BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT11 W (pat) 323/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am7. Mai 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 32 055…- 2 -…hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dr.-Ing. Baumgartbeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent DE 101 32 055 widerrufen.G r ü n d eI.Die Erteilung des am 5. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-gemeldeten Patents 101 32 055 mit der Bezeichnung„Entzinkungsbeständige Kupfer-Zink-Legierung sowie Verfahren zu ihrer Herstellung“ist am 11. Dezember 2003 veröffentlicht worden.Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei, zumindest es ihm aber an erfinderischer Tätigkeit mangele. Weiterhin macht sie nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend, dass das Patent die Erfindung - 3 -nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Druckschrift:(D1) DE 20 49 487 A.Sie beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 7. Mai 2009 beschränkt aufrechtzuerhalten.Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sie sich gutachterlich auf:(D13) Schuhmann, Hermann: Metallographie, VEB Verlag Leipzig, 12. Auflage, Seiten 505 - 507.Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:1. Entzinkungsbeständige Kupfer-Zink-Legierung, insbesondere zur Anwendung im Sanitärbereich, dadurch gekennzeich-net, dass sie2. 50 bis 80 Gew.-% Cu,3. 0 bis 5 Gew.-% Pb,4. 0,01 bis 0,10 Gew.-% As,5. 0,03 bis weniger als 0,3 Gew.-% Si,6. 0 bis 0,3 Gew.-% Fe,7. 0 bis 0,04 Gew.-% Mn,- 4 -8. als Rest Zn sowie nicht vermeidbare Verunreinigungen um-fasst, und dass9. das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt.Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet in gegliederten Fassung:1. Verfahren zur Herstellung einer Kupfer-Zink-Legierung, wo-bei die Ausgangsmaterialien in einem Gewichtsverhältnis von2. 50 bis 80 Gew.-% Cu,3. 0 bis 5 Gew.-% Pb,4. 0,01 bis 0,10 Gew.-% As,5. 0,03 bis weniger als 0,3 Gew.-% Si,6. 0 bis 0,3 Gew.-% Fe,7. 0 bis 0,04 Gew.-% Mn,8. als Rest Zn sowie nicht vermeidbare Verunreinigungen, wo-bei 9. das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt,10. gemischt, geschmolzen, und zu einer metallischen Legierung gegossen werden, und wobei 11. die metallische Legierung zur Ausbildung der Į-Phase bei 500 - 650°C geglüht wird, dadurch gekennzeichnet, dass12. die geglühte metallische Legierung mittels Kühlmitteln aktiv abgekühlt wird.Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, des auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Anspruchs 2 sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.- 5 -II.Der zulässige Einspruch ist begründet.Die Erfindung betrifft eine entzinkungsbeständige Kupfer-Zink-Legierung, die sich insbesondere für Anwendungen im Sanitärbereich, z. B. für Trinkwasserarmatu-ren, Trinkwasserrohre oder Rohrverbinder eignet. Die Erfindung betrifft weiterhin ein Herstellungsverfahren für eine derartige Kupfer-Zink-Legierung (Abs. [0001] der Patentschrift).Wie in der Beschreibungseinleitung ausgeführt ist, können Kupfer-Zink-Legierun-gen, auch Messing oder Messinglegierungen genannt, in zwei verschiedenen metallischen Phasen auftreten (Į- XQG ȕ-Phase). Im Phasendiagramm einer 0HVVLQJOHJLHUXQJ WULWW GLH UHLQH Į-Phase bei einem Kupferanteil von mehr als 62 Gew.-% auf. Bei einem Anteil von Kupfer zwischen 54 und 62 Gew.