BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 314/03_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. April 2009… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 38 995…- 2 -…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothebeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 199 38 995 mit den Patent-ansprüchen 1 bis 4 sowie der geänderten Beschreibung vom 2. April 2009 beschränkt aufrechterhalten.G r ü n d eI .Das am 17. August 1999 angemeldete Patent 199 38 995, dessen Erteilung am 24. Oktober 2002 veröffentlicht wurde, betrifft ein „Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-Aluminiumlegierungsblech zum Formen mit guten Oberflächeneigen-schaften“.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat man-gelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und auf folgende Druckschriften verwie-sen:(1) US 5 480 498 A(2) US 4 614 552- 3 -(3) D. Altenpohl, Aluminium von innen betrachtet, 2. Auflage (1970) Alumi-nium-Verlag GmbH, Düsseldorf, Seiten 105 bis 107(4) Aluminium-Zentrale e.V. Düsseldorf (Herausgeber), Aluminium-Taschen-buch, 15. Auflage (1996), Band 2, Aluminium-Verlag GmbH, Düsseldorf, Seiten 66 und 67(5) US 3 392 062(6) EP 0 786 535 B1(7) DE 695 16 297 T2 (deutsche Übersetzung von (6)).Im Prüfungsverfahren wurden die Entgegenhaltungen(8) Aluminium-Zentrale e.V. Düsseldorf (Herausgeber), Aluminium-Taschen-buch, 15. Auflage (1996), Band 1, Aluminium- Verlag GmbH, Düsseldorf, Seiten 446 und 563 bis 566(9) Abstract zu JP 01-031954 A(10) Abstract zu JP 07-228956 A(11) Abstract zu JP 08-325663 A(12) Abstract zu JP 08-232052 Ain Betracht gezogen.Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 sowie der geänder-ten Beschreibung vom 2. April 2009 beschränkt aufrecht zu erhal-ten.- 4 -Der geltende Anspruch 1 lautet:1. Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-Legierungsblechs zum Umformen, das eine Textur aufweist, in welcher die Orien-tierungsverteilungsdichte der Goss Orientierung 3 oder weniger ist, die Orientierungsverteilungsdichte der PP-Orientierung 3 oder weniger ist und die Orientierungsverteilungsdichte der Brass-Orientierung 3 oder weniger ist, wobei das Verfahren um-fasst:a) Durchwärmen einer Al-Mg-Si- Aluminiumlegierung, beste-hend aus 0,2 bis 1,5 Gew.-% Mg und 0,2 bis 1,5 Gew.-% Si und dem Rest Aluminium, bei einer Temperatur von 530°C oder hö-her für mindestens 4 Stunden,b) Heißwalzen bei einer Starttemperatur von mehr als 450°C und bei einer Wickeltemperatur von 390°C oder höher undc) Kaltwalzen bei einer End-Reduzierungsrate von 85% oder weniger.Wegen des Wortlauts der geltenden Ansprüche 2 bis 4 und den Änderungen in der Beschreibung vom 2. April 2009 sowie den Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.II.Der zulässige Einspruch ist insofern begründet, als er zu einer Beschränkung des Patents führt.- 5 -1. Das angefochtene Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-Blechs mit guter Press- bzw. Druck-Formbarkeit bzw. –Umformbarkeit und insbe-sondere mit guten Oberflächeneigenschaften (vgl. Abs. [0001] in der geltenden Patentbeschreibung). Aus dem Stand der Technik mit gattungsgemäßen Verfah-ren hergestellte bekannte Legierungen weisen die Nachteile auf, dass deren „Back-Härtbarkeit“ (englisch: „bake-hardenability“) niedrig ist und dass Zugbean-spruchungsspuren erzeugt werden können, wenn sie dem Press-Formen unter-worfen werden (vgl. Abs. [0002] in der geltenden Patentbeschreibung). Dabei ent-steht eine Oberflächenrauhigkeit, welche „Rillenspuren“ (englisch: „ridging marks“) genannt wird, die bei Umformungen, wie Tiefziehen etc., stören und der Verwen-dung des Bleches für Produkte im Wege stehen, die eine feine Oberfläche benöti-gen (vgl. Abs. [0003] in der geltenden Patentbeschreibung).Bekannte Verfahren - vgl. Druckschriften (10) und (12) - sehen vor, Rillenspuren durch sorgfältige Prozesskontrolle zu verhindern, um so feinkörnige Bleche - mit einer zufälligen Kristallorientierungsverteilung zu erzeugen (vgl. Abs. [0004] in der geltenden Patentbeschreibung).Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-Le-gierungsbleches zum Formen bzw. Umformen bereitzustellen, bei welchem das Erzeugen von Rillenspuren verhindert werden und dessen Oberfläche hochwertig sein soll (vgl. Abs. [0008] in der geltenden Patentbeschreibung).Als Lösung wird ein Verfahren zur Herstellung eines Al-Mg-Si-Legierungsblechs mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen beansprucht.Der mit der Lösung der gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist vorliegend ein Diplom- Ingenieur zumindest mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Me-tall- oder Werkstoffkunde, der sich mit thermomechanischen Behandlungsmetho-den von Aluminiumlegierungen befasst und über eingehende Kenntnisse von Tex-turen verfügt.- 6 -2. Mit dem Begriff „Textur“ im Anspruch 1 verbindet der Fachmann allgemein die Gesamtheit der in einem polykristallinen Körper ausgebildeten Kristallorientierun-gen. Eine Textur, bei der die Kristallite einer Phase wenige Vorzugsorientierungen einnehmen, bewirkt durch die über die Gitterstruktur der Kristallite bedingte Aniso-tropie physikalischer Eigenschaften eine solche auch für das polykristalline Mate-rial. Im Falle, dass alle Orientierungen gleich häufig vorhanden sind, ist das Ver-halten des polykristallinen Materials isotrop, obwohl jeder Kristallit für sich ein anisotropes Verhalten zeigt. Vorliegend werden bestimmte bevorzugt ausgeprägte Texturanteile als die Ursache für die mangelhaften Oberflächeneigenschaften des Bleches angesehen.Im Anspruch ist die Textur des patentgemäßen Blechs mittels der Orientierungs-verteilungsdichte bestimmter Vorzugsorientierungen zahlenmäßig definiert. Der Ausdruck Orientierungsverteilungsdichte ist gleichbedeutend mit den sonst übli-chen technischen Begriffen Orientierungsverteilungsfunktion und Orientierungs-dichteverteilungsfunktion. Die Werte der Orientierungsverteilungsdichten betragen vorliegend für die Goss-, die PP- und die Brass-Orientierung jeweils „3 oder weni-ger“. Sie quantifizieren die im Vergleich zu einer völlig regellosen Kristallorientie-rungsverteilung in den jeweiligen Polfiguren gemessene relative Intensität der Häufigkeitsverteilung der genannten Kristallitorientierungen, wobei die Texturstär-ke für die völlig regellose Verteilung der Kristallite zu 1 normiert ist. Die Angabe „3 oder weniger“ bedeutet also, dass die Häufigkeit der in dem patentgemäßen Blech aufzufindenden ausgewählten Kristallorientierungen maximal dreimal höher als gegenüber einem Blech ohne jede Textur sein darf.Der Kerngedanke des Patents besteht darin, dass aus einer Al-Mg-Si-Legierung definierter Zusammensetzung mittels dreier technologisch ineinander greifender Verfahrensschritte ein Al-Mg-Si-Legierungsblech herstellbar ist, welches in dem je-weils genannten Wertebereich liegende Orientierungsverteilungsdichten der als ursächlich für die Ausbildung von Rillenspuren erkannten Goss-, PP- und Brass-Orientierungen aufweist. Im ersten Schritt wird die definierte Legierung unter Ein-- 7 -haltung einer Mindesttemperatur und Mindestdauer homogenisierend durchge-wärmt, im zweiten Schritt innerhalb bestimmter Temperaturgrenzen heiß gewalzt und im letzten Schritt unter Einhaltung eines Maximalumformungsgrades kalt ge-walzt. Alle Maßnahmen bewirken für sich betrachtet die Unterdrückung einer sog. ÄĮ-Faser“, welche die Ausbildung der genannten Orientierungen verursacht, was wiederum zum Unterdrücken der Erzeugung von Rillenspuren beitragen soll (vgl. Abs. [0033] in der Patentbeschreibung).In dem Ausdruck „Heißwalzen … bei einer Wickeltemperatur…“ im geltenden