ECLI:DE:BPatG:2024:280524B11Wpat3.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 3/20 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung 10 2017 000 215.0 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Mai 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl. Chem. Dr. Deibele - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2019 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 11 eingereicht mit Schriftsatz vom 19. April 2017; eingegangen am 21. April 2017; - Beschreibungsseite 1 aus dem Schriftsatz vom 9. April 2020 mit Datum "04.12.2019", Beschreibungsseiten 2 bis 10 eingereicht mit Schriftsatz vom 19. April 2017; eingegangen am 21. April 2017; - Zeichnungen Fig. 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. April 2017; eingegangen am 21. April 2017. Gründe I. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 19. Juli 2018 offengelegte Patentanmeldung vom 13. Januar 2017 mit der Bezeichnung "Verschlussanordnung, insbesondere für Schrankmöbel" mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung gemäß Patentanspruch 1 sei aus der Druckschrift DE 20 2014 100 381 U1 (D1) bereits bekannt und somit nicht mehr neu. Er sei daher nicht patentfähig. - 3 - Von der Prüfungsstelle sind zudem die Druckschriften DE 299 15 621 U1 (D2) und DE 20 2014 100 043 U1 (D3) berücksichtigt worden. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am 9. Januar 2020 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sinngemäß beantragt: den Zurückweisungsbeschluss vom 6. Dezember 2019 aufzuheben und die Patenterteilung auf der Basis der im Tenor genannten Unterlagen zu beschließen. Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten (Gliederungspunkte ergänzt) Fassung: "1. Verschlussanordnung (1) für insbesondere Schrankmöbel (2) mit einer Lamellen (4), insbesondere Lamellen aus einem Glasmaterial aufweisenden Jalousie, 2. welche im Bereich einer Öffnung eines Schrankmöbels (2) aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung und zurück bewegbar angeordnet ist 3. und parallel zueinander angeordnete Lamellen (4) aufweist, die an in seitlichen Führungen (3) im Verlaufe ihrer Öffnungs- und ihrer Schließbewegung entlang bewegbar vorgesehenen Gleithaltern (5) befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass 4. die Gleithalter (5) eine Befestigungsfläche für eine daran anzuordnende Lamelle (4) aufweisen, die von einem seitlichen emporragenden Rand (5.1) begrenzt ist, 5. dass zwei benachbarte, aneinander schwenkbeweglich festgelegte Gleithalter (5) von zwei benachbart anzuordnenden Lamellen (4) über einen - 4 - begrenzten Schwenkwinkelbereich relativ schwenkbeweglich zu einander miteinander verbunden sind, 6. dass die emporragenden Ränder (5.1) von zwei benachbart angeordneten, schwenkbeweglich miteinander verbundenen Gleithaltern (5) gemeinsam einen Anschlag bilden zur Begrenzung des relativen Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung der beiden Gleithalter (5) voneinander weg und 7. dass gegensinnig zu den emporragenden Rändern (5.1) an jedem der benachbart angeordneten, schwenkbeweglich miteinander verbundenen Gleithaltern (5) jeweils ein emporragender Randansatz (5.2) vorgesehen ist, 8. die gemeinsam den relativen Schwenkwinkelbereich in die anderen Richtung der benachbart angeordneten, schwenkbeweglich miteinander verbundenen Gleithaltern (5) begrenzen." Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 11, wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Anmeldung betrifft eine Verschlussanordnung für Schrankmöbel mit einer Lamellen aufweisenden Jalousie, die an in seitlichen Führungen im Verlaufe ihrer Öffnungs- und ihrer Schließbewegung entlang bewegbar vorgesehenen Gleithaltern befestigt sind. a) In der Beschreibung ist ausgeführt, derartige Verschlussanordnungen seien bekannt. Diese verschlössen Öffnungen von Schrankmöbeln und seien in ihrer Öffnungsstellung im Schrankinneren gelegen. Dazu seien Führungen innerhalb des Schrankes vorgesehen, in denen die Gleithalter der Lamellen gleitbeweglich