BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 310/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. Mai 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 43 13 814…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:- 2 -Das Patent DE 43 13 814 wird widerrufen.- 3 -G r ü n d eI.Auf die am 27. April 1993 beim Deutschen Patentamt (jetzt Deutsches Patent- und Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 43 13 814 mit der Be-zeichnung„Automatisch gesteuerte Haushaltmaschine zum Waschen und Spülen von Wäsche“erteilt und die Erteilung am 30. September 2004 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist von der…& Cie. KG, …Straße … in G…,am 20. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende ist der Auffassung gewesen, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, insbesondere nicht neu und nicht erfinderisch.Am 5. Mai 2011 wurde der Einspruch zurückgenommen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 12. Mai 2011 sowie der Beschreibung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.- 4 -Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„Automatisch gesteuerte Haushaltmaschine zum Waschen und Spülen von Wäsche in einer Lauge mittels einer drehbaren Wä-schetrommel mit einer Einrichtung zur Anpassung der Drehan-triebsdauer der Wäschetrommel an wählbare Waschprogramme, dadurch gekennzeichnet, dass die Drehantriebsdauer des Wasch-und/oder Spülprozesses zusätzlich durch eine automatisch ermit-telte Information über die Menge der in die Trommel eingebrachten Wäsche variierbar ist und dass die Varianz der Drehantriebsdauer durch veränderliche Drehimpuls/-Pausen-Verhältnisse bestimmt ist.“Der geltende Patentanspruch 2 lautet:„Haushaltmaschine nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die Varianz der Drehantriebsdauer durch veränderliche, dem jeweiligen Programm zugeordnete Wasch- und/oder Spülzeiten bestimmt ist.“Im Verfahren befinden sich u. a. die DruckschriftenDE 29 20 492 A1undSIWAMAT 270, Service Katalog 84/85 der Fa. Siemens, S. 9 bis 12.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.- 5 -II.Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der Einspruch war zulässig.Die Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 wird hier unterstellt, jedenfalls ist des-sen Gegenstand nicht patentfähig.A. Das angegriffene Patent betrifft laut Patentschrift eine automatisch gesteuerte Haushaltmaschine zum Waschen und Spülen von Wäsche in einer Lauge mittels einer drehbaren Wäschetrommel mit einer Einrichtung zum Anpassen der Dreh-antriebsdauer an wählbare Waschprogramme (vgl. Abs. [0001]).Zum Stand der Technik wird ausgeführt, bei bekannten Haushalt-Waschmaschi-nen werde die Drehantriebsdauer für die Wäschetrommel im Programmabschnitt „Klarwäsche“ und/oder „Spülen“ an jeweils wählbare Waschprogramme ange-passt. Die Anpassung werde jedoch immer nur auf die jeweils maximale Belade-menge eingestellt. Bei Minder- oder Überbeladung liefen die Wasch- und/oder Spülprozesse nicht optimal ab (vgl. Abs. [0002]).Dem Gegenstand des angegriffenen Patents liegt die Aufgabe zugrunde, Wasch-und/oder Spülprozesse auch bei veränderten Beladungsmengen zu optimieren (vgl. Abs. [0003]).Die Lösung ist ein Verfahren mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.Den Kern der patentgemäßen Lehre sieht die Patentinhaberin darin, dass mit der patentgemäßen Haushalt-Waschmaschine die Drehantriebsdauer zusätzlich zur