An-spruch 1 bezeichnet „Wickeltemperatur“ die Wickel- bzw. Haspeltemperatur des Warmbandes unmittelbar nach dem Warmwalzen (vgl. S. 4, Z. 44 und 45 in der Patentbeschreibung). „Heißwalzen“ und „Warmwalzen“ werden demnach synonym verwendet, und der Vorgang des Wickelns oder Haspelns ist in den Schritt des Warmwalzens integriert zu verstehen, was mit der üblichen fachmännischen Sicht-weise übereinstimmt. So lehrt es auch die von der Einsprechenden herangezoge-ne Druckschrift (3), wo das aufgewickelte warmgewalzte Band als ein „beim Warmwalzen erhaltenes Endprodukt“ bezeichnet ist (vgl. Kapitel „Warmwalzen“, S. 106 bis 107 i. V. m. Fig. 109 in Literatur (3)).Der geltende Anspruch 1 findet seine Stütze unter Beschränkung einer Tempera-turuntergrenze in dem erteilten Anspruch 1, der seinerseits auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie die S. 8, Z. 31 bis S. 9, Z. 10 i. V. m. Tab. 1 zurückge-führt werden kann. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten An-sprüchen 2 bis 4, die ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5 finden. Somit sind die geltenden Ansprüche 1 bis 4 insgesamt zulässig.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.a) Die Einsprechende vertritt die Auffassung, das beanspruchte Verfahren sei nicht neu. Aus der Druckschrift (1) gehe eine gattungsgemäße Legierung AA6111 (vgl. Sp. 5, Z. 61-64) mit Legierungszusammensetzungen gemäß den Ansprü-- 8 -chen 1 bis 3 des angegriffenen Patents hervor. Eine homogenisierende Glühung werde während 34 Stunden bei zwischen 538 und 566°C und somit innerhalb der Grenzwerte des Anspruchs 1 durchgeführt (vgl. Sp. 5, Z. 66). Die Warmwalzstart-temperatur liege bei 522°C und somit oberhalb der im Patent geforderten 450°C; zudem liege die Haspeltemperatur bei 386°C und entspreche im Rahmen von Messungenauigkeiten der im Patent angegeben Temperatur von 390 C (vgl. Ta-belle I in (1)). Letztlich liege der Abwalzgrad bei 78% und somit unterhalb der pa-tentgemäß geforderten 85% oder weniger. Wegen der gleichen Zusammenset-zung und der übereinstimmenden Verfahrensschritte weise das aus (1) bekannte Blech zwangsläufig auch die spezielle Textur des patentgemäßen Blechs auf.Der Senat kann der Meinung der Einsprechenden nicht beipflichten.Das gemäß Druckschrift (1) bereits damals zum Stand der Technik gehörende, von der Einsprechenden als neuheitsschädlich angesehene Verfahren ist mit dem patentgemäßen Verfahren nicht identisch.Nach Fig. 1 und der zugehörigen Beschreibung, Sp. 4, Z. 16 bis 18, verlässt dort das heiß gewalzte Material die Walze mit einer typischen Minimaltemperatur von 650°F (entsprechend 343°C). Damit ist zwar ein einseitig offener Bereich angege-ben, der dem Fachmann stillschweigend nicht ausdrücklich genannte höhere Wer-te offenbart, die für ihn aber innerhalb einer praktikablen Bandbreite liegen müs-sen. Die Beschränkung des oberhalb der kleinsten Temperatur von 343°C liegen-den Bereichs ergibt sich bei dem in Rede stehenden bekannten Verfahren aus der Angabe der höchsten Temperatur von 727°F, entsprechend 386°C, bei der das heiß gewalzte Band des Loses Nr. 1 die Walze verlässt (vgl. Tabelle I, Zeile „Lot No. 1“, Spalte „tandem mill exit temperature“). Sie liegt damit unterhalb der bei dem Verfahren des angefochtenen Patents vorgesehenen Mindesttemperatur und in Anbetracht der auch damals schon auf ein Grad genau arbeitenden Tempera-turregelungen ist entgegen der Meinung der Einsprechenden davon auszugehen, dass diese Grenze sicher eingehalten werden konnte, zumal sich das Blech zwi-- 9 -schen der Ausgangswalze und dem folgenden Haspeln zwangsläufig abkühlt und somit in jedem Fall unter der streitpatentgemäß angegebenen Temperatur von mindestens 390°C liegt. Alle anderen aus der in Betracht gezogenen Tabelle I ent-nehmbaren, praktisch angewendeten