BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 301/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Januar 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 196 14 300…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 196 14 300 widerrufen.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 196 14 300.4 ist am 11. April 1996 beim Deutschen Patent-amt (jetzt: Deutsches Patent- und Markenamt) eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 196 14 300 mit der Bezeichnung "Verfahren zur selbstregulierenden Kompensation der Auswirkung des ungleichmäßigen Rundlaufs einer Rolle" ist am 26. August 2004 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 dem Fachmann zumindest nahe gelegt, wenn nicht vorweggenommen sei. Sie nennt hierzu u. a. die folgenden Druckschriften:E1 DE 20 50 402 AE2 R. ISERMANN: Identifikation dynamischer Systeme 1, 2. Auflage, Springer, 1992, S. 124 - 129, 165.- 3 -Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentinhaberin hat im Laufe des Einspruchsverfahrens keinen Antrag gestellt.Der erteilte Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in der in der mündlichen Ver-handlung verwendeten gegliederten Form sowie ergänzt um eine Nummerierung der verwendeten Formeln von [1] bis [5]:a) Verfahren zur selbstregulierenden Kompensation der Auswirkung des ungleichmäßigen Rundlaufs einer Rolleb) durch Approximation eines mit der Rolle verknüpften Meßistwertes mit mindestens einer drehharmonischen Sinusfunktion, deren Ar-gument der Rollendrehwinkel ist, wobei die Sinusapproximation gemäß[1][2]nach der orthogonalen Korrelation oder gemäß der harmonischen Analyse nach Fourier erfolgt, mitΦuy = Kreuzkorrelation zwischen Eingangsgröße u und Ausgangs-größe yu = sin (i • α0)y = FZ(i • α0)i = Laufindexα0 =Winkelschrittweite- 4 -N = Anzahl der Meßwerte für eine ganzzahlige Anzahl von Umdre-hungenFZ = Meßistwert,c) wobei Schätzwerte für die Amplitude und die Phase des durch den ungleichmäßigen Rundlauf bewirkten Sinussignales gemäß[3][4]gebildet werden, mitÂ1B = Schätzwert für die Amplitude des durch den ungleichmäßi-gen Rundlauf bewirkten Sinussignal erster Ordnung,1B = Schätzwert für die Phase des durch den ungleichmäßigen Rundlauf bewirkten Sinussignals erster Ordnung,d) und wobei eine Zusatzstellgröße (MZus1) aus diesen Schätzwerten proportional zu[5]gebildet wird, mitα = Rollendrehwinkel,α = 0 bei Auftreten eines Nullimpulses.Im Merkmal b) wurde redaktionell uy in Φuy berichtigt.Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 25 gemäß Patent-schrift. Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.- 5 -II.Der zulässige Einspruch ist begründet.Das angegriffene Patent bezieht sich auf ein Verfahren zur selbstregulierenden Kompensation der Auswirkung des ungleichmäßigen Rundlaufs einer Rolle (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift).Aus der Beschreibung der Patentschrift (vgl. Abs. [0002] und [0003]) ist zu ent-nehmen, dass es beim Aufwickeln von Stoffbahnen (bspw. aus Metall, Papier oder Kunststoff) aus verschiedenen Gründen zu ungleichmäßigem Rundlauf der Rolle (Haspel) kommen könne. Beispielsweise ergebe sich beim Aufwickeln von Metall-band ein Bundschlag aufgrund des den Bundradius abschnittsweise erhöhenden Bandanfanges. Dieser Bundschlag trete in charakteristischer Form bei jeder Has-pelumdrehung mindestens einmal auf. Derartige Bundunrundheiten einer Haspel führten in nachteiliger Weise zu Zugistwertschwankungen des für den Prozess wichtigen Zuges, was beispielsweise zum Zerreißen eines Papierbandes oder ei-ner Kunststofffolie oder bei einem Metallband zu nachteiligen Beeinflussungen der Banddicke führen könne.Als Aufgabe ist angegeben, ein Verfahren zur selbstregulierenden Kompensation der Auswirkung des ungleichmäßigen Rundlaufs einer Rolle anzugeben, das selbsttätig möglichst rasch ungleichmäßigen Rundlauf der Rolle erkennt und die Auswirkung kompensiert (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift).Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Elektro-technik mit Universitätsabschluss und vertieften Erfahrungen in der Regelungs-technik.Als Lösung dient ein Verfahren mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1.- 6 -Die erteilten Ansprüche 1 bis 25 entsprechen den ursprünglich eingereichten An-sprüchen 1 bis 25 und sind somit zulässig.Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:Die Druckschrift E1 betrifft ein Verfahren zur Bestimmung der Exzentrizität und deren Phasenlage an einer Walze eines Walzwerkes, wobei die in E1 so bezeich-nete Arbeitswalze eine Rolle im Sinne des Streitpatents darstellt. Auch entspricht die Aufgabenstellung der E1 derjenigen des Streitpatents, nämlich ein Verfahren zur Bestimmung der Exzentrizität einer Arbeits- oder Unterstützungswalze an-zugeben (d. h. zum Erkennen eines ungleichmäßigen Rundlaufs), so dass Signale zur Korrektur der Dickenänderung des Walzgutes erzeugt werden können, mit de-nen die Auswirkung des ungleichmäßigen Rundlaufs unmittelbar folgend korrigiert werden können, (vgl. S. 2, Abs. 2 i. V. m. S. 4, le. Satz).Durch die E1 ist somit gemäß Merkmal a) des streitpatengemäßen Anspruchs 1 ein Verfahren zur selbstregulierenden Kompensation der Auswirkung des un-gleichmäßigen Rundlaufs einer Rolle (Arbeitswalze) bekannt (vgl. die Bezeich-nung sowie S. 2, Abs. 2 und 4).Dieses Verfahren arbeitet gemäß Merkmal b) durch Approximation eines mit der Rolle (Arbeitswalze) verknüpften Meßistwertes ∆Pk mit einer drehharmonischen Sinusfunktion, deren Argument der Rollen(Arbeitswalzen)drehwinkel ist, wobei die Sinusapproximation gemäß[1a][2a]- 7 -(zwar nicht ausdrücklich so bezeichnet, jedoch für den Fachmann ersichtlich, vgl. hierzu die Literaturstelle der E2, S. 127) nach der orthogonalen Korrelation erfolgt (vgl. in E1, S. 5 bis S. 6, Abs. 1). In den Formeln [1a] und [2a] bedeutenB,C = Kreuzkorrelation zwischen Eingangsgröße u und Ausgangsgröße y,u = sin (2pi/n • k), wobei das Argument (2pi/n • k) der Sinusfunktion als Lauf-variable über den Drehwinkel dem Argument (i • α0) des Merkmals b) des er-teilten Anspruchs 1 entspricht, y = ∆Pk = (vgl. S.4, Mitte), [6a]k = Laufindex,2pi/n =Winkelschrittweite,n =Anzahl der Meßwerte für eine ganzzahlige Anzahl von Umdrehungen,∆Pk = Meßistwert.Dass das im Vergleich zu Formel [2a] der E1 unterschiedliche Vorzeichen der Formel [2] gemäß Merkmal b) des Streitpatents rein formaler Natur ist und beim Quadrieren in Formel [3] (Merkmal c) entfällt, erkennt der Fachmann sofort. Dar-über hinaus ist es ersichtlich, dass der Faktor 2 beliebig entweder (wie in E1) in den Formeln [1a] und [2a] oder (wie in Merkmal c) des Streitpatents) erst in For-mel [3] angegeben werden kann, was jeweils zum gleichen Ergebnis führt.- 8 -Weiterhin werden beim Verfahren nach E1 gemäß Merkmal c) Schätzwerte für die Amplitude und die Phase einer Unterstützungswalze des durch den ungleichmäßi-gen Rundlauf bewirkten Sinussignales gemäß [3a][4a]gebildet (vgl. S. 5 bis S. 6, Abs. 1).Hierbei bedeutenA = Exzentrizität der Unterstützungswalze (vgl. S. 4, Z. 4), entspricht dem Schätzwert für die Amplitude des durch den ungleichmäßigen Rundlauf be-wirkten Sinussignals erster Ordnung, β = Phasenwinkel zwischen einem bestimmten Punkt auf der Walze und ei-nem Punkt, an dem die Exzentrizität maximal ist (vgl. S. 4, Z. 7 bis 9), ent-spricht dem Schätzwert für die Phase des