Berücksichtigung der Wäscheart durch eine automatisch ermittelte Information - 6 -über die Menge der in die Trommel eingebrachten Wäsche variierbar ist und dass die Varianz der Drehantriebsdauer durch veränderliche Drehimpuls/-Pausen-Ver-hältnisse bestimmt ist.B. Der Gegenstand des angegriffenen Patents beruht nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Der mit der Lösung der gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Steuerungs- und Regelungstechnik von Waschmaschinenan-trieben verfügt.1. Die Druckschrift DE 29 20 492 A1 betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Steuerung des Waschprozesses in Haushaltwaschgeräten. Sie befasst sich mit automatischen Haushaltmaschinen, in denen durch elektromechanische oder elektronische Steuergeräte eine bestimmte Anzahl von Waschprogrammen reali-siert wird (vgl. S. 1, Z. 9 bis 11). Das Waschen und Spülen erfolgt dort in einem Laugenbehälter 15, folglich ebenfalls in einer Lauge (vgl. S. 7, Z. 13 bis 15), und mittels einer offensichtlich um eine horizontale Achse drehbaren Trommel 16 (vgl. die einzige Figur).Zu dem bekannten Gerät wird ausgeführt, dass die für die jeweilige Wäschefüllung zutreffende Gewebeart und die Maximaltemperatur durch Bedienung der Taste 7 zur Eingabe der Gewebeart und des Tastenfeldes 12 für Temperatur- und Wasch-beginnvorwahl und bei Bedarf die entsprechenden Zusatzfunktionen durch die Bedienung der Taste 8 für Zusatzbleiche, der Taste 9 für stark verschmutzte Be-rufswäsche, der Taste 10 für Spülmittel und des Tastenfeldes 12 des Steuer- und Bedienteils 11 gewählt werden (vgl. S. 7, Z. 4 bis 11 i. V. m. der Figur). Mit dem Steuer- und Bedienteil 11 besteht somit die Möglichkeit, Waschprogramme zu wählen. Je nach eingegebener Gewebeart und eingegebener Maximaltemperatur wird ein Mindestmaß an mechanischer Bewegung gegebenenfalls in Form des - 7 -Waschweges festgelegt (vgl. S. 5, Z. 16 bis 19). Dieses Mindestmaß wird aus den Bewegungsabläufen des Motors 18 bzw. der Trommel 16 ermittelt (vgl. S. 8, Z. 6 bis 7). Da an die Bewegungsabläufe zwangsläufig die Drehantriebsdauer gekop-pelt ist, weist das bekannte Waschgerät folglich auch eine Einrichtung zur Anpas-sung der Drehantriebsdauer der Wäschetrommel auf.Die Druckschrift DE 29 20 492 A1 offenbart somit eine Haushaltmaschine gemäß dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1.Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, das kennzeichnende Merkmal, wonach die Drehantriebsdauer des Wasch- und/oder Spülprozesses zusätzlich durch eine automatisch ermittelte Information über die Menge der in die Trommel einge-brachten Wäsche variierbar ist, gehe aus dieser Entgegenhaltung nicht hervor.Dort werde zwar eine Information über die Menge der in die Trommel einge-brachten Wäsche ermittelt, jedoch erfolge das nicht automatisch.Der Senat kommt zu einem anderen Ergebnis.Gemäß Druckschrift DE 29 20 492 A1 soll nach dem Start des gewählten Wasch-programms die Steuerung des Prozesses - ausdrücklich - selbstständig erfolgen (vgl. S. 7, Z. 12), wobei zunächst die Masse der Wäschefüllung in der Trommel 16 über Messfühler 17, die in der Trommel 16 eingebaut sind, ermittelt bzw. festge-stellt wird (vgl. S. 7, Z. 13 und 14 und S. 3, Z. 33 bis S. 4, Z. 2). Das Wiegen ist demnach bereits der erste Schritt in einem programmierten Verfahrensablauf, der ohne weitere Veranlassung durch eine Bedienperson und somit automatisch ini-tiiert wird.