BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 313/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am29. Juli 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 13 370…- 2 -…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothebeschlossen:Auf die Einsprüche wird das Patent DE 101 13 370 aufrechterhal-ten.- 3 -G r ü n d eI.Die Erteilung des am 20. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-gemeldeten Patents 101 13 370 mit der Bezeichnung„Bad-Slipper mit geminderter Rutschgefahr“ist am 4. September 2003 veröffentlicht worden.Gegen das Patent sind drei Einsprüche erhoben worden.Die Einsprechenden vertreten die jeweils im Einzelnen dargelegte Ansicht, der Gegenstand des angegriffenen Patents sei nicht patentfähig.Die Einsprechenden berufen sich auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:D 1 EP 0 200 248 A1D 2 US 2 971 278 AD 3 DE 92 17 095 U1D 4 DE 198 34 910 A1D 5 US 2 220 722 AD 6 US 2 299 500 AD 7 DE 81 01 424 U1D 8 DD 61 950D 9 DE 93 03 990 U1D 10 DE 1 735 536 U1.- 4 -Die Einsprechende I hat die Druckschriften D 1 bis D 6 ins Verfahren eingeführt und macht geltend, dass es dem Gegenstand des Anspruchs 1 demgegenüber an erfinderischer Tätigkeit mangele.Die Einsprechende II macht Vorbenutzungen geltend, gegenüber denen der pa-tentgemäße Slipper teils nicht neu und teils in der Zusammenschau mit dem sich aus den Druckschriften D 5 und D 10 sich ergebenden Stand der Technik nicht erfinderisch sei. Zu den Vorbenutzungen hat sie zwei Bad-Slipper-MusterD 11 Bad-Slipper T.O.P. ohne Aufdruck (Anlage 1),D 12 Bad-Slipper T.O.P. mit Aufdruck „Akzent Hotel Höltje“ (Anlage 2)vorgelegt sowie Zeugenbeweis angeboten. In der mündlichen Verhandlung hat sie außerdem acht Rechnungen der FLYING BIRD ENTERPRISES LIMITED, Hong-Kong, aus der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 8. Januar 2001 über Lieferungen von „Slipper mit Noppensohle“ („Cotton Towelling Slipper with Water Resistance EVA Inlay“) aus China in das Verfahren eingeführt.Die Einsprechende III trägt vor, dem Gegenstand des Anspruchs 1 mangele es aufgrund einer Zusammenschau der Druckschrift D5 mit D7, D8 und D9 an erfin-derischer Tätigkeit. Überdies ist sie der Auffassung, dass der patentgemäße Bad-Slipper gegenüber einer behaupteten Vorbenutzung nicht neu sei, und hat dazu das Bad-Slipper-MusterD 13 Bad-Slipper Muster (Anlage E 2 in Verbindung mit einer Skizze gemäß An-lage E 3)sowie die Verkaufs-/LieferungsunterlagenD 14 Kommissionierschein Nr. GAR001450 vom 29.6.1999 (Anlage E 4)D 15 Speditionsauftrag vom 28.7.1999 (Anlage E 5)- 5 -D 16 Rechnung Nr. GRG001455 vom 30.7.1999 (Anlage E 6),und in der mündlichen Verhandlung eine Bestellung (Order) vom 30. April 1999 beim Lieferanten J.S.P. Pacific Ltd. in Hong-Kong vorgelegt.Zu der behaupteten Vorbenutzung hat sie Zeugenbeweis angeboten.In der mündlichen Verhandlung ist Herr K… als Zeuge für die von der Einsprechenden III behauptete offenkundige Vorbenutzung vernommen worden. Auf das Vernehmungsprotokoll wird Bezug genommen.Die Einsprechenden beantragen,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrechtzuerhalten.Der Patentanspruch 1 lautet unter einer Berichtigung in Merkmal B und H in ge-gliederter Form:A Rutscharmer Bad-Slipper (A) bestehend aus einem of-fenen oder geschlossenen, vorderen Schlupfgebilde (5) B und einer Sohlenkonstruktion (B), die - von unten nach oben geschichtet - die Komponenten a bis d aufweist:C a. eine Laufsohle (1) aus einem mit flächig verteilten Noppen (6) aus rutschhemmendem Weichthermo-plastmaterial bestückten Textilmaterial und einem da-mit verbundenen