BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 29/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 102 27 015.5-15hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 29. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 3. Mai 2005 aufgehoben und das Patent mitden ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7,den ursprünglichen Seiten 4 bis 7 der Beschreibung und den Zeichnungen Fig. 1 bis 3 jeweils vom Anmeldetag (17. Juni 2002) sowieden Seiten 1 bis 3 der Beschreibung vom 4. September 2003 (eingegangen am 5.9.2003)erteilt.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 3. Mai 2005 die am 17. Juni 2002 eingereichte und am 8. Januar 2004 offengelegte Patentanmeldung 102 27 015.5 mit der Bezeichnung" S i c h e r h e i t s v o r r i c h t u n g z u m E n t f e r n e n e i n e s B o l z e n s , i n s b e s o n d e r e e i n e s P e d a l b o l z e n s b e i e i n e m K r a f t f a h r z e u g "mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand das Anspruchs 1 sei ge-genüber der Entgegenhaltung (E1) EP 1 266 813 A2 nicht neu.- 3 -Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt.Sie beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen des Prüfungsverfahrens zu erteilen.Die Anmelderin hat keine Beschwerdebegründung eingereicht.Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut, hier wiedergegeben in gegliederter Form:a) Sicherheitsvorrichtung zum Entfernen eines Lagerbolzens (2), insbesondere eines Pedalbolzens bei einem Kraftfahrzeug,b) mit mindestens einem ersten Lagerteil (3), welches min-destens eine Durchgangsbohrung für eine Bolzenverbindung zu mindestens einem Anschlussteil (1) aufweist,c) sowie mindestens einem Lagerbolzen (2), welcher sich durch die Durchgangsbohrung erstreckt, um das Lagerteil (3) und das Anschlussteil (1) miteinander zu verbinden,d) wobei Mittel zum Entfernen des Lagerbolzens (2) für ein Lösen des Anschlussteils (1) zur Realisierung einer Sicherheitsfunk-tion vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet,e) dass wenigstens ein Mittel zum Entfernen des Lagerbol-zens (2) mindestens ein Schiebeelement (4) umfasst, welches bei Krafteinwirkung einen in Richtung der axialen Bolzenachse komprimierbaren Lagerbolzen (2) über mindestens eine zur Bolzenachse schiefe Ebene (6) zusammendrückt und den La-gerbolzen (2) in dem zusammengedrückten Zustand aus dem Lagerteil (3) herausführt, um dadurch die Lagerstelle zu öff-nen.- 4 -Im Prüfungsverfahren sind als weiterer Stand der Technik die DruckschriftenE2 DE 100 40 043 C1E3 DE 100 40 270 A1genannt worden.II.Die zulässige Beschwerde ist begründet.A.Die Patentanmeldung betrifft eine Sicherheitsvorrichtung zum Entfernen eines Bol-zens, insbesondere eines Pedalbolzens bei einem Kraftfahrzeug, mit mindestens einem ersten Lagerteil, welches mindestens eine Durchgangsbohrung für eine Bolzenverbindung zu mindestens einem Anschlussteil aufweist, sowie mindestens einen Bolzen, welcher sich koaxial durch die Durchgangsbohrung erstreckt, um das Lagerteil und das Anschlussteil miteinander zu verbinden, wobei Mittel zum Entfer-nen des Bolzens für ein Lösen des Anschlussteils zur Realisierung einer Sicher-heitsfunktion vorgesehen sind (vgl. Abs. 1 der Beschreibung).Bei der aus der E2 bekannten Sicherheitsvorrichtung müssten, wie auf S. 2, 4. Abs. der Beschreibung ausgeführt, zumindest die Verformungsbereiche aus metalli-schem Werkstoff hergestellt werden, wodurch ein relativ hohes Gewicht des La-gerteils hervorgerufen werde. Zudem sei der Montageaufwand der bekannten Si-cherheitsvorrichtung relativ hoch und benötige mit einem Pedalniederhalter und Trennelement relativ viel Bauraum.- 5 -Die Aufgabe soll darin bestehen, eine Sicherheitsvorrichtung zu schaffen, die durch ihre kompakte Bauweise wenig Bauraum benötigt, einfach zu montieren ist und vor allem gewichtsparend realisiert werden kann (vgl. S. 3, Abs. 2 der Beschreibung).Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulinge-nieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen und langjährigen Erfahrun-gen in der Konstruktion von beweglichen mechanischen Vorrichtungen.Als Lösung dient eine Sicherheitsvorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1.B.1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, da die beanspruchte Sicherheits-vorrichtung zum Entfernen eines Lagerbolzens im Zeitpunkt der Anmeldung im Stand der Technik nicht bekannt war.Die eine Tragstruktur für ein Pedal (pedal supporting structure) betreffende Druck-schrift E1, die als nachveröffentlichter Stand der Technik mit älterem Zeitrang ge-mäß § 3 Abs. 2, Nr. 2 PatG zu berücksichtigen ist, offenbart eine gattungsgemäße Sicherheitsvorrichtung zum Entfernen eines Lagerbolzens (vgl. Fig. 1 bis 5) mit den Merkmalen a) bis d), wie es im angefochtenen Beschluss zutreffend näher ausgeführt ist.Zusätzlich offenbart die Sicherheitsvorrichtung der E1 das Teilmerkmal des Merk-mals e), wonach das Mittel 67 (separation member, vgl. Abs. [0016], Satz 1) zum Entfernen des Lagerbolzens 57, 59 (cylindrical pedal shaft 57, vgl. Abs. [0014], Satz 1 bzw. pin members 59, vgl. Abs. [0014], Satz 2) ein Schiebeelement 67 umfasst, welches bei Krafteinwirkung einen in Richtung der axialen Bolzenachse expandierbaren Lagerbolzen 57, 59 über zwei zur Bolzenachse schiefe Ebe-nen 71c, 71d (intermediate sections having a widthwise thickness varying continuously from the first specified value to the second specified value, vgl. Fig. 3 - 6 -und Abs. [0018]) auseinanderzieht und den Lagerbolzen 57, 59 in dem auseinan-dergezogenen Zustand aus dem Lagerteil 25 (pedal bracket, vgl. Abs. [0009], Satz 1) herausführt, um dadurch die Lagerstelle zu öffnen (vgl. Funktionsbe-schreibung in Abs. [0024]).Vom Gegenstand der E1 unterscheidet sich die Sicherheitsvorrichtung gemäß Anspruch 1 dadurch, dass das Schiebeelement bei Krafteinwirkung einen in Richtung der axialen Bolzenachse komprimierbaren (statt expandierbaren) Lager-bolzen über mindestens eine zur Bolzenachse schiefe Ebene zusammendrückt (statt auseinanderzieht) und den Lagerbolzen in dem zusammengedrückten (statt auseinandergezogenen) Zustand aus dem Lagerteil herausführt.Abweichend von der Beurteilung der Prüfungsstelle liest dies der Fachmann je-doch nicht als selbstverständlich mit. Denn er müsste einige konstruktive Ände-rungen vornehmen, um diese Umkehr der Bewegungsrichtung zum gewünschten Zweck auch am Gegenstand der E1 zu ermöglichen. Beispielsweise müsste er die Bolzenteile 61 derart abwandeln, dass der Bolzenkopf 63 größeren Durchmessers eine nach innen gerichtete Bewegung nicht mehr behindert. Damit ergäben sich jedoch weitere konstruktiv zu lösende Probleme, nämlich das der nun entfallenen Fixierung der Bolzenteile 61 im Lagerteil 25 im Normalbetrieb sowie das der nun entfallenen Wirkverbindung zwischen den schiefen Ebenen 71c, 71d und den Bol-zenköpfen 63 im Auslösefall. Daher ist eine Ergänzung der Offenbarung der E1durch das Fachwissen notwendig, um ausgehend vom Gegenstand der E1 zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen. Dieser ergänzte technische Inhalt bedarf somit einer besonderen Offenbarung. Er ist nicht selbstverständlich und damit nicht mitlesbar aus dem Gesamtinhalt der Offenbarung der E1 (vgl. BGH, GRUR 2009, 382 - Olanzapin, Leitsätze 1 und 2). Ob die für die notwendige Bewegungsumkehr benötigten konstruktiven Änderungen für den Fachmann auf Basis seines Fachwissens auszuführen wären, betrifft jedoch die Frage der erfin-derischen Tätigkeit, für die die E1 als nachveröffentlichte ältere Anmeldung nicht heranzuziehen ist.