Warmwalz-Endtemperaturen sind geringer, und auch an allen anderen Stellen der Druckschrift (1) werden dem Patent ent-sprechende Wickeltemperaturen nicht genannt.Zu dem weiteren Dokument (5) vertritt die Einsprechende die Auffassung, das daraus bekannte Verfahren betreffe die Herstellung eines patentgemäß legierten Al-Mg-Si-Blechs und umfasse die im Anspruch 1 des angefochtenen Patents an-gegebenen Schritte a), b) und c). Daher sei auch das Merkmal, wonach das Al-Mg-Si-Legierungsblech eine Textur gemäß dem Anspruch 1 aufweise, implizit of-fenbart und der Gegenstand des Anspruchs 1 folglich nicht mehr neu.Der Senat kommt hier zu der Feststellung, dass auch der Druckschrift (5) nicht sämtliche im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmale identisch entnommen werden können, denn bei dem daraus bekannten Verfahren ist wiederum zumin-dest das Merkmal b) des geltenden Anspruchs 1 nicht vollständig erfüllt, wonach das patentgemäße Verfahren Heißwalzen bei einer Starttemperatur von mehr als 450°C und bei einer Wickeltemperatur von 390°C oder höher umfasst.Zwar beträgt die Blechtemperatur dort nach dem Heißwalzen nicht weniger als 380°C (vgl. Sp. 3, Z. 43 bis 44) bzw. in bevorzugter Ausgestaltung des bekannten Verfahrens nicht weniger als 400°C (vgl. Anspruch 2, Sp. 4, Z. 31 bis 35) und reicht somit in den patentgemäß vorgesehenen Temperaturbereich der Wickeltem-peratur hinein. Die Temperatur des Bleches nach dem letzten Warmwalzdurch-gang des in Druckschrift (5) gelehrten Verfahrens ist jedoch nicht die Wickeltem-peratur im Sinne des Patentanspruchs. In (5) umfasst das Heißwalzen nämlich nicht das Wickeln des Bleches bei der Walzendtemperatur. Vielmehr soll unmittel-bar nach dem Austritt des Bleches aus dem letzten Stich das Heißwalzen abge-brochen werden, indem ein sofortiges Abschrecken auf eine Temperatur von - 10 -200°C oder weniger erfolgt, bevorzugt auf Raumtemperatur in weniger als 2 Minu-ten und weiter bevorzugt in weniger als 1 Minute (vgl. Anspruch 3 sowie Sp. 2, Z. 47 bis 54). Eine derart rasche Abkühlung kann nur erfolgen, wenn das Blech noch nicht aufgewickelt ist, da es als Coil nicht in der gebotenen Schnelligkeit und Gleichmäßigkeit durchgekühlt werden kann. Ein Aufwickeln des abgeschreckten Bleches ist in Druckschrift (5) nicht erwähnt und kann dort auch an keiner Stelle als offenbart angesehen werden, denn dem Abschrecken aus der Walzhitze un-mittelbar nachfolgend wird das Material kalt gewalzt, innerhalb weniger als 1 Minu-te, vorzugsweise weniger als 30 Sekunden, in einem Durchlaufofen lösungsglüh-behandelt und sofort nach Verlassen des Ofens nochmals abgeschreckt (vgl. Sp. 2, Z. 49 bis 58). Erst danach erfolgt das Wickeln (vgl. Anspruch 8).Die Druckschrift (5) offenbart somit ein gegenüber dem angefochtenen Patent er-heblich abgewandeltes Verfahren.Auch aus den übrigen Druckschriften ist kein Verfahren mit sämtlichen im gelten-den Anspruch 1 des angefochtenen Patents genannten Merkmalen bekannt.Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegeben.b) Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden An-spruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Weder die Druckschrift (1) noch die Druckschrift (5) vermögen aus sich heraus den Fachmann zu dem Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 des ange-fochtenen Patents anzuregen.Offensichtlich entstehen bei der gemäß der Druckschrift (1) schon damals aus dem Stand der Technik bekannten Vorgehensweise Rillenspuren im Endprodukt (vgl. Sp. 4, Z. 18 bis 20). Zwangsläufig kommt somit ein Fachmann zu dem Schluss, dass aus einem Verfahren, das relativ hohe Warmwalzendtemperaturen - 11 -vorsieht, ein mängelbehaftetes Legierungsblech resultiert, welches nicht die ge-mäß Anspruch 1 anzustrebenden Orientierungsverteilungsdichten der PP-, Goss-und Brass-Orientierungen