationen weisen im Wesentlichen in entgegengesetzte Richtungen. Die Düsenanordnung und der Düsenhalter sind völlig unabhängig voneinander drehbar. Davon unterscheidet sich die Tankreini-gungsvorrichtung nach Anspruch 1 durch eine mechanische Kopplung der Dre-hung des Düsenhalters mit der Drehung der Düsenanordnung. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist unstrittig gewerblich anwendbar; er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die der Erfindung am nächsten kommende Tankreinigungsvorrichtung nach (1) läßt schon die zugrundeliegende Problematik nicht erkennen, weil sie weder für - 6 - den Einsatz in Tanks mit schmalen Reinigungsöffnungen konzipiert ist, noch auf ein gleichmäßiges Spritzmuster abzielt. Ihre Düsenanordnung T2 zur Reinigung (Fig 4) ist zwar durch vier Düsen 23 gebildet, wovon je zwei in V-Formation mit spitzem (
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