wasserdichten und schrittfedernden Kunststoffmaterial,D b. eine Versteifungseinlage (2) zur Formstabilisierung des Bad-Slippers,- 6 -E c. eine Zwischeneinlage (3) als Feuchtesperre für die Komponente b,F d. eine federnde, die Feuchte ab- und resorbierende Ab-decksohle (4),G wobei die Komponenten a, b und d, gemeinsam an ihren Seitenrändern mittels eines Näh- oder Klebevorgangs zu einer Einheit verbunden sind H und wobei im Zuge dieses Vorgangs das Schlupfge-bilde (5) in Schlauch- oder Kappenform in die Sohlenkon-struktion (B) mit eingearbeitet ist.Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.II.Die drei Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet.Die Erfindung betrifft einen Bad-Slipper auf der Basis einer speziellen Sohlenkon-struktion, die die Rutschgefahr beim Tragen des Slippers im feuchtnassen Nutzbe-reich ganz erheblich mindern soll (Abs. [0001] der Streitpatentschrift).Wie in der Patentbeschreibung ausgeführt ist, seien Bad-Slipper zwar bekannt. Deren verschiedene Arten entsprächen jedoch nicht den Anforderungen bezüglich der Funktionstüchtigkeit bei der Nutzung auf feuchten Böden, insbesondere be-züglich dem Rutschverhalten auf Böden im Bad. Die Problematik bestehe ausge-prägt bei der Nutzung in der Hotelbranche. Die Laufsohle bestehe bei den be-kannten Bad-Slippern beispielsweise aus Gummi, Gummiersatzstoffen oder Le-der. Diese würden den gestellten Anforderungen nicht gerecht. Gummi und Leder rutschten in der Feuchte und deren Entsorgung sei umweltbelastend. Leder neige - 7 -zudem extrem rapide zur Pilzbildung und den damit verbundenen Fußpilzinfektio-nen. Oft träten durch die Feuchteeinwirkung beim Leder Verfärbungen auf, und die Slipper gerieten nach nur einmaligem Gebrauch durch Wasseraufsaugung außer Form und würden dann umweltbelastend entsorgt (Abs. [0002]).Aus der US 2 220 722 A (D 5) sei ein Badslipper aus Papiermaterial bekannt, des-sen Sohlenaufbau aus drei Schichten bestehe, wovon die mittlere Schicht aus As-phalt o. dgl. bestehe. Darüber hinaus werde eine Rutschminderung allenfalls im Randbereich der Sohle durch hervorstehende Nähte, die mit Harz versehen seien, erreicht (Abs. [0003]).Die Aufgabe sollte deshalb in der Entwicklung eines Bad-Slippers bestehen, be-vorzugt für gehobene Ansprüche, der insbesondere die Rutschgefahr auf nassen Fußböden mindert, den Tragekomfort steigert und den Hygienebedürfnissen Rechnung trägt. Des weiteren sei die Designästhetik gefragt, und die zu dessen Herstellung verwendeten Materialien sollen entweder recyclebar sein oder um-weltgerecht, beispielsweise thermisch entsorgt werden können. Zusammenfas-send werden eine erhöhte Sicherheit, bessere Hygiene und ein besonderer Tra-gekomfort gefordert. (Abs. [0004] der Streitpatentschrift).Der mit der Lösung dieser gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist ein Schuh-techniker mit langjähriger entsprechender Erfahrung.1. Die von der Einsprechenden III und der Einsprechenden II jeweils - insbesondere an Hand der eingereichten Muster D 11, D 12 und D 13 - behaup-teten Benutzungen von Bad-Slippern können nicht als Stand der Technik im Sinne der §§ 3, 4 PatG berücksichtigt werden, weil die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nicht nachgewiesen sind.a) Die Einsprechende III hat ausgeführt, Bad-Slipper nach der Lehre des angegriffenen Patents seien von ihr seit Jahren und auch bereits vor dem Anmel-- 8 -detag des angegriffenen Patents von ihr und ihren Rechtsvorgängerinnen vertrie-ben worden. Ein Muster des vorbenutzten Bad-Slippers zeige Anlage E 2 (D 13). Um den Aufbau der Sohlenkonstruktion - wie in der Zeichnung der Querschnitts-ansicht gemäß Anlage E 3 - kenntlich zu machen, sei das Muster aufgeschnitten. Beispielsweise seien im Jahr 1999 entsprechend den Dokumenten Anlagen E 4, E 5, E 6 (= D 14, D 15, D 16) 200 Paar Bad-Slipper an das Hotel The Westin Bellevue in Dresden geliefert worden. Die Lieferung habe dazu gedient, die Bad-Slipper den Hotelgästen zur Verfügung zu stellen.Der Senat geht zwar davon aus, dass die im Juli 1999 gemäß dem Kommis-sionierschein vom 29. Juni 1999 = D 14 (Anlage E 4) und der Rechnung vom 30. Juli 1999 = D 16 (Anlage E 6) an das Hotel The Westin Bellevue in Dresden gelieferten 200 Paar Bad-Slipper mit der Artikel-Nr. TEX043260ACS/02 alsbald - jedenfalls vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents - von den Hotelgästen verwendet wurden und somit spätestens dann offenkundig vorbenutzt sind. Aller-dings gehen aus D 14 und D 16 lediglich die dort angegebenen Eigenschaften„Frottee-SlipperBaumwollsohle mit Gumminoppen und dicker Standard-Schuhbrücke,paarweise im transparenten Polybeutel, Größe 44 = 29 cm,Frotteefarbe: weiß, unbedruckt“hervor, aber nicht die einzelnen, mit dem Gegenstand des Streitpatents vergleich-baren Komponenten der Sohlenkonstruktion. Eine technische Beschreibung oder Zeichnung, nach der die im Juli 1999 gelieferten Bad-Slipper produziert wurden, die also die genannte Artikelnummer damals definierte, existiert offenbar nicht. Einen Katalog, in dem die Artikelnummer der damals bestellten Bad-Slipper auf-geführt und der genaue Aufbau des möglichen Standardproduktes aus der dama-ligen Zeit definiert wird, hat die Einsprechende nicht vorgelegt.Die Behauptung der Einsprechenden III, bei den gelieferten Bad-Slippern habe es sich um solche gehandelt, die mit dem am 6. Dezember 2003 vorgelegten Muster D 13 (Anlage E 2) identisch seien, konnte jedoch nicht bewiesen werden.- 9 -Aus den Aussagen des Zeugen K…, dem Prokuristen und kaufmänni-schen Leiter der Einsprechenden III, ergibt sich, dass der gegenständlich sicht-bare Bad-Slipper D 13, der weder eine Umhüllung oder Verpackung aufweist noch irgendeine Kennzeichnung, insbesondere auch keine Artikelnummer trägt, in kei-ner Weise erkennen lässt, wann er produziert wurde oder zu welcher Lieferung er gehörte.Der Zeuge hat erläutert, mit dem Lieferanten definiere die Einsprechende III, wie das Produkt aussehen solle. Für das Muster vergebe sie die Artikelnummer, mit der beim Lieferanten bestellt werde. Vom Produzenten komme die Ware in Kar-tons mit Artikelnummer an, aus denen drei bis fünf Rückstellmuster entnommen würden. Die Qualitätskontrolle schneide bei jeder Lieferung Muster auf und ver-gleiche sie mit dem Referenzmuster. Die Muster würden bei der Einsprechen-den III im Muster-Zimmer hinterlegt, und zwar nach Wareneingang in ver-schweißten, durchsichtigen Plastiktüten mit Bestellnummer und Eingangsdatum versehen.Demnach lässt es sich nicht feststellen, ob es sich bei dem Bad-Slipper D 13 um ein Rückstellmuster handelt, das registriert im Musterzimmer hinterlegt war, oder ob es erst aus der Zeit der Erhebung des Einspruchs stammt. So hat der patent-anwaltliche Vertreter der Einsprechenden III in der mündlichen Verhandlung ein-geräumt, er selbst habe diesen Bad-Slipper D 13 aufgeschnitten und demgemäß die Zeichnung Anlage E 3 angefertigt.Ein Rückstellmuster aus dem Jahr 1999 gibt es auch nicht mehr, denn der Zeuge hat bekundet, dass die Muster mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und beim Umzug 2008/2009 teilweise bis zu acht Jahre alt waren.Die von der Einsprechenden III angebotenen Bad-Slipper