BUNDESPATENTGERICHT L e i t sa tz Aktenzeichen: 11 W (pat) 307/06 Entscheidungsdatum: 2. März 2006Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1Veröffentlichung der Patenterteilung Der vor Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt erhobene Einspruch ist unzulässig (im Anschluß an BPatGE 20, 27; 30, 111). BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 307/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S SIn der Einspruchssache betreffend das Patent 44 36 060 … - 2 - … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. März 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Durch Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 41 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2005 ist das Patent 44 36 060 mit der Bezeichnung „Geschoßfangeinrichtung für Innen- und Außenraum-Einsatz“ erteilt worden. Die Patenterteilung wurde im Patentblatt noch nicht veröffentlicht. Gegen das Patent ist am 25. November 2005 - mit gleichzeitiger Zahlung der Be-schwerdegebühr - Einspruch erhoben worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 41 J hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 die Einsprechende darauf hingewiesen, dass die Erhebung des Einspruchs erst innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt möglich sei. - 3 - Die Einsprechende vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung der Erteilung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG sei am 21. Oktober 2005 erfolgt, indem der Erteilungsbe-schluss der Prüfungsstelle im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deut-schen Patent- und Markenamts (DPINFO) erfasst und der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sei. Das Patentblatt werde, ebenso wie die Bekanntmachungen des Registers, auch nur noch in elektronischer Form veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Einspre-chenden, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Der Einspruch ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG die Veröf-fentlichung der Erteilung des angegriffenen Patents voraus. Die Rechtsauffassung der Einsprechenden, die öffentliche Bekanntmachung der Patenterteilung im Patentregister über DPINFO sei bereits als Veröffentlichung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG anzusehen, trifft nicht zu. Denn der Begriff „Veröffentlichung der Erteilung“ ist im Patentgesetz eindeutig de-finiert. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 PatG wird die Erteilung des Patents im Patentblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist daher ausschließlich die Veröffentlichung im Patent-blatt, mit dessen Erscheinungsdatum die Einspruchsfrist beginnt, so dass es auf eine andere Art der Bekanntmachung nicht ankommt (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage 2005, § 59 Rdn. 55, 60; Busse, PatG, 6. Auflage 2003, § 59 Rdn. 17, 30; BPatGE 20, 27; BPatGE 30, 111). Dies ergibt sich auch daraus, dass sich der Einspruch gegen das Patent und nicht gegen den Erteilungsbeschluss richtet und - 4 - die gesetzlichen Wirkungen des Patents gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 PatG erst mit der Veröffentlichung im Patentblatt eintreten. Somit ist ein Einspruch, der vor Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt erhoben wurde, unzulässig (vgl. Busse, a. a. O., Rdn. 17; Schulte, a. a. O. Rdn. 55; BPatGE 20, 27). gez. Unterschriften
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