BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 318/03_______________(Aktenzeichen)Verkündet am29. Januar 2009… der GeschäftsstelleB E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 198 11 962- 2 -hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothebeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 198 11 962 aufrechter-halten.G r ü n d eI.Das am 19. März 1998 angemeldete Patent 198 11 962, dessen Erteilung am 31. Oktober 2002 veröffentlicht wurde, betrifft eine „Wäschebehandlungsma-schine“.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat man-gelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und dazu auf folgende Dokumente ver-wiesen:D1 DE 42 12 700 A1,D2 Internetseite der Fulterer GmbH - Produkte, eine Seite Materialbeschrei-bung, vom 28.01.2003D3 DE 1 862 407 U,D4 DE 43 27 916 A1,D5 E-mail-Korrespondenz: Josef Lehle (BSH) mit Volker Hutz (Fulterer) vom 30.01.2003, undD6 DE 1 135 408 B.- 3 -Außer der Druckschrift D1 wurden im Prüfungsverfahren bereits die DruckschriftenD7 DE 41 39 588 A1 undD8 DE 85 25 800 U1in Betracht gezogen.Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrechtzuerhalten.Der erteilte Anspruch 1 lautet unter Berücksichtigung einer redaktionellen Berich-tigung:„1. Wäschebehandlungsmaschine, insbesondere Waschmaschine oder Trockner, mit einem Gehäuse sowie den Funktionsbaugrup-pen und den Funktionsbauteilen, von denen mindestens eine Funktionsbaugruppe als Einzelheit oder mit einem oder mehreren Funktionsbauteilen ein vorprüfbares Modul bildet, welches von der Frontseite in das Gehäuse einschiebbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Modul (2) als das Gehäuse (1) in des-sen vorderen Einschubbereich stabilisierende Tragstruktur für Funktionsbauteile und Funktionsbaugruppen ausgebildet ist und über in Einschubrichtung gestuft ausgebildete Führungsschie-nen (4) in das Gehäuse einschiebbar ist, derart, dass beim Ein-schieben des Moduls (2) eine seitlich ausgerichtete Versetzbewe-gung bezüglich der Gehäusemitte (11) durchgeführt wird und dass - 4 -das Modul (2) in Einschubposition frontseitig über Sicherungsmit-tel mit dem Gehäuse (1) verbindbar ist.“Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patent-schrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.II.Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg.Der erteilte Patentanspruch ist zulässig.Die Einsprechende ist – ohne das im Einzelnen begründet zu haben - der Auffas-sung, der Anspruch 1 des angefochtenen Patents sei mit Blick auf das erste kenn-zeichnende Merkmal, wonach das Modul als das Gehäuse in dessen vorderen Einschubbereich stabilisierende Tragstruktur für Funktionsbauteile und Funktions-baugruppen ausgebildet ist, unklar und nicht eindeutig formuliert.Der Senat kommt hier zu dem Ergebnis, dass der Anspruch 1 nicht so unklar for-muliert ist, als dass der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 zuträfe. Das Merk-mal ist zwar im Satzbau nicht einfach gegliedert, der Fachmann - ein Diplom-Inge-nieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in Konstruk-tion und Entwicklung von Hausgeräten, insbesondere von Wäschebehandlungs-maschinen - liest es jedoch nicht zuletzt in Verbindung mit Abs. [0007] - (insb. Sp. 1, Z. 58 bis 61) der Patentbeschreibung so, dass das Modul als Tragstruktur für Funktionsbauteile und Funktionsbaugruppen zur Gehäusestabilisierung im vor-deren Einschubbereich ausgebildet ist.Zum erteilten Anspruch 1 ist anzumerken, dass in der zweiten Zeile des Oberbe-griffs nach „Trockner“ ein Komma fehlt, wodurch alle nachfolgenden