mögen zwar seit etwa 1990 Standardprodukte sein. Das besagt aber nicht, dass die Bad-Slipper stets ohne Abweichungen oder Veränderungen mit identischem Sohlenaufbau wie der - 10 -Bad-Slipper D 13 hergestellt worden sind. Zum einen muss es bei den einzelnen Lieferungen durchaus Abweichungen vom jeweiligen - hier nicht bekannten - Re-ferenzmuster gegeben haben, sonst hätte es der regelmäßig häufigen Qualitäts-kontrollen nicht bedurft. Zum anderen hat der Zeuge erklärt, dass sich das der Produktion zu Grunde liegende (Referenz-)Muster seit 1990 gelegentlich geändert habe, nämlich im Aufbau der Sohlenschichten. Außerdem gebe es das Muster auch in anderen Varianten.Da sich auch im Übrigen nicht mehr ermittelt lässt, ob Bad-Slipper, die mit D 13übereinstimmen, vor dem Anmeldetag des Streitpatents an Hotels geliefert worden sind, kann eine offenkundige Vorbenutzung des Bad-Slippers gemäß D 13 nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.b) Die Einsprechende II hat vorgetragen, der Bad-Slipper D 11 (Anlage 1) sei innerhalb Deutschlands bereits seit dem 22. Juni 1999 und auch sonst weltweit lange vor dem Anmeldedatum des angegriffenen Patents vertrieben worden. Es seien Slipper D 11 mit dem Logo „Ringhotels“ an diese verkauft worden. Diverse Lieferungen seien an die Firma TG-Promotion in Selb gegangen, die derartige Slipper mit dem Aufdruck „Ringhotels“ weiter veräußert habe. Der Bad-Slipper D 12 (Anlage 2) mit dem speziellen Firmenaufdruck sei bereits ab dem 26. November 1991 an das Akzent Hotel Höltje in Verden ausgeliefert worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende II noch ergänzt, sämtliche Bad-Slipper seien in China produziert und über ein Unternehmen in Hong-Kong importiert worden, wie beispielsweise die vorgelegten acht Rechnungen zeigten.Konkrete Vorbenutzungen der Bad-Slipper nach D 11 und D 12 sind von der Ein-sprechenden II jedoch nicht substantiiert dargelegt worden. Es fehlen genaue An-gaben über einzelne spezielle Lieferungen an Endabnehmer, insbesondere wann wie viele Bad-Slipper welcher genauen Beschaffenheit an welche Abnehmer ver-kauft wurden.- 11 -Selbst wenn hier unterstellt wird, dass vor dem Anmeldetag des Streitpatents Bad-Slipper an Ringhotels sowie an das Akzent Hotel Höltje in Verden verkauft und von den Hotelgästen benutzt worden sind, liegen aber jedenfalls keine Nachweise dafür vor, dass die Lieferungen mit D 11 oder D 12 identische Bad-Slipper enthal-ten haben.Die Einsprechende II hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die von ihr mitgebrachten und als Zeugen benannten T… und T1… zurKlärung dieser Frage nichts oder jedenfalls nichts Genaues aussagen könnten. Der Senat hat daraufhin mit Einverständnis der Einsprechenden II auf die Ver-nehmung verzichtet.Andererseits ist nicht feststellbar, wann die gegenständlich als Muster vorliegen-den Bad-Slipper D 11 und D 12, die keine Herkunfts- oder Produktkennzeichnung aufweisen, hergestellt worden sind.Auch mit den in der mündlichen Verhandlung nachgereichten acht Rechnungen ist eine offenkundige Vorbenutzung nicht beweisbar. Aus diesen Rechnungen gehen nur Einkäufe von Bad-Slippern vom chinesischen Hersteller oder Zwischenhändler hervor. Daraus folgt jedoch weder eine Ersichtlichkeit des hier erheblichen Soh-lenaufbaus der Bad-Slipper noch eine öffentliche Zugänglichkeit. Denn vom Her-steller in China sind - wie auf den Rechnungen vermerkt - jeweils 200 Paar Bad-Slipper in einem Karton verpackt - gegebenenfalls über einen Zwischenhändler -an die Einsprechende II (oder ihr Tochterunternehmen in Tschechien) versandt worden. Die in den in der Regel zumindest mittels Klebebändern fest verschlosse-nen Transportkartons verpackten Bad-Slipper können jedoch noch nicht der Öf-fentlichkeit zur Verfügung gestellt und somit nicht durch Benutzung der Öffentlich-keit zugänglich gemacht worden sein.2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.