BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 319/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Mai 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 31 064 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem, der Richterin Prietzel-Funk sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent 197 31 064 widerrufen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist am 19. Juli 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Nach der Prüfung ist die Erteilung des Patents 197 31 064 mit der Be-zeichnung "Aluminium-Montagezarge für Türöffnungen oder dergleichen“ am 7. Februar 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die Fa. A… GmbH am 6. Mai 2002 Einspruch er- hoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und macht geltend, dass der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag des angegriffenen Patents nicht neu sei, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und die Gegen-stände der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ebenfalls nicht auf er-finderischer Tätigkeit beruhten und außerdem unzulässig erweitert seien. - 3 - Zum Stand der Technik sind zu den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Schriften D1: DE 23 58 674 A1 D2: DE 33 23 498 C2 D3 : DE 36 39 701 C2 D4: DE 42 09 516 C1 im Einspruchsverfahren noch genannt worden die Schriften: D5: DE 25 38 417 A1 D6 : DE 79 03 259 U1 D7 : EP 0 775 795 B1 D8 : EP 0 555 929 B1 D9: CH 369 276. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent wie erteilt in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge zu 1) – 3) gemäß Schriftsatz, eingegangen am 25. Mai 2005. Sie legt zu den Hilfsanträgen 1) – 3) eine überarbeitete Beschreibung, S 1 – 5, eingegangen am 25. Mai 2005, vor. Sie begründet ihre Anträge damit, dass so-wohl der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag als auch die Gegen-stände nach den Hilfsanträgen neu seien und auf erfinderischer Tätigkeit beruh-ten. Insbesondere lege der Wärmedämmleisten zeigende Stand der Technik (D5 und D7) weder die thermische Entkoppelung des Türanschlagrahmens für sich noch das Vorsehen der Entkoppelung im Bereich des von der geschlossenen Tür abgedeckten Zargenfalzes nahe (SS, eingegangen am 25. Mai 2005, S 6). - 4 - Die Patentinhaberin ist – wie am 23. Mai 2005 schriftlich angekündigt – nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG nF durch den Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. 3. Der Einspruch ist begründet. A) Zum Hauptantrag: Der Anspruch 1 nach Hauptantrag entspricht dem erteilten Anspruch 1. Er lautet: „Aluminium-Montagezarge für Türöffnungen oder dergleichen in Wänden mit ei-nem im wesentlichen L-förmigen Türanschlagrahmen (20) und einer mit dem Türanschlagrahmen verschraubbaren, im wesentlichen L-förmigen Zargenver-kleidung (10), wobei die Zargenverkleidung (10) und der Türanschlagrahmen (20) einerseits die Wand umfassen und andererseits sich im Bereich ihrer der Stirnseite der Wand gegenüberliegenden Schenkel teilweise überlappen, wobei die Montagezarge mittels Ankerstegen (60) an der Wand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, - 5 - dass der Türanschlagrahmen (20) im Bereich des von der geschlossenen Tür abgedeckten Zargenfalzes (30) eine thermische Entkopplung aufweist.“ Die auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 betreffen weitere Ausgestaltungen des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1. Die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe besteht sinngemäß darin, den Pro-blemfällen bei bekannten Montagezargen - wie große Temperaturunterschiede zwischen den Innen- und Außenbereichen eines Gebäudes oder gar extreme Temperaturunterschiede wie im Falle eines Brandes - dahingehend Rechnung zu tragen, dass die ungestörte metallische Wärmeleitung zwischen Innen- und Außenbereich , insbesondere auch im Brandfall unterbrochen ist. Fachmann ist ein Fachhochingenieur des Maschinenbaus oder Bauwesens mit einschlägiger Berufserfahrung in der Herstellung von Tür- und Fenster-Zargen, insbesondere von Montagezargen. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig. Er entspricht dem erteilten Anspruch 1. Seine Merkmale sind ursprünglich offen-bart – und zwar im Anspruch 1 unter Hinzufügung des aus der Figur und der Be-schreibung entnehmbaren Merkmals, dass die thermische Entkoppelung im Be-reich des von der geschlossenen Tür verdeckten Zargenfalzes liegt, vgl. dazu die mit den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen übereinstimmende Offen-legungsschrift DE 197 31 064 A1, Sp 2, Z 35-40. Der Gegenstand nach Anspruch 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. - 6 - Aus der DE 23 58 674 A1 (D1) - der die ebenfalls in der Beschreibungseinleitung abgehandelten DE 33 23 498 C2 (D2) und DE 36 39 701 C2 (D3) weitgehend ent-sprechen - ist eine Aluminium-Montagezarge für Türöffnungen oder dergleichen bekannt, die alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist, vgl. Fig und S 1, Z 2 und S 4, 4. Abs. ff, der D1. Wegen der guten metallischen Wärmeleitung sind die Zargen für Wandöffnungen nach D1 jedoch bei großen Temperaturunterschieden zwischen den Innen- und Außenbereichen von Gebäuden problematisch, was einerseits bei tiefen Außen-temperaturen Kälteübertragung und somit Schwitzwasserbildung auf der wärme-ren inneren Zargenseite, andererseits im Brandfall Hitzeentwicklung auch auf der dem Brandherd abgewandten Zargenseite bedeutet. Zur Lösung dieses Problems sieht die Erfindung nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vor, dass der Türanschlagrahmen 20 im Bereich des von der geschlossenen Tür abge-deckten Zargenfalzes 30 eine thermische Entkopplung aufweist. Aus der DE 25 38 417 A1 (D5), Fig 1 und Anspruch 1, ist bereits ein Leichtmetall-Blendrahmen für Fensteröffnungen bekannt, der eine zwischen einer inneren und einer äußeren Rahmenschale 1, 3 verlaufende Wärmedämmleiste 4 aus Kunst-stoff aufweist. Da der Anspruch 1 Zargen für „Türöffnungen oder dergleichen in Wänden“ betrifft - was somit auch Fensteröffnungen in Wänden mit einschließt – zieht der gleichermaßen für Tür- und Fenster-Zargen zuständige Fachmann auch die Rahmen für Fensteröffnungen zur Lösung der Aufgabe in Betracht. Aus D5 entnimmt der Fachmann somit die Anregung, einen im metallischen Blendrahmen von Fenstern (der insoweit einem Zargenrahmen bei Türen ent-spricht) angeordneten, thermisch entkoppelnden Wärmedämmsteg 4 in Form ei-ner Wärmedämm-Leiste aus Kunststoff vorzusehen, S 3, Z 1-6. Wie für den Fachmann offensichtlich, schlägt der an Beschlägen in der Nut 12 an-gelenkte Fensterflügel (S 3, le Abs) ) am Anschlag 5 der äußeren Rahmenschale 3 des Blendrahmens an. Dadurch wird beim Rahmen nach D5 die Wärmedämm-leiste 4 vom geschlossenen Fensterflügel abgedeckt, was dann der geschlosse-nen Tür auch beim Streitgegenstand entspricht. Dadurch ist für den Fachmann - 7 - ohne weiteres die erfindungsgemäße Art und Lage der thermischen Entkoppelung im Bereich des von der geschlossenen Tür abgedeckten Zargenfalzes bereits aus D5 nahegelegt. Der Einwand der Patentinhaberin gemäß dem Schriftsatz vom 25. Mai 2005, S 4-6, überzeugt nicht, dass der Stand der Technik weder die thermische Entkop-pelung des Türanschlagrahmens für sich noch das Vorsehen der Entkoppelung im Bereich des von der geschlossenen Tür abgedeckten Zargenfalzes nahe lege. Es bleibt dem Fachmann nämlich unbenommen, wie er die Zargenteile beiderseits der Wärmedämmleiste bezeichnet. Funktionell lehrt D5 dem Fachmann an einem Leichtmetall-Blendrahmen einen Falzabsatz, in den ein beweglicher Fensterflügel eingreift sowie einen im Falzab-satz so angeordneten Wärmedämmsteg 4, dass der Wärmedämmsteg 4 vom ge-schlossenen Fensterflügel, für den die Profilscheibe 5 den Anschlag bildet, abge-deckt ist. Dieses Vorbild der Funktionsanordnung aus D5 bei einer gattungsgemäßen Tür-zarge anwendend, bei der die Tür dem Fensterflügel und der Falzabsatz mit Flü-gelanschlag dem Zargenfalz im Anschlagrahmen entspricht, führt den Fachmann unmittelbar dazu, die Wärmedämmleiste zur thermischen Entkopplung gemäß D5 in dem Bereich des Zargenfalzes anzuordnen, der von der geschlossenenTür ab-gedeckt wird. Die beanspruchte thermische Entkopplung im Türanschlagrahmen ist somit für den zuständigen Fachmann durch die Zusammenschau von D5 mit der gattungs-gemäßen Schrift D1 nahegelegt, so dass erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt. Somit hat der Anspruch 1 nach Hauptantrag keinen Bestand. Die Ansprüche 2 und 3 fallen mit Anspruch 1. - 8 - B) Zu den Hilfsanträgen 1) – 3): Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 1 lautet: „Aluminium-Montagezarge für Türöffnungen in Wänden mit einem im wesentli-chen L-förmigen Türanschlagrahmen (20), an welchem die Türe über ein Tür-band drehbar gelagert ist, und einer mit dem Türanschlagrahmen verschraubba-ren, im wesentlichen L-förmigen Zargenverkleidung (10), wobei die Zargenver-kleidung (10) und der Türanschlagrahmen (20) einerseits die Wand umfassen und sich andererseits im Bereich ihrer der Stirnseite der Wand gegenüberliegen-den Schenkel teilweise überlappen, die Montagezarge mittels Ankerstegen (60) an der Wand fixiert ist und der Türanschlagrahmen gegenüber der Zargenver-kleidung so abgesetzt ist, dass ein Absatz entsteht, dadurch gekennzeichnet, dass der Türanschlagrahmen (20) im Bereich des von der geschlossenen Türe abge-deckten Zargenfalzes (30) eine thermische Brandfallhitzenentkopplung aufweist, die durch eine längs des mit der Zargenverkleidung verschraubbaren L-Schenkels des Türanschlagrahmens form- und kraftschlüssig zwischengefügte Leiste aus schlecht wärmeleitendem Material realisiert ist.“ Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 2 lautet: „Aluminium-Montagezarge für Türöffnungen in Wänden mit einem im wesentli-chen L-förmigen Türanschlagrahmen (20), an welchem die Türe über ein Tür-band drehbar gelagert ist, und einer mit dem Türanschlagrahmen verschraubba-ren, im wesentlichen L-förmigen Zargenverkleidung (10), wobei die Zargenver-kleidung (10) und der Türanschlagrahmen (20) einerseits die Wand umfassen und sich andererseits im Bereich ihrer der Stirnseite der Wand gegenüberliegen-den Schenkel teilweise überlappen, die Montagezarge mittels Ankerstegen (60) an der Wand fixiert ist und der Türanschlagrahmen gegenüber der Zargenver-kleidung so abgesetzt ist, dass ein Absatz entsteht, - 9 - dadurch gekennzeichnet, dass der Türanschlagrahmen (20) im Bereich des von der geschlossenen Türe abge-deckten Zargenfalzes (30) eine thermische Brandfallhitzenentkopplung aufweist, die durch eine längs des mit der Zargenverkleidung verschraubbaren L-Schen-kels des Türanschlagrahmens form- und kraftschlüssig zwischengefügte Leiste aus schlecht wärmeleitendem Material auf jener Seite der Montagezarge reali-siert, an der die Türe angehängt ist.“ Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 3 lautet: „Aluminium-Montagezarge für Türöffnungen in Wänden mit einem im wesentli-chen L-förmigen Türanschlagrahmen (20), an welchem die Türe über ein Tür-band drehbar gelagert ist, und einer mit dem Türanschlagrahmen verschraubba-ren, im Wesentlichen L-förmigen Zargenverkleidung (10), wobei die Zargenver-kleidung (10) und der Türanschlagrahmen (20) einerseits die Wand umfassen und sich andererseits im Bereich ihrer der Stirnseite der Wand gegenüberliegen-den Schenkel in zusammenziehbarer Weise teilweise überlappen, die Montage-zarge mittels Ankerstegen (60) an der Wand fixiert ist und der Türanschlagrah-men gegenüber der Zargenverkleidung so abgesetzt ist, dass ein Absatz ent-steht, dadurch gekennzeichnet, dass die Aluminium-Montagezarge als Brandschutzzarge ausgebildet ist, wobei der Türanschlagrahmen (20) im Bereich des von der geschlossenen Türe abge-deckten Zargenfalzes (30) eine thermische Brandfallhitzenentkopplung aufweist, die durch eine längs des mit der Zargenverkleidung verschraubbaren L-Schenkels des Türanschlagrahmens form- und kraftschlüssig zwischengefügte Kunststoff-Leiste auf der Türanschlagrahmen-Seite der Montagezarge realisiert ist, an der die Türe auch angehängt ist, wobei die Leiste als Kunststoff-Leiste im Bereich zwischen Türband und einer Dichtlippe am Türanschlagrahmen vorge-sehen ist, die beim Absatz (30) vorgesehen ist, und wobei der Türanschlagrah- - 10 - men mit den an der Wand fixierten Ankerstegen (60) im Innenbereich des Zar-genspiegels verspannt ist.“ Die Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1) – 3) sind nicht zulässig. In allen drei Ansprüchen ist in gleicher Weise u.a. zusätzlich aufgenommen, dass „der Türanschlagrahmen gegenüber der Zargenverkleidung so abgesetzt ist, dass ein Absatz entsteht“. Dies ist in dieser Form weder in der veröffentlichten Streitpatentschrift noch in der - den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entspre-chenden - Offenlegungsschrift offenbart. Vielmehr ist in der DE 197 31 064 C2, vgl Sp 1, Z 67 bis Sp 2, Z 1, und in der DE 197 31 064 A1, vgl Sp 1, Z 65 – 67, stets nur davon die Rede, dass zur Bildung des Absatzes 30 „der Türanschlag-rahmen 20 der Zargenverkleidung 10 gegenüber rechtwinklig abgesetzt ist“. Mit der Weglassung des Begriffs „rechtwinklig“ in allen drei Hilfsanträgen ist jedoch stets eine unzulässige Erweiterung eingetreten, da nun auch Montagezargen beansprucht sind, deren Absatz zwischen Türanschlagrahmen 20 und Zargenverkleidung 10 einen Winkel größer oder kleiner als 90° aufweist. Die Gegenstände der Hilfsanträge 1) – 3) gehen demnach über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Aus diesem Grund liegt der Widerrufsgrund nach § 21 (1) Nr 4 PatG, vor, so dass auch die Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1) – 3) keinen Bestand haben. Bei dieser Sachlage bestand keine Notwendigkeit, den weiteren Einzelheiten zu den von der Einsprechenden vorgebrachten Widerrufsgründen nachzugehen. - 11 - Aus diesen Gründen ist das Patent zu widerrufen. Dr. Henkel Prietzel-Funk Skribanowitz Harrer Bb
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