durch den ungleichmäßigen Rund-lauf bewirkten Sinussignals erster Ordnung.Dass der konstante Ausdruck für Maschinen- und Prozessparameter in For-mel [3a] abhängig von den konkreten Randbedingungen des jeweiligen Anwen-dungsfalles jeweils angepasst werden muss oder auch weggelassen werden kann, ist für den Fachmann ohne Weiteres ersichtlich.In anderen Worten ausgedrückt unterliegt der Prozess nach E1 (wie auch derje-nige nach dem Streitpatent) einer störenden drehharmonischen Anregung. Denn im Falle der E1 geht es um die Exzentrizität der Unterstützungswalze, die eine Funktion des Drehwinkels der Walze und damit drehharmonisch ist (vgl. S. 1, Abs. 2 der E1). Im Falle des Streitpatents geht es um den bei jeder Haspelumdre-- 9 -hung mindestens einmal in charakteristischer Form und damit drehharmonisch auftretenden Bundschlag (vgl. Abs. [0002] der Patentschrift). In beiden Verfahren wird mit Hilfe einer drehharmonischen Sinusfunktion unter Anwendung der ortho-gonalen Korrelation die Antwortfunktion des Gesamtsystems approximiert und damit auch für in der Zukunft liegende Zeitpunkte berechenbar gemacht. Aus die-ser approximierten Antwortfunktion lässt sich die voraussichtliche Größe (Exzent-rizität A bzw. Amplitude Â1B) sowie der voraussichtliche Zeitpunkt (Phasenwinkel βbzw. Phase 1B) des nächsten Abbildens des Störsignals berechnen. Wenn nun diese beiden Größen bekannt sind, kann man auch gegensteuern, d. h. den Effekt des Störsignals durch geeignete Maßnahmen möglichst gut kompensieren. Im Falle des Verfahrens der E1 erfolgt dies dadurch, dass hinsichtlich des Merk-mals d) gemäß S. 4, letzter Satz und S. 6, Abs. 1 die vorher berechnete Exzentri-zität A der Unterstützungswalze und der vorher berechnete Phasenwinkel bzw. die Phasenlage β gespeichert und in analoge Größen umgewandelt werden, die ihrer-seits als Signale (d. h. als Zusatzstellgröße) zur Korrektur der Dickenänderung der gewalzten Bahn in Abhängigkeit von der Exzentrizität ∆S der Arbeitswalze Ver-wendung finden. In E1 ist also offenbart, eine Zusatzstellgröße aus den Schätz-werten zu bilden.Somit unterscheidet sich das Verfahren nach dem Streitpatent von demjenigen nach E1 lediglich dadurch, dass gemäß Merkmal d) die Zusatzstellgröße MZus1explizit nach der Formel[5]gebildet wird.Jedoch liegt es dem Fachmann nahe, zur Kompensation einer drehharmonischen Funktion ebenso ein drehharmonisches Signal, jedoch mit umgekehrtem Vorzei-chen aufzubringen. Genau dies sagt aber die mit negativem Vorzeichen verse-hene Formel [5] nach Merkmal d) aus, in die die drehharmonische Sinusfunktion - 10 -unter Verwendung der vorher berechneten Phase 1B und der vorher berechneten Amplitude Â1B eingeht.Wenn der Fachmann daher sein Fachwissen auf das Verfahren nach Druck-schrift E1 anwendet, gelangt er in nahe liegender Weise zu einem Verfahren mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1. Anspruch 1 hat daher mangels erfin-derischer Tätigkeit keinen Bestand.Demnach bedarf es hier keiner Beurteilung mehr, ob und inwiefern die im An-spruch 1 enthaltenen mathematischen Methoden, die an sich nicht patentfähig sind (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG), überhaupt einen erheblichen Beitrag zur Erfin-dung zu leisten vermögen.Mit dem erteilten Anspruch 1 fallen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 25, zumal sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 oh-ne eigenen erfinderischen Gehalt darstellen. Darauf gegründete eigenständig pa-tentfähige Verfahren wurden nicht geltend gemacht.Das Patent ist daher zu widerrufen.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe HubertBb
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