- 7 -Auch aus den Druckschriften E2 und E3 ist keine Sicherheitsvorrichtung mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt, da es ihnen zumindest an dem Teilmerkmal des komprimierbaren Lagerbolzens gemäß Merkmal e) mangelt.2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:Der anmeldungsgemäßen Sicherheitsvorrichtung kommt als vorveröffentlichter Stand der Technik die Sicherheitsvorrichtung nach der Druckschrift E3 am nächsten.Aus ihr ist gemäß Merkmal a) eine Sicherheitsvorrichtung zum Entfernen eines zweiteiligen Lagerbolzens 1 bekannt, insbesondere eines Pedalbolzens bei einem Kraftfahrzeug (vgl. Fig. 1 bis 3, die Bezeichnung sowie Abs. [0016], vorletz-ter Satz).Diese Sicherheitsvorrichtung ist gemäß Merkmal b) mit einem ersten Lagerteil 2 (vgl. Abs. [0014], Satz 1) versehen, welches Durchgangsbohrungen für eine Bol-zenverbindung 1 zu einem nicht gezeigten Anschlussteil (Pedalhebel) aufweist (vgl. Abs. [0014], Satz 2 sowie Abs. [0016], vorletzter Satz und Abs. [0017], Satz 3).Weiterhin sind gemäß Merkmal c) zwei Lagerbolzen 1 (vgl. Abs. [0016], vorletz-ter Satz) angeordnet, welche sich durch die Durchgangsbohrungen erstrecken, um das Lagerteil 2 und das nicht gezeigte Anschlussteil (Pedalhebel) miteinander zu verbinden, wobei gemäß Merkmal d) Mittel 6 (vgl. Abs. [0015]) zum Entfernen der Lagerbolzen 1 für ein Lösen des nicht gezeigten Anschlussteils (Pedalhebel) zur Realisierung einer Sicherheitsfunktion vorgesehen sind (vgl. Funktionsbeschrei-bung in Abs. [0016]).- 8 -Schließlich offenbart die Sicherheitsvorrichtung der E3 das Teilmerkmal des Merkmals e), wonach das Mittel 4 zum Entfernen der Lagerbolzen 1 ein Schiebe-element 4 umfasst, welches bei Krafteinwirkung die in Richtung der axialen Bol-zenachse expandierbaren Lagerbolzen 1 über zwei zur Bolzenachse schiefe Ebe-nen (in Abs. [0016], Satz 3 als parallel zu den V-förmig abgebogenen Abschnitten der Klammer 4 verlaufende Endabschnitte des Bügels 6 bezeichnet) auseinander-zieht und die Lagerbolzen 1 in dem auseinandergezogenen Zustand aus dem La-gerteil 2 herausführt, um dadurch die Lagerstelle zu öffnen (vgl. Funktionsbe-schreibung in Abs. [0016]).Hiervon unterscheidet sich die Sicherheitsvorrichtung gemäß dem geltenden An-spruch 1 dadurch, dass das Schiebeelement bei Krafteinwirkung einen in Richtung der axialen Bolzenachse komprimierbaren (statt expandierbaren) Lagerbolzen über mindestens eine zur Bolzenachse schiefe Ebene zusammendrückt (statt auseinanderzieht) und den Lagerbolzen in dem zusammengedrückten (statt aus-einandergezogenen) Zustand aus dem Lagerteil herausführt.Es ist nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann aus der E3 angeregt werden sollte, zwei parallele Schenkel, die mittels eines Bügels auseinander gespreizt werden und dabei die Teilachsen auseinander ziehen, durch die Anordnung eines Schie-beelements zu ersetzen, welches bei Krafteinwirkung einen in Richtung der axia-len Bolzenachse komprimierbaren Lagerbolzen über mindestens eine zur Bolzen-achse schiefe Ebene zusammendrückt und (anschließend) den Lagerbolzen in dem zusammengedrückten Zustand aus dem Lagerteil herausführt.Auch die Druckschrift E2 bietet hierzu keine Anregung. Sie beschreibt eine Bau-einheit für ein Kraftfahrzeug mit einem in einem Lagerbock 1 um eine Achse 2 verschwenkbar angeordneten Hebelarm 4, der auf einem in Aufnahmen 5, 6 des Lagerbockes sitzenden zweiteiligen Bolzen 3 befestigt ist. Der Lagerbock 1 weist wenigstens einen Abschnitt 7, 8 auf, welcher sich, infolge der bei einem Unfall auf den Lagerbock wirkenden Kraft, aufweitet, so dass der zweiteilige Bolzen 3 außer - 9 -Eingriff mit den Aufnahmen 5, 6 gelangt (vgl. Anspruch 1). Anregungen, auf den aufweitbaren Abschnitt des Lagerbocks zu verzichten, den zweiteiligen Bolzen durch einen in Axialrichtung komprimierbaren Lagerbolzen zu ersetzen und Mittel vorzusehen, die zum Entfernen des Bolzens diesen mittels einer schiefen Ebene zusammendrücken, sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.Somit gelangt der Fachmann weder durch eine Zusammenschau der Lehren des im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Standes der Technik noch durch die Anwendung seines Fachwissens zu einem Gegenstand gemäß Anspruch 1. Daher bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zur Lösung der Aufgabe gemäß An-spruch 1 zu gelangen. Anspruch 1 ist daher schutzfähig.3. Die auf Anspruch 1 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Sicher-heitsvorrichtung des Anspruchs 1. Sie sind daher zusammen mit Anspruch 1 zu gewähren.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe HubertBb
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