im Oberbe-- 5 -griff angegebenen Merkmale nur fakultativ wären. Da jedoch im Kennzeichen auf diese Merkmale Bezug genommen wird, erkennt der Fachmann, dass es sich hier um einen rein redaktionellen Mangel handelt.A. Das angefochtene Patent bezieht sich auf eine Wäschebehandlungsmaschine, insbesondere Waschmaschine oder Trockner, mit einem Gehäuse sowie den Funktionsbaugruppen und den Funktionsbauteilen, von denen mindestens eine Funktionsbaugruppe als Einzelheit oder mit einem oder mehreren Funktionsbau-teilen ein vorprüfbares Modul bildet, welches von der Frontseite in das Gehäuse einschiebbar ausgebildet ist (siehe Abs. [0001] in der PS).Aus dem Stand der Technik ist ein derartiger Wäschetrockner mit einem in das Gehäuse einschiebbaren Kasten bekannt (siehe Abs. [0002]).Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, ein Konzept für eine Wäschebe-handlungsmaschine mit einem kostengünstig herstellbaren Gehäuse zu ent-wickeln, bei dem eine wesentliche Vereinfachung und Kostensenkung bei der Montage durch ein von der Frontseite her einschiebbares Modul erreicht wird (sie-he Abs. [0005] in der PS).Die Lösung ist eine Wäschebehandlungsmaschine mit den im Anspruch 1 angege-benen Merkmalen, wobei die Patentinhaberin den Kern der patentgemäßen Lehre in der Ausgestaltung der Führungsschienen sieht, die eine bezüglich der Gehäu-semitte seitlich ausgerichtete Versetzbewegung des Moduls bewirken, sowie in der im eingeschobenen Zustand den vorderen Einschubbereich des Gehäuses stabilisierenden Tragstruktur des Moduls, welches in Einschubposition frontseitig mit dem Gehäuse verbindbar ist.B. Der Gegenstand des angefochtenen Patents ist - wie auch unstreitig - neu und gewerblich anwendbar. Er beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 6 -Den nächstliegenden Stand der Technik bildet nach übereinstimmender Auffas-sung das Dokument D6, das einen Waschmaschinenaufbau betrifft (siehe Be-zeichnung).Die Einsprechende hat geltend gemacht, diese Druckschrift offenbare alle im An-spruch 1 angegebenen Merkmale bis auf die, wonach das Modul über in Ein-schubrichtung gestuft ausgebildete Führungsschienen einschiebbar ist, derart, dass beim Einschieben des Moduls eine seitlich ausgerichtete Versetzbewegung bezüglich der Gehäusemitte durchgeführt wird.Die fehlenden Merkmale seien dem Fachmann durch ihm bekannte Schubladen nahe gelegt, wie sie ausweislich der Aussagen im Dokument D5 für Küchenmöbel seit 1973 am Markt seien. Diese Schubladen wiesen Führungsschienen auf, wel-che gemäß der Abbildung im Dokument D2 gestuft ausgeführt seien, und die be-wirkten, dass beim Einschieben die Schublade eine zur Einschubrichtung senk-rechte Versatzbewegung ausführe. Dies sei eine Versatzbewegung in Richtung Unterseite und somit eine seitliche Versatzbewegung.Alternativ könne, ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D6, der Fach-mann auf die Druckschrift D3 zugreifen, in der der Hinweis auf Modulbauweise er-folge. Der dort gezeigte Einschub eines Moduls von oben erfordere horizontalen und vertikalen Versatz, was der Vorgehensweise gemäß dem angefochtenen Pa-tent entspreche.Des Weiteren käme der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des angefochtenen Patents, wenn er den aus der Druckschrift D1 bekannten Wä-schetrockner mit einem Wärmepumpenkreis zu Grunde legte und er das Fachwis-sen über die bei Küchenmöbeln üblichen Führungsschienen, wie sie die D2 zeige, oder statt dessen die aus der Druckschrift D3 entnehmbaren Merkmale einbezie-he.