BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 315/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. September 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 14 551 … - 2 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent 197 14 551 aufrechterhalten. G r ü n d e I. Auf die am 9. April 1997 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmel-dung ist das Patent 197 14 551 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Ausachsen einer Bedruckstoffrolle" erteilt und die Erteilung am 28. Februar 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die M… in B… (C…), Einspruch erhoben. Die Einsprechende führt aus, dass der erteilte Anspruch 1 gegenüber dem ur-sprünglich Offenbarten unzulässig geändert sei. Der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stützt ihr Vor-bringen hierzu auf folgende Druckschriften: (1) DE 43 34 582 A1 (2) DE 296 09 589 U1 (3) DE 89 16 104 U1 (4) US 4 131 206 - 3 - und macht zudem eine offenkundige Vorbenutzung geltend, zu der sie folgende Unterlagen einreicht und Zeugenbeweis anbietet: Blatt 1 Proformarechnung, datiert Bern 17.2.1997 Blatt 2 u. 3 Packliste Blatt 4 u. 5 Stückliste und Zeichnung „Schere“ Blatt 6 u. 7 Aufgabe-Verzeichnis und Zeichnung „Ladehubwagen“ Blatt 8 u. 9 Stückliste und Zeichnung „Hydraulik Gruppe“ Blatt 10 Zeichnung „Elektroteile zur Hydraulikgruppe“ Blatt 11 Zeichnung „Druckschalter zur Hydraulikgruppe“ Blatt 12-15 Erläuterungen zu den Baugruppen Blatt 16 Software-Steuerung Blatt 17-20 Ablauf-Schemata. Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Vorrichtung zum Ausachsen einer Bedruckstoffrolle (6, 7) aus Tragarmen (2) eines Rollenwechslers (1) in einer Rollendruckma-schine, mit einer Haltevorrichtung (24), auf die die Bedruckstoff-rolle (6, 7) ablegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Haltevorrichtung (24) ein Drucksensor (26) vorgese-hen ist, zum Erfassen des von der Bedruckstoffrolle (6, 7) und den - 4 - Tragarmen (2) auf die Haltevorrichtung (24) ausgeübten Gewichts und Druckes durch eine Rechenschaltung (28) eines Regelkreises zur Ermittlung der Differenz eines von dem Drucksensor (28) fest-gestellten Ist-Druckwert und eines zuvor berechneten oder vorge-gebenen Restrollendruckwertes (pRest) der auszuwechselnden Be-druckstoffrolle (6, 7) und dass über den Regelkreis die Absenkung der Tragarme (2) gestoppt wird, wenn der auf die Haltevorrichtung (24) aufgebrachte Druck in einer vorgegebenen Bandbreite dem Betrag des Gewichts der abzulegenden Bedruckstoffrolle (6, 7) entspricht, so dass die Spanndorne (4) der Tragarme (2) von dem Gewicht der Bedruckstoffrolle (6, 7) entlastet herausziehbar sind.“ Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 5 rückbezogen, die Ausgestaltun-gen der Vorrichtung betreffen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein einfaches Ausachsen einer Bedruckstoffrolle zu ermöglichen. II. Der zulässige Einspruch ist nicht begründet. Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschul-abschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Rol-lendruckmaschinen und zugehöriger Rollenhandhabungseinrichtungen besitzt. Die erteilten Ansprüche 1 bis 5 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 9 in Verbindung mit der ursprüng-lichen Beschreibung, Offenlegungsschrift S 3 Z 59- 61 sowie Anspruch 6 (vorge-gebener Restrollendruckwert) und S 3 Z 31 (vorgegebene Bandbreite). Die An- - 5 - sprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3, 6, 8 und 10 in die-ser Reihenfolge. Die Ansicht der Einsprechenden, dass bezüglich der Merkmale „vorgegebener Restrollendruckwert“ und „vorgegebene Bandbreite“ anstelle von „weniger als 3%“, eine unzulässige Änderung vorliege, vermag nicht zu überzeugen. In der ur-sprünglichen Beschreibung, Offenlegungsschrift S 3 Z 59-61, ist nämlich ausge-führt: „Alternativ zur Bestimmung des Gewichts der Bedruckstoffrolle 6, 7 durch die Rechenschaltung 28 läßt sich das Gewicht auch durch an den Tragarmen 2 befestigte Gewichtssensoren 29 oder durch Dehnmessstreifen ermitteln und dem Regelkreis zuführen.