BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 31/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 17 890 … hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts 2. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der Patentabteilung 43 vom 22. Mai 2002 aufgehoben und das Patent mit den mit Schriftsatz vom 14. Juni 2002 eingereichten Ansprüchen 1 bis 10, wobei im Anspruch 1 „rußhaltigen Schad-stoffen“ in „Ruß“ geändert ist, im Übrigen mit den erteilten Un-terlagen, beschränkt aufrecht erhalten. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. Gründe I. Auf die am 28. April 1997 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmel-dung ist das Patent 197 17 890 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur plasmagestützten Zersetzung von Ruß in Verbrennungsabgasen" erteilt und die Erteilung am 8. April 1999 veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch der S…- … AG hin hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 22. Mai 2002 widerrufen, weil dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das im Journal of Chemical Engineering of Ja-pan, Vol. 24, No. 1 (1991), S. 100-105 (6) beschriebene Verfahren zur Zersetzung von Ruß keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er macht geltend, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, da der Zurückweisungs-beschluss sich auf die Druckschrift (6) stütze, die erstmalig im Beschluss genannt sei. Er legt zudem neue Ansprüche 1 bis 10 vor, deren Gegenstände er für neu und erfinderisch hält. - 3 - Der Patentinhaber stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den mit Schriftsatz vom 14. Juni 2002 eingereichten Ansprüchen 1 bis 10, wobei im Anspruch 1 „rußhaltigen Schadstoffen“ in „Ruß“ ge-ändert ist, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen, beschränkt auf-rechtzuerhalten. Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. Der vom 14. Juni 2002 mit der Änderung vom 1. September 2003 geltende An-spruch lautet: „Verfahren zur Zersetzung von Ruß in Abgasen von Verbren-nungsprozessen, wobei man die auf einem Filter gesammelten Rußpartikel durch eine dielektrisch behinderte Entladung oxidiert, dadurch gekennzeichnet, dass Abgas längs einer in einem Be-handlungsraum (5) angeordneten porösen Elektrode (6) in diesen einströmt, dass durch die poröse Elektrode (6) der Abgasstrom ei-ne Beruhigung erfährt und die Rußpartikel ausgefiltert werden, dass die Rußpartikel einer Behandlung in einer mit mindestens ei-ner porösen Elektrode erzeugten dielektrisch behinderten Entla-dung unterzogen werden und dass das Abgas durch die poröse Elektrode (6) in einen Gasraum weiterströmt oder in einem weite-ren Behandlungsraum einer Nachbehandlung unterzogen wird.“ Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 6 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen des Verfahrens betreffen. - 4 - Der nebengeordnete Anspruch 7 lautet: „Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch mindestens einen Behandlungsraum (5) für eine dielektrisch behinderte Entladung mit zwei Elektroden (3, 6), von denen mindestens eine (6) porös und gasdurchlässig ist und für Rußpartikel als Filter wirkt und längs der Einströmrichtung des zu behandelnden Abgases angeordnet ist und dass anschließend an den Behandlungsraum (5) ein Gasraum (7) oder mindestens ein weiterer Behandlungsraum für eine Nachbe-handlung angeordnet ist.“ Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 8 bis 10 rückbezogen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine zugehörige Vorrichtung zur Zersetzung von Ruß zu schaffen, wodurch bei allen betriebsbedingten Schwan-kungen des Rußanteils im zu behandelnden Abgas ein wirtschaftliches und siche-res Arbeiten ermöglicht wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist begründet. Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschul-abschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Abgasreinigung von Verbrennungsmotoren besitzt. Die geltenden Ansprüche 1 bis 10 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet sei-ne Stütze in den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1 und 2 sowie in der - 5 - Beschreibung (Patentschrift) Sp 3 Z 23 (Beruhigung des Abgasstroms) und ur-sprünglich auf S 4, Z 4. Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen und er-teilten Ansprüchen 3 bis 7. Der nebengeordnete Anspruch 7 beruht auf dem er-teilten Anspruch 8 in Verbindung mit der Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung (Gasraum oder weiterer Behandlungsraum im Anschluß an den Behandlungs-raum) und die Ansprüche 8 bis 10 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 9 bis 11. 