geführt - 5 - seien. Aus Kunststoff hergestellte Lamellen hätten vielfach eine Profilierung und eine Konturgebung, so dass diese über Kugelgelenk-Pfannenverbindungen miteinander verbunden seien, so dass die Gleithalter sich auch gleichfalls mit oder an diesen Kugelgelenk-Pfannenverbindungen erstreckten. Bei aus anderem Material wie Glas hergestellten Lamellen seien KugelgelenkPfannenverbindungen für die schwenkbewegliche Verbindung der einzelnen Lamellen so ohne weiteres nicht möglich. Dazu müssten besondere Gleitkufen- bzw. Gleithalterelemente vorgesehen werden, die mit den Glaslamellen zu verbinden seien. Dies bereite jedoch Probleme, da solche Gleithalter in aller Regel fest mit den Glaslamellen zu verbinden seien, so dass im Falle eines Lamellenbruches diese Gleithalter nur schwer zu demontieren seien. Es solle daher die Aufgabe gelöst werden, eine Verschlussanordnung für insbesondere Schrankmöbel zu schaffen, bei der die Lamellen wesentlich freizügiger gestaltet werden könnten und insbesondere auch aus einem Glasmaterial hergestellt sein könnten. Dazu solle die Verschlussanordnung auch so gestaltet sein, dass einzelne Lamellen wesentlich freizügiger zu montieren und zu demontieren seien. Der mit der Lösung dieses Problems beauftragte Fachmann ist ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss oder vergleichbarem akademischen Grad aus dem Fachbereich des Maschinenbaus, Möbeldesigns oder der Holz- oder Metalltechnik mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion von Modulmöbelstücken sowie Schrank- und zugehörigen Schließsystemen. b) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand folgendermaßen dar: Merkmal 1 legt fest, dass die Verschlussanordnung eine Jalousie mit Lamellen umfasst. Die Lamellen können aus einem Glasmaterial beschaffen sein, müssen jedoch nicht. I. V. m. Merkmal 2 wird festgehalten, dass die Jalousie der - 6 - Verschlussanordnung für das Verschließen einer Öffnung eines Schrankmöbels geeignet ist und zwischen einer Schließ- und einer Öffnungsstellung bewegt werden kann. Gemäß Merkmal 3 weist die Jalousie parallel zueinander angeordnete Lamellen auf, die an Gleithaltern befestigt sind, wobei die Gleithalter in seitlichen Führungen im Verlaufe der Öffnungs- und ihrer Schließbewegung bewegbar sind. Die Art der Befestigung der Lamellen an den Gleithaltern bleibt offen. Implizit und i. V. m. der Beschreibung ergibt sich die Zugehörigkeit der Führungen zum Schrankmöbel und ein Ausgestalten derart, dass der Abstand zwischen den seitlichen Führungen gleichbleibend ist und mit der Längenabmessung der Lamellen korrespondiert. Die kennzeichnenden Merkmale 4. bis 8. befassen sich mit der Gestaltung und den Funktionalitäten der Gleithalter. Nach Merkmal 4. weisen die Gleithalter eine Befestigungsfläche für eine daran anzuordnende Lamelle auf. Die Befestigungsfläche ist von einem emporragenden Rand begrenzt. Demnach ist der emporragende Rand eine irgendwie geartete Abweichung von einer Fläche, derart, dass der Rand aus der Befestigungsfläche in Richtung der Normalen emporragt, ohne dass eine Vorzugsrichtung eines solchen Rands oder eine geometrische Ausgestaltung eines solchen Rands weiter spezifiziert wird. Laut Ausführungsbeispiel kommt die Befestigungsfläche auf die Lamellenoberfläche zu liegen und wird mit dieser verklebt, wobei der emporragende Rand stirnseitig an der Lamelle angeordnet ist. Das Merkmal 4. lässt auch andere Befestigungsmöglichkeiten zwischen Gleithalter und Lamelle zu, insbesondere auch eine stirnseitige Befestigungsfläche. Merkmal 5 legt fest, dass zwei benachbarte Gleithalter zweier benachbarter Lamellen miteinander verbunden sind, und zwar derart, dass die Gleithalter zusammen mit den daran befestigen Lamellen relativ zueinander schwenkbeweglich sind, ohne die Verbindung zwischen den Gleithaltern näher anzugeben. Die Schwenkbewegung ist eine Bewegung zweier benachbarter - 7 - Gleithalter relativ zueinander um eine in der Verbindungstelle liegenden Schwenkachse hin und her innerhalb eines begrenzten