“ Hieraus folgt eindeutig, dass die Gewichtsbestimmung zur Ermittlung des Restrollendruckwertes, dessen Berechnung und Weitergabe an die Regelschaltung auf S 3 Z 27-58 ausführlich beschrieben ist, nicht nur berechnet, sondern auch auf andere Weise ermittelt und der Regelschaltung zugeführt wer-den kann. Dieses Ermitteln und Weitergeben ist aber nichts anderes als eine Vor-gabe an die Regelschaltung, so dass die Wortwahl „vorgegebener“ (als Alternative zu „berechneter“) Restrollendruckwert den Sachverhalt im Einklang mit der Ur-sprungsoffenbarung zutreffend beschreibt und demgemäß nicht zu beanstanden ist. Auch das Ersetzen der im ursprünglichen Anspruch 9 zu findenden Angabe „bis der vom Drucksensor (26) angezeigte Druck um weniger als 3% von dem Rest-rollendruck (pRest) abweicht oder die Differenz Null geworden ist“ durch „wenn der auf die Haltevorrichtung (24) aufgebrachte Druck in einer vorgegebenen Band-breite dem Betrag des Gewichts der abzulegenden Bedruckstoffrolle (6, 7) ent-spricht“ stellt keine unzulässige Änderung dar. In der Beschreibung, Offenle-gungsschrift S 3 Z 27- 34, ist ausgeführt, dass der Druck den die auszuachsende Rolle auf die Halteplatte ausübt, wenn sie mit ihren vollen Gewicht auf der Halte-platte 24 lastet, berechnet werden kann, wobei ein zulässiger Fehlerrahmen zu berücksichtigen ist. Hieraus entnimmt der Fachmann ohne weiteres, dass eine Abweichung in einer bestimmten (zulässigen) Bandbreite tolerierbar ist, was im - 6 - Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 seinen zutreffenden Ausdruck findet. Die in den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 9 sowie in der ursprünglichen Beschreibung, Offenlegungsschrift S 3 Z 57, zu findende Zahlenangabe „3%“ wird vom Fach-mann als beispielhafte Konkretisierung für einen zulässigen Fehlerrahmen gese-hen, ohne dass er genau hierin eine Einschränkung oder obere Grenze für eine tolerierbare Abweichung sehen muß. Im übrigen sind nach ständiger Rechtspre-chung im Erteilungsverfahren vorgelegte Ansprüche nur als zunächst unverbindli-che Formulierungsvorschläge zu sehen, die erst mit dem Erteilungsbeschluß den unter Schutz zu stellenden Gegenstand verbindlich festlegen. Auch insofern geht die Beanstandung der Zulässigkeit des erteilten Anspruchs 1 durch die Einspre-chende ins Leere. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale bekannt. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht bestritten und bedarf keiner näheren Erörterung. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Als dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommender Stand der Tech-nik ist (1) zu sehen, aus der eine Vorrichtung zum Ausachsen einer Bedruckstoff-rolle aus Tragarmen eines Rollenwechslers in einer Rollendruckmaschine bekannt ist, vgl hierzu die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Damit deckt (1) den Oberbegriff des Anspruchs 1 ab. Weitere Gemeinsamkeiten mit der Erfindung bestehen jedoch nicht und werden durch (1) auch nicht nahegelegt. Denn zur kor-rekten Positionierung der als verschiebbare Bühne ausgebildeten Be- und Entla-destation 7 ist nach (1) vorgesehen, dass der Rollenwechsler 1 den Radius der auszuwechselnden Rolle 4 aus der Bahngeschwindigkeit der ablaufenden Papier-bahn und der Drehgeschwindigkeit der Papierrolle ermittelt (Anspruch 2) oder sie mit einer eigenen Messeinrichtung 10 erfasst (Anspruch 3) und die Winkelstellung - 7 - der Tragarme 30 sowie den Abstand der Schiebebühne 7 von der Drehachse M des Rollenträgers 3 entsprechend steuert, vergleiche hierzu insbesondere die Be-schreibung, Sp 3 Z 20-33. Das Problem einer Entlastung der Tragarme für die Rollen, um deren Ausachsen zu erleichtern, ist in (1) nirgends angesprochen. Damit weist (1) in eine andere Richtung als der Gegenstand des Patentanspruchs 1, der mittels eines Drucksensors an der Haltevorrichtung für die Rollen feststellt, ob das auf der Haltevorrichtung lastende Gewicht (bzw der entsprechende Druck) dem zuvor berechneten oder ermittelten Gewicht der auszuachsenden Rolle entspricht und bei Übereinstimmung (innerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs) die Absenkung der Tragarme beendet. Anregungen hierfür finden sich in (1) nicht. Die Druckschrift (2) betrifft eine reine Beladeeinrichtung für Rollenwechsler, in der das Ausachsen von teilentleerten Rollen keinerlei Erwähnung findet. Demnach kann es dem Fachmann – auch in Verbindung mit (1) – keine Anregung in Rich-tung auf die Erfindung nach Anspruch 1 geben. Zwar ist in (1) ein Druckmesser zur Bestimmung des Rollengewichts an der Schiebebühne 1, die der erfindungs-gemäßen Haltevorrichtung entspricht, beschrieben, aber dieser dient lediglich dazu eine Überlastung der Schiebebühne zu verhindern, s S 2 Abs 4. Eine etwaige Gemeinsamkeit mit dem Drucksensor nach der Erfindung ist somit rein äußerlich und ergibt sich höchstens in einer unzulässigen retrospektiven Betrachtungsweise. Die Druckschriften (3) und (4) liegen noch weiter ab als die bereits zuvor erörter-ten Entgegenhaltungen und können deswegen - wie diese - weder allein, noch in einer beliebigen Zusammenschau die Erfindung nach dem Anspruch 1 vorweg-nehmen oder nahe legen. Die gilt auch für den Gegenstand der behaupteten of-fenkundigen Vorbenutzung, denn selbst wenn die Offenkundigkeit und die Richtig-keit der von der Einsprechenden vorgetragenen Merkmale dieser Vorrichtung un-terstellt werden, kann sie dem Fachmann keine Anregung in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 geben. Nach den Ausführungen der Einspre- - 8 - chenden wird bei der vorbenutzten, gattungsgemäßen Einrichtung die als Rollen-träger ausgebildete Hebebühne in Richtung auf die auszuachsende Rolle angeho-ben, bis ein Druckschalter (Position 11 auf Blatt 9) in der Hydraulik der Hubzylin-der anspricht, wodurch das Ausfahren der die Papierrollen tragenden Zapfen akti-viert wird (s Blatt 16 Abs 1). Nach Blatt 15 Abs 2 wird am Druckschalter ein fester Druck von ca. 70 bar eingestellt, der beim Einbau definitiv eingestellt wird. Eine Druckmessung im Sinne der Erfindung erfolgt hierdurch nicht. Zudem wird bei die-ser Einrichtung weder das Restgewicht der Rolle bzw der entsprechende Restrol-lendruck ermittelt noch mit dem von einem Drucksensor erfassten Wert verglichen. Für die Auffindung dieser Merkmale bedurfte es demnach auch in Kenntnis des angeblich vorbenutzten Gegenstandes einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentfähig-keit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand. Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit dem Anspruch 1 Bestand. Dellinger v. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Bb
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