BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 322/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. April 2009… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 55 519…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier, sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe- 2 -beschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 197 55 519 aufrechterhal-ten.G r ü n d eI.Die Erteilung des am 13. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 197 55 519 mit der Bezeichnung„Vorrichtung zum Zuführen von Bogen“ist am 27. November 2003 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende hat folgende Schriften genannt:(D1) DE 40 11 663 A1(D2) DE 515 215 C (D3) DE 44 44 755 A1 (D4) EP 0 644 139 B1(D5) DE 2 629 347 A1(D6) DE 297 04 796 U1(D7) DE 44 20 186 C2- 3 -und macht geltend, dass es gegenüber einer Kombination der Druckschriften D1, D2, D3 oder D4 mit D5 dem Gegenstand des Anspruchs 1 an erfinderischer Tätig-keit mangele.Sie beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrechtzuerhalten.Der einzige Patentanspruch lautet in gegliederter Form:a. Vorrichtung zum Zuführen von Bogen zu einer nachgeordneten bogenverarbeitenden Maschineb. mit einem Trennsauger zum Vereinzeln der Bogen von einem Sta-pel sowie Transportsauger zum Fördern der Bogen zu einem Bän-dertisch enthaltenden Saugkopf,c. wobei der Bändertisch sowie der Saugkopf im Takt der bogenver-arbeitenden Maschine antreibbar sindd. und eine ebenfalls im Maschinentakt schwingende Taktwalze vor-gesehen ist, welche das freie Ende des Bogens gegen die Trans-portbänder führt,dadurch gekennzeichnet, dasse. die Größe des Steuertaktes, während der die Taktwalze (19) in Wirkverbindung mit den Transportbändern (14) des Bänder-tischs (2) steht, einstellbarf. und dem Arbeitstakt des Bändertischs (2) vor- oder nacheilend veränderbar ist,- 4 -g. wobei die Größe des Steuertaktes der Taktwalze (19) und das Maß der Vor- oder Nacheilung in Abhängigkeit von der Material-stärke der zur Verarbeitung gelangenden Bogen (9)h. und von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes (6) zum Arbeitstakt des Bändertischs (2) einstellbar ausgeführt ist.Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.Der zulässige Einspruch ist unbegründet.Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Zuführen von Bogen zu einer nachge-ordneten bogenverarbeitenden Maschine mit einem Saugkopf, der Trennsauger zum Vereinzeln der Bogen (von einem Stapel) sowie Transportsauger zum För-dern der Bogen zu einem Bändertisch enthält, wobei der Bändertisch sowie der Saugkopf im Takt der bogenverarbeitenden Maschine antreibbar sind, und eine ebenfalls im Maschinentakt schwingende Taktwalze vorgesehen ist, welche das freie Ende der Bogen gegen die Transportbänder des Bändertischs führt (Abs. [0001] der Streitpatentschrift).Wie in der Patentbeschreibung ausgeführt ist, ist es üblich, durch in einem Saug-kopf vorgesehene Trennsauger den jeweils obersten Bogen eines Bogenstapels zu vereinzeln und diesen an im Saugkopf angeordnete Transportsauger zu über-geben, die den Bogen zu einem Bändertisch transportieren. Die Übergabe der durch die Transportsauger geförderten Bogen an die Transportbänder des Bän-dertischs erfolgt, indem eine Taktwalze im Arbeitstakt der bogenverarbeitenden Maschine gegen die Bänderwalze oder von dieser weg gesteuert wird. Ist die Taktwalze von der Bänderwalze abgehoben, wird das freie Ende eines Bogens durch die Transportsauger zwischen die Taktwalze und die Bänderwalze transpor-- 5 -tiert. Nachfolgend wird die Taktwalze an die Bänderwalze angestellt, damit der Bo-gen geklemmt und durch die Transportbänder staffelförmig oder als Einzelbogen gegen Vordermarken gefördert wird, wo eine Ausrichtung nach der Vorder- und Seitenkante erfolgt (vgl. (D1) Sp. 2, Z. 53 - Sp. 3, Z. 12). Um die Bogen mit einer niedrigen Fördergeschwindigkeit an den Vordermarken anlegen zu können, wer-den die Transportbänder einem sinoidalen Geschwindigkeitsprofil folgend ange-trieben (vgl. (D4), Anspruch 