Winkelbereichs und wird in die Richtung der beiden Gleithalter voneinander weg durch die emporragenden, gemeinsam einen Anschlag bildenden Ränder der beiden benachbarten Gleithalter in diese Richtung begrenzt (Merkmal 6). Über die Merkmale 7 und 8 wird bestimmt, dass nebst den emporragenden Rändern an jedem Gleithalter auch ein emporragender Randansatz vorgesehen ist, der mit dem Randabsatz des benachbarten Gleithalters den relativen Schwenkwinkelbereich in die andere, gegensinnige Richtung begrenzt. Wie schon bei den Rändern bleibt auch die Position der Randansätze in Bezug zu den Gleithaltern sowie deren räumlich-körperliche Ausgestaltung unbestimmt. 2. Die beanspruchte Verschlussanordnung ist patentfähig. a) Das geltende Patentbegehren ist zweifelsohne zulässig, denn die Unterlagen entsprechen, abgesehen von der Nennung eines expliziten Standes der Technik, den ursprünglich eingereichten Unterlagen. b) Der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu (:: 1, 3 PatG). b1) Aus der Druckschrift D1 ist eine Verschlussanordnung für Schrankmöbel bekannt, welche in einer Öffnung 10 eines Schrankmöbels 1 angeordnet werden kann. Die Verschlussanordnung ist von einer geschlossenen Stellung GP in eine geöffnete Stellung OP hin- und zurückbewegbar und weist hierbei parallel zueinander angeordnete Lamellen 20, 20' auf (vgl. Absatz [0007], Anspruch 1, Fig. 1, 2). Gemäß einer Ausführungsform (vgl. Fig. 4, Absatz [0049], [0050]) sind die Lamellen an Gleitern 6 befestigt und werden mittels diesen in seitlichen schienenartigen Führungen (Führungselemente 3, 3´) bewegt (Merkmale 1. bis 3.). - 8 - Mangels näherer Spezifikation der Befestigungsfläche für die Lamelle sowie des seitlichen emporragenden Randes an dem Gleithalter (Merkmal 4.) ist auch bei der bekannten Verschlussanordnung davon auszugehen, dass eine Kontaktfläche als Befestigungsfläche zwischen Gleiter 6 und Lamelle 20 vorhanden ist, denn andernfalls wäre eine Befestigung entsprechend Fig. 4 und Abs. [0050] (Anordnung in der nichtsichtbaren Hohlkammer der Lamelle) nicht möglich. Der Steg 61 des Gleiters 6, welcher eine Höhe aufweist, welche der Differenz der Sichtseite und der Nichtsichtseite der Lamelle 20 entspricht, stellt einen seitlichen emporragenden Rand dar (vgl. auch Ansprüche 10 und 11). Die weiteren Merkmale des Anmeldungsgegenstandes heben diesen jedoch entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung von der aus der Druckschrift D1 bekannten Verschlussanordnung ab. Die dort vorgesehenen Gleiter sind nicht miteinander verbunden. Eine Schwenkwinkelbewegung zwischen den Gleitern kommt vielmehr durch eine Kugelgelenk-Pfannenverbindung zwischen den Lamellen zustande (vgl. Fig. 4 i. V. m. Abs. [0048]; Merkmal 5.). Die Druckschrift D1 enthält auch keinen Hinweis, dass die emporragenden Ränder (Stege 61) von zwei benachbart angeordneten Gleitern 6 gemeinsam einen Anschlag zur Begrenzung des relativen Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung der beiden Gleiter 6 voneinander weg bilden würden (Merkmal 6.). Es kann auch nicht an jedem der benachbart angeordneten Gleitern 6 nebst einem Steg noch jeweils ein emporragender Randansatz erkannt werden, geschweige denn, dass die betroffenen Randansätze gemeinsam den relativen Schwenkwinkelbereich in die andere Richtung der benachbart angeordneten Gleiter 6 begrenzen (Merkmale 7. und 8.). Insbesondere stellt das Distanzelement 5 keinen emporragenden Randansatz an jedem Gleiter 6 dar. - 9 - b2) Die Druckschrift D2 betrifft ein Profilelement zur Verwendung in Schrankmöbeln. I. S. d. vorliegender Anmeldung stellt dieses Profielement eine Lamelle einer Jalousie dar (Merkmale 1. und 2.). Zur Führung der Lamellen, insbesondere mittels vorgesehenen Gleithaltern, enthält die Druckschrift keine Angaben. Somit unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand von dem bekannten Profilelement durch die Merkmale 3. bis 8., die sämtlich in Zusammenhang mit den Gleithaltern stehen. b3) Aus der Druckschrift D3 ist eine Jalousie bekannt, die