-% liegt die 0HVVLQJOHJLHUXQJPLW$QWHLOHQVRZRKOGHUĮ-DOVDXFKGHUȕ-Phase vor. Bei Vor-handensein von zusätzlichen metallischen Komponenten verschieben sich die oben genannten Phasengrenzen (Abs. [0002] der Patentschrift).In wässrigen, schwach sauren bis alkalischen Elektrolytlösungen bildet Messing Deckschichten aus Kupferoxid, die in der Regel einen gewissen Schutz gegen Korrosion bieten. In weichen, chloridhaltigen Wässern dagegen kann bei Messinglegierungen eine besondere Korrosionsform auftreten, die als Entzinkung bezeichnet wird. Dabei wird Zink aus der Messinglegierung herausgelöst, und es bleibt ein poröser Kupferschwamm zurück. Weiter wird die ȕ-Phase stärker ange-JULIIHQDOVGLHĮ-Phase, da Erstere gegenüber der Letzteren weniger elektropositiv ist (Abs. [0003] der Patentschrift).Zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit einer Messinglegierung ist es be-NDQQWGLH$XVELOGXQJGHUȕ-Phase durch eine Wärmebehandlung bei der Herstel-lung möglichst zu verhindern. Weiter ist es auch bekannt, einer Messinglegierung zusätzliche metallische Komponenten beizumengen, diHGLHĮ-Phase vor Entzin-- 6 -kung schützen (Abs. [0004] der Patentschrift). Andererseits können jedoch be-stimmte metallische Komponenten eine interkristalline Korrosion fördern (Abs. [0006] der Patentschrift).Die Aufgabe besteht darin, eine Kupfer-Zink-Legierung anzugeben, die eine be-sonders hohe Beständigkeit gegenüber einer Entzinkung und einer interkristallinen Korrosion aufweist und sich insbesondere für Anwendungen im Sanitärbereich eignet. Weiter ist es Aufgabe der Erfindung, ein Herstellungsverfahren für eine derartige Kupfer-Zink-Legierung anzugeben (Abs. [0007] der Patentschrift).Die Lösung soll mit der entzinkungsbeständigen Kupfer-Zink-Legierung der An-sprüche 1 bis 5 und dem Verfahren gemäß den Ansprüchen 6 und 7 in der erteil-ten Fassung, hilfsweise mit dem Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 erfolgen.Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Diplomingenieur (Univ.) der Fachrichtung Werkstoffkunde mit langjähriger Erfahrung auf dem Ge-biet der Nichteisen-Legierungen, insbesondere der Messinglegierungen.1. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.Die Einsprechende trägt vor, dass die patentgemäße Lehre für den Fachmann nicht ausführbar sei, da weder aus dem Anspruch noch aus der Beschreibung zu entnehmen sei, wie der Fachmann zu dem nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vorgesehenen Merkmal 9, wonach das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt, gelange. Die Patentinhaberin habe in der Einspruchserwiderung ausge-führt, dass sich das Cu-Äquivalent nicht vorausberechnen lasse und nur an der fertigen Legierung anhand eines Schliffbildes zu ermitteln sei. Dadurch, dass das Cu-Äquivalent erst im nachhinein bestimmbar sei, liege keine Regel zum planba-ren Handeln vor, zumal nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bis zu - 7 -7 Legierungsbestandteile vorgesehen seien und somit die Ermittlung des Cu-Äquivalent mit einen erheblichen Versuchsaufwand verbunden sei.Hierzu führte die Patentinhaberin aus, dass sich das Cu-Äquivalent nicht berech-nen lasse und die von der Einsprechenden verwendete Formel nach Guillet sei, wie der Fachmann wisse, veraltert und beruhe auf vagen Vermutungen. Sie be-rücksichtige den Einfluss von Blei nicht in der richtigen Weise und berücksichtige auch die Wechselwirkungen zwischen Eisen und Silizium nicht korrekt. Zur Ausle-gung des Anspruchs sei davon auszugehen, dass das Cu-Äquivalent eingestellt werde und zur Überprüfung das Schliffbild herangezogen werde. Dies sei eine übliche Vorgehensweise auf dem Gebiet der Legierungen und auch die Anzahl der Versuche sei überschaubar.Diese Argumente sind jedoch im Lichte der durch die Patentbeschreibung vermit-telten Offenbarung nicht haltbar, da letztere zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen ist.Im Absatz [0009] der Patentschrift ist beschrieben, dass man mit dem Kupfer-Äquivalent die Wirkungen der unterschiedlichen Legierungselemente bei Messinglegierungen bezüglich der Gefügeausbildung berücksichtigt. In diesem Absatz wird anhand eines Beispiels rechnerisch erläutert, wie sich das Kupfer-Äquivalent zum tatsächlichen Kupfergehalt verhält. Ist beispielsweise Blei oder Eisen in der Kupfer-Zink-Legierung enthalten, so addieren sich deren Anteile hinsichtlich der Wirksamkeit zum tatsächlichen Kupfer-Anteil. Weiterhin ist erläu-tert, dass in diesem Fall der tatsächliche Kupfer-Anteil niedriger ist als das wirk-same Kupfer-Äquivalent. Ist neben Kupfer zusätzlich ein Blei-Anteil von 2 Gew.