1). Eine Korrekturmöglichkeit der Ankunft der Bogen an den Vordermarken ist nach (D4), Sp. 4, Z. 6 - 13, dadurch gegeben, dass die Verarbeitungselektronik den Antrieb des Saugkopfes gegenüber dem Antrieb des Bändertischs vor- oder nacheilend ansteuert (Abs. [0002] der Streitpatentschrift).Hierbei wird in der Streitpatentschrift als nachteilig beschrieben, dass unabhängig von der Phasenstellung des Saugkopfes die Taktwalze innerhalb eines konstanten Drehwinkelbereichs der bogenverarbeitenden Maschine in Wirkverbindung mit der Bänderwalze steht, wobei immer das Aufsetzen der Taktwalze auf die Bänderwal-ze sowie das Abheben von der Bänderwalze bei einem vorgegebenen Drehwinkel der bogenverarbeitenden Maschine erfolgt, unabhängig von der Materialstärke des zur Verarbeitung gelangenden Bedruckstoffs, wodurch die Zuführgenauigkeit der Bogen zu den Vordermarken nachteilig beeinflusst wird (Abs. [0003] der Pa-tentschrift).Aus der (D2) ist es außerdem bekannt, eine Vor- oder Nacheilung des Steuertak-tes von Taktrollen, die mit Hilfe eines Kurvengetriebes angetrieben werden, da-durch zu realisieren, dass die Kurvenrolle durch einen ortsfesten Stellhebel verla-gert wird (Abs. [0004] der Streitpatentschrift).Die Aufgabe besteht deshalb darin, eine Vorrichtung zum Zuführen von Bogen zu schaffen, die unabhängig von der Beschaffenheit der zur Verarbeitung gelangen-den Bedruckstoffe und der Maschinengeschwindigkeit eine optimale Zuführge-nauigkeit der Bogen zu den Vordermarken sichert. (Abs. [0005] der Patentschrift).- 6 -Der mit der Lösung dieser gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fach-hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Vorrichtungen für die Vereinzelung und den Transport von Bogenmaterial insbesondere von Bogenzuführvorrichtungen bei-spielsweise für Duckmaschinen, der ggf. einen Fachmann in Steuerungsfragen hinzuzieht.1. Zur Auslegung des AnspruchsDas Merkmal e, wonach die Größe des Steuertaktes, während der die Taktwalze in Wirkverbindung mit den Transportbändern des Bändertischs steht, einstellbar ist, legt der Fachmann gemäß Sp. 3, Z. 30 bis 37 der Patentschrift dahingehend aus, dass die Größe des Steuertakts dem Drehwinkelbereich ijHQWVSULFKWLQGHPdie Taktwalze in Wirkverbindung mit der Bänderwalze steht.2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gegeben, weil keine der Entgegenhaltungen alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart. Dies wurde von der Ein-sprechenden auch nicht bestritten.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit.Eine gattungsgemäße Vorrichtung bildet der Bogenanleger nach (D1). Dieser weißt gemäß Merkmal a des Streitpatents eine Vorrichtung zum Zuführen von Bo-gen zu einer nachgeordneten bogenverarbeitenden Maschine auf (vgl. A1 i. V. m. Sp. 1, Z. 33), mit einem Saugkopf, der gemäß Merkmal b des Streitpatents aus ei-nem Trennsauger zum Vereinzeln der Bogen von einem Stapel sowie einem - 7 -Transportsauger zum Fördern der Bogen zu einem Bändertisch besteht (vgl. Sp. 2, Z. 62 - Sp. 3, Z. 2), wobei - gemäß Merkmal c des Streitpatents - der Bän-dertisch sowie der Saugkopf im Takt der bogenverarbeitenden Maschine antreib-bar sind (vgl. Sp. 3, Z. 7 - 12) und - gemäß Merkmal d des Streitpatents - eine ebenfalls im Maschinentakt schwingende Taktwalze vorgesehen ist, welche das freie Ende des Bogens gegen die Transportbänder führt (vgl. Sp. 2, Z. 65 - Sp. 3, Z. 7).Bei dieser Bogenzuführvorrichtung ist, um eine hohe Arbeitsgenauigkeit sowie eine schonende Arbeitsweise zu gewährleisten, die dem Sauger zugeordnete Be-lüftungsleitung und Vakuumleitung mittels eines zumindest saugernah angeordne-ten Schaltventils gegenläufig auf- bzw. absperrbar (vgl. Sp. 1, Z. 37 - 48). Hier-durch werden, wie der Fachmann erkennt, die Schaltzeiten der Ventile des Saug-kopfes verbessert. Eine Taktwalze wird zwar erwähnt, jedoch ist nicht offenbart, wie sie gesteuert wird, weshalb in dieser Entgegenhaltung ein Hinweis auf die Ver-stellung der Größe des Steuertaktes der Taktwalze fehlt (Merkmale