BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 306/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. März 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 26 831 … - 2 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent 197 26 831 mit den am 15. März 2004 vorgelegten Unterlagen, nämlich den Patentan-sprüchen 1 bis 6 nach Hauptantrag und der geänderten Beschrei-bung Spalten 3 und 4, sowie im übrigen der Beschreibung Spal-ten 1, 2, 5 und 6 und den Zeichnungen gemäß Patentschrift be-schränkt aufrechterhalten. G r ü n d e I. Auf die am 24. Juni 1997 eingereichte und am 7. Januar 1999 offengelegte Pa-tentanmeldung mit der Bezeichnung "Multiaxial-Maschine mit Portalaufbau" ist nach Prüfung durch das Patentamt das Patent 197 26 831 erteilt und die Patenter-teilung am 10. Januar 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist am 30. März 2002 Einspruch erhoben worden. Der Ein-spruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptungen gestützt, der Gegen-stand des Patents sei nicht neu und nicht erfinderisch, nicht deutlich und vollstän-dig offenbart sowie gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erwei-tert. - 3 - Zum Stand der Technik sind zu den bereits im Erteilungsverfahren berücksichtig-ten Druckschriften (D1 – D12) im Einspruchsverfahren weitere 8 Druckschrif-ten (D13 – D20) und in der mündlichen Verhandlung noch die DE 36 41 640 C1 (D21) genannt worden. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den am 15. März 2004 vorgelegten Unterlagen, nämlich den Patentansprüchen 1 bis 6 und der geänderten Be-schreibung Spalten 3 und 4, sowie im übrigen der Beschreibung Spalten 1, 2, 5 und 6 (unter Streichung der erteilten Patentansprü-che) und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt auf-rechterhalten, hilfsweise wie Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag und im übri-gen mit den genannten Unterlagen. Die Patentinhaberin führt dazu aus, die Erfindung sei im Umfang der verteidigten Patentansprüche patentfähig, deutlich und vollständig offenbart sowie gegenüber der ursprünglichen Offenbarung nicht unzulässig erweitert. Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Vorrichtung zur Herstellung von vorkonfektionierten, Fadenlagen (3) aufweisenden Fadengelegen (1), welche mindestens zwei in x-, y- und z-Richtung unabhängig antreibbare Portalsysteme (5) mit jeweils einer Fadenzuführvorrichtung mit mindestens einem an dem jeweiligen Portalsystem (5) geführten Fadenleger (2) auf-- 4 - weist, wobei jeder Fadenleger (2) mit einem Servoantrieb zum Ab-legen zumindest einer Fadenschar über eine beliebige Bahnkurve gekoppelt ist, mittels welchem unterschiedliche Fadenorientierun-gen der Fadenlagen (3) erzeugbar sind, zur Lagefixierung der Fa-denlagen Haken (11) angeordnet sind, welche in Längsrichtung des Maschinenrahmens (Förderrichtung) bewegbar sind, wobei in Förderrichtung hinter den Portalsystemen (5) eine Fixiereinrich-tung (8) zum zumindest Vorfixieren der Lagen miteinander vorge-sehen ist und wobei eine Versatzmechanik (12) mobil mit dem je-weiligen Portalsystem (5) mitbewegbar ist. Der geltende Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag lautet wie derjenige nach dem Hauptantrag, jedoch mit dem Zusatz "..., wobei ein Versatzrechen an einem Quer-portalträger des Portalsystems (5) angebracht ist." Wegen der Unteransprüche 2 – 6 und weiterer Einzelheiten wird auf den Aktenin-halt verwiesen. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG durch den Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist hinreichend substantiiert und auch im übrigen zulässig. 