BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 32/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. November 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 56 176.1 - 15 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Sekretaruk und Dipl.-Ing. Schmitz BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 03. April 2001 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 199 56 176.1-15 ist mit der Bezeichnung "Greif- oder Betä-tigungsarm" am 22. November 1999 beim Deutschen Patentamt eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B25J des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 03. April 2001 gemäß Patentgesetz § 48 mit Hin-weis auf den Prüfungsbescheid vom 20. Juni 2000 zurückgewiesen aus den dort dargelegten Gründen mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes von An-spruch 1 gegenüber der DE 40 00 348 A1 und der Ansprüche 2 bis 13 unter Be-zugnahme auf die DE 37 31 704 A1 und die DE 196 49 491 A1. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der geltende, in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 hat folgen-den Wortlaut: 1. Greif- oder Betätigungsarm mit mindestens zwei Gliedern, die jeweils mittels eines elektromotorischen Antriebs relativ zuein-ander und/oder zu einer Basis beweglich, insbesondere dreh- und/oder verschwenkbar sind, wobei die Antriebe zur Durch-führung definierter Bewegungen der Glieder getrennt steuerbar - 3 - sind und wobei weiter jeweils eine Sensoranordnung zur Er-mittlung der Relativstellung zweier benachbarter Glieder vor-gesehen ist, wobei die Antriebe als Antriebseinheiten (14, 15, 16, 17, 18, 19) ausgebildet sind, die jeweils mindestens einen Elektromotor (21, 25), die zur Betätigung des Elektromotors (21, 25) notwendige Motorsteuerung, gegebenenfalls ein Ge-triebe (20, 24) und die Sensoranordnung (22, 26) aufweisen, und dass die Antriebe sämtlicher Glieder (7, 8, 9, 11, 12, 13) seriell nach Art einer Busanordnung derart hintereinander ge-schaltet sind, dass die zur Betätigung der Antriebe notwendige Energie und die Steuersignale über die Busanordnung über-tragbar sind und die Übertragung der zur Betätigung der An-triebe notwendige (richtig: notwendigen) Energie und der Steu-ersignale von einem Glied zum jeweils benachbarten Glied be-rührungslos, insbesondere induktiv, erfolgt. An diesen Anspruch 1 schließen sich die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten, rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 an. Zum neuen Patentbegehren wurden außerdem elf Blatt Beschreibung übergeben. Zum neuen Anspruch 1 führt die Anmelderin unter anderem aus, dass die erfinde-rische Bedeutung gegenüber dem aus der DE 40 00 348 A1 Bekannten in der be-rührungslosen Energie- und Signalübertragung von jeweils einem zum jeweils be-nachbarten Glied des beanspruchten Greif- bzw Betätigungsarms liege. Damit würden Montagevorteile, weniger Wartungsaufwand, ein kleinerer, leichterer und kompakterer Aufbau sowie besonders die Möglichkeit höherer Beschleunigungen erreicht. Infolge der steiferen, biegungs- und schwingungsärmeren Ausführung sei eine präzisere Arbeitsweise erzielbar. Die DE 40 00 348 A1 und auch der übrige Stand der Technik lege eine berührungslose Übertragung nicht nahe. Zwar sei es aus anderen Fachgebieten bekannt, Energie und Steuersignale berührungslos zu übertragen, wobei der Einsatz von Induktionsspulen die bekannteste Art sei und - 4 - es gebe zahllose weitere Möglichkeiten im Stand der Technik, zB auch kapazitive, um Energie und Signale zu übertragen, doch für Greif- und Betätigungsarme habe eine solch berührungslose Übertragung nicht nahegelegen. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 03. April 2001 aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Ansprüchen 1 bis 7 vom 11. Novem-ber 2002, 11 Seiten Beschreibung vom 11. November 2002 und den Zeichnungen Fig 1 bis 5 vom 23. November 1999: hilfsweise die Sache wegen wesentlicher neuer Tatsachen an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Der Anspruch 1 leitet sich in zulässiger Weise aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 her. Er ist damit zulässig. Auch die Merkmale der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sind ursprungsoffenbart durch die Ansprüche 2 und 9 bis 13. 2. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegen-über dem bisher aufgezeigten Stand der Technik neu und durch diesen nicht na-hegelegt. - 5 - Der Anmeldungsgegenstand betrifft einen Greif- oder Betätigungsarm, wie er in wesentlichen Merkmalen aus der DE 40 00 348 A1 bekannt ist, insbesondere hin-sichtlich mehrerer Glieder, die jeweils elektromotorisch zueinander steuerbar be-weglich sind, wobei die Antriebe als Antriebseinheiten aus Elektromotor, Mo-torsteuerung und Sensoranordnung nach Art einer Busanordnung hintereinander geschaltet und hinsichtlich Energie und Steuersignalen versorgt werden. Die Energie- und Signalversorgung erfolgt dort mittels Leitungen. Demgegenüber wird anmeldungsgemäß eine berührungslose Übertragung zwischen den Gliedern des Arms beansprucht, was durch die DE 40 00 348 A1 nicht nahegelegt ist. Aus der DE 37 31 704 A1 geht zum Zwecke der Eichung eines Sensors an einer Industrieroboterhand zwar eine optische Messung der Lage eines Eichgegenstan-des hervor, dies kann jedoch nicht Vorbild und Anregung für eine berührungslose Signal- und Energieübertragung zwischen Armgliedern eines Greif- oder Betäti-gungsarms liefern. Dies gilt auch für die noch weiter abliegende DE 196 49 491 A1, aus der eine Drehvorrichtung bekannt ist, bei der ein flexibler Leitungsstrang in Form eines Spiralkörpers zur Übertragung von insbesondere fluidischem Be-triebsmedium dient. Weil somit aus heutiger Sicht eine Patenterteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. In der Sache selbst konnte jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil durch den neuen Patentanspruch 1 eine wesentliche Änderung des Patentbegeh-rens eingetreten ist, womit insoweit neue Tatsachen eingeführt wurden, die für die Entscheidung wesentlich sind und als solche einer erneuten Sachprüfung bedür-fen; vergl Schulte PatG, 5. Auflage, § 79, Abs 3 Nr 3 iVm Rdn 13. - 6 - Berührungslose Übertragungen, insbesondere für Signale, aber auch für Energie, beispielsweise induktiv, sind vielfach bekannt, was die Anmelderin ausdrücklich zugesteht. Hierfür liegt derzeit aber kein einschlägiger Stand der Technik vor, ins-besondere keine Anwendungen aus den Bereichen, in denen der maßgebliche Durchschnittsfachmann - ein FH-Ingenieur des Maschinenbaus auf dem Gebiet der Roboterarmentwicklung, der für die Armsteuerung einen Steuerungsfachmann zuzieht, der einschlägige Kenntnisse in der Ansteuerung von Antrieben mit Ener-gie und Signalen hat – nach Lösungen für die anmeldungsgemäße Aufga-benstellung, den Verkabelungsaufwand und die Beweglichkeit der Glieder bei ge-ringer Baugröße zu minimieren, sucht. Die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit ist vorliegend aber davon abhängig, ob einschlägiger Stand der Technik die berührungslose Signal- und Energieübertra-gung für Greif- oder Betätigungsarme nahe legt oder nicht. Die Berührungslosigkeit der Energie- und Signalübertragung zwischen den Arm-gliedern als tragendes Merkmal des Anmeldungsgegenstandes war im patentamt-lichen Prüfungsverfahren noch nicht ohne weiteres erkennbar. Durch die Auf-nahme dieses Merkmals in den neuen Anspruch 1 haben sich wesentliche neue Tatsachen ergeben, die die Fortsetzung der Prüfung einschließlich Recherche er-fordern. Hierzu ist die Sache – dem Hilfsantrag der Anmelderin folgend – zur ab-schließenden Prüfung an die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Mar-kenamts zurückzuverweisen. Dellinger Dr. Henkel Sekretaruk Schmitz Bb
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