e bis h des Streitpatents).Aus der Druckschrift (D5) ist eine Vorrichtung zur Überführung von vom Stapel vereinzelter, gestaffelt zum Anlegetisch eines Bogenanlegers zu fördernder Bogen bekannt, bei der zwei oder mehrere taktgesteuerte, zum Verarbeiten verschiede-ner Bogendicken höhenverstellbare Rollen, also Taktrollen, die Bogen im Rhyth-mus der Bogentrenn- und/oder Fördersaugerbewegung gegen den Umfang einer angetriebenen Förderwalze drücken (vgl. Anspruch 1). Nach S. 6, 2. Abs. wird die Taktrolle selbsttätig und selbstregelnd im Verhältnis zur jeweils zu verarbeitenden Papierdicke eingestellt, wobei dies gemäß S. 7 und 8 i. V. m. Fig. 1 durch Verstel-lung des Abstands der Bolzen 19, 20 erfolgt, was eine Verstellung des Abstands der Taktrolle vom Bogen bewirkt. Bei einem dickeren Bogen würde nämlich, wie der Fachmann weiß, der Bogen von der Taktrolle früher erfasst und später losge-lassen, wodurch eine Voreilung bewirkt und zusätzlich die Größe des Steuertaktes der Taktwalze, also die Dauer der Wirkverbindung zwischen Bogen und Taktwal-ze, beeinflusst würde. Dadurch, dass die Verstellung des Abstands der Taktrolle - 8 -vom Bogen selbsttätig in Abhängigkeit von der Materialstärke erfolgt, wird der Zeit-punkt, zu dem die Taktwalze den Bogen berührt, und somit das Maß der Vor- oder Nacheilung der Taktwalze selbsttätig korrigiert. Hierdurch wird automatisch auch die Dauer der Wirkverbindung zwischen Bogen und Taktwalze für jede Papier-dicke auf die von der Steuerkurve vorgesehene Dauer eingestellt. Durch die auto-matische Verstellung des Abstands der Taktrolle vom Bogen in Abhängigkeit von der Papierdicke wird deshalb immer der gleiche vorgegebene Wert für den Berüh-rungszeitpunkt und die Berührungsdauer eingestellt, weshalb die Größe des Steu-ertaktes, während der die Taktwalze in Wirkverbindung mit den Transportbändern des Bändertischs steht, nicht einstellbar ist, wie es das angefochtene Patent im Merkmal e vorsieht. Auch eine Anregung hierzu ist dieser Schrift nicht zu entneh-men.Weiterhin ist in diesem Stand der Technik kein Hinweis vorhanden, die Größe des Steuertaktes abhängig von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertisches einstellbar auszuführen (Merkmal h), da eine Phasenverschiebung des Arbeitstaktes des Saugkopfes nicht beschrieben wird. Hierzu hat die Einsprechende ausgeführt, die Anpassung der Taktrolle an den Ar-beitstakt des Saugkopfs sei fachmännisch und selbstverständlich. Der Senat ist je-doch der Auffassung, dass der Fachmann der Druckschrift (D5) keinen Hinweis entnehmen kann, auf welche Weise die Taktrollen gesteuert werden müssten, um auf eine Phasenverschiebung des Arbeittaktes des Saugkopfs zu reagieren. Viel-mehr ist aus dieser Schrift ist lediglich zu entnehmen, wie bei verschiedenen Pa-pierdicken die Taktwalze in der Höhe zu verstellen ist, um letztlich immer zum glei-chen Zeitpunkt und mit immer der gleichen Dauer den Bogen mit der Taktrolle zu berühren.Der Hinweis der Einsprechenden auf das Ende des 1. Abs. auf S. 4 , wonach ein weiterer Vorteil darin bestehe, dass sich diese Vorrichtung auch zur selbsttätigen und selbstregelnden Korrektur der Lage der Bogen bei auftretenden Schiefbogen an den Vordermarken der Bogenverarbeitungsmaschine mit relativ geringen be-kannten Mitteln einsetzen lasse, konnte keinen Beitrag zu patentgemäßen Lösung liefern. Außer der allgemeinen Aussage, dass diese Vorrichtung in der Lage ist, - 9 -Schiefbogen zu korrigieren, ist nämlich nicht offenbart, mit welchen Mitteln und auf welche Weise dieses Problem gelöst werden soll, weshalb der Fachmann hieraus keine Anregung entnehmen kann, die Größe des Steuertaktes der Taktwalze ab-hängig von der Phasenlage des Arbeittaktes des Saugkopfs einstellbar auszufüh-ren.Da weder bei der aus (D1) noch aus (D5) bekannten Vorrichtung Hinweise auf die Verstellung der Größe des Steuertaktes (Merkmal e) oder die Einstellung der Größe des Steuertaktes der Taktwalze in Abhängigkeit von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertischs vorgesehen sind (Teilmerkmal der Merkmale g und h), führt auch eine Zusammenschau dieser Schriften nicht zur patentgemäßen Lösung.Aus (D3) ist es zum Optimieren der Bogenzuführung bekannt, den Motor des Transportbandes mit einem vorgegebenen Geschwindigkeitsprofil anzusteuern (vgl. Anspruch 1), wobei das Geschwindigkeitsprofil so gestaltet ist, dass Minima an den Vorderanschlägen und beim Aufsetzen der Taktrolle erreicht werden (vgl. Sp. 2, Z. 5 - 23). Weiterhin wird die Geschwindigkeit des Transportbandes abhän-gig von der Ankunftszeit des Bogens verändert (vgl. Sp. 2, Z. 60 - Sp. 3, Z. 2; Sp. 5, Z. 13 - 18). Hierbei bleiben die Phasenlage des Bereichs der Bogenankunft und die Phasenlage des Bereichs der Berührung mit der Taktrolle gleich. Beim Er-kennen eines Früh- oder Spätbogens wird nämlich, wie es in Sp. 5, Z. 13 - 34 be-schrieben wird, lediglich eine Parallelverschiebung des Geschwindigkeitsprofils nach oben oder unten durchgeführt. Da somit die optimale Bogenzuführung aus-schließlich durch Variation des Geschwindigkeitsprofil des Transportbandes be-wirkt wird und die Phasenlage des Bereichs der Berührung mit der Taktrolle kon-stant bleibt, ist dieser Schrift keine Anregung zu entnehmen, die Größe des Steu-ertaktes der Taktwalze zu verstellen und diese abhängig von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertischs einstellbar auszu-führen.- 10 -Auch eine Zusammenschau der Inhalte der Druckschriften (D3) und (D5) führt da-her nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Sie würde zwar eine Vorrichtung mit zusätzlich über in Abhängigkeit von der Papierdicke einstellbaren Taktwalzen er-geben, jedoch könnte auch hierbei die Taktwalze nicht abhängig von der Phasen-lage des Arbeitstaktes des Saugkopfes verstellt werden (Merkmal h), da hierzu, wie oben beschrieben, sowohl in der (D3) als auch in der (D5) jegliche Anregun-gen fehlen.Die Druckschrift D4 lehrt, um die Bogen zum richtigen Zeitpunkt zu übergeben, die Saugkopfeinheit und den Bändertisch im Takt mit der Bogen verarbeitenden Ma-schine anzutreiben (vgl. Anspruch 1 und Sp. 3, Z. 22 -29). Außerdem kann durch entsprechende Ansteuerung eine Voreilung bzw. Nacheilung des Arbeitstaktes der Saugkopfeinheit erreicht werden, wobei nach Sp. 4, Z. 20 - 35, vorgesehen ist, bei Voreilung den Arbeitstakt während des mit “A' “ bezeichneten Zeitraums und bei Nacheilung während des mit “A'' “ bezeichneten Zeitraums erfolgen zu lassen. In Verbindung mit Fig. 3 erkennt der Fachmann, dass dies eine Anpassung in Ab-hängigkeit von der Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertischs bedeutet. Da, nach Sp. 3, Z. 7 - 12, die Transportbänder als Saugbänder ausgeführt sein können, wird der Fachmann überdies davon ausge-hen, dass auch andere Ausgestaltungen möglich sind, die gewährleisten, dass der Schlupf zwischen Bogen und Förderbändern herabgesetzt wird, wobei er auch Taktwalzen in Betracht ziehen wird. Da jedoch gemäß diesem Stand der Technik die Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bänder-tischs dadurch eingestellt wird, dass die Saugkopfeinheit entsprechend angesteu-ert wird, ist aus dieser Schrift, auch wenn der Fachmann zum Herabsetzen des Schlupfs zwischen Bogen und Förderbändern Taktwalzen einsetzen wollte, kein Hinweis darauf zu entnehmen, hiervon abzuweichen und die Größe des Steuer-takts der Taktwalze einstellbar auszuführen.Auch eine Zusammenschau von Merkmalen aus (D4) und (D5) führt nicht zum Ge-genstand des Streitpatents, da im Ergebnis die Saugkopfeinheit und nicht die - 11 -Taktwalze entsprechend angesteuert würde, um die Phasenlage des Arbeitstaktes des Saugkopfes zum Arbeitstakt des Bändertischs einzustellen.Die Berücksichtigung der weiteren von der Einsprechenden zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegrif-fenen Druckschriften D2, D6 und D7 führt zu keiner anderen Beurteilung.Der geltende Patentanspruch hat somit Bestand.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze RotheKo
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