-% enthalten, so beträgt nach dem angegebenen Berechnungsbeispiel das wirksame Kupfer-Äquivalent etwa 60 Gew.-%., der tatsächliche Kupfer-Anteil nur (1-0,02) x 60 Gew.-% = 58,8 Gew.-%.Weder aus Absatz [0009] noch aus der übrigen Beschreibung ist jedoch ein Hin-weis zu entnehmen, das Cu-Äquivalent nicht nach der angegebenen Formel, son-dern anhand eines Schliffbildes der fertigen Legierung zu ermitteln, zumal dem Fachmann bekannt ist, dass neben den Legierungsbestandteilen auch eine Wär-- 8 -mebehandlung auf das Phasendiagramm und damit auf das Schliffbild entschei-denden Einfluss haben kann. Absatz [0009] lehrt den Fachmann vielmehr, dass das Cu-Äquivalent mit der explizit angegebenen Formel berechnet werden soll. In dieser Formel erkennt der Fachmann die ihm bekannte Berechnung nach Guillet (vgl. D13, S. 506), wobei in der Patentbeschreibung offensichtlich anstelle des von Guillet angegebenen Gleichgewichtskoeffizienten für Blei nicht 1 sondern 0 einge-setzt wurde. Da in der Patentschrift zu den Gleichgewichtskoeffizienten der ande-ren Legierungsbestandteile keine Angaben gemacht werden, geht der Fachmann von den von Guillet genannten Gleichgewichtskoeffizienten t für die Berechnung des Cu-Äquivalents X aus. Hierzu dient zur Ermittlung des Cu-Äquivalents die durch den geänderten Gleichgewichtsfaktor für Blei (t=0) abgewandelte Formel:X (Cu-Äquivalent) =...)1()1()1()1(100*100**** +−+−+−+−+ MnMnFeFeSiSiPbPB tatatataAwobei A der Kupferanteil und a die Legierungsanteile darstellen.Somit ist das Cu-Äquivalent nach der Lehre der Patentschrift vorausberechenbar; daher offenbart das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig.Aus der Druckschrift D1, vgl. S. 3, 2. Abs., ist bereits bekannt, Kupferbasis-Zinkle-gierungen so zu vervollkommnen, dass trotz einer guten Eignung für den Druck-guss bei Raumtemperatur kein “Abzinken“ befürchtet zu werden braucht. Diese Druckschrift beschreibt folglich eine entzinkungsbeständige Kupfer-Zink-Legie-rung (Merkmal 1).Weiterhin offenbart Anspruch 1 der D1 eine Kupferbasis-Zinklegierung mit 60 bis 79 % Kupfer, 1,0 bis 3,5 % Blei und 0,02 bis 0,08 Arsen, wobei der Restanteil, von normalen Verunreinigungen abgesehen, im wesentlichen aus Zink mit einem Min-destanteil von etwa 10 % besteht und sie außerdem 0,2 bis 2,0 % Kiesel, also Sili-- 9 -zium, enthält. Nach Anspruch 3 der D1 ist vorgesehen, dass die Legierung außer-dem bis 0,5 % Eisen und/oder bis 3,0 % Mangan enthält. Somit gehören die in den Merkmalen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 angegebenen Bereiche für die Legierungsbe-standteile Kupfer, Blei, Arsen, Silizium, Eisen, Mangan und Zink bereits zum Stand der Technik, was auch von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde.Wie bereits zur Ausführbarkeit erläutert, lehrt das angegriffene Patent nach Ab-satz [0009], zur Ermittlung des Cu-Äquivalents von der durch den geänderten Gleichgewichtsfaktor für Blei (t=0) abgewandelten Formel von Guillet auszugehen.Setzt man in diese Formel die aus den Ansprüchen 1 und 3 der D1 bekanntenAnteile für die Legierungsbestandteile (Cu: 60 bis 79 %; Pb: 1 bis 3,5 %; Si: 0,2 bis 2 %; Fe: 0 bis 0,5 %; Mn: 0 bis 3 %) ein, so erhält man ein Cu-Äquivalent von 51,28 bis 81,65 % Cu.Das Merkmal 9 des Anspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag, wonach das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt, stellt für den Fachmann eine Einstellre-gel dar, die der Druckschrift D1 zwar nicht explizit zu entnehmen ist. Nach der BGH-Entscheidung „Borhaltige Stähle“ (GRUR 1986,163) ist jedoch eine Einstell-regel dann nicht neu, wenn und soweit Legierungen mit den selben qualitativen und quantitativen Bestandteilen zum Stand der Technik gehören, bei deren Her-stellung die beanspruchte Einstellregel, wenn auch unerkannt, eingehalten wurde. Demnach kann auch das Merkmal 9 die Neuheit nicht begründen.