BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 315/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 00 384…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll und Dipl.-Ing. Univ. Hubert- 2 -beschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das am 9. Januar 2003 angemeldete Patent 103 00 384 mit der Bezeich-nung „Abgasanlage“, dessen Erteilung am 1. Dezember 2005 veröffentlicht wurde, hat die B… GmbH & Co. KG in A… am 1. März 2006Einspruch erhoben.Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung OV1 und OV2 nicht neu sei und darüber hinaus im Hinblick auf eine Kombination der E1 mit der E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende auf die bereits im Prü-fungsverfahren berücksichtigten DruckschriftenE1 DE 198 24 428 A1E2 DE 44 08 130 A1E3 DE 39 03 803 A1E4 DE 94 21 332 U1E5 EP 0 724 070 A1- 3 -und zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung auf die nachfolgenden Doku-menteOV1 Zeichnung mit der Nummer 1-04665.75Lieferschein vom 18.02.1998OV2 Zeichnung mit der Nummer 1-05419.41Lieferschein vom 02.10.2002OV3 Eidesstattliche Versicherung des Herrn Rainer Diez vom 15. März 2006Bezug genommen.Die Einsprechende hat beantragt,das Patent vollständig zu widerrufen.Am 31. August 2011 ist der Einspruch zurückgenommen worden.Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt sinngemäß,den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, andernfalls das Patent aufrecht zu erhalten,hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag vom 10. März 2009 be-schränkt aufrecht zu erhalten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.- 4 -II.Nach der Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der Einspruch ist trotz der Bedenken der Patentinhaberin zulässig.Das Patent ist aufrecht zu erhalten.Der Nachweis der von der Einsprechenden geltend gemachten Vorbenutzung wird hier unterstellt.Die Prüfung der Vorbenutzung hat jedoch ergeben, dass den Gegenständen der Vorbenutzung sowohl nach der Zeichnung OV1 als auch nach der OV2 zumindest das Merkmal des streitigen Gegenstandes fehlt, wonach das Mündungsende (12) in einer Ebene (21) liegt, deren Normale gegenüber der Längsmittellinie (14) des Abgasrohrs (2) im Mündungsende (12) geneigt ist. Die vorbenutzten Gegenstände nehmen daher - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - dem streitigen Patentgegenstand nicht die Neuheit.Auch die weitere sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegen-haltungen hat das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht ergeben.Das Patent erweist sich mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 4 als rechtsbe-ständig, der Hilfsantrag erübrigt sich daher.Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rück-nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren betei-- 5 -ligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begrün-dungspflicht).Dr. Hartung v. Zglinitzki Fetterroll G. HubertFa
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