- 7 -Der Senat vermag dieser Einschätzung nicht zu folgen:Die aus der Druckschrift D6 bekannte Waschmaschine weist ein Gehäuse 3 auf sowie eine ein Modul bildende Funktionsbaugruppe bestehend aus einem Chas-sis 2 und mehreren Funktionsbauteilen; benannt werden dort Antriebs- und Heiz-organe, (siehe Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 38 bis 44). Weil das Chassis 2 mit den darauf angeordneten Organen u. a. von der Frontseite in das Gehäuse 3 einschiebbar ausgebildet ist (siehe Sp. 2, Z. 45 bis 49), ist es nicht notwendig, das Gehäuse 3 von dem Sockel 1 abzunehmen, wenn die vom Chassis 2 getragenen Teile sowohl beim Zusammenbau in der Fabrik als auch bei Reparaturen überprüft werden sollen (siehe Sp. 3, Z. 8 bis 18).Somit treffen zwar sämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale für die aus der D6 bekannte Waschmaschine ebenfalls zu. Entgegen der Meinung der Einsprechenden fehlen jedoch alle kenn-zeichnenden Merkmale.So ist das Chassis 2 mit den beispielsweise darauf angeordneten Antriebs- und Heizorganen zwar ohne Weiteres ersichtlich dem Modul der im angefochtenen Pa-tent beanspruchten Wäschebehandlungsmaschine entsprechend als Tragstruktur für Funktionsbauteile und Funktionsbaugruppen ausgebildet, damit in Zusammen-hang ist aber zu sehen, dass es keinerlei Beitrag zur Stabilität des Gehäuses 3 in dessen vorderem Einschubbereich leistet. Die gemäß dem angefochtenen Patent erreichte Stabilisierung durch das Modul ist aus fachmännischer Sicht bei dem aus D6 bekannten Waschmaschinenaufbau auch zusätzlich nicht erforderlich, denn das Gehäuse 3 ist in seinem vorderen Einschubbereich eine schon in sich bereits stabile Struktur. Das ergibt sich u. a. aus der Figur 1, wo der vordere Einschubbe-reich lediglich eine verhältnismäßig kleine Öffnung 3a in der im Übrigen geschlos-sen dargestellten Front des Gehäuses 3 bildet. Zudem ist das Gehäuse 3 auf den seitlichen Führungen des Sockels befestigt (siehe Sp. 3, Z. 8 und 9), wodurch es ebenfalls stabilisiert ist. Die Funktion des Sockels übernimmt bei der patentgemä-- 8 -ßen Wäschebehandlungsmaschine das eingeschobene Modul, so dass das Ge-häuse entsprechend kostengünstig ohne Front- und Seitenwände und ohne Boden ausgebildet sein kann.Des Weiteren fehlt das den Gegenstand des Anspruchs 1 weiter kennzeichnende Merkmal, wonach das Modul über in Einschubrichtung gestuft ausgebildete Füh-rungsschienen in das Gehäuse einschiebbar ist, derart, dass beim Einschieben des Moduls eine seitlich ausgerichtete Versetzbewegung bezüglich der Gehäuse-mitte durchgeführt wird. Die Führungsschienen 8 und 9 sind bei der aus D6 bekannten Maschine gerade und ohne Stufen ausgebildet. Weil dort ausdrücklich der Erfindungsgedanke auf die leichte Entfernbarkeit des Chassis gerichtet ist (siehe Sp. 4, Z. 11 bis 13), sind Schienen mit Stufen, erst recht zum Erreichen ei-ner Versetzbewegung des Moduls seitlich zur Gehäusemitte, aus der Druck-schrift D6 auch nicht nahe gelegt.Der Anspruch 1 des angefochtenen Patents lässt schon aus sich heraus beim Fachmann keinen Zweifel aufkommen, was der Ausdruck „seitlich zur Gehäuse-mitte“ bedeutet. Letztlich wird über den Verweis im Anspruch auf die Bezugszif-fer (11) der in den Figuren 3 und 4 gezeigten Gehäusemittellinie klar, dass Verset-zungen des Moduls bei dessen Einschub bezogen auf die normale senkrechte Betriebsstellung der Maschine nach links oder rechts davon gemeint sind. Die Ge-staltung sowohl der Führungsschienen 8 und 9 als auch des damit korrespondie-renden Querschnittsprofils des Sockels 1 und der korrespondierenden Seitenfüh-rungsbereiche des Chassis 