3. Der Einspruch ist insoweit begründet, als er zur Beschränkung des Patents ge-führt hat. - 5 - Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Herstellung von vorkonfektionierten Fadengelegen, dh Fadengelegen mit kraftflussgerecht orien-tierten Fäden zu schaffen, mittels welcher insbesondere die Umrüstzeiten und Fer-tigungsstufen bei der Umstellung von einer Fadengelegeart auf eine andere er-heblich reduziert bzw konstruktive Änderungen der Vorrichtung vermieden werden und mittels welcher Schussfäden dreidimensional in verschiedenen Lagen mög-lichst gleichzeitig, kontinuierlich und jeweils in einer beliebigen räumlichen Bahn-kurve des Fadengeleges ablegbar sind. Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit einschlägiger Ausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und im Betrieb von Textilmaschinen zur Herstellung von Fadengelegen. Zum Hauptantrag 1. Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag ist zulässig. Das gegenüber der erteilten Fassung in den geltenden Anspruch 1 neu aufgenom-mene Merkmal der "Mitbewegbarkeit einer Versatzmechanik 12 mobil mit dem je-weiligen Portalsystem 5" ist dem erteilten Anspruch 4 entnommen und in den ur-sprünglichen Unterlagen in Anspruch 5 sowie in S 9, Z 6-7 offenbart. Auch die bereits im Erteilungsverfahren im erteilten Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind bezüglich der "mindestens zwei in x-, y- und z-Richtung unab-hängig antreibbaren Portalsysteme 5" in S 8, Z 17 bis S 9, Z 3, der "Anordnung von Haken 11 zur Lagefixierung der Fadenlagen" in S 9, Z 27-28, und der "Fixier-einrichtung 8 zum Vorfixieren der Lagen miteinander" in S 8, Z 6-9 der Anmelde-unterlagen ursprünglich offenbart. - 6 - Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der Ursprungsanmel-dung auch nicht dadurch unzulässig erweitert, wie die Einsprechende einwendet, dass die Erfindung nun einen anderen Gegenstand, nämlich ein als ganze Einheit in drei Ebenen antreibbares Portalsystem betreffe. Der Wortlaut der erteilten Anspruchsfassung schließt diese Auslegung zwar nicht eindeutig aus, der Fachmann versteht jedoch bei verständiger Würdigung der Be-schreibung (insbesondere nach Sp 5, Z 4-28 u 45-52 der Patentschrift bzw S 8, Z 17 bis S 9, Z 6 u 21-26 der Ursprungsunterlagen) in Verbindung mit Fig 1 und 2 sowie dem Anspruch 3 den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 so, dass auf dem ortsfesten Maschinenrahmen 4 der Querportalträger des Portalsystems in x-Richtung, auf diesem Querportalträger der Laufwagen als weiteres Teil des Portal-systems in y-Richtung und an diesem Laufwagen ein das Funktionsmittel, nämlich den Fadenleger 2 tragender Schlitten in z-Richtung bewegbar ist. Somit entspricht das beanspruchte Portalsystem in seinem Aufbau und seiner Funktion den allge-mein bekannten Portalsystemen, wie sie zB nach DUBBEL Taschenbuch für Ma-schinenbau, Auflage 1990, S T79 (D20) eine Portalfräsmaschine (D20c) mit einem dreidimensional bewegbaren Fräser als Funktionsmittel oder ein Portalkran (D20d) darstellen. Auch der Ersatz des ursprünglich verwendeten Begriffs "Schussfädenzuführvor-richtung" durch den Begriff "Fadenzuführvorrichtung" im erteilten Anspruch 1 stellt keine unzulässige Erweiterung dar. Im erteilten Anspruch 1 ist nämlich von "min-destens zwei Portalsystemen mit jeweils einer Fadenzuführvorrichtung" die Rede. Das versteht der Fachmann - zumindest unter Heranziehung der Beschreibung und Figuren – als Zuführung der Fäden 10 einer Fadenschar vom Spulengatter 6 zum Fadenleger 2 des jeweiligen Portalsystems, also als mehrfache Schussfaden-zufuhr (Sp 4, Z 49-54 und Fig 1). Dem Fachmann ist klar, dass diese mehrfache Schussfädenzufuhr - unabhängig von der Begriffswahl - nichts mit der auch bei mehreren Portalsystemen einzigen Fadenzuführeinrichtung 