von 3 oder weniger aufweist. Texturangaben sind der Druckschrift (1) lediglich bezüglich der Würfeltextur (100) entnehmbar. Die bei dem angefochtenen Patent in den Vordergrund gestellten Orientierungen fin-den dagegen keine Erwähnung, obwohl der Fachmann schon damals um deren Auswirkungen auf die Anfälligkeit für die Rillenspurbildung hätte wissen können.Das Problem der Rillenspurenbildung überwindet die Methode nach der Druck-schrift (1), indem sie deutlich geringere Ausgangstemperaturen aus dem Warm-walzzustand heraus anwendet als die Prozesse, die aus dem damaligen Stand der Technik bekannt gewesen sind (vgl. Sp. 4, Z. 34 bis 36 und Sp. 7, Z. 24 bis 30 i. V. m. Tabelle I). Das angefochtene Patent lehrt indessen das Gegenteil.Bei der aus der Druckschrift (5) bekannten Methode fehlt schon der Bezug zu der dem angefochtenen Patent zu Grunde liegenden Aufgabe. Dort werden weder Ril-lenspuren oder andere Oberflächenmängel von Al-Mg-Si-Legierungsblechen noch Texturen oder im Zusammenhang damit stehende Gefügemerkmale angespro-chen. Die Aufgabe, auf der das Verfahren gemäß dem Dokument (5) fußt, bezieht sich vielmehr auf verschiedene Probleme, die die kontinuierliche Wärmebehand-lung von Leichtmetallblechen in Durchlauföfen mit sich bringen. Ziele sind dort eine kurze Wärmebehandlungsstrecke, kürzere Lösungsglühdauern, weniger Oberflächenmängel, die durch mechanische Beschädigungen während des Durch-laufs durch den Ofen entstehen könnten, und letztlich das Erreichen der geforder-ten mechanischen Festigkeitswerte des Bleches (vgl. Sp. 2, Z. 4 bis 28).Wie die Neuheitsbetrachtung bereits ergibt, ist das aus der Druckschrift (5) hervor-gehende Verfahren - der anderen Aufgabenstellung Rechnung tragend - gegen-über dem patentgemäßen unterschiedlich. Die Druckschrift (5) lehrt zwar, dass das Blech während des Heißwalzens auf Temperaturen größer als 380°C gehalten wird, nicht jedoch ein Heißwalzen bei einer Wickeltemperatur von 390°C oder hö-- 12 -her. Von Wickeln im Zuge des Heißwalzens ist dort nicht die Rede, vielmehr soll das Blech unverzüglich aus dem letzten Heißwalzstich heraus abgeschreckt wer-den (Sp. 3, Z. 43 bis 47), mit der offenkundigen Absicht, den lösungsgeglühten Zu-stand des Materials sofort einzufrieren. Eine direkt aus dem Warmwalzen heraus rasch abgekühlte Al-Mg-Si-Legierung weist aus fachmännischer Sicht keinesfalls das Gefüge des patentgemäßen Bleches auf, sondern zwangsläufig ein aus dem vorangegangenen Warmwalzen durch das Abschrecken eingefrorenes lang ge-strecktes Fasergefüge, das per se durch die Anwesenheit von Verformungstextu-ren geprägt ist. Das patentgemäße Vorgehen sieht dagegen vor, das Blech bei Temperaturen von 390°C oder höher aufzuwickeln, um bereits in diesem Verfah-rensstadium ein Umkristallisieren zu verursachen (vgl. S. 4, Z. 55 bis 57 der Pa-tentbeschreibung). Mit anderen Worten sollen möglichst noch in dem heiß gewalz-ten Blech Rekristallisationsvorgänge ablaufen, die zu einer Enttexturierung führen. Das Verfahren des angefochtenen Patents verfolgt ein anderes Ziel als das aus der Druckschrift (5) bekannte, das somit auch in einer Zusammenschau mit dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht zum streitgegenständ-lichen Verfahren führen kann.Die Berücksichtigung der von der Einsprechenden zur Begründung mangelnder erfinderischer Tätigkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegrif-fenen Druckschriften (3) und (4) führt zu keiner anderen Beurteilung.Die von der Einsprechenden im schriftlichen Vortrag herangezogene Stelle in dem Lehrbuch (3) beschreibt nämlich einen typischen Temperaturzyklus mit Hochglüh-temperaturen von annähernd 600°C sowie Warmwalztemperaturen von oberhalb 350°C und insbesondere mit den patentgemäß vorgesehenen übereinstimmende Starttemperaturen zwischen 450 und 550°C. Auf Grund des Hinweises in (3), wo-nach während des Walzens die Temperatur des Walzguts um etwa 100 bis 150°C absinkt, siehe S. 106, fünfte Zeile von unten, kann der Fachmann ausgehend von den genannten Starttemperaturen auf Warmwalzendtemperaturen im Bereich zwi-schen 300 und 450°C schließen.