2 des aus der Druckschrift D6 bekannten Maschinen-aufbaus als gerades nach unten offenes U-Profil, halboffenes L-Profil oder als ge-rade, senkrechte Abkantung werden diesem Merkmal des Patentgegenstandes in keiner Weise gerecht (siehe Fig. 1 bis 6).Letztlich fehlt die Verbindbarkeit des Moduls mit dem Gehäuse über Sicherungs-mittel, die bei dem Patentgegenstand zu einer weiteren Stabilisierung des Gehäu-ses im vorderen Einschubbereich führt. Dieses Merkmal ist in der patentgemäß - 9 -vorgesehen Weise in der Druckschrift D6 weder beschrieben noch daraus zu ent-nehmen oder herzuleiten. Zwar sind Befestigungsmittel, nämlich Bohrungen 4 und 5 im Chassis 2 bzw. Sockel 1 sowie Schrauben 6 und 7 an sich vorgesehen. Da-mit werden jedoch das Chassis 2 und zusätzlich der Sockel 1 im frontseitigen Ein-schubbereich aneinander fixiert, wogegen das Gehäuse 3 getrennt von dem Chas-sis 2 allein auf dem Sockel 1 befestigt ist und daher keine Stabilisierung durch das Modul erfährt.Somit konnte der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, ein Konzept für eine Wä-schebehandlungsmaschine mit einem kostengünstig herstellbarem Gehäuse zu entwickeln, bei dem eine wesentliche Vereinfachung und Kostensenkung bei der Montage durch ein von der Frontseite her einschiebbares Modul erreicht wird, allein aus der Lehre der Druckschrift D6 heraus nicht zu der patentgemäßen Lö-sung gelangen.Der Auffassung der Einsprechenden, dass präsentes Fachwissen über Führungs-schienen für Schubladen, wie sie in Küchenmöbeln weite Verbreitung gefunden haben sollen, Veranlassung zur Ausgestaltung des aus D6 bekannten Waschma-schinenaufbaus nach dem Anspruch 1 des angefochtenen Patents gegeben habe, kann der Senat nicht folgen.Zu Gunsten der Einsprechenden kann davon ausgegangen werden, dass ein Konstrukteur für Hausgeräte Einzelheiten von Küchenmöbeln, wie Schubladenfüh-rungsschienen, kennt, da die in Rede stehenden Hausgeräte auch in derartige Möbel eingebaut werden. Schubladenführungsschienen gemäß der Abbildung inder D2 und deren Funktionsweise dürften daher in Fachkreisen schon zum Anmel-detag geläufig gewesen sein. Auch der patentgemäße Moduleinschub ist schubla-denähnlich einschiebbar. Dennoch konnte dieses allgemeine Fachwissen zu kei-nem der gegenüber dem aus der Druckschrift D6 bekannten Waschmaschinenauf-bau noch fehlenden kennzeichnenden Merkmale des Patentgegenstandes anre-gen – insbesondere nicht zu dem Merkmal, wonach das Modul über in Einschub-- 10 -richtung gestuft ausgebildete Führungsschienen derart in das Gehäuse einschieb-bar ist, dass eine seitlich ausgerichtete Versetzbewegung bezüglich der Gehäuse-mitte durchgeführt wird.Beim Einschub einer Schublade in ein Möbelstück einen seitlichen Versatz vorzu-sehen ist aus fachmännischer Anschauung her abwegig. Die Einsprechende konn-te denn auch kein konkretes Beispiel aus dem Stand der Technik dafür vorweisen. So wird auch die Montageart der Führungsschiene für eine Schublade in der D2ausdrücklich als „aufliegend“ angegeben; die im Korpusprofil erkennbare Doppellochung soll „an dünnen Zwischenwänden“ erfolgen; die von der Einspre-chenden als Stufe gesehene Ausnehmung ist eine „Rücklaufsicherung in einge-schobener Position“ (siehe tabellarische Auflistung neben der bildlichen Darstel-lung einer Führungsschiene, dritte, neunte bzw. letzte Zeile). Aus diesen Angaben erschließt sich die im Möbelbau übliche Einbaulage zweier sich spiegelbildlich ge-genüberliegender Führungsschienen mit darauf aufliegend verschiebbarer Schub-lade ohne Weiteres. Die Einsprechende hat aus den