- 12 -Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gegeben, weil keine der druckschriftlichen Entge-genhaltungen alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart. Dies wurde von den Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Frage gestellt.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Aus der Druckschrift D2 geht der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Stand der Technik hervor. Dort ist ein Bad-Slipper beschrieben, der aus einem offenen vorderen Schlupfgebilde besteht und eine Sohlenkonstruktion aufweist, die von unten nach oben geschichtet vier Komponenten aufweist (Fig. 3; outsole sheet 2, stiffening element 7, layer 5 und insole sheet 1). Insoweit sind die Merkmale A und B des gegliederten Anspruchs 1 erfüllt. Der bekannte Bad-Slipper beinhaltet zudem eine Versteifungseinlage zur Formstabilisierung (Sp. 3, Z. 70 - 72: stiffening member 7) und eine Zwischeneinlage als Feuchtesperre für die Versteifungseinlage (Sp. 3, Z. 5 – 8: layer 5). Die Komponente "layer 5", die nach Sp. 3, Z. 5 - 8 aus einem Vinylschaum besteht, ist als Feuchtesperre anzu-sehen, da nach Abs. [0014] der Patentschrift eine Feuchtesperre aus offenzelli-gem Kaltschaumstoff bestehen kann, der gegebenenfalls mit einer feuchtesau-genden Pappe unterlegt ist, die eine Art Löschblattfunktion ausübt. Folglich ist es für die Funktion als Feuchtesperre patentgemäß nicht notwendig, dass der Durch-tritt von Feuchte gänzlich verhindert wird, weshalb der Fachmann alle schaumarti-gen Materialien nach dieser Definition als Feuchtesperre ansieht. Weiterhin wird, wie in Sp. 4, Z. 22 – 29 beschrieben, im Zuge eines Klebevorgangs das Schlupf-gebilde zusammen mit der Lauf- und der Abdecksohle in die Sohlenkonstruktion eingearbeitet. Somit treffen die Merkmale D, E und H für den aus D2 bekannten Slipper ebenfalls zu.- 13 -Entgegen der Auffassung der Einsprechenden I fehlt der Abdecksohle zunächst schon die federnde und Feuchte ab- und resorbierende Eigenschaft (Merkmal F). Wie in Sp. 3, Z. 35 - 38 der Druckschrift D2 ausgeführt sollen die Abdecksohle („insole sheet 1“) und die Laufsohle („outsole sheet 2“) zwar aus den gleichen chemischen Bestandteilen sein, wie die Komponente "layer 5", jedoch werden sie unter Vermeidung einer Expansion, nämlich verdichtet („denser sheet“) durch Ka-landrieren („rolled on a calander“), hergestellt, so dass diese Schichten nicht porös und somit auch nicht Feuchte ab- und resorbierend sein können. Auch entnimmt der Fachmann der Werkstoffbezeichnung Thermoplast per se keine federnde Ei-genschaft.Des Weiteren fehlt die nach einem Teilmerkmal des Merkmal G vorgesehene Ver-bindung der Laufsohle und der Abdecksohle mit der Versteifungseinlage an den Seitenrändern mittels eines Näh- oder Klebevorgangs. Dieses Merkmal ist weder beschrieben noch gezeigt. Figur 3 und Sp. 3, Z. 70 bis 72 offenbaren vielmehr ein lediglich zwischen der Schaumstoffschicht 5 und der Fersenerhöhung 6 bzw. der Laufsohle 2 angeordnetes Versteifungselement 7, das mit den untereinander ver-bundenen (s. o.) Sohlen 1 und 2 ersichtlich nicht in patentgemäßer Weise ge-meinsam verbunden ist.Die Eigenschaft der Abdecksohle nach Merkmal F, wird der Fachmann in nahelie-gender Weise vorsehen, da er aus D5 bereits einen Slipper mit einer