BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 309/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. April 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 59 132…- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:Das Patent DE 102 59 132 wird widerrufen.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 102 59 132.6 ist am 18. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 102 59 132 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen" ist am 23. September 2004 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende macht geltend, dass das Verfahren gemäß den erteilten An-sprüchen 1 bis 15 des Streitpatents gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei. Sie nennt hierzu u. a. die folgen-den Druckschriften:D3 WO 00/74897 A1D6 EP 0 882 522 A1- 3 -Die wie angekündigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Einspre-chende hat schriftlich beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat am 27. Januar 2006 neue Ansprüche 1 bis 14 eingereicht und als deutsche Übersetzung der Druckschrift D6 die DruckschriftD6a DE 698 20 532 T2genannt.Sie beantragt,das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten:Patentansprüche 1 bis 14 vom 27. Januar 2006,übrige Unterlagen wie erteilt.Der geltende Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:a) "Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen, wobei als Strahlmittel flüssiges Kohlendioxid eingesetzt wird, dadurch gekenn-zeichnet, daßb) das flüssige Kohlendioxid als mit einem Ringstrahl aus Inertgas um-hüllter Kernstrahl auf die zu reinigende Werkstoffoberfläche aufge-strahlt wird."Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 gemäß Eingabe vom 27. Januar 2006. Bezüglich deren Wortlaut, wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.- 4 -II.Der zulässige Einspruch ist begründet.Das angegriffene Patent bezieht sich auf ein Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).Aus der Beschreibung der Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0002] und [0003]) ist zu entnehmen, dass bei den bisher zur Reinigung von Werkstoffoberflächen einge-setzten mechanischen, chemischen und thermischen Verfahren, wie beispiels-weise das Sand- und Kugelstrahlen, Schleifen, Bürsten, Beizen oder mittels Pyro-lyse der Anfall von großen Mengen kontaminierter Reststoffe (Säure, Strahlmittel, Laugen usw.) und verunreinigten Strahlmitteln (Sand, Glasperlen, Wasser u. a.) unvermeidbar sei. Weiterhin fielen bei der umweltfreundlichen industriellen Strahl-reinigung von Werkstoffoberflächen, wie beispielsweise mit als Strahlmittel einge-setztem Laser oder Trockeneis, zwar keine die Umwelt belastenden Reststoffe an, jedoch sei die Effektivität und die Qualität dieser Reinigungsverfahren, insbeson-dere bei mit Trennmitteln, Feinstäuben und Fetten verunreinigten Oberflächen ver-besserungsbedürftig.Als Aufgabe ist angegeben, ein Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffober-flächen zu schaffen, mit dem eine schnelle und rückstandsfreie Reinigung von ver-unreinigten Werkstoffoberflächen ermöglicht wird (vgl. Abs. [0005] der Streitpa-tentschrift).Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. Verfah-renstechnik mit FH-Abschluss und vertieften Erfahrungen in Entwicklung und Kon-struktion von Strahlbehandlungseinrichtungen.Als Lösung dient ein Verfahren mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.- 5 -Die geltenden Ansprüche 1 bis 14 basieren auf dem ursprünglichen Offenbarungs-gehalt und schränken den Patentgegenstand ein. Sie sind daher zulässig.Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Druckschrift D6 betrifft eine Lanze und Vorrichtung zur Erzeugung eines Strahles aus flüssigem CO2 und dessen Anwendung in einer Oberflächenreini-gungseinrichtung (vgl. die Bezeichnung der nachveröffentlichten, aber an den rele-vanten Stellen mit der französischsprachigen Druckschrift D6 inhaltsgleichen Übersetzung D6a).Sie offenbart gemäß Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1 ein Verfahren zur Strahlreinigung von Werkstoffoberflächen, wobei als Strahlmittel flüssiges Kohlen-dioxid eingesetzt wird (vgl. Abs. [0001] der D6a "Erzeugung eines Strahles aus flüssigem CO2" und Abs. [010] der D6a "zur Oberflächenreinigung mit einem Strahl aus flüssigem CO2").Hinsichtlich Merkmal b) wird das flüssige Kohlendioxid als Strahl auf die zu reini-gende Werkstoffoberfläche aufgestrahlt (vgl. Abs. [0062], Satz 1 der D6a). Hierbei wird gemäß Fig. 1 und 3 sowie Abs. [0047] und [0048] ein (nicht aus Inertgas bestehender) Luftstrom im die Düse 91 umgebenden Rohr 107 erzeugt, der die Öffnung des erzeugten Strahls aus flüssigem CO2 modifiziert.Hiervon unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ledig-lich dadurch, dass der Kernstrahl des flüssigen Kohlendioxids von einem Ring-strahl aus Inertgas umhüllt ist.Bei der Lösung der Aufgabe - ausgehend von dem Verfahren der D6 - wird dem Fachmann im Rahmen der informativen Suche nach ähnlichen Verfahren dasje-nige nach D3 auffallen. Die D3 betrifft ein Strahlwerkzeug und eine Vorrichtung - 6 -enthaltend ein Strahlwerkzeug (vgl. die Bezeichnung), wobei gemäß S. 5, Z. 15 bis 20 ein Strahlwerkzeug und eine dieses enthaltende Strahlvorrichtung zur Ver-fügung gestellt werden soll, mit der Oberflächen einfach und zuverlässig ohne Rekondensation von Wasser oder Querkontamination behandelt, insbesondere abgestrahlt werden können. Somit befasst sich die D3 wie auch das Streitpatent mit der rückstandsfreien Reinigung von verunreinigten Werkstoffoberflächen und wird vom Fachmann daher als relevant angesehen, auch wenn dort anstelle von flüssigem CO2 als Strahlmittel CO2-Schnee verwendet wird.Die D3 offenbart somit hinsichtlich Merkmal a) ebenfalls ein Verfahren zur Strahl-reinigung von Werkstoffoberflächen (vgl. S. 1, Z. 4 bis 7).Darüber hinaus ist beim Verfahren nach D3 gemäß Merkmal b) der Kernstrahl des CO2-Schnees von einem Ringstrahl aus Inertgas umhüllt. Denn wie in den Fig. 2 und Fig. 3 dargestellt und von S. 11, Z. 12 bis S. 13, Z. 3 beschrieben, wird mittels der Kapillardüse 42, 49 ein innerer CO2-Schnee-Strahl (vgl. S. 11, Z. 34) beste-hend aus einem gasförmigen und einem feststofflichen Anteil erzeugt. Durch die konzentrisch zur Kapillardüse 42, 49 angebrachte Lavaldüse 51 wird weiterhin ein den CO2-(Kern-)Strahl umgebender sog. Druckgas-Stützstrahl aus Stickstoff (also aus einem Inertgas, vgl. S. 11, Z. 28) erzeugt, der den Strahl aus Trockeneis-schnee zu einem Parallelstrahl bündelt (vgl. S. 12, Z. 32 bis S. 13, Z. 3).Da bei der gestellten Aufgabe es im Griffbereich des Fachmannes lag, das Vorbild des Verfahrens nach D3 auf das Verfahren nach D6 anzuwenden, gelangt er in nahe liegender Weise zu einem Verfahren gemäß dem erteilten Anspruch 1.Anspruch 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.- 7 -Mit Anspruch 1 fallen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14, zumal sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt darstellen. Darauf gegründete eigenständig patentfähige Verfahren wurden nicht geltend gemacht.Das Patent ist daher zu widerrufen.Dr. Maier Guth Rothe G. HubertFa
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