Angaben und der Darstellung in D2 denn auch selbst auf die „nach oben gerichtete“ Lage der die Rücklaufsiche-rung bildenden Ausbuchtung geschlossen (siehe zweite und dritte Zeile der Mittei-lung des Josef Lehle in D5). Zwangsläufig ergeben sich dabei aber senkrecht nach oben oder unten orientierte und keinesfalls seitlich zur Einschubrichtung ge-führte Versetzungsbewegungen der Schublade.Eine einfache gedankliche Substituierung des in der D6 offenbarten Einschubs durch Führungsschienen aus dem Möbelbau, wie sie die D2 erkennen lässt, wür-de somit nicht zu einer Wäschebehandlungsmaschine mit den kennzeichnenden Merkmalen der patentgemäßen Wäschebehandlungsmaschine führen.Die andere von der Einsprechenden vorgenommene Zusammenschau von Merk-malen des aus der Druckschrift D6 bekannten Waschmaschinenaufbaus mit de-nen des aus Druckschrift D3 hervorgehenden Waschgeräts vermag den Fach-mann gleichfalls nicht zu der patentgemäßen Wäschebehandlungsmaschine anzu-regen.- 11 -Zwar weist das zusätzlich von der Einsprechenden in Betracht gezogene Wasch-gerät gemäß der Druckschrift D3 zweifelsohne ein Gehäuse auf. Ferner sind dort zur elektrischen Schaltung gehörende Komponenten wie Schütze, Kondensatoren, Thermostaten etc. innerhalb einer Baueinheit des Waschgeräts zusammengefasst (siehe den von S. 5 auf S. 6 übergreifenden Satz). Die Baueinheit ist mit den Kom-ponenten in einem Aufnahmekasten 18 angeordnet (siehe Fig. 1 und 2 in Verbin-dung mit S. 6, zweiter Satz), womit auch ein vorprüfbares Modul vorhanden ist. Bereits das den Oberbegriff komplettierende Merkmal des Anspruchs 1 des ange-fochtenen Patents, wonach das Modul von der Frontseite her in das Gehäuse ein-schiebbar ist, kann der Druckschrift D3 dagegen nicht explizit entnommen werden. Beschrieben und gezeigt ist lediglich das mit einer Schwenkbewegung verbunde-ne Hineinschieben bzw. Herausziehen durch die Oberseite des Gehäuses (siehe Fig. 5 in Verbindung mit S. 8, zweiter Abs.).Die Einsprechende ist der Auffassung, der Druckschrift D3 sei der Gedanke zu entnehmen, eine Versetzungsbewegung seitlich zur Einschubrichtung ermögliche das Einschieben eines Moduls, das mit den darauf angeordneten Baugruppen nicht ohne Weiteres durch die Öffnung eines Gehäuses passt.Schon die Möglichkeit einer Bewegung des Moduls seitlich zu seiner Einschub-richtung ist bei dem aus D3 bekannten Waschgerät jedoch nicht gegeben. Der das Modul bildende Aufnahmekasten 18 ist dort zwischen zwei als Führungsleisten dienenden Querträgern 20 und 22 des Maschinengestells hin- und herschiebbar angeordnet, von denen dieser Aufnahmekasten auch getragen wird (siehe Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 6, zweiter vollständiger Satz). „Hin- und herschiebbar“ bedeutet dort in bzw. entgegen der Einschubrichtung des Moduls, was sich aus den Fig. 2 bis 5 und den zugehörigen Stellen in der Beschreibung der D3 unmissverständlich ergibt. Den dortigen Ausführungen zu Folge kann, zur Überwindung einer etwa vorhandenen Abkantung im Einschubbereich des Gehäuses oder um ein übermä-ßig langes Modul in dem Gehäuse unterzubringen, das Modul von oben und erfor-derlichenfalls gekippt zu seiner Querachse mittels Führungsstiften 60 und 62 in - 12 -Schlitze 64 und 66 der Führungsleisten 20 und 22 eingesetzt, verschwenkt und in Richtung der Front- und Rückseite des Waschgeräts geführt werden (siehe S. 7, zweiter Abs. bis S. 8 einschließlich). Die Orientierung der vollführbaren Bewegun-gen des Moduls bezüglich des Maschinengehäuses ist aus den Figuren eindeutig zu ersehen. Jedenfalls ist danach