zum Verschließen eines Möbelkorpus dient und Lamellen (dort als Dekorelement 12 bezeichnet) aufweist, die aus einem Glasmaterial beschaffen sind. Bestimmungsgemäß muss dabei die Jalousie von einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung bewegbar sein (vgl. Fig. 1, 2 i. V. m. Abs. [0018], [0022]; Merkmale 1. und 2.). Die Lamellen der Jalousie sind parallel zueinander angeordnet (vgl. Fig. 1, 2). Als Gleithalter können Gelenkstücke 14 mit eingesteckten Führungsorganen 20 angesehen werden, wobei vorspringende Zapfen 22 der Führungsorgane 20 in Führungsnuten des Möbels eingreifen und die Bewegung steuern (vgl. Abs. [0019]). Die Lamellen (Dekorelemente 12) sind an den Wandabschnitten 26, 28, 30 der Gelenkstücke 14 befestigt, wobei der Wandabschnitt 26 durch eine vorspringende Rippe 34 begrenzt wird (vgl. Abs. [0021]; Merkmale 3. und 4.). Zwei benachbarte Gelenkstücke 14 sind über eine zueinander komplementäre Gelenkpfannen 16 und Gelenkbolzen 18 aneinander schwenkbeweglich festgelegt (vgl. Fig. 2, 3, Abs. [0018]). Die Verbindung als solche lässt auch nur einen begrenzten Schwenkwinkelbereich der Lamellen relativ zueinander zu (Merkmal 5.) Die Druckschrift D3 enthält keine Textpassagen, die einen zur Begrenzung des relativen Schwenkwinkelbereichs dienenden Anschlag betreffen. Aus der Figur 2 ist ersichtlich, dass die Begrenzung des Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung durch die profilierte Ausgestaltung der Gelenkstücke 14 der Gleithalter an den - 10 - Enden der Wandabschnitte 26 und 30 erfolgt. Dabei wirkt auch die vorspringende Rippe 34 des einen von zwei benachbart angeordneten Gelenkstücken 14 mit. Demnach bilden nicht zwei vorspringende Rippen 34 gemeinsam einen Anschlag (Merkmal 6.). Zur Begrenzung des relativen Schwenkwinkelbereichs in die andere Richtung enthält die Druckschrift D3 keine Angaben, so dass davon auszugehen ist, dass die Begrenzung über die Gelenkpfannen-Gelenkbolzen-Verbindung erfolgt. Somit unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand von der bekannten Verschlussanordnung auch durch die Merkmale 7. und 8. c) Der Verschlussanordnung gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (:: 1, 4 PatG). Der angefochtene Beschluss enthält keine Aussagen dahingehend, ob der Anmeldungsgegenstand einem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt wird oder nicht. In Anbetracht des von der Prüfungsstelle berücksichtigten Standes der Technik gilt die beanspruchte Verschlussanordnung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Ein geeigneter Ausgangspunkt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D3, zumal aus ihr eine Verschlussanordnung bekannt ist, die sich ebenfalls mit der Problematik einer ästhetischen Gestaltung einer Jalousie, insbesondere unter Verwendung von Lamellen aus Glas befasst (vgl. Abs. [0003], [0018]). Insofern ist aus dieser Druckschrift eine Verschlussanordnung für Schrankmöbel bekannt, mit der die in vorliegender Anmeldung genannten Ziele bereits erreichbar sind. Selbst unter der Prämisse, ein Fachmann sei aufgrund der von ihm stets verfolgten Ziele nach preiswerteren, technisch ausgereifteren Produkten veranlasst, nach einer anderen Lösung zu suchen, führen die Lehren des berücksichtigten Standes der Technik nicht zum Anmeldungsgegenstand, weil weder die Druckschrift D1 noch die Druckschrift D2 Aussagen dahingehend enthalten, dass der - 11 - Schwenkwinkelbereich der Lamellen relativ zueinander begrenzt werden soll, geschweige denn, dass Maßnahmen im Einzelnen dargelegt werden, mit denen dies erreicht werden kann. Demnach kann der berücksichtigte Stand der Technik die Merkmale 6. bis 8. der beanspruchten Verschlussanordnung nicht nahelegen. d) Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Verschlussanordnung nach Patentanspruch 1. Sie sind daher mit diesem ebenfalls gewährbar. - 12 - III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in : 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Deibele
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