7 für die parallel zur Förderrichtung verlaufenden Kett- bzw Stehfäden zu tun hat (Sp 4, Z 54-58). So-- 7 - mit liegt keine sachliche Änderung zur ursprünglich genannten "Schussfädenzu-führvorrichtung" vor. Aus diesen Gründen geht der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus, weshalb er nicht unzulässig erweitert, sondern in zulässiger Weise geändert ist. 2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fach-mann sie ausführen kann. Die Einsprechende macht geltend, dass nach dem geltenden Anspruch 1 nun ein als Einheit in drei Ebenen bewegbares Portalsystem beansprucht werde, für diese drei Richtungen aber nur ein Laufwagenantrieb in x-Richtung vorgesehen sei, wo-gegen nach der allgemeinen Definition von Portalsystemen das Funktionselement in x-, y- und z-Richtung dreidimensional jeweils unabhängig von einer der anderen Richtungen, also mit jeweils einem eigenen Antrieb für jede Richtung, angetrieben werde. Dem Fachmann ist jedoch unter Berücksichtigung der Beschreibung des Ausfüh-rungsbeispiels klar, wie bereits im vorherigen Kap. erläutert, dass der beanspruch-te Fadenleger in x-, y- und z-Richtung verfahrbar ist - analog einem Fräser der be-kannten Portalfräsmaschinen nach D20c oder dem Kranhaken eines Portalkrans nach D20d. Die dazu notwendigen Antriebe sind für die x-Richtung bereits im An-spruch 1 genannt und für die beiden anderen Richtungen bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels erwähnt, in Sp 5, Z 6 für die y-Richtung sowie in Sp 5, Z 11 für die z-Richtung. Für eine ausreichend deutliche und vollständige Lehre ist es nicht erforderlich, im Anspruch 1 alle dem Fachmann geläufigen Einzelheiten anzugeben, wozu die Antriebe der verfahrbaren Laufwagen bzw Schlitten der be-anspruchten Vorrichtung zu zählen sind. - 8 - Die Einsprechende macht außerdem geltend, dass wegen der in einer Ebene an-geordneten Haken 11 kein dreidimensionales, sich auch in z-Richtung erstrecken-des Fadengelege möglich sei und die Bewegung des Fadenlegers in z-Richtung nur dem Einhängen der Schussfäden in diese Haken 11 zu ihrer Lagefixierung diene. Für den Fachmann ist jedoch aufgrund der Merkmale im geltenden Anspruch 1, insbesondere unter Heranziehung der Beschreibung und der Figuren, keine Ein-schränkung der vertikalen Fadenlegerbewegung nur für das Einhängen der Schussfäden in die Haken der Transportkette erkennbar. Vielmehr orientiert sich der Fachmann am Sinn der Vorrichtung, der ihm aus der Gesamtheit der Unterla-gen vermittelt wird. Dies ermöglicht ihm durch die Anbringung des Fadenlegers an einem auch in z-Richtung verfahrbaren weiteren Schlitten nicht nur Anpassungen an die Dicke der Fadenlagen, sondern darüber hinaus – selbstverständlich in be-stimmten konstruktiven Grenzen - auch die Erzeugung von räumlichen Bahnkur-ven beim Fadenlegen, insbesondere bei dicken Fadengelegen, vgl Sp 5, Z 14-20 der Patentschrift. Damit gibt die Patentschrift dem Fachmann bereits die entschei-dende Richtung an, in der er mit Erfolg weiterarbeiten und die jeweils günstigste Lösung auffinden kann (Schulte PatG, 6. Auflage, § 34, Rdn 336a). Aus diesen Gründen ist die technische Lehre der Erfindung ausreichend deutlich und vollständig offenbart. 