BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 322/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 35 668 _______________________ er Richter Dr.-Ing. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Univ. Rothe … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie d- 2 - beschlossen: Das Patent 101 35 668 wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Auf die am 21. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung - unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 19. Fe-bruar 1998 (198 06 849.2) - ist das Patent 101 35 668 mit der Bezeichnung "Abzieher zum Abziehen von Kugellagern oder dergleichen von einer Welle“ erteilt und die Erteilung am 9. Dezember 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist von der Kleinbongartz & Kaiser oHG, 42853 Remscheid, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und be-antragt sinngemäß, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen oder zu-mindest nur in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist sie neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften zusätzlich auf die DE 860 929 C und DE 1 301 770 B (fälschlicherweise als DE 1 302 770 B zitiert). - 3 - Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 17. September 2008, eingegangen am 18. September 2008, zurückgenommen. Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG). Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat jedoch nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben. Das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 9 ist somit bestandskräftig. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs 4 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rück-nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungs-pflicht). Dr. W. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Rothe Me
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