Abdecksohle kennt, die federnde und Feuchte ab- und resorbierender Eigenschaften aufweist ("crepe paper", S. 2, re. Sp., Z. 27 - 30). Auch die weitere Ausgestaltung nach Merkmal G, wonach die Versteifungseinlage mit der Lauf- und Abdecksohle ver-bunden ist, ist eine übliche handwerkliche Maßnahme, die dazu dient, diese bei-den Sohlen unverrutschbar miteinander zu befestigen. Somit ist darin noch nichts Erfinderisches zu erkennen.Als den die Erfindung begründender Unterschied gegenüber dem Stand der Tech-nik verbleibt jedoch Merkmal C des patentgemäßen Badslippers, denn Druck-- 14 -schrift D2 offenbart weder eine danach vorgesehene Laufsohle aus Textilmaterial, noch eine Bestückung dieser Sohle mit flächig verteilten Noppen aus rutschfestem Weichthermoplastmaterial, noch ein mit dem Textilmaterial verbundenes wasser-dichtes und schrittfederndes Kunststoffmaterial.Dieses Merkmal C ergibt sich - entgegen der Auffassung der Einsprechenden I -auch aus der Druckschrift D3 nicht. Diese betrifft einen Hausschuh, und der Fachmann wird sie daher zur Lösung der dem Patent zu Grunde liegenden Auf-gabe, die in der Entwicklung eines Bad-Slippers besteht, schon nicht heranziehen, denn den besonderen Anforderungen hinsichtlich der Benutzung auf nassen Fuß-böden wird der aus Druckschrift D3 hervorgehende Hausschuh offensichtlich nicht gerecht. Auf eine derartige Nutzungsmöglichkeit finden sich auch keine Hinweise. Entsprechend weist der bekannte Hausschuh zwar eine Laufsohle mit textiler Laufsohlenaußenfläche auf, die mit flächig verteilten rutschhemmenden Noppen versehen ist (vgl. insb. Anspruch 8), aber nicht das Merkmal des patentgemäßen Bad- Slippers, wonach ein Verbund der Laufsohle mit einem wasserdichten Kunststoffmaterial vorgesehen ist. Nach dieser Druckschrift besteht vielmehr die gesamte Sohle lediglich aus drei Schichten, nämlich aus einer Laufsohle 2a vor-zugsweise aus Filz, die mit Rutschhemmern 3 aus PVC oder Latexkunststoff ver-sehen ist (Ansprüche 1 und 2), einem Auftrittspolster (Anspruch 7) und einer Brandsohle 1’ (S. 3, letzter Abs. sowie Fig. 1 und 2). Weder die Laufsohle noch die Brandsohle sind wasserdicht. Das Auftrittspolster ist zwar offensichtlich schrittfe-dernd, stellt aber eine separate Komponente der Sohlenkonstruktion dar; zudem sind wasserdichte Eigenschaften dieser Komponente in Druckschrift D3 nicht of-fenbart.Auch im gesamten übrigen von den Einsprechenden berücksichtigten Stand der Technik findet sich kein Vorbild für einen Bad-Slipper, der eine Laufsohle aus ei-nem mit flächig verteilten Noppen aus rutschhemmendem Weichthermoplastmate-rial bestückten Textilmaterial und einem damit verbundenen wasserdichten und schrittfedernden Kunststoffmaterial aufweist.- 15 -Druckschrift D1 fügt dem aus der D2 und D3 in der Summe Entnehmbaren nichts hinzu, Insbesondere das Merkmal C des Anspruchs 1 ist daraus nicht entnehm-bar. Die Sohle des Slippers gemäß D1 ist aus lediglich drei Schichten aufgebaut (Fig. 2), nämlich zwei identischen flächigen Teilen (laminar piece 5, 6), die die Lauf- bzw. Abdecksohle bilden, und einem zwischen diesen flächigen Teilen sich befindendem porösen, schwammartigen Material (layer 7 of soft spongy material, Sp. 2, Z. 4 bis 6). Die eigentliche Laufsohle wie auch die Abdecksohle (laminar piece 5, 6) bestehen zwar aus textilem Material (Sp. 1, Z. 18 - 21). Jedoch ist we-der eine Bestückung der Laufsohle mit flächig verteilten Noppen aus rutschhem-mendem Weichthermoplastmaterial noch ein damit verbundenes wasserdichtes und schrittfederndes Kunststoffmaterial weder vorgesehen noch angeregt.Die Druckschrift