- 13 -Die von der Einsprechenden genannte Literaturstelle (4) gibt in den Tafeln 1.3.5 bzw. 1.3.6 Warmumformtemperaturbereiche zwischen 450 und 520°C bzw. Hoch-glühbedingungen zwischen 500 und 580°C bei 6 bis 8 Stunden Haltezeit für pa-tentgemäß zusammengesetzte Al-Mg-Si-Legierungen vor.Welche Wickeltemperatur resultiert, ist aus beiden Druckschriften jedoch nicht klar entnehmbar. Allein aus der Kenntnis eines für den Warmwalzschritt praktikablen Temperaturbereiches ergibt sich jedenfalls noch kein konkreter Anhaltspunkt für den Fachmann, dass bei den im Patentanspruch 1 angegebenen Wickeltempera-turen von 390°C oder höher sich mit vorteilhaften Auswirkungen für die Oberflä-chenqualität bestimmte Texturanteile minimieren oder ganz vermeiden lassen.Erst recht ist aus der Gesamtschau der aus der Druckschrift (1) einerseits und der aus den Druckschriften (3) und (4) andererseits sich ergebenden Warmwalzend-temperaturen nicht zu erkennen, dass sich bei Einhaltung hoher Wickeltemperatu-ren die nach der Aufgabe angestrebten Eigenschaften des Bleches ergeben wer-den. Der Fachmann wird vielmehr auf Grund der Erkenntnisse aus der Druck-schrift (1), die ja ausdrücklich auf sich bei hohen Warmwalzausgangstemperaturen einstellende Nachteile bezüglich der Rillenspurausbildung hinweist, davon abge-halten, die aus den Fachbüchern (3) und (4) herleitbaren, theoretisch zwangsläufig beim Warmwalzen sich ergebenden Endtemperaturen gezielt vorzusehen.Aus der weiteren Druckschrift (2), die ein Aluminiumlegierungsblech für Automobil-karosserieteile betrifft, welches die patentgemäße Zusammensetzung aufweist, kann ebenfalls nicht der Hinweis entnommen werden, dass die Einhaltung einer Wickeltemperatur von 390°C oder höher entscheidenden Einfluss auf die Textur-bildung im Blech und die nachfolgenden Formgebungseigenschaften haben könn-te. U. a. soll zwar durch die darin offenbarten Maßnahmen die gleichmäßige Um-formbarkeit gefördert werden (vgl. Sp. 1, Z. 39 bis 65), Orientierungsverteilungs-dichten ausgewählter Texturen kommen aber nicht zur Sprache. Zudem ist dort an - 14 -keiner Stelle eine Temperatur erwähnt, mit der das Al-Mg-Si-Legierungsblech aus der Warmwalze austreten soll.Die Druckschrift (6) bzw. deren zugehörige deutsche Übersetzung (7) offenbaren zwar mit dem angefochtenen Patent übereinstimmende Legierungstypen sowie Homogenisierungsglüh-Bedingungen und Kaltwalzparameter, jedoch ebenso we-nig wie die anderen Druckschriften die Warmwalzbedingungen gemäß Merkmal b) des geltenden Anspruchs 1. Die in den Druckschriften (6) und (7) gezeigten An-fangs- und Endtemperaturen des Warmwalzschrittes (vgl. Anspruch 1) liegen je-weils unterhalb der vom Patent beanspruchten. Eine Anregung zur Lehre des Pa-tents ist daraus somit nicht gegeben.Letztlich weisen auch die übrigen bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften (8) bis (12) nicht in die Richtung der patentgemäßen Vorgehens-weise. In Druckschrift (8), (9) und (11) fehlen jegliche Angaben zu den Heißwalz-temperaturen. In den Druckschriften (10) und (12) betragen die Endtemperaturen des Heißwalzens maximal 350°C; sie liegen also deutlich unterhalb des gemäß Anspruch 1 vorgesehenen Wickeltemperaturbereichs.Somit sind alle für die Patentierbarkeit des Gegenstandes des geltenden An-spruchs 1 geforderten Kriterien erfüllt. Der geltende Anspruch 1 hat Bestand und trägt die rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 4.Dr. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze RotheKo
Full & Egal Universal Law Academy