1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, gewerblich anwend-bar und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale bekannt. Dies gilt auch in Bezug auf das im Journal of Chemical Engi-neering of Japan, Vol. 24, No. 1 (1991), S. 100-105 (6) beschriebene Verfahren zur Zersetzung von Ruß in Abgasen von Verbrennungsprozessen, das als nächst-kommender Stand der Technik zu sehen ist. Bei diesem werden die Rußpartikel auf einem Filter gesammelt und durch eine dielektrisch behinderte Entladung in Anwesenheit von Sauerstoff oxidiert (S 102 li Sp „2.1 Soot oxidation on the filter“ und S 105 li Sp „Conclusion). Damit sind alle im Oberbegriff des geltenden Anspuchs 1 aufgeführten Merkmale aus (6) bekannt. Die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Maßnahmen, insbesondere die Verwendung von po-rösen Elektroden als Filter für die Rußpartikel und zur Erzeugung der dielektrisch behinderten Entladung, sind in (6) jedoch weder beschrieben noch entnehmbar. Die EP 0 635 625 A1 (1) befasst sich zwar auch mit dem Abbrand von Ruß auf Fil-tern, verwendet aber hierzu die selektive Absorption von Mikrowellen und nicht ei-ne dielektrisch behinderte Entladung wie die Erfindung. Die EP 0 526 552 B1 (2) beschreibt ein Verfahren, bei dem die Rußpartikel im Abgas über Sprühelektroden ionisiert und anschließend in einem keramischen Körper mit Kanälen abgelagert - 6 - und (katalytisch) abgebrannt werden. Von einer Zersetzung der Rußpartikel in ei-ner dielektrisch behinderten Entladung ist in (2) keine Rede. Die DE 42 31 581 A1 (3) beschreibt die Zersetzung von Ruß durch eine die-lektrisch behinderte Entladung in einem strömenden Abgas, verzichtet also, an-ders als der Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf die Ablagerung des Russes auf einem Filter. Ein Gleiches gilt für die DE 43 17 964 A1 (4). Die EP 0 366 876 A1 (5) ist gattungsfremd, da sie auf die Behandlung von Stickstoff- oder Schwefel-oxiden in Abgasen gerichtet ist und die Zersetzung von Ruß nicht einmal erwähnt. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde, denn keine der im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen gibt dem Fachmann eine Anregung dazu, das Abgas längs einer in einem Be-handlungsraum angeordneten porösen Elektrode einströmen zu lassen und diese Elektrode zugleich zum Ausfiltern der Rußpartikel und zur Erzeugung der die-lektrisch behinderten Entladung zu verwenden. Auch für die Strömung des vom Ruß gereinigten Abgases durch die poröse Elektrode in einen Gasraum oder in einen weiteren Nachbehandlungsraum gibt der entgegengehaltene Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung. Dies gilt auch bei einer beliebigen Zu-sammenschau der Druckschriften (1) bis (4) und (6), da keine von ihnen gas-durchströmte, poröse Elektroden zur Erzeugung einer dielektrisch behinderten Entladung erwähnen. In (5) sind zwar solche Elektroden beschrieben, aber nur zur Zersetzung von gasförmigen Oxiden nicht jedoch von Rußpartikeln. Ein Zusam-menhang mit der Erfindung ergibt sich höchstens bei unzulässiger retrospektiver Betrachtungsweise aufgrund äußerlicher Ähnlichkeiten. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbar-keit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand. - 7 - Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands, des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit dem Anspruch 1 Bestand. 2. Auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 7 erfüllt die Kriterien für die Patentierbarkeit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 ist neu, denn er unterscheidet sich schon durch die Verwendung zumindest einer porösen Elektrode als Filter für die Ruß-partikel und zur Erzeugung einer dielektrisch behinderten Entladung vom entge-gengehaltenen Stand der Technik. Dies gilt auch im Hinblick auf die (5), deren Gegenstand der Erfindung rein äußerlich am nächsten kommt, da die dort ge-zeigten porösen Elektroden nicht zum Filtern der Rußpartikel dienen. Es bedurfte auch einer erfinderischen Tätigkeit, um zur Vorrichtung gemäß An-spruch 7 zu gelangen, weil keine der Entgegenhaltungen – auch in beliebiger Zu-sammenschau – einen Hinweis oder eine Anregung in Richtung auf die og Unter-schiedsmerkmale gibt. Der Fachmann würde insbesondere die (5) nicht in Be-tracht ziehen, da sie eine andere Zielrichtung als das Patent hat und er nicht er-warten konnte, aus ihr eine Lösung für die Zersetzung von Ruß zu erhalten. Die übrigen Druckschriften erwähnen überhaupt keine porösen Elektroden und können schon deshalb die Erfindung nicht nahe legen. Die Unteransprüche 8 bis 10 werden vom Anspruch 7 getragen und haben zu-sammen mit diesem Bestand. III Die von der Patentinhaberin beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da die Patentabteilung 43 ihre Entscheidung auf Gründe gestützt hat, zu denen den Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war. - 8 - Die Druckschrift (6) wird erstmalig im Zurückweisungsbeschluss vom 22. Mai 2002 erwähnt mit dem Hinweis, sie sei in der Entgegenhaltung (3) zitiert. Der Beschluss stützt sich bei der Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit ausschließlich auf diese Schrift, die trotz der Nennung in (3) noch nicht im Verfahren befindlich war und zu deren Inhalt bisher keinerlei Äußerung erfolgt war. Die Patentinhaberin hat-te dem gemäß keine Möglichkeit zu dieser Schrift Stellung zu nehmen bevor der Beschluss erging. Dadurch ist ihr rechtliches Gehör verletzt, weswegen der Be-schluss aufzuheben ist. Zudem ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Dellinger v. Zglinitzki Skribanowitz SchmitzNa
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