- 8 -Die Auffassung der Patentinhaberin, die Information über die Wäschemenge diene bei der bekannten Maschine lediglich der Optimierung der Wassermenge und der Flottenqualität, die Drehantriebsdauer sei dort durch die Wäschemengenermittlung nicht variierbar, trifft ebenfalls nicht zu.Gemäß Druckschrift DE 29 20 492 A1 werden alle unterhalb der Nennfüllmasse liegenden Befüllungen der Wäschetrommel erfasst und im weiteren Prozessablauf berücksichtigt (vgl. S. 4, Z. 7 bis 8 und Z. 15 bis 17), und zwar, um - neben ande-ren - die Parameter Zeit und Mechanik als Maß für die Intensität der Einwirkung der Wasch- bzw. Spülflotte auf das zu waschende Gewebe zu beeinflussen (S. 10, im Erfindungsanspruch 1, Z. 3 bis 9). Die mechanische Einwirkung auf die Wä-sche erfolgt dabei auf Grund der Bewegung der horizontal drehbar gelagerten Trommel 16 und folglich unmittelbar über deren programmgesteuerten Drehan-trieb. Eine Speichereinheit legt hierzu die Grenzwerte u. A. für die mechanische Einwirkung und für die Dauer der Einwirkung fest, nicht nur nach vorgegebener Gewebeart und Laugentemperatur, sondern zudem in Abhängigkeit von der mit-tels Messfühlern bestimmten Gewebemasse (vgl. S. 8, Z. 22 bis 25 und 28 bis 30, S. 10, Anspruch 1, Z. 8/9 und 13 bis 15, sowie S. 12, im Erfindungsanspruch 4, Z. 1 bis 11). Somit ist bei dem aus der Druckschrift DE 29 20 492 A1 bekannten Haushaltwaschgerät ebenfalls die Drehantriebsdauer der Wäschetrommel zusätz-lich durch eine Information über die Menge der in die Trommel eingebrachten Wä-sche variierbar.Der Patentinhaberin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass aus der Entgegenhal-tung DE 29 20 492 A1 das verbleibende kennzeichnende Merkmal, wonach die Varianz der Drehantriebsdauer durch veränderliche Drehimpuls/Pausen-Verhält-nisse bestimmt sein soll, nicht zu entnehmen ist. Diese Möglichkeit zählt die Pa-tentinhaberin jedoch selbst bereits zum Fachwissen, welches durch die in der in der Patentschrift zitierte weitere Druckschrift SIWAMAT 270 der Fa. Siemens, Service Katalog 84/85 belegt ist. Sie betrifft - ebenso wie die Druckschrift DE 29 20 492 A1 - eine automatisch gesteuerte Haushaltmaschine zum Waschen - 9 -und Spülen von Wäsche in einer Lauge mittels einer drehbaren Wäschetrommel (vgl. S. 9). Dieser bekannte Waschvollautomat weist eine Einrichtung zur Anpas-sung der Drehantriebsdauer an wählbare Waschprogramme auf, wobei sich die Drehantriebsdauer durch Veränderung der Drehimpuls/Pausen-Verhältnisse va-riieren lässt (vgl. S. 12). Ein Fachmann erkennt ohne weiteres, dass sich damit noch eine zusätzliche Optimierungsmöglichkeit des aus der Druckschrift DE 29 20 492 A1 bekannten Waschgerätes eröffnet. In Erwartung weiterer Vor-teile, liegt es nahe, diese Maßnahme ebenfalls vorzusehen, zumal einer Übertra-gung des Merkmals technische Schwierigkeiten nicht entgegenstehen. Zwar mag damit eine Verbesserung der Wasch- und Spülergebnisse verbunden sein, eine überraschende Wirkung tritt jedoch nicht ein, so dass lediglich eine Aggregation von Maßnahmen gegeben ist, die das Vorliegen einer Erfindung nicht zu begrün-den vermag.2. Dem rückbezogenen Anspruch 2 ist nach dem Fortfall des Anspruchs 1 die Grundlage entzogen. Eigenständig ein Patent begründende Merkmale hat er nicht zum Inhalt; dies wurde auch nicht geltend gemacht.Das Patent ist daher zu widerrufen.Dr. Fritze v. Zglinitzki Rothe HubertBb
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