D4 berücksichtigt der Fachmann - wie schon die Druckschrift D3 -von vorne herein nicht, denn sie betrifft wiederum einen Hausschuh, der nicht ohne weiteres mit einem Bad-Slipper gleichgesetzt werden kann. Abgesehen da-von, weist er ebenfalls eine lediglich dreischichtige Sohlenkonstruktion auf, wobei insbesondere das Merkmal C des Patentgegenstandes nicht erfüllt ist. Der Ein-sprechenden I kann nur insoweit zugestimmt werden, dass die dortige Laufsohle (Sohlfläche 10) wie bei dem patentgemäßen Bad-Slipper aus textilem Material besteht, und dass deren Lauffläche (Fig. 1, Bezugsziffer 11) mit aus rutschhem-mendem Material bestehenden Applikationen 13 und 14 versehen ist. Eine flä-chige Verteilung über die gesamte Sohlenfläche ist dagegen nicht erkennbar, vielmehr befinden sich die Applikationen 13, 14 an der Schuhspitze bzw. - Ferse (Fig. 3). Auch fehlt das Merkmal, wonach ein Kunststoffmaterial mit der Laufsohle verbunden ist, welches zugleich wasserdicht und schrittfedernd ist. Die Poly-urethanfolie 3 soll lediglich die Sohlflächeninnenseite und die Formsohle 2 verbin-den (kaschieren) (Sp. 3, Z. 15 bis 21). Sie ist offensichtlich zu dünn, um schrittfe-dernde Eigenschaften aufweisen zu können, und sie mag zwar feuchtigkeitsbe-ständig und waschmaschinenfest sein (Sp. 3, Z. 27 bis 30), von einer wasser-dichten Verbindung, die eine Benutzung des bekannten "Hüttenschuhs" auf nas-sen Badböden erlaubt, ist jedoch an keiner Stelle die Rede. Erst in unzulässiger - 16 -Rückschau in Kenntnis der Erfindung könnte dem Gegenstand der Druckschrift D4diese Eigenschaft zugesprochen werden.Der Stand der Technik nach der D5 lehrt, einen Slipper mit einer um die Sohle umlaufenden Naht 3 als rutschhemmendem Mittel auszugestalten, indem die Naht oder das Nähgarn mit entsprechendem Material 4, wie pulverförmigem Kiefern-harz, behandelt wird (S. 1, rechte Spalte, Z. 44 bis S. 2, linke Spalte, Z. 8 i. V. m. Fig. 2). D5 weist somit unter Anderem nicht nur keines der im Merkmal C angege-benen patentgemäßen Ausgestaltungen auf, sondern führt diesbezüglich den Fachmann sogar fort von der Lösung, die das angegriffene Patent vorsieht.Der Sandale, die aus Druckschrift D6 bekannt ist, fehlt ebenfalls das Merkmal C, wonach eine Laufsohle aus einem mit flächig verteilten Noppen aus rutschhem-mendem Weichthermoplast bestückten Textilmaterial und einem damit verbunde-nen wasserdichten und schrittfedernden Kunststoffmaterial besteht, da ein Ver-bund genau dieser Schichten nicht offenbart ist. Die Laufsohle (outer ply 11) selbst besteht aus Segeltuch („heavy canvas, duck or the like“, vgl. S. 1, re. Sp., Z. 25, 26). Maßnahmen, die zu einem rutscharmen Slipper führen, werden durch diese Druckschrift in keiner Weise angeregt.Auch das Gebrauchsmuster D7 zeigt nur einen dreischichtigen Sohlenaufbau (Fig. 3). Überdies ist aus dieser Druckschrift keine Anregung zu entnehmen, einen Laufsohlenverbund gemäß Merkmal C zu verwirklichen.Letztlich führt die zusammenschauende Betrachtung mit dem sich aus den verbleibenden Druckschriften D8, D9 und D10 ergebenden Stand der Technik nicht zum Slipper gemäß Anspruch 1, da sie jeweils nur aus einer einschichtigen Sohle bestehen.Nach alledem war eine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zum Bad-Slipper nach Anspruch 1 zu gelangen.- 17 -Mit dem Anspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 Bestand, die zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Bad-Slippers nach Anspruch 1 betreffen.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze RotheBb
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