ein seitliches Versetzen des Moduls nicht mög-lich und in der Druckschrift D3 auch an keiner anderen Stelle offenbart. Der Ge-danke, das Modul könne seitlich zu seiner Einschubrichtung versetzbar sein, kann daraus auch deswegen nicht entnommen werden, weil dort - offensichtlich um den für den Einbau zur Verfügung stehenden Platz möglichst vollständig auszunutzen -die Breite des Moduls an die des Aufnahmeraums angepasst ist (siehe Fig. 4).Ginge der Fachmann einem weiteren Aspekt der Einsprechenden folgend nicht von dem aus der Druckschrift D6 bekannten Waschmaschinenaufbau aus, son-dern von dem Wäschetrockner mit einem Wärmepumpenkreis, der aus der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschrift D1 bekannt ist, gelangte er ebenfalls nicht zur Erfindung.Die Vorrichtung gemäß der Druckschrift D1 weist alle Merkmale auf, die im Ober-begriff des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents angegeben sind (siehe insb. Fig. 1 i. V. m. Sp. 1, Z. 50 bis Sp. 2, Z. 9), und eine weitere Übereinstimmung er-gibt sich dadurch, dass dort der Schubladen-Kasten 6, welcher dem patengemäß vorgesehenen Modul entspricht, auf im Gehäuse vorgesehenen Gleitschienen ge-führt in das Gehäuse einschiebbar ist (siehe Sp. 2, Z. 2 bis 6). In Einschubrichtung gestufte Führungsschienen derart, dass beim Einschieben des Moduls eine seit-lich ausgerichtete Versetzbewegung bezüglich der Gehäusemitte durchgeführt wird, zeigt die Druckschrift D1 jedoch nicht auf. Zudem fehlen dem daraus ent-nehmbaren Wäschetrockner die Merkmale, wonach das Modul bzw. der bekannteKasten 6 als das Gehäuse in dem vorderen Einschubbereich stabilisierende Trag-struktur ausgebildet ist und wonach das Modul in Einschubposition frontseitig über Sicherungsmittel mit dem Gehäuse verbindbar ist. Das Gehäuse der bekannten Wäschebehandlungsmaschine ist für den Fachmann aus Fig. 1 ersichtlich bereits - 13 -als tragende Struktur mit bis auf die Schubladenöffnung im Sockel 1’ geschlosse-ner Frontseite gezeigt. Sicherungsmittel wie bei dem Patent sind nicht vorhanden. Eine Stabilisierung durch den Kasten 6 ist somit weder durch dieses Modul selbst noch durch dessen Verbindung mit dem Gehäuse gegeben und auch aus fach-männischer Sicht nicht erforderlich.Allein aus der Druckschrift D1 heraus konnte ein Fachmann somit auch keine An-regung zu den fehlenden kennzeichnenden Merkmalen der Wäschebehandlungs-maschine des angefochtenen Patents herleiten.Die gemeinsame Betrachtung des aus der Druckschrift D1 bekannten Wäsche-trockners und des Waschgeräts gemäß der Druckschrift D3 - auch unter Berück-sichtigung des gestützt auf die Dokumente D2 und D5 geltend gemachten Fach-wissens - führt in oben dargelegter Weise ebenso wenig zu dem Gegenstand des Anspruchs 1, wie die noch verbleibend im Einspruchsverfahren befindliche, von der Einsprechenden gegen den Anspruch 1 nicht verwendete Druckschrift D4.Die weiteren, bereits bei der Prüfung in Betracht gezogenen herangezogenen Druckschriften D7 und D8 haben gleichfalls keine Merkmale zum Inhalt, die dem angefochtenen Patent entgegenstehen könnten. Auch die Einsprechende hat hieraus keine Hinderungsgründe geltend gemacht.Der erteilte Anspruch 1 hat daher Bestand.- 14 -C. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 können auf der Grundlage des erteilten Anspruchs 1 ebenfalls fortbestehen, zumal sie keine selbstverständlichen Merk-male zum Inhalt haben.Das Patent ist somit aufrecht zu erhalten.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze RotheKo
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