3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist neu. Keine der im Verfahren berücksichtigten Druckschriften zeigt aufgrund der Aufnah-me des Merkmals der "Mitbewegbarkeit einer Versatzmechanik 12 mobil mit dem jeweiligen Portalsystem 5" in den geltenden Anspruch 1 eine Vorrichtung mit allen seinen Merkmalen. - 9 - Dass dieses Merkmal für den Fachmann selbstverständlich sei, wie die Einspre-chende behauptet, ist nicht nachvollziehbar, da selbst die gerade zum Nachweis dieses Merkmals von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorge-legte DE 36 41 640 C1 (D21) nur eine an der Transportvorrichtung für das Faden-gelege, aber keine erfindungsgemäß am Portalsystem angebrachte Versatzme-chanik zeigt, vgl Fig 1 und 3 in Verbindung mit Sp 1, Z 20-25 und Sp 5, Z 12-18. Auch die nächstkommende Druckschrift mittex 1/97, S 18-22, Prof. Offermann "Möglichkeiten zur Herstellung technischer Textilien mit partiellen Eigenschaftsun-terschieden in Kett- und Schussrichtung" (D16), Abb 2, S 21, gibt weder ein Vor-bild für dieses Merkmal noch für einen in z-Richtung verfahrbaren Fadenleger. Ob die Behauptung der Einsprechenden zutrifft, die Fadenleiteinheit 3 der aus D16 bekannten Legemaschine weise einen in z-Richtung verfahrbaren Fadenleger ge-mäß der Fig 7 der von der Einsprechenden stammenden DE 41 22 358 C2 (D1) auf, kann dahingestellt bleiben, weil dies allenfalls einen firmeninternen Wissen-stand darstellen würde, was nicht zum Offenbarungsgehalt der D16 zu zählen ist. Bei der Prüfung auf Neuheit müssen nämlich alle Merkmale der Erfindung in einer in sich geschlossenen Entgegenhaltung vorliegen, so dass eine Zusammenfas-sung mehrerer Entgegenhaltungen, deren Zusammengehörigkeit nicht erkennbar ist, nicht zulässig ist (Schulte PatG, 6. Auflage, § 3, Rdn 137). 4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Kern der Erfindung liegt in der Schaffung einer Vorrichtung zur Herstellung von aus mehreren Fadenlagen 3 bestehenden Fadengelegen 1 mit nicht nur in x- und in y- Richtung, sondern auch in z-Richtung beliebig ablegbaren Fäden 10 ei-ner Fadenschar, um diese im Fadengelege 1 kraftflussgerecht orientiert abzule-gen. Dazu weist die Vorrichtung mindestens zwei Portalsysteme 5 auf, mit denen pro Portalsystem kontinuierlich jeweils eine Fadenlage 3 – bestehend aus den Kettfäden und den in die Kettfäden vom Fadenleger 2 eingebrachten Schussfä-- 10 - den - erzeugt wird. Die Anzahl der Portalsysteme bestimmt die Anzahl der – in ei-nem letzten Arbeitsgang miteinander fixierten – Fadenlagen 3 des fertigen Faden-geleges 1. Jedes Portalsystem 5 besteht nicht nur aus einem in Transportrichtung (x-Richtung) verfahrbaren Querportalträger mit quer dazu bewegbarem (y-Rich-tung) Laufwagen, sondern weist darüber hinaus einen weiteren Schlitten auf, der am Laufwagen derart angeordnet ist, dass er in z-Richtung verfahrbar ist. Außer-dem ist zur Lagefixierung der Schussfäden an den Haken 11 am Querportalträger des Portalsystems die Versatzmechanik 12 angebracht, so dass sie bei Bewegung des Querportalträgers in x-Richtung mit diesem mitbewegt wird. Mit dieser Konstruktion kann jedes Portalsystem für die Schussfäden beliebige Winkel und Bahnkurven im Raum durch Superposition der drei Grundbewegungs-richtungen des Fadenlegers erzeugen. Damit wird die gewünschte kraftflussge-rechte Fadenorientierung der Fadengelege bei gleichzeitiger Flexibilität bei Wech-sel der Fadengelegeart erreicht, vgl Sp 5, Z 20-32 der Patentschrift. Die nächstkommende Druckschrift mittex 1/97, S 18-22, Prof. Offermann "Möglich-keiten zur Herstellung technischer Textilien mit partiellen Eigenschaftsunterschie-den in Kett- und Schussrichtung" (D16), beschreibt ein Legessystem zur Schuss-fadenmanipulation mit nur einem Portalsystem, mit welchem der demzufolge einzi-ge Fadenleger in x- und y-Richtung verfahrbar ist, vgl Abb 2 mit zugehörigen Text-stellen. Damit ist es möglich, ein aus einer einzigen Fadenlage bestehendes, ebe-nes Fadengelege mit beliebigem Winkel zwischen Kett- und Schussfäden zu er-zeugen. Zwar ist der S 19, linke Sp, vorletzter Stabstrich, zu entnehmen, dass das Legesystem zur Schussfadenmanipulation "mindestens eine Fadenleiteinheit" (Streitpatent: Fadenleger) besitze, was auf erfindungsgemäß mindestens zwei Portalsysteme schließen lässt. Aber für die weiteren erfindungsgemäßen Merkma-le der mit dem Portalsystem mitbewegten Versatzmechanik 12 und der auch in z-Richtung verfahrbaren Fadenleger gibt die D16 keine dementsprechenden Hinwei-se. - 11 - Auch die Vorrichtung nach der von der Einsprechenden stammenden DE 41 22 358 C2 (D1) führt den Fachmann nicht zur erfindungsgemäßen Lösung. Der Fadenleger 13 nach D1, Fig 7 in Verbindung mit Sp 9, Z 4-54, zeigt zwar am Bewegungsende des Fadenlegers in z-Richtung bewegende ortsfeste Hubkur-ven 78, 79, die aber nur eine geringfügige Bewegung in z-Richtung und nur zum Einhängen der Schussfäden in die Haken 62 der Schussfadenförderer 6 bewirken. Der Fadenleger 13 selbst bewegt sich jedoch nicht in vertikaler Richtung, womit kein Ablegen einer Fadenschar über eine beliebige Bahnkurve durch vertikale Be-wegung des Fadenlegers in z-Richtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 mög-lich ist. Auf das weitere bei der Vorrichtung nach der D16 fehlende Merkmal der mit dem Portalsystem mitbewegten Versatzmechanik nach Anspruch 1 gibt auch die D1 ebenfalls keinen Hinweis. Somit führt auch die Zusammenschau der Vorrichtun-gen nach der D16 und der D1 mangels entsprechender Anregungen nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, so dass der Fachmann damit nicht in na-heliegender Weise zur erfindungsgemäßen Merkmalskombination gelangt. Von den außerdem in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Druckschriften betrifft die Vorrichtung nach der US 4 877 470 (D4), Fig 4-6, zwar eine Fadenlege-maschine mit mehreren Portalsystemen. Aber auch bei dieser Vorrichtung dient die geringe Fadenbewegung in z-Richtung lediglich zum Einhängen der Schussfä-den in die endseitigen Haken zu ihrer Lagefixierung, was nicht der vertikalen Be-wegung der Fadenleger zum Ablegen einer Fadenschar über eine beliebige Bahn-kurve gemäß Anspruch 1 entspricht. Da außerdem der D4 keine Anregung auf ei-ne mit dem Portalsystem mitbewegte Versatzmechanik nach Anspruch 1 zu ent-nehmen ist, führt auch die D4 weder für sich noch in Kombination mit einer der an-deren Druckschriften zum Patentgegenstand. Wie bereits im unter 3. zur Frage der Neuheit ausgeführt wurde, zeigt die DE 36 41 640 C1 (D21) nicht das Merkmal der mit dem Portalsystem mitbewegten Versatzmechanik, sondern lediglich einen Versatzrechen 2, der mit dem das Fa-- 12 - dengelege weiter transportierenden Längsförderer 1 koppelbar und somit mit die-sem mitbewegbar ist. Da die D21 zudem keinerlei Anregungen für die übrigen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 gibt, führt sie ebenfalls nicht zum Patentge-genstand. Die nachveröffentlichten DE 196 04 422 (D17) und DE 196 10 671 (D18) bleiben bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht. Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften, auf die von der Einsprechen-den schriftsätzlich zwar verwiesen worden ist, die aber in der mündlichen Ver-handlung nicht wieder aufgegriffen worden sind, liegen weiter ab als die bereits abgehandelten. Ohne Vorbild und Anregung bedurfte es daher erfinderischen Zutuns, um zur Lö-sung nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen. Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag hat daher Bestand. Die geltenden Ansprüche 2 - 6 nach Hauptantrag enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und haben da-her mit dem Anspruch 1 ebenfalls Bestand. Zum Hilfsantrag Da dem Hauptantrag stattzugegeben war, ist auf den Hilfsantrag nicht mehr einzu-gehen. Dr. Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Pü
Full & Egal Universal Law Academy