BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 306/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Januar 2011… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 195 06 522…- 2 -…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterrollbeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 195 06 522 mit den Pa-tentansprüchen 1 bis 7, der Beschreibung und den Zeichnungen vom 24. Januar 2011 beschränkt aufrechterhalten.G r ü n d eI.Auf die am 24. Februar 1995 beim Deutschen Patentamt (heute: Deutsches Pa-tent- und Markenamt) eingereichte und am 21. Dezember 1995 veröffentlichte Patentanmeldung, für die die Prioritäten der japanischen Voranmeldungen (Akten-zeichen 6-26423) vom 24. Februar 1994 sowie (Aktenzeichen 7-26619) vom 15. Februar 1995 in Anspruch genommen werden, ist die Erteilung des Patents 195 06 522 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Laserstrahl-schneiden“ am 26. August 2004 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende hat mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht.- 3 -Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:D1 Handbuch der Trumpf GmbH + Co, TC CAPT, Band 2: Thermische Bearbeitung, Ausgabe 5/92D2 Datensammlung der Trumpf GmbH + Co, TC L3003, TC L4003, TC L2503 Ausgabe 7/92;D3 Arbeitsbuch der Trumpf GmbH + Co, Laser und Laserapplikation, Lehrerausgabe, Ausgabe 10/90;D4 Technische Information der Trumpf GmbH + Co, Umschalten von Puls- auf CW-Betrieb und umgekehrt, Laserbearbeitung, Druckvermerk LAZ 4_92.D5 DD 138 158D6 EP 0 646 434 A1sowie auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten1 JP 4-33788 A in: “Patents Abstracts of Japan“, 15. Mai 1992, Sec. M-1249, Vol. 16/No. 2082 JP 03-2 10 981 A in: “Patents Abstracts of Japan“, 13. September 19913 JP 04-33788 A4 JP 04-339588 in: “Patents Abstracts of Japan“, 26. November 19925 JP 3-174995 A in: “Patents Abstracts of Japan“, 30. Juli 19916 JP 3-294078 A in: “Patents Abstracts of Japan“, 25. Dezember 1992Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.- 4 -Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7, der Beschreibung und den Zeichnungen vom 24. Januar 2011 beschränkt aufrecht-zuerhalten.Der Anspruch 1 vom 24. Januar 2011 lautet:„Verfahren zum Schneiden eines Lochs mit vorgegebener Gestalt in ein Werkstück aus metallischem Material mit einem Laserstrahl, umfassend die folgenden Schritte:a1) Vorbestimmen eines Umschaltpunkts (b) auf der Schneidkurve (3) in einem vorbestimmten Abstand zu dem Start-/Endpunkt (a, c);a2) Schneiden des Werkstücks von einem Start/Endpunkt (a, c) bis zu dem Umschaltpunkt (b) entlang der Schneidkurve (3), die dem inneren Umfang des Lochs folgt, wobei der Umschalt-punkt (b) auf der Schneidkurve (3) zu dem Start/Endpunkt (a, c) beabstandet ist und erste Schneidebedingungen (A) verwendet werden;b) Umschalten der ersten Schneidebedingungen (A) auf zweite Schneidebedingungen (B) bei Erreichen des Umschaltpunkts (b); undc) Schneiden des Werkstücks von dem Umschaltpunkt (b) bis zum Start/Endpunkt (a, c) unter Verwendung der zweiten Schneidebe-dingungen (B); wobeid1) die zweiten Schneidebedingungen (B) so gewählt werden, dass einerseits kein Schneidefehler auftritt, wenn der Laserstrahl zum Start/Endpunkt (a, c) im Schritt c) zurückkehrt und anderer-seits die Schneidegrabenbreite (d, d0) beim Umschalten der Schneidebedingungen (A, B) am Umschaltpunkt (b) im Verhältnis d/d0 lQGHUWZREHL- 5 -d2) wenigstens die Impulsspitzenleistung und die Brennpunktposition und der Schneidgasdruck der zweiten Schneidebedingungen jeweils den gleichen Wert aufweisen wie bei den ersten Schneidebedingun-gen.“Die geltenden nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 stimmen mit den erteilten Ansprüchen 2 bis 6 und 9 überein.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.II.Der zulässige Einspruch ist insoweit erfolgreich, als er zur Beschränkung des Patents führt.Die vorliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zum Laserschneiden eines Lo-ches, z. B. eines Kreises, eines Quadrats oder eines Dreiecks, in ein plattenförmi-ges Werkstück aus einem metallischen Material mit einer relativ großen Dicke. Das Laserschneiden erfolgt dabei mit zwei unterschiedlichen Einstellungen der Laserschneidebedingungen zwischen einem Endpunkt des Schnitts, welcher ein Schneidendpunkt auf einem Lochumfang ist, und einem Punkt, der einen vorbe-stimmten Abstand entfernt von dem Endpunkt ist. Die zweiten Laserschneidebe-dingungen sind verschieden von denen der ersten Laserschneidebedingungen, mit denen das Loch bis zu dem Punkt geschnitten wird, der einen vorbestimmten Abstand entfernt ist von dem Endpunkt des Schnittes auf dem Lochumfang. Ins-besondere betrifft die Erfindung das Umschalten von den ersten Laserschneide-bedingungen auf die zweiten Laserschneidebedingungen (vgl. Beschreibung der PS Absatz [0001]).