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist folglich nicht neu und An-spruch 1 in der erteilten Fassung hat daher keinen Bestand. Im Rahmen der An-tragsgesamtheit haben auch die dem Anspruch 1 nach- und nebengeordneten Ansprüche keinen Bestand (BGH, GRUR 1997, 20 - Elektrisches Speicherheizge-rät).- 10 -3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist nicht patentfähig.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag betrifft nach den Merk-malen 1 - 9 ein Verfahren zur Herstellung einer Kupfer-Zink-Legierung, wobei die Ausgangsmaterialien in einem Gewichtsverhältnis von 50 bis 80 Gew.-% Cu, 0 bis 5 Gew.-% Pb, 0,01 bis 0,10 Gew.-% As, 0,03 bis weniger als 0,3 Gew.-% Si, 0 bis 0,3 Gew.-% Fe, 0 bis 0,04 Gew.-% Mn, als Rest Zn sowie nicht vermeidbare Ver-unreinigungen, wobei das wirksame Cu-Äquivalent 60 bis 70 Gew.-% beträgt. Die Legierungsbestandteile, die Mengenangaben derselben und das Cu-Äquivalent der herzustellenden Kupfer-Zink-Legierung entsprechen den Angaben zur Legie-rung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Diese Legierungszusammensetzung ist, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, aus der Druckschrift D1 bekannt. Dass eine feste Metalllegierung durch die Verfahrensschritte Mischen der Be-standteile, Schmelzen, Gießen und anschließendem Erstarren hergestellt wird, ist dem Fachmann allgemein bekannt. Folglich sind die Merkmale 1 und 10 implizit und die Merkmale 2 bis 8 explizit für den Fachmann aus der D1 zu entnehmen, wobei sich aus den Merkmalen 2 bis 8, wie bereits zum Hauptantrag erläutert, auch das beanspruchte Cu-Äquivalent einstellt. Somit ist aus D1 ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 10 bekannt.Weiterhin lehrt Anspruch 5 dieses Standes der Technik, das Formteil unmittelbar nach der Warmformung auf einer genügend hohen, jedoch unterhalb des Schmelzpunktes der Legierung liegenden Temperatur so lange zu halten, bis nach der Warmformung etwa in der Beta-Phase zurückgebliebene Legierungsbestand-teile in die Alpha- oder Delta-Phase übergegangen sind, und anschließend das Formteil auf die Umgebungstemperatur abzukühlen. Dies entspricht dem Teil-merkmal des Merkmals 11, wonach die metallische Legierung zur Ausbildung der Į-Phase geglüht wird. Aus diesem Anspruch ergibt sich auch das Merkmals 12, wonach die geglühte metallische Legierung aktiv abgekühlt wird, denn die Formu-lierung "abgekühlt wird" bedeutet für den Fachmann, dass der Verfahrensschritt des Abkühlens aktiv betrieben wird und nicht, dass man die geglühte metallische Legierung ohne aktive äußere Einwirkung einfach abkühlen lässt. Die Verwendung - 11 -von Kühlmitteln beim aktiven Abkühlen ist fachüblich und somit ergibt sich auch das Merkma 12 aus D1.Vom Stand der Technik gemäß D1 unterscheidet sich das Verfahren nach An-spruch 1 des Hilfsantrags demnach dadurch, dass beim Glühen der Legierung eine Temperatur von 500 - 650° C eingehalten wird (Teilmerkmal 11). Den geeig-netsten Temperaturbereich zu ermitteln, ist jedoch eine fachmännische Vorge-hensweise, wenn, wie im vorliegenden Fall, es bereits bekannt ist, zur Ausbildung der Į-Phase die Legierung zu glühen. Hiervon ausgehend bedarf es nämlich le-diglich einer Reihe überschaubarer Versuche, um zu optimalen Temperaturbe-reich von 500 bis 650° C zu gelangen. Demnach kann auch dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.Der mit dem Hilfsantrag verteidigte Verfahren gemäß Anspruch 1 ergibt sich folg-lich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und hat somit keinen Be-stand. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag fällt auch der rückbezogenen Anspruch 2, da er Teil des Antrags ist und zu ihm weder ein ei-genständiger Gehalt geltend gemacht wurde, noch erkennbar ist.Das Patent ist daher zu widerrufen.Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Dr. BaumgartBb
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