- 6 -Beim Ausschneiden von Löchern vorgebbarer Kontur aus metallischem Material mittels Laserstrahl komme es zu Fehlern in der Schnittfläche, wie z. B. Aus-brechungen aus der Schnittfläche am Ende der Schneidkurve, wenn Start- und Endpunkt zusammenfielen.Bisherige Lösungsansätze bestünden darin, kurz vor Erreichen des Start-/Endpunktes das Laserschneiden zu beenden. Dieses Verfahren sei aber mit dem Nachteil verbunden, dass das Material aufgrund des verfahrensbedingt zu-rückbleibenden Verbundsteges nachbearbeitet werden müsse. Um diesen Nach-teil zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, den Schnitt bis zum Start-/Endpunkt unter der Bedingung zu Ende zu führen, dass in einem definierten Abstand (Umschaltpunkt) zum Startpunkt ausgewählte Laserschneidebedingun-gen verändert werden (vgl. 1 = JP 4-33788 A). Dieses bekannte Laserschneidver-fahren reduzierte daher die Laserleistung, die Schnittgeschwindigkeit, den Schneidgasdruck und das Impulstastverhältnis ab einem vorbestimmten Abstand vom Endpunkt des Schnittes, um so Schneidefehler am Ende des Schnittes zu vermeiden (Absatz [0003]). Versuche mit diesem Verfahren zeigten jedoch, dass Schneidfehler auch hierdurch nicht vermeidbar seien (vgl. Absatz [0006]).Aufgabe der Erfindung soll das Bereitstellen eines verbesserten Laserschneid-verfahrens sein, bei welchem insbesondere ein dickes, metallisches Werkstück entlang eines Umfangs eines Lochs mit gewünschter Form geschnitten werden kann, um das Loch mit der gewünschten Gestalt in dem Werkstück ohne Ab-platzen an und neben dem Schneidpunkt - gemeint ist offenbar: Schneidend-punkt - zu bilden, mit beständig hoher Qualität.Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulin-genieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung auf dem Ge-biet des Laserschneidens von metallischen Werkstoffen.- 7 -Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 finden ihre Stütze im erteilten An-spruch 1, in der Figur 13 mit zugehöriger Beschreibung sowie der Tabelle 1 mit zugehöriger Beschreibung. Somit ist der geltende Anspruch 1 zulässig beschränkt.Die Vorveröffentlichung der Druckschriften D1 bis D4 ist von der Patentinhaberin bestritten. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Inhalt dieser Druckschriften der Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß dem geltenden An-spruch 1- wie nachfolgend ausgeführt - nicht entgegensteht.Die Neuheit des Verfahrens gemäß geltendem Anspruch 1 gegenüber dem im Verfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik ist gegeben. So fehlt den in den Druckschriften 1 bis 6, D1 bis D4 und D6 beschriebenen Verfahrenzumindest jeweils das Merkmal d2) des geltenden Anspruchs 1. Die Druck-schrift D5 offenbart kein Laserschneidverfahren.Überdies ist in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften die Obergrenze beim Einhalten für die Änderung der Schneidegrabenbreite d/d0 JHPlMerkmal d1) offenbart.Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist auch das Ergebnis einer erfin-derischen Tätigkeit.Die dem streitigen Verfahren gemäß Anspruch 1 am nächsten kommende Druck-schrift 1 beschreibt ein Laserschneidverfahren; ob auch für metallische Werkstoffe, ist zumindest in diesem Abstract nicht offenbart. Gelehrt wird ein Laserschneidver-fahren, mit dessen Hilfe Schneidfehler in der Schnittfläche nicht mehr auftreten sollen (Purpose). Zum Erreichen dieses Ziels werden eine Leistungs- und eine Schneidbedingung eines Laserstrahls in Abhängigkeit vom Ort auf der Schneid-kurve auf geeignete Werte gleichzeitig geregelt (Purpose). Wie den Figuren ent-nehmbar, ist dieser Ort mit c bezeichnet und befindet sich in einem bestimmten Abstand zum Endpunkt d, welcher mit dem Startpunkt b zusammenfällt. An diesem - 8 -Ort werden die Laserleistung, das Impulstastverhältnis und die Schneidgeschwin-digkeit, ebenso wie der Schneidgasdruck, auf kleinere Werte eingestellt (vgl. Dia-gramme).Das bekannte Verfahren gibt somit keinen Anlass, gemäß dem patentgemäßen Verfahren die als wesentliche Einflussgrößen für mögliche Schnittfehler in Betracht zu ziehenden Werte der Impulsspitzenleistung und der Brennpunktposition gerade nicht zu verändern sondern diese zusammen mit dem Schneidgasdruck am Um-schaltpunkt konstant zu halten. Darüber hinaus führt es in Bezug auf die Einstel-lung des Schneidgasdruckes vom streitigen Erfindungsgedanken weg.Der Ansicht der Einsprechenden, dass die Lehren der D1 bis D4 in ihrer jeweiligen Zusammenschau dem streitigen Patentgegenstand patenthindernd entgegenstün-den, kann nicht gefolgt werden. Diese Druckschriften offenbaren zwar auch Laser-schneidverfahren, eine Änderung der Schneidparameter kommt, bei gleichem Ma-terial und gleicher Materialdicke, aber nur in Abhängigkeit von der Konturgröße in Betracht. Unterschieden wird nach D1 zwischen „Normal schneiden“, was in der Regel bei der Bearbeitung von großen Konturen eingesetzt wird, und „Reduziert schneiden“, das in der Regel bei der Bearbeitung von kleinen Konturen angewen-det wird (D1, S. 2-12). Die große Kontur ist definiert als Konturlänge > 2-mal Mate-rialdicke bzw. Konturdurchmesser > 2-mal Materialdicke und die kleine Kontur als Konturlänge bis ca. 2-mal Materialdicke bzw. Konturdurchmesser bis ca. 2-mal Materialdicke (D1, S. 2-11). Eine Änderung der Schneidparameter kommt daher nur beim Schneiden von aus großen und kleinen Konturen zusammengesetzten Geometrien vor, wobei etwa in der Mitte der großen Kontur auf geänderte Schneidparameter umgeschaltet wird (D4, S. 3 und 4).Die dem streitigen Patentgegenstand zugrunde liegende Problematik des mögli-chen Schneidfehlers in der Schnittfläche, bei Annäherung des Laserstrahls an den Start-/Endpunkt der Schneidkurve, wird in diesen Druckschriften nicht behandelt. Was den Fachmann, der den Anweisungen der D1 bis D4 folgt, hätte veranlassen - 9 -können, trotz gleichbleibender Kontur (vgl. z. B. Fig. 1 der PS, Lochradius bleibt konstant) Schneidparameter zu ändern, ist nicht erkennbar.Daher ist auch die Einlassung der Einsprechenden, dass der Fachmann durch Versuche die richtigen Schneidparameter ohne erfinderisch tätig zu werden finde, da die D3 (z. B. Kapitel 4, Seite 42) ihm die zu variierenden Parameter an die Hand gebe, nicht zielführend. Selbst wenn der Fachmann diese Schrift zu Rate zöge, käme er nicht zum Patentgegenstand. So ist ihm durch die D3 (Kapitel 4, S. 42) aufgegeben, aus der Vielzahl von möglichen Parametereinstellungen neben der Schneidgeschwindigkeit auch den Schneidgasdruck und die Fokuslage zu va-riieren, wobei die Variation der beiden letztgenannten Einflussgrößen im Gegen-satz zum patentgemäßen Verfahren steht.Auch die D5, welche ein Verfahren zur Beseitigung von Abschneidefehlern beim Brennschneiden beschreibt, fügt den bereits aus der Druckschrift 1 bekannten Maßnahmen, wie Reduzierung von Schneidgasdruck und Schneidgeschwindig-keit, nichts mehr hinzu.Die Druckschrift D6 ist im Prioritätsintervall zwischen erster und zweiter Priorität am 5. April 1995 veröffentlicht. Aus den die erste Priorität (vom 24.2.94) des streitigen Gegenstandes begründenden Unterlagen, insbesondere den Figuren, ist ersicht-lich, dass der Umschaltpunkt (b) für die Änderung der Schneidparameter bereits Gegenstand dieser Prioritätsanmeldung war, weshalb die D6 als nicht vorveröffent-lichter Stand der Technik gilt. Sie scheidet daher bei der Beurteilung der erfinde-rischen Tätigkeit aus. Dies ist auch von der Einsprechenden in der Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen worden.Letztlich wird in keinem des entgegengehaltenen Standes der Technik gelehrt, dass gemäß Merkmal d1) die zweiten Schneidebedingungen so zu wählen sind, dass u. a. bezüglich der Schneidegrabenbreite (d, d0) beim Umschalten der Schneidebedingungen (A, B) am Umschaltpunkt für das Verhältnis d/d0 der Maxi-malwert 1,4 einzuhalten ist.- 10 -Somit kann auch eine Zusammenschau des zitierten Standes der Technik nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führen.Es bedurfte daher einer erfinderischen Tätigkeit, um zur patentgemäßen Lösung der Aufgabe gemäß dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen.Die Berücksichtigung der weiteren, bereits im Prüfungsverfahren in Betracht ge-zogenen Druckschriften 2 bis 6 führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Ein-sprechende hat daraus